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Bundesverwaltungsgericht 21.08.2012 D-5599/2011

August 21, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,519 words·~18 min·2

Summary

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl; Verfügung des BFM vom 7. September 2011

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5599/2011/wif

Urteil v o m 2 1 . August 2012 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien

A._______ B._______, geboren [...], Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl; Verfügung des BFM vom 7. September 2011

D-5599/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus der Stadt Al Hasakah (kurdisch: Hesîçe; Provinz Al Hasakah). Am 14. August 2006 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM) befragte ihn am 5. September 2006 summarisch und am 11. September 2006 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs. Anschliessend wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, am 12. März 2004 habe es in der Stadt Qamishli anlässlich eines Fussballspiels zwischen einer kurdischen und einer arabischen Mannschaft gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen syrischen Sicherheitskräften und Angehörigen der kurdischen Volksgruppe gegeben, in deren Verlauf viele Kurden ums Leben gekommen seien. In der Folge seien auch in anderen kurdischen Städten Unruhen ausgebrochen. Dabei habe er sich zusammen mit anderen Kurden gegen Araber gewehrt, welche Häuser – so am 14. März 2004 auch das Haus seiner Familie – angegriffen und geplündert hätten. Er sei dabei von einer bewaffneten Person durch einen Tritt in den Unterleib verletzt worden. Zu jener Zeit, am 18. März 2004, hätte er seinen Militärdienst in der syrischen Armee antreten müssen. Er habe aber entschieden, dass er ein Land, das seine eigenen Leute töte, nicht verteidigen könne, und sei deshalb in den Libanon geflohen. Durch syrische Kurden habe er in Beirut bald eine Arbeitsstelle gefunden. Am 16. Juli 2006 habe er den Libanon wieder in Richtung Syrien verlassen und sei auf direktem Weg in die Türkei weitergereist. Weil er die Regierung beschimpft und den Militärdienst verweigert habe, werde er in Syrien von den Behörden gesucht. Aus dem Libanon sei er aufgrund des dortigen Kriegs wieder weggegangen. C. Mit Schreiben vom 11. Februar 2008 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob der Beschwerdeführer einen syrischen Reisepass besitze, ob er Syrien legal verlassen habe und ob er durch die syrischen Behörden gesucht werde. D. Mit Schreiben vom 24. März 2008 teilte die Botschaft dem BFM mit, Ab-

D-5599/2011 klärungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger aus Al Hasakah sei. Er sei nicht in den Registern der Migrationsbehörde verzeichnet. Er werde aber durch die syrische Armee gesucht, wobei diesbezüglich in der Botschaftsantwort die Bemerkung "service militaire?" angefügt wurde. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2008 erteilte das BFM dem Beschwerdeführer in Bezug auf die genannten Abklärungsergebnisse das rechtliche Gehör. Des Weiteren teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, man habe von dritter Seite erfahren, dass er sich vor der Einreise in die Schweiz mehrere Jahre in Deutschland aufgehalten habe. F. Mit Eingabe an das BFM vom 19. Mai 2008 nahm der Beschwerdeführer zu den Abklärungen der Botschaft Stellung. Dabei teilte er unter anderem mit, er sei bereits im Jahr 2001 aus Syrien in den Libanon ausgereist. Nach einigen Monaten sei er nach Deutschland weitergereist, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Dieses sei im Jahr 2004 abgelehnt worden. Weil ihm in Syrien wegen seiner Verweigerung des Militärdiensts eine Haftstrafe von fünf Jahren und ein anschliessender Dienst in der Armee von zwei Jahren drohten, habe er beschlossen, in die Schweiz zu gelangen. Er habe die Ausschaffung nach Deutschland und von dort die Rückschaffung nach Syrien befürchtet, und habe deshalb sein Asylgesuch in Deutschland und den dortigen Aufenthalt verschwiegen. G. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 24. November 2008 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht an. I. Mit Urteil vom 19. März 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2008 auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an das Bundesamt zurück. Dabei führte das Gericht im Wesentlichen aus, das BFM habe seine Be-

