Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 23.08.2018 D-558/2017

August 23, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,964 words·~30 min·6

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-558/2017 brl

Urteil v o m 2 3 . August 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016 / N (…).

D-558/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Eritrea – ersuchte am 29. Juni 2014 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf er am 5. Juli 2014 zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde. Am 16. März 2015 fand die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen statt. Dabei wurden dem Beschwerdeführer insbesondere auch allgemeine Herkunfts- und Länderfragen gestellt, wie auch nähere Fragen zu seinen Papieren, zu seinem Herkunftsort und zu den Umständen seiner Ausreise, namentlich zum exakten Reiseweg innerhalb Eritreas (vgl. dazu die Akten). Im Verlauf der Befragung und der Anhörung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Folgende vor: Er sei tigrinischer Ethnie und habe bis zu seiner Ausreise (…) 2014 stets in B._______ gelebt, eine Ortschaft welche in der Subzoba C._______ (Distrikt) in der Zoba D._______ (Region) gelegen sei. Nachdem er im Heimatdorf die Grundschule absolviert habe, sei er vor seiner Ausreise in E._______ zur Schule gegangen. Dabei bekräftigte er auf Vorhalt hin, er habe in E._______ zuletzt die siebte Klasse besucht, auch wenn er damals schon (…)-jährig gewesen sei. Er habe mit dem Schulbesuch erst spät angefangen, weil seine Familie in der Landwirtschaft gearbeitet habe und er Hirte gewesen sei. Zu seinem familiären Hintergrund führte er aus, seine Eltern und (…) Geschwister seien weiterhin im Heimatdorf wohnhaft, wo auch sein (…) Sohn lebe. Seine Ehefrau, mit welcher er seit (…) verheiratet sei, lebe demgegenüber wieder bei ihren Eltern. Zur Begründung seines Gesuches machte er geltend, er habe seine Heimat verlassen, um dem Militärdienst zu entgehen. Dabei führte er an, er habe sich zur Ausreise entschlossen, nachdem der Schulleiter ihn und vierzehn andere Schüler (…) 2014 mit einem Aufgebot zum Militärdienst konfrontiert habe. Der Schulleiter habe sie damals anhand einer Liste zusammengerufen und ihnen gesagt, dass sie als Älteste jetzt ins Militär müssten. Wann und wo sie hätten einrücken sollen, sei ihnen nicht gesagt worden, sondern nur, dass sie jetzt ins Militär müssten. Da bereits sein Vater und einer seiner Brüder im Militär seien, habe er gewusst, was ihm bevorstehe. Er habe sich aus diesem Grund entschieden, nicht ins Militär zu gehen. Nach der Mitteilung des Schulleiters habe er daher nicht mehr bis zum Erhalt einer behördlichen Aufforderung gewartet, sondern sei ins Heimatdorf zurückgekehrt, von wo er zwei Wochen später zusammen mit

D-558/2017 einem Freund ausgereist sei. Er habe befürchtet, er könnte von den Behörden zuhause abgeholt werden. Für seine Familie habe seine Ausreise keine Konsequenzen gehabt. Im Falle einer Rückkehr habe er jedoch eine Verhaftung zu gewärtigen, weil er illegal ausgereist sei, und er müsste dann auch ins Militär. Im Rahmen der Anhörung reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel Fotokopien seiner Heiratsurkunde, der Taufurkunde seines Sohnes und der Identitätskarte seines Vaters zu den Akten. Gemäss Aktenlage wies er bei dieser Gelegenheit die Identitätskarte seines Vaters auch im Original vor, welche allerdings vom SEM nicht zu den Akten genommen wurde. Für die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und jenen zu seinem Herkunftsort und zu seinem Reiseweg kann – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden. B. Im Nachgang zur Anhörung wurde dem Beschwerdeführer vom SEM mit Schreiben vom 9. Juni 2015 eröffnet, aufgrund einiger tatsachenwidriger und realitätsfremder Angaben zum geltend gemachten Herkunftsort sowie seiner insgesamt oberflächlichen Schilderungen zur Schulzeit und den verwaltungstechnischen Abläufen beständen erhebliche Zweifel an der von ihm geltend gemachten Staatsangehörigkeit, zumal er auch keine Identitätsdokumente vorgelegt habe. Daher werde beabsichtigt, seine Nationalität von Eritrea auf "unbekannt" zu wechseln und gleichzeitig davon ausgegangen, dass er in seinen Heimatstaat zurückkehren könne. Mit Eingabe vom 23. Juni 2015 hielt der Beschwerdeführer an der geltend gemachten Herkunft aus Eritrea fest, wobei er ergänzende Angaben machte und als Beweismittel zwei angebliche Schulzeugnisse der Primarschule von B._______ zu den Akten reichte. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei nach dem Abschluss der Grundschule im Jahre 2006 während sieben Jahren nicht mehr zur Schule gegangen, weshalb er erst ab 2013 die Hochschule in E._______ besucht habe. C. Mit Verfügung vom 29. Juli 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des

