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Bundesverwaltungsgericht 26.11.2012 D-5597/2012

November 26, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,050 words·~20 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. September 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5597/2012

Urteil v o m 2 6 . November 2012 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. September 2012 / N_______.

D-5597/2012 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 5. November 2011 und gelangte am 10. November 2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am 14. November 2011 ein Asylgesuch stellte. Am 16. Dezember 2011 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei türkischer Staatsbürger kurdische Ethnie und stamme aus B._______. Am 11. Juli 2012 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt (Anhörung). B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bereits im Jahr 1992 in Deutschland ein erstes Asylgesuch gestellt, welches er im Jahr 1995 zurückgezogen habe. Danach sei er wieder in die Türkei zurückgekehrt. In der Folge habe er nach dem Abschluss seiner obligatorischen Schulzeit und nach seiner Rückkehr aus Deutschland als Kellner und Koch im familieneigenen Restaurant in B._______ gearbeitet. Nach einiger Zeit sei er nicht mehr erwerbstätig gewesen und habe begonnen, sich politisch zu betätigen. Damals sei er von seiner Familie unterstützt worden. Aufgrund seiner damaligen Betätigung und insbesondere wegen seiner Verwandten, die sich damals bei der Guerilla aufgehalten hätten, sei er von den Behörden unterdrückt und im Jahr 1996 misshandelt worden. Im Oktober 1999 habe er sich nach Italien begeben, wo er ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe. Obwohl sein dortiges Asylgesuch abgelehnt worden sei, sei ihm im Juni 2005 in Italien eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, nachdem er sich an einem Hungerstreik beteiligt habe. Im Dezember 2006 beziehungsweise im November 2008 sei seine Aufenthaltsbewilligung abgelaufen, weil er es unterlassen habe, sich um deren Verlängerung zu kümmern. Dennoch habe er sich weiterhin in Italien aufgehalten. Im Jahr 2006 habe er sich einmal von Italien aus in die Schweiz begeben, er sei jedoch wieder nach Italien zurückgeführt worden. In Italien habe er sich in der Folge einer kurdischen Bewegung angeschlossen. Im Jahr 2009 habe er in der Toskana eine entsprechende dreimonatige Ausbildung absolviert. Im Anschluss an diese Ausbildung habe ihn die kurdische Bewegung beziehungsweise die Kurdische Arbeiterpartei (PKK; Partiya Karkerên Kurdistan) in die Türkei zurückgeschickt, um im Raum B._______ im Rahmen der damaligen demokratischen Öffnung für die kurdische Sache tätig zu werden. Im Dezember 2009 sei er an Bord eines

D-5597/2012 Lastwagens in die Türkei zurückgekehrt. Während seines Aufenthalts in der Türkei habe er eine auf eine Drittperson lautende türkische Identitätskarte verwendet und manchmal auch die Identitätskarte seines Bruders benutzt. In der Folge habe er im Raum B._______ verschiedene politische Aktivitäten für die (prokurdische) Partei des Friedens und der Demokratie (BDP; Bariş ve Demokrasi Partisi;) beziehungsweise für die PKK entfaltet. Nachdem die PKK beschlossen habe, den bewaffneten Kampf erneut aufzunehmen, habe er sich von der PKK wieder getrennt. In jener Zeit seien in der Türkei im Rahmen von Operationen gegen die PKK beziehungsweise die Union der Gemeinschaften Kurdistan (KCK; Koma Civakên Kurdistan) zahlreiche Personen festgenommen worden. Weil auch er eine Festnahme befürchtet habe, habe er sich im Jahr 2011 zu einer erneuten Ausreise aus der Türkei entschlossen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, erneut mit Nachteilen der geschilderten Art konfrontiert, festgenommen oder gar umgebracht zu werden, zumal er auch wegen seines ausstehenden Militärdienstes gesucht werde. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen ein (vgl. Akten der Vorinstanz A13/5). Auf diese wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B.c Der Beschwerdeführer legte keine türkischen Identitätsdokumente ins Recht, um seine Identität oder seine türkische Staatsangehörigkeit zu belegen. Seinen Aussagen zufolge befänden sich sein türkischer Reisepass und seine frühere türkische Identitätskarte, welche ungefähr im Jahr 1991 ausgestellt worden sei, bei den italienischen Behörden. Seine ungefähr im Jahr 1999 ausgestellte Identitätskarte sei auf dem Postweg verloren gegangen. C. Mit Verfügung vom 26. September 2012 – eröffnet am 27. September 2012 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 12 AsylG nicht stand.