D-5599/2011 gründungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt. Obwohl aus den Abklärungen der schweizerischen Botschaft hervorgegangen sei, dass der Beschwerdeführer in Syrien gesucht werde, habe es das Bundesamt unterlassen zu prüfen, mit welchen Sanktionen der Genannte wegen Verweigerung des Militärdiensts bestraft werden könnte und ob er möglicherweise mit einer Behandlung zu rechnen habe, die gemäss völkerrechtlichen Abkommen verboten sei. Auch sei das BFM nicht darauf eingegangen, welchen Einfluss die kurdische Herkunft des Beschwerdeführers auf dessen Behandlung durch die syrischen Behörden möglicherweise haben könnte. Es sei Sache des Bundesamts, im Zusammenhang mit den genannten Informationen der Botschaft die nötigen weiteren Abklärungen durchzuführen. J. Mit Eingabe an das BFM vom 12. April 2011 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Mandatsübernahme mit. Des Weiteren teilte er mit, der Vater des Beschwerdeführers habe Syrien mittlerweile ebenfalls verlassen müssen und befinde sich derzeit in der Schweiz in einem Asylverfahren. Ausserdem sei vor einigen Wochen ein Schwager des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den politischen Unruhen in Syrien verhaftet worden. Auch würden sich die syrischen Behörden regelmässig bei der Familie des Beschwerdeführers nach diesem erkundigen. K. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters an das BFM vom 4. Mai, 30. Juni, 10. August und 19. August 2011 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel im Zusammenhang mit gegen die syrische Regierung gerichteten exilpolitischen Aktivitäten ein. L. Mit Verfügung vom 7. September 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab. Indessen stellte das Bundesamt gestützt auf Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs dessen vorläufige Aufnahme an. Auf die Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 9. September 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Die-

D-5599/2011 sem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 16. September 2011. N. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 7. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts, eventualiter die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in das Dokument 17/5 (Original der Botschaftsantwort vom 24. März 2008) der vorinstanzlichen Akten sowie in die vom Bundesamt verwendeten Herkunftsländer-Informationen bezüglich Syrien und um Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Als Beweismittel reichte er unter anderem eine Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen in Syrien, einen Fachartikel zur Bedeutung von Herkunftsländer-Informationen im Asylverfahren sowie eine DVD ein. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der genannten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. O. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2011 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Akteneinsicht gut, soweit das vorinstanzliche Aktenstück 17/5 betreffend. Hingegen wurde der Antrag auf Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf sein Rechtsmittel aufgefordert, bis zum 3. November 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten. P. Mit Einzahlung vom 31. Oktober 2011 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. Q. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2012 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die entsprechenden Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D-5599/2011 R. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer bezüglich der Vernehmlassung des BFM die Gelegenheit zur Replik erteilt. S. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Juni 2012 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Bundesamts Stellung. Dabei machte er unter anderem geltend, seinem Vater und seiner Familie sei mit Verfügung vom 18. Mai 2012 in der Schweiz Asyl gewährt worden. Dabei stünden die Flucht des Beschwerdeführers aus Syrien und die Probleme der Familie, die zu deren Flucht geführt hätten, in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang. Auf die sonstigen Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-

D-5599/2011 gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem ihm durch das BFM keine vollständige Einsicht in die Akten des Asylverfahrens, nämlich in das Dokument 17/5 (Original der Botschaftsantwort vom 24. März 2008) sowie in die vom Bundesamt verwendeten Länderinformationen bezüglich Syrien, gewährt worden sei. 3.1 Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2011 wurde das Gesuch um Akteneinsicht bezüglich des vorinstanzlichen Aktenstücks 17/5 gutgeheissen, soweit dessen Inhalt nicht der Geheimhaltung unterliegt. Der diesbezüglich vom Beschwerdeführer gerügte Verfahrensmangel ist demnach als geheilt zu erachten. 3.2 Bezüglich des Antrags, es sei dem Beschwerdeführer auch in alle vom BFM verwendeten Länderinformationen zu Syrien vollständige Einsicht zu gewähren, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG; zum Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten Art. 26-28 VwVG) die entsprechenden Informationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Behörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden beziehungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden (dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 58). Unter Berufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zugang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlangen. Der Antrag auf Einsicht in alle vom BFM benutzten Länderinformationen bezüglich Syrien ist somit abzuweisen. 3.3 Des Weiteren ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall auch kein Anlass besteht, wegen der blossen Nichterwähnung der Länderinformationsquellen – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – auf eine Ver-