D-558/2017 Wegweisungsvollzuges. Im Rahmen dieses Entscheides ging das SEM davon aus, der Beschwerdeführer sei unbekannter Herkunft. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, weder die Angaben zum Lebenslauf noch jene zum angeblichen Heimatort seien nachvollziehbar, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich bewusste Falschangaben gemacht habe. Da im Weiteren seine allgemeinen Länderkenntnisse völlig ungenügend seien, sei die geltend gemachte Staatsangehörigkeit als unwahr zu erachten, womit den Gesuchsvorbringen die Grundlage entzogen sei, noch unbesehen davon, dass die Schilderungen zur angeblich drohenden Rekrutierung mit schweren Widersprüchen durchsetzt seien. D. Dieser Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde hin mit Urteil D-5292/2015 vom 9. März 2016 aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und anschliessender Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen. Dabei wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Herkunftsangaben des Beschwerdeführers keine derart gewichtigen Mängel aufweisen würden, als dass sich alleine von daher ohne weitere respektive fachkundige Abklärungen die geltend gemachte Herkunft aus Eritrea ausschliessen liesse. E. Nach nochmaliger Prüfung der Akten stellte das SEM mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 (eröffnet am folgenden Tag) erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Eritrea. Im Rahmen dieses Entscheides wurde die geltend gemachte Herkunft vom Staatssekretariat nicht mehr in Zweifel gezogen, jedoch festgestellt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum angeblichen Erhalt eines Aufgebots als Schüler nicht überzeugen könnten. Dabei verwies das Staatssekretariat auf erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten betreffend die biographischen Angaben des Beschwerdeführers. Gleichzeitig erkannte es das Kernvorbringen als insgesamt unglaubhaft, zumal die Vorbringen zur geltend gemachten Einberufung durch den Schulvorsteher als unsubstanziiert, teils widersprüchlich und insgesamt nicht nachvollziehbar zu erkennen seien. Die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea erklärte das Staatssekretariat als flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da aufgrund der Aktenlage kein Anlass zur Annahme bestehe, der Beschwerdeführer hätte deswegen

D-558/2017 – oder wegen des noch nicht geleisteten Nationaldienstes – rechtserhebliche Nachstellungen zu gewärtigen. Den Wegweisungsvollzug erklärte das Staatssekretariat als zulässig, unter Verweis auf die individuellen Umstände des Beschwerdeführers als zumutbar und als möglich. Für die vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen ist – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten zu verweisen. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 26. Januar 2017 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Vorlage einer amtlichen Bestätigung der Unterstützungsbedürftigkeit um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Im Rahmen der Beschwerdebegründung hielt der Beschwerdeführer vorab an seinen biographischen Angaben fest, namentlich daran, dass er bereits (…)-jährig gewesen sei, als er in E._______ die siebte Schulklasse besucht habe. In diesem Zusammenhang verwies er auf seinen Hintergrund aus der Landwirtschaft und darauf, dass gemäss Quellenlage in Eritrea das Phänomen der „over-age“-Schüler durchaus verbreitet sei. Die vorinstanzlichen Vorhalte betreffend nicht nachvollziehbare Angaben zum Schulbesuch erklärte er unter Bezugnahme auf die Aktenlage als unbegründet. Letztlich sei der Zeitpunkt des Schulabbruchs aber nicht als zentral zu werten, da alleine wegen allfälliger Ungereimtheiten bezüglich der absolvierten Schuljahre nicht automatisch auch auf die Unglaubhaftigkeit des Militäraufgebