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Bundesverwaltungsgericht 30.10.2012 D-5587/2012

October 30, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,413 words·~12 min·2

Summary

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5587/2012 law/auj/wif

Urteil v o m 3 0 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien

A._______, geboren (…), Kanada, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2012 / N (…).

D-5587/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine kanadische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Halifax (Kanada), ihre Heimat am 30. September 2012 auf dem Luftweg verliess und am 1. Oktober 2012 in Zürich-Kloten landete, wo sie am Flughafen gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM ihr mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2012 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und sie für den Aufenthalt während des Asylverfahrens für längstens 60 Tage dem Transitbereich des Flughafens Zürich zuwies, dass das BFM die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2012 zunächst zur Person (BzP) befragte und sie gleichentags im Beisein einer Hilfswerksvertreterin gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich dieser Befragungen zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe sich in Kanada seit zirka einem Jahr von unbekannten Frauen und Männern bedroht gefühlt und auch Angst gehabt, ihren Kindern könne etwas zustossen, dass sie dies der kanadischen Polizei gemeldet habe, diese ihr Anliegen jedoch nicht ernstgenommen und sie stattdessen in eine psychiatrische Notfallstation eingeliefert habe, dass Leute aus ihrem Wohnort und Besucher sie einige Wochen vor ihrer Ausreise in Halifax 30 Mal nachts im Schlaf überfallen hätten, wobei es zu sexuellen Übergriffen einschliesslich einer Vergewaltigung gekommen sei, und ihr dies ein Mal auch in Ottawa widerfahren sei, dass sie nicht mehr zur Polizei gegangen sei, sondern sich zur Ausreise entschlossen habe, weil sie sich vor einer erneuten Einweisung in eine psychiatrische Klinik und auch vor der Polizei gefürchtet habe, welche selber dem kriminellen Netzwerk angehöre, von dem die Übergriffe auf sie ausgegangen seien, dass man sie auch in der Unterkunft am Flughafen Zürich während des Schlafs vergewaltigt habe und sie dies am folgenden Tag dem Personal mitgeteilt habe, welches einen Arzt habe beiziehen wollen,

D-5587/2012 dass jedoch kein Arzt vor Ort gewesen sei und sie der Passkontrolle gesagt habe, man müsse die Polizei rufen, dass die Ärzte in der psychiatrischen Klinik in B._______, in welche sie eingeliefert worden sei, ihr gesagt hätten, die Vergewaltigung entspreche nicht der Realität und sich deshalb geweigert hätten, sie gynäkologisch zu untersuchen, dass das BFM die Verfügung vom 19. Oktober 2012 der Beschwerdeführerin gleichentags mündlich eröffnete und dabei feststellte, diese erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, dass sie keine staatliche Verfolgung geltend mache, zumal davon auszugehen sei, dass die Polizisten – vorausgesetzt, sie hätten die Beschwerdeführerin tatsächlich als Teil eines kriminellen Netzwerks verfolgt – dies nicht im Auftrag des kanadischen Staates getan hätten, dass sowohl die kanadischen als auch die Schweizer Behörden ihrer Schutzpflicht gegenüber Schutz suchenden Opfern von Gewalt durch Drittpersonen nachkämen, dass jedoch von den Behörden keine konkrete Hilfe zu erwarten sei, wenn die Beschwerdeführerin wichtige Informationen nicht preisgebe und die Polizei über ihre Probleme nicht in Kenntnis setze, dass es sich bei der Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe die Polizei nicht informiert, weil diese selbst Teil des sie verfolgenden kriminellen Netzwerkes sei, um eine reine Vermutung handle, welche mit keinerlei weiteren Angaben untermauert werde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Oktober 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin in französischer Sprache beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren oder zumindest festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle; eventualiter seien die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Vollzugs der