D-5599/2011 letzung der Begründungspflicht im angefochtenen Entscheid zu schliessen. Zum einen brachte das Bundesamt für seine Einschätzung, warum der Beschwerdeführer nicht aufgrund von Ereignissen vor seiner Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft erfülle, durchaus konkrete Argumente vor. Zum anderen konnte der Beschwerdeführer der aus seiner Sicht unzutreffenden Begründung der Vorinstanz begegnen, indem er auf Beschwerdeebene die entsprechenden Länderinformationen einbrachte. Mithin sind seine Anträge, es seien weitere Abklärungen des Sachverhalts vorzunehmen, abzuweisen, beziehungsweise die genannten Rügen geben keinen Anlass, die Sache zum Zweck zusätzlicher Sachverhaltserhebungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Hinsichtlich der Frage der Asylgewährung ist im vorliegenden Fall zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach entsprechenden Vorhaltungen des BFM mit Eingabe an das Bundesamt vom 19. Mai 2008 einräumte, er habe Syrien bereits im Jahr 2001 in Richtung Libanon verlassen und sei einige Monate später nach Deutschland weitergereist. Nach Ablehnung seines dort gestellten Asylgesuchs im Jahr 2004 sei er von Deutschland aus in die Schweiz gelangt. Aufgrund dieser Angaben des Beschwerdeführers erweist sich, dass die anlässlich der durchgeführ-

D-5599/2011 ten Befragungen angegebenen Fluchtgründe, wonach er im Verlauf der am 12. März 2004 in Qamishli ausgebrochenen Unruhen Schwierigkeiten mit ethnischen Arabern gehabt habe, frei erfunden sind. Auf diese Vorbringen ist somit nicht weiter einzugehen. 5.2 Die aus der Eingabe an das BFM vom 19. Mai 2008 hervorgehende Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer letztmals im Jahr 2001 in Syrien aufhielt, hat des Weiteren auch unmittelbare Auswirkungen auf die Beurteilung des Vorbringens, es drohten ihm in seinem Heimatstaat wegen Verweigerung des Militärdiensts asylrelevante Verfolgungsmassnahmen. 5.2.1 Im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2009, mit welchem das BFM zu weiteren Abklärungen in Bezug auf die dem Beschwerdeführer allenfalls in Syrien drohenden Sanktionen wegen Verweigerung des Militärdiensts aufgefordert wurde, hat das Bundesamt mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. September 2011 zu dieser Frage im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe – wie sich aus seinen mit der Eingabe vom 19. Mai 2008 korrigierten Angaben ergebe – Syrien im Jahr 2001, mithin im Alter von sechzehn Jahren, verlassen. Er sei demnach vor Erreichen des militärdienstpflichtigen Alters ausgereist, weshalb weder von einer Militärdienstverweigerung noch von einer Desertion die Rede sein könne. 5.2.2 Die vom BFM gemachte Feststellung, der Beschwerdeführer sei bereits im Alter von sechzehn Jahren ausgereist, weshalb er auch weder den Militärdienst verweigert habe noch desertiert sei, ist – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers, der auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zumindest implizit nach wie vor argumentiert, er habe den syrischen Militärdienst verweigert – als zutreffend zu erachten. Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführten Befragungen liegt das Aushebungsalter in Syrien bei achtzehn Jahren, womit er bislang nicht einmal ausgehoben, geschweige denn zum Dienst aufgeboten wurde. Daraus ergibt sich weiter, dass die aus den Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Syrien resultierende Information, der Beschwerdeführer werde durch die syrische Armee gesucht, mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit dahingehend zu verstehen ist, dass der Genannte in den entsprechenden Registern als grundsätzlich militärdienstpflichtig aufgeführt und als nicht effektiv ausgehoben vermerkt ist. Es erscheint des Weiteren auch nicht als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen dieses blossen Umstands, dass er

