Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5614/2025
Urteil v o m 2 7 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Vito Fässler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Juli 2025.
D-5614/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Oktober 2021 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl. Mit Verfügung vom 22. November 2021 wurde auf sein Asylgesuch im Dublin-Verfahren nicht eingetreten und seine Wegweisung nach Spanien angeordnet. Seine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5202/2021 vom 6. Dezember 2021 abgewiesen. Am 15. Mai 2021 wurde er nach Spanien überstellt. B. Am 14. April 2023 reichte er in der Schweiz erneut ein Asylgesuch ein. Das SEM hörte ihn am 22. Juli 2024 zu seinen Asylgründen an. Am 25. Juli 2024 wurde sein Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 30. Januar 2025 wurde er ergänzend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei im Iran zum Baha’i-Glauben konvertiert. Er habe einem ehemaligen General der Revolutionsgarde namens B._______ mitgeteilt, dass er konvertiert sei. Dieser habe diese Information als Druckmittel genutzt, um ihn sexuell zu nötigen. Er befürchte, vom ehemaligen General denunziert und wegen Apostasie getötet zu werden. Im Oktober 2021 habe er deswegen den Iran verlassen und sei nach Spanien ausgereist. C. Mit Verfügung vom 4. Juli 2025 (selben tags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung seines Entscheids hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Konversion zum Baha’i-Glauben würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Zudem reiche die blosse Zugehörigkeit zur Baha’i- Gemeinschaft praxisgemäss nicht aus, um eine Gefährdung im Fall einer Rückkehr zu begründen. Hinsichtlich der in der Schweiz ausgeführten Aktivitäten könne nicht davon ausgegangen werden, dass dies den staatlichen Behörden zur Kenntnis gelangt sei oder dass sich der Beschwerdeführer in besonderer Weise exponiert hätte. Im Übrigen würden – auch aus medizinischer Sicht – keine Anhaltspunkte vorliegen, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden.
D-5614/2025 D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertretung – am 28. Juli 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Sachverhalt unrichtig und unvollständig erstellt worden sei und die Sache deshalb zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und es sei ihm als Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zudem sei das SEM aufzufordern sich zur Qualifizierung der Akte A31/2 als Akte A zu äussern und diese freizugeben. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ebenfalls gut. Gleichzeitig stellte der Instruktionsrichter fest, dass das Aktenstück A32/3 sich als Beilage 5 der Beschwerde finde, der Beschwerdeführer somit bereits Kenntnis dieses Aktenstücks habe und das Gesuch um Akteneinsicht demzufolge gegenstandslos geworden sei. F. Am 22. August 2025 erging die Vernehmlassung der Vorinstanz, woraufhin der Beschwerdeführer am 19.September 2025 replizierte und weitere Beweismittel einreichte. G. Am 24. September 2025 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-5614/2025 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer befürchte aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Baha’i in seinem Heimatland asylrelevante Verfolgung. Er befürchte, dass der ehemaligen General B._______ seine Drohung, den Beschwerdeführer als Baha’i den Behörden anzuzeigen, in die Tat umsetzen könne. Sodann habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien zudem glaubhaft.
D-5614/2025 5. 5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vor-
D-5614/2025 übergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 5.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.
D-5614/2025 6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 23. April 2024 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte eine Kostennote ein (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE). Der darin ausgewiesene Aufwand von 16.4 Stunden erscheint überhöht und ist deshalb gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG auf 12 Stunden zu reduzieren. Der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 180.– und die Auslagen in der Höhe von Fr. 54.– sind demgegenüber nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer ist demzufolge durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; gerundet) von Fr. 2'005.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5614/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 4. Juli 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'005.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Segessenmann Vito Fässler
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