D-5597/2012 C.a Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe sich jeweils während seiner Aufenthalte in der Türkei in den neunziger Jahren sowie namentlich zuletzt in den Jahren 2009- 2011 auf verschiedene Weise politisch betätigt. Aus diesem Grund sei er behördlicherseits mehrmals behelligt worden. So sei er etwa im Jahr 1996 einmal festgehalten und geschlagen und zwischen 2009 und 2011 ebenfalls zweimal vorübergehend in Polizeihaft gehalten und geschlagen worden. Demnach habe sich der Beschwerdeführer in der Türkei nie längere Zeit in Polizeihaft beziehungsweise in einer formellen Untersuchungshaft befunden. Abgesehen von einer unbegründeten und auch eingestellten Strafuntersuchung im Jahr 1996 sei er auch nie in ein formelles und ihm geltendes Strafverfahren verwickelt gewesen (vgl. A15/14 S. 10 unten und S. 11 oben sowie A38/19 S. 15 F. 148 –F. 152). Der Beschwerdeführer sei demnach in der Türkei nie mit ernsthaften Nachteilen konfrontiert worden, die ihm ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten. Vielmehr handle es sich bei den von ihm geschilderten Vorfällen um Einzelereignisse, in deren Folge ihm keine weiteren Nachteile erwachsen seien. Teilweise würden diese Ereignisse auch zeitlich ohnehin zu weit zurückliegen, um einen ersichtlichen Kausalzusammenhang zur im November 2011 erfolgten Ausreise aufzuweisen. Diese Vorbringen würden somit keine Asylrelevanz entfalten. C.b C.b.a Die Befürchtung des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr in die Türkei erneut mit ähnlich gelagerten Nachteilen konfrontiert zu werden, sei im Lichte der gesamten Aktenlage nicht asylrelevant. So hätten einfache Mitglieder und aktive Sympathisanten der BDP grundsätzlich keine ernsthaften Nachteile zu befürchten. Dementsprechend sei eine übliche politische Tätigkeit für die formell legale BDP nach wie vor möglich und werde nicht auf ernsthafte Weise verfolgt. Auch habe der Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr in die Türkei im Jahre 2009, jedenfalls nach aussen, lediglich politische Tätigkeiten im Namen der BDP, mithin in einem demokratischen und legalen Rahmen, ausgeübt. Dafür spreche auch die von ihm abgegebene Mitgliedschaftsbestätigung der BDP- B._______ vom 8. August 2011. Diese laute auf seinen Namen und keineswegs auf einen von ihm angeblich benutzten Decknamen (vgl. A13/5 S. 3 sowie A38/19 S. 11 F. 115 ff.). Auch das von ihm eingereichte Arztrezept des Staatsspitals in B._______ vom 20. August 2011 laute auf sei-