D-5599/2011 Syrien bereits vor Beginn seiner militärischen Stellungspflicht verliess, eine Bestrafung zu gewärtigen hätte, die (allenfalls in Verbindung mit seiner ethnischen Zugehörigkeit) einer asylrechtlich relevanten Behandlung gleichkommen würde. Weder den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene – unter Einschluss der Ausführungen in Bezug auf einen Cousin des Genannten, der im syrischen Militärdienst ums Leben gekommen sei – sind irgendwelche Argumente zu entnehmen, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten. 5.3 5.3.1 Schliesslich ist auf das mit der Replik vom 11. Juni 2012 gemachte Vorbringen einzugehen, dem Vater des Beschwerdeführers und dessen Familie sei mit Verfügung vom 18. Mai 2012 in der Schweiz Asyl gewährt worden. Dabei machte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ausserdem geltend, seine eigene Flucht aus Syrien und die Fluchtgründe seiner Familie stünden in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang. Es sei (auch) deshalb davon auszugehen, dass er selbst bereits im Zeitpunkt seiner Flucht aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft erfüllte. 5.3.2 Aus dem betreffenden BFM-Dossier [...] geht hervor, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 18. Mai 2012 den Vater des Beschwerdeführers, D._______ E._______, gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und diesem in der Schweiz Asyl gewährte. Weiter anerkannte das BFM die Mutter des Beschwerdeführers, F._______ G._______, sowie seine minderjährigen Geschwister H._______, I._______, J._______ und K._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge und gewährte diesen Asyl. Aus den betreffenden Akten ergibt sich ausserdem im Wesentlichen, dass die originäre Flüchtlingseigenschaft des Vaters des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen festgestellt wurde, mit der Folge der Asylgewährung: Dieser hatte gemäss seinen Aussagen anlässlich der durchgeführten Befragungen seit dem Jahr 2002 (Angabe bei der eingehenden Befragung) beziehungsweise seit 2004 (Angabe bei der Erstbefragung) sporadisch mit den syrischen Behörden Schwierigkeiten, weil er an Demonstrationen zugunsten der kurdischen Sache teilgenommen habe. Dabei sei er drei- oder viermal verhaftet und wenige Tage bis mehrere Wochen festgehalten worden. Im März 2008 wurde er unter dem Vorwurf, bei Renovationsarbeiten, die er als Maler in Gebäulichkeiten der Universität Al Hasakah auszuführen hatte, Bilder des ehemaligen und des jetzigen syrischen Staatspräsidenten, Hafiz al-Assad und Baschar al-Assad,

D-5599/2011 zerstört zu haben, durch den syrischen Staatssicherheitsdienst verhaftet, gefoltert und während mehrerer Monate festgehalten. Im Übrigen ergaben Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Syrien, dass der Vater des Beschwerdeführers am 27. Mai 2003 durch die deutschen Behörden nach Syrien zurückgeschafft worden war. 5.3.3 Das soeben Gesagte ist im vorliegenden Fall insofern zu berücksichtigen, als daraus hervorgeht, dass die Fluchtgründe des Vaters und der übrigen Familienangehörigen bereits aufgrund der zeitlichen Umstände keinerlei Zusammenhang mit den Asylgründen aufweisen, die vom Beschwerdeführer selbst – der sich nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2001 in Deutschland beziehungsweise der Schweiz befand beziehungsweise befindet – vorgebracht worden sind. Es ist vielmehr als offensichtlich zu bezeichnen, dass sich aus den Asylgründen der Familie des Beschwerdeführers nichts zu dessen eigenen Gunsten ableiten lässt. 5.4 Im vorliegenden Fall ist zudem festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien nicht zur Einschätzung führen, es liege aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erlebtem eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor. Im Sinne einer Klarstellung ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage nicht unter dem Aspekt der sogenannten Vorfluchtgründe einzuordnen, sondern wurde durch das BFM mit Verfügung vom 7. September 2011 im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen berücksichtigt. 5.5 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

D-5599/2011 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung – welche im Übrigen nach den gestellten Rechtsbegehren auch nicht Gegenstand der Anfechtung war – wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie EMARK 2001 Nr. 21). 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Des Weiteren sind die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5599/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

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