D-5587/2012 Wegweisung festzustellen und die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersucht, die (in Englisch verfasste) Beschwerdebegründung sei in eine Amtssprache zu übersetzen, dass sie ferner beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdebegründung nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, die englische Rechtsmitteleingabe jedoch verständlich ist, so dass ohne amtliche Übersetzung darüber befunden werden kann, dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesamt bei Flughafenverfahren, bei denen es die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt, das Asylgesuch nach den Artikeln 40 und

D-5587/2012 41 AsylG ablehnen oder auf das Asylgesuch nach den Artikeln 32-35a AsylG nicht eintreten kann (vgl. Art. 23 Abs. 1 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass sich ein die Flüchtlingseigenschaft begründendes subsidiäres internationales Schutzbedürfnis für die von Verfolgung betroffene Person ergeben kann, weil im Heimatstaat keine Schutzinfrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte, oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre, oder weil die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 S. 1018), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung Fragen des BFM nach den angeblichen Verfolgern und den Verfolgungsmotiven nicht substanziiert zu beantworten vermochte, dass sie in der Beschwerdebegründung präzisiert, sie sei in ihrer Heimat von einer Gruppe von Sicherheitsleuten verfolgt worden, welche speziell für den Schutz von Regierungsbeamten ausgebildet seien,

D-5587/2012 dass sie zum einen "physische Verfolgung" geltend macht, welche unter anderem in Vergewaltigungen sowie in erzwungener Verabreichung von Chemikalien und Fäkalien bestanden habe, und zum anderen "soziale Verfolgung", worunter sie Mord-, Entführungs- und Vergewaltigungsdrohungen gegen sie und ihre Kinder sowie Diffamierungen, "Isolationstechniken" etc. versteht, dass diese Ausführungen nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung der Verfolgungsvorbringen zu führen, zumal sie in keiner Weise belegt werden, dass die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2012 wegen Selbstgefährdung in die Psychiatrische (…)klinik B._______ eingewiesen wurde, wo sie bis am 16. Oktober 2012 hospitalisiert war, dass sie gemäss den ärztlichen Berichten vom 4. und 16. Oktober 2012 an einer nicht näher bezeichneten Psychose (F29) mit paranoiden Wahnvorstellungen leidet, es ihr jedoch an Krankheits- und Therapieeinsicht mangelt und sie zu keinerlei medikamentöser Therapie bereit ist, dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin weder die behaupteten Übergriffe in Kanada noch diejenigen in Zürich bei der Polizei angezeigt hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, dass sowohl die kanadischen als auch die Schweizer Behörden ihrer Schutzpflicht gegenüber Opfern von Gewalt nachkommen, sofern diese die Polizei über allfällige Übergriffe in Kenntnis setzen, dass es der Beschwerdeführerin, falls sich – woran aufgrund der ärztlichen Diagnose allerdings massive Zweifel bestehen – die behaupteten Übergriffe tatsächlich ereignet haben sollten, zuzumuten ist, sich zwecks Schutzgewährung an die kanadischen Behörden zu wenden, weshalb ihre Vorbringen asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, Ent-

D-5587/2012 scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – keine Anhaltspunkte für eine ihr in Kanada drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-

D-5587/2012 menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Kanada noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass das BFM zutreffend ausgeführt hat, dass die Beschwerdeführerin in Kanada die Unterstützung ihrer Verwandten sowie der Sozialwerke in Anspruch nehmen kann, und – falls sie sich in ihrer Heimat einer medizinischen Behandlung unterziehen will – eine solche dort möglich ist, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Kanada schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und sie über die kanadische Staatsangehörigkeit sowie einen gültigen kanadischen Reisepass verfügt, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Übersetzung der Beschwerdebegründung in eine Amtssprache abzuweisen ist, da – wie bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen bereits erwähnt – über die verständliche englische Rechtsmitteleingabe befunden werden konnte, dass der Antrag, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, unbesehen der Frage der Bedürftigkeit schon deshalb abzuweisen ist, da sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos darstellte,

D-5587/2012 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-5587/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

Versand:

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