D-5597/2012 nen Namen (vgl. A13/5 S. 5 sowie A15/14 S. 8 und A38/19 S. 12 F. 120 - F. 124). Auch diese Umstände würden auf einen legalen und offen deklarierten Aufenthalt des Beschwerdeführers im Raum B._______ hinweisen und nicht auf eine konspirativen Zwecken dienende Präsenz im Untergrund. C.b.b Zudem würden die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu gewissen Fragen im Hinblick auf dessen Glaubhaftigkeit Anlass geben: Einerseits wolle er als Mitglied der BDP legale Aufklärungsund Rekrutierungsarbeit zugunsten der BDP entfaltet haben, andererseits sollen diese Rekrutierungsbemühungen in Wirklichkeit der PKK gegolten haben. Ein derartiges Doppelspiel erscheine jedoch zumindest als fraglich, hätte der Beschwerdeführer doch gegenüber seinen Ansprechpartnern und Interessenten zu erkennen geben müssen, für welche Gruppierung sie sich hätten interessieren oder welcher Gruppierung sie sich hätten anschliessen sollen. Anwerbungen für legale Tätigkeiten zugunsten der BDP seien offenkundig nicht gleichzusetzen mit Anwerbungen für illegale Aktivitäten im Rahmen einer im Untergrund operierenden Gruppierung wie der PKK (vgl. dazu A15/14 S. 10 oben/Mitte sowie A38/19 S. 9 f. 93 ff. und S. 10 F. 101 ff.). Auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Lieferungen von Lebensmitteln und Medikamenten zugunsten der PKK erschienen in dieser Form fraglich. Eine derartige logistische Unterstützung einer im Untergrund tätigen Gruppierung hätte auf äusserst umsichtige Weise zu erfolgen und eine regelmässige Beauftragung eines Kleinbusses mit dem Einkauf dürfte diesen Voraussetzungen kaum entsprechen (vgl. A38/19 S. 11 F. 111 und insbesondere A15/14 S. 10 oben/Mitte sowie A38/19 S. 10 f. F. 104 – F. 113). Letztlich könne indessen offen bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die von ihm geltend gemachten Unterstützungstätigkeiten für die PKK erbracht habe, da diese von den Behörden offenkundig unentdeckt geblieben seien und er in diesem Zusammenhang nie Nachteile erlitten habe (vgl. A38/19 S. 13 F. 135 f. sowie S. 15 F. 148 ff.). Folglich liege auch diesbezüglich keine begründete Furcht vor. C.b.c Aus den gesamten Akten sei kein unmittelbarer Ausreiseanlass etwa im Sinne einer bereits erfolgten oder unmittelbar bevorstehenden behördlichen Verfolgungshandlung ersichtlich und sei vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden. Vielmehr seien in erster Linie der Strategiewechsel der PKK zurück zum bewaffneten Kampf und seine innerliche Distanzierung von der PKK für seinen Ausreiseentschluss massgeblich gewesen (vgl. dazu A15/14 S. 10 Mitte sowie A38/19 S. 13 F. 135

D-5597/2012 f.) sowie rein familiäre Motive, nämlich um einer allfälligen durch seine Familie arrangierten Heirat entgehen zu können (vgl. A15/14 S. 10 Mitte/unten A38/19 S. 10 f. F. 108 f.). Entsprechend unbestimmt habe sich der Beschwerdeführer auch zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in die Türkei geäussert (vgl. A15/14 S. 11 sowie A38/19 S. 16 f. F. 159 – F. 169). Diese würden das Gesamtbild bestätigen, wonach keine begründete Furcht in einem asylrechtlichen Sinne vorliege. Eine im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG relevanten Verfolgungsmotivation liege nicht vor, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienen würden. Soweit der Beschwerdeführer seine seit vielen Jahren ausstehende Militärdienstleistung und die in diesem Zusammenhang stehende behördliche Suche beziehungsweise die Befürchtung, er könnte im Militärdienst mit verschiedenen Nachteilen konfrontiert oder gar umgebracht werden, vorbringe, sei diesbezüglich auf die ständige Praxis der Schweizer Asylbehörden hinzuweisen, wonach die alle männlichen Staatsangehörigen gleichermassen treffende Verpflichtung zur Militärdienstleistung in der Türkei keine Asylrelevanz aufweise und wonach damit verbunden grundsätzlich kein begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen gegeben sei. Daraus folge, dass auch eine allfällige sich aus einer Refraktion ergebende strafrechtliche Verfolgung als legitim zu bezeichnen wäre. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Oktober 2012 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren an: Es sei der angefochtenen Entscheid des BFM vom 26. September 2011 aufzuheben und es sei in Gutheissung dieser Beschwerde das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. November 2011 gutzuheissen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer mindestens vorläufig aufzunehmen. E. E.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde er unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- aufgefordert. E.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht.

