Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5604/2012
Urteil v o m 5 . November 2012 Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien
A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), sowie deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), und F._______, geboren (…), Kosovo, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. September 2012 / N (…).
D-5604/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (…) verliessen und (…) am (…) illegal in die Schweiz gelangten, dass sie gleichentags in G._______ um Asyl nachsuchten, am 24. Februar 2012 im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) zur Person befragt und am 6. März 2012 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt in Bern-Wabern zu den Asylgründen angehört wurden, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machten, sie seien (…) Angehörige der Roma mit letztem Wohnsitz in einem Flüchtlingslager im von der dortigen serbischen Mehrheit dominierten Nordteil von H._______ (Kosovo) und hätten in ihrem Heimatstaat keine Verwandten mehr, dass der Beschwerdeführer (Ehemann) vorbrachte, er habe während des Kosovokriegs im Jahr (…) zwangsweise für die Serben als (…) gearbeitet, weshalb er nach dem Krieg einmal von den Albanern angeschossen und verfolgt worden sei, dass er gehört habe, er werde immer noch gesucht, und ausserdem für die Serben habe (…) müssen, dass die Beschwerdeführenden nach dem Krieg in verschiedenen Lagern im Norden von H._______ gelebt hätten, unter anderen in jenen von I._______ und – zuletzt während vieler Jahre – J._______, dass die dortigen Lebensumstände für sie sehr schwierig gewesen seien, wobei sie kaum ein Auskommen gehabt hätten, die Kinder in der Schule diskriminiert worden seien und an den Symptomen einer (…) leiden würden, dass die Beschwerdeführerin (Ehefrau) sinngemäss die Vorbringen ihres Ehemannes bestätigte, dass die Beschwerdeführenden zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen (…) zu den Akten reichten,
D-5604/2012 dass das BFM am (…) über die Schweizerische Vertretung in K._______ Abklärungen (…) in Kosovo veranlasste, der diesbezügliche Bericht vom (…) datiert, den Beschwerdeführenden dazu am (…) (…) das rechtliche Gehör gewährt wurde und diese am (…) Stellung nahmen, dass die Beschwerdeführenden auf Aufforderung vom (…) des BFM am (…) ärztliche Berichte vom (…) betreffend den Gesundheitszustand ihrer Kinder einreichten, dass das BFM mit Verfügung vom 25. September 2012 – eröffnet am 26. September 2012 – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass das BFM im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachten Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, dass die Beschwerdeführenden gemäss den vom BFM veranlassten Abklärungen entgegen ihren Angaben während der letzten Jahre vor ihrer Ausreise im von der dortigen albanischstämmigen Mehrheit dominierten Süden von H._______ wohnhaft gewesen seien, dass der im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, er habe nach dem Krieg seine Wohnung im Süden von H._______ nie benützt, als Schutzbehauptung zu qualifizieren sei, zumal auch die Angaben in der von den Beschwerdeführenden zu den Akten gereichten (…) dagegen sprechen würden, dass dasselbe für den Einwand des Beschwerdeführers gelte, er habe aufgrund seiner Vergangenheit nach wie grosse Angst vor Racheakten und deshalb anlässlich der in albanischer Sprache durchgeführten Anhörung Mühe bekundet, offen zu sprechen, dass es deshalb nicht möglich sei, dass der Beschwerdeführer zwangsweise für die Serben habe (…) müssen und seine Kinder von diesen diskriminiert worden seien, dass dasselbe für das Vorbringen gelte, die Albaner hätten des Beschwerdeführers nicht habhaft werden können, weil dieser im Nordteil der Stadt gewohnt habe,
D-5604/2012 dass sich zudem das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten in Kosovo keine Verwandten, als tatsachenwidrig erwiesen habe, zumal gemäss den vom BFM veranlassten Abklärungen (…) in H._______ und Umgebung wohnten, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihren Wohnorten widersprüchlich ausgefallen seien, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, konkret zu beschreiben, unter welchen Umständen er nach dem Krieg verletzt worden sei und woher er genau wisse, dass er immer noch gesucht werde, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden bezüglich der angeblichen Übergriffe auf ihre Kinder in der Schule unsubstanziiert seien, dass schliesslich nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer Kosovo erst Jahre, nachdem er von den Albanern verfolgt worden sei, verlassen hat, und zudem unrealistisch sei, dass die Beschwerdeführenden als Angehörige zweier Grossfamilien keinerlei Angehörige mehr in Kosovo hätten beziehungsweise nichts über deren Schicksal wüssten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass namentlich gemäss den zu den Akten gereichten ärztlichen Berichten die Kinder der Beschwerdeführenden zwar (…) aufweisen würden, indes eine Behandlung nicht notwendig sei, und zudem Kosovo über ein gut ausgebautes Gesundheitssystem verfüge, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Oktober 2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, beantragten,
D-5604/2012 und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
D-5604/2012 nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen und den Beschwerdeführenden der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo zuzumuten sei, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen, weshalb vorweg darauf verwiesen werden kann, dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen auf das sinngemässe Festhalten an den bisherigen Verfolgungsvorbringen beschränkt, indem ausgeführt wird, die Beschwerdeführenden hätten im Zeitraum von (…) im serbischen Teil von H._______ gewohnt, wobei die dortigen Lebensbedingungen sehr schlecht gewesen seien, weswegen sich der Beschwerdeführer freiwillig gemeldet habe, in eine von einer Hilfsorganisation erstellte Siedlung im albanischen Stadtteil zurückzukehren, dass sich dies als Fehlentscheidung erwiesen habe, da die albanische Bevölkerung dem Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit für die Serben nicht verzeihe und die Familie von der serbischen Regierung im Stich gelassen worden sei (…), dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, worunter auch das nicht einfache Leben der Beschwerdeführenden in H._______ fällt,
D-5604/2012 dass auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht nachvollziehbar bleibt, weshalb die Beschwerdeführenden Kosovo erst Jahre, nachdem der Beschwerdeführer von Angehörigen der albanischen Ethnie verfolgt worden sei, verlassen haben, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
D-5604/2012 ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat ein tragfähiges Beziehungsnetz besitzen, dass die Beschwerdeführenden gemäss den in ihrer Stellungnahme vom (…) bestätigten Erkenntnissen des BFM in H._______ eine (…) Wohnung besitzen, in welcher sie längere Zeit gelebt haben, dass gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten eine medizinische Behandlung der Kinder der Beschwerdeführenden nicht notwendig ist, und in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf das gut ausgebaute Gesundheitssystem in Kosovo verwiesen wurde, welches die Beschwerdeführenden erforderlichenfalls in Anspruch nehmen könnten, dass deshalb die (…) der Kinder der Beschwerdeführenden kein Wegweisungshindernis darstellen, dass sich nach dem Gesagten keine konkreten Angaben ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
D-5604/2012 dass die Zumutbarkeit des Vollzuges daher auch in Berücksichtigung der individuellen Situation zu bejahen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs.1 AsylG), dass die Beschwerde mithin abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5604/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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