D-5597/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-5597/2012 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorbringen in der Beschwerde vom 26. Oktober 2012 sind nicht geeignet eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die Erwägungen des BFM nicht umzustossen, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen an der Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhält und sogar einräumt, dass er in der Vergangenheit nie längere Zeit in der Türkei in Haft gewesen sei und seine Vorbringen gewisse Fragen aufwerfen (vgl. S. 5 der Eingabe vom 26. Oktober 2012). Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach dem Studium der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

D-5597/2012 5.2 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene sinngemäss Nachteile aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe geltend macht, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass diese allfälligen Nachteile schon aufgrund deren mangelnder Intensität nicht als asylrelevant angesehen werden können; die schweizerischen Asylbehörden verneinen denn auch in konstanter Praxis das Vorliegen einer so genannten Kollektivverfolgung von Kurden aus der Türkei (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 20 E. 3.a). 5.3 Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf den eingereichten Internetauszug einer österreichischen Tageszeitung vom 15. Oktober 2012, aufgerufen am 26. Oktober 2012 einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter diesen Umständen ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

D-5597/2012 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-

D-5597/2012 schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, dass für den Beschwerdeführer als Kurden und ehemaligen Aktivisten der PKK angesichts der nach wie vor wahrscheinlichen Diskriminierungen und Bedrohungen durch die türkischen Behörden eine Wegweisung unzumutbar sei, zumal gerade in den vergangenen Monaten die Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und den Angehörigen der PKK wieder an Intensität gewonnen hätten. In diesem Zusammenhang wurde die Einholung aktueller Lageberichte sowie aktueller Zeitungsartikel gefordert und auf den eingereichten Zeitungsartikel vom 15. Oktober 2012 verwiesen. 7.6 7.6.1 Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in der Türkei glaubhaft zu machen (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 5.1 f.). Somit erübrigt es sich, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Hinblick auf die auf Beschwerdeebenen geltend gemachte besondere Situation (Diskriminierung des Beschwerdeführers als PKK-Aktivist und Kurde) zu prüfen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die vorstehenden Erwägungen unter E. 7.3). Davon abgesehen verfügt das BFM über genügend aktuelle und länderspezifische Kenntnisse, die es ihm gestatten,

D-5597/2012 die aktuelle Lage in der Türkei einzuschätzen. Auch unter Berücksichtigung öffentlich zugänglicher Quellen hat das BFM vorliegend zurecht festgestellt, dass angesichts der gegenwärtigen Lage in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, weitere Lageberichte über die Türkei einzuholen. 7.6.2 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der junge und den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer hat eine Ausbildung als Koch und Kellner absolviert (vgl. A15/14 S. 4) und im familieneigenen Restaurant in B._______ bereits erste Erfahrungen gesammelt (vgl. a.a.O; A38/19 S. 4 F. 33) sowie während seines Aufenthaltes in Italien in einem Kebab-Haus gearbeitet (vgl. A38/19 S. 5 F. 37) weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Gemäss seinen Angaben lebte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in der Stadt B._______ und im Dorf C._______, welches sich ungefähr 27 km von B._______ entfernt befindet (vgl. A15/14 S. 4). In diesem Dorf lebte er im Haus seiner Grosseltern. Da sich sein Vater dreimal verheiratet hat, wuchs er bei seinem Grossvater auf (vgl. a.a.O). Sein Vater und zehn seiner insgesamt zwölf Geschwistern leben noch immer in B._______ (vgl. A15/14 S. 6). Der Beschwerdeführer kann somit in B._______ und in C._______ auf ein intaktes familiäres beziehungsweise soziales Netz zurückgreifen, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Der Beschwerdeführer hat zudem ausdrücklich erklärt, die wirtschaftliche Situation seiner Familie sei gut (vgl. A38/19 S.10 F. 108), weshalb davon auszugehen ist, dass sie ihm bei seiner Rückkehr auch allenfalls finanziell unter die Arme greifen wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten

D-5597/2012 fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9. November 2012 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

D-5597/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 9. November 2012 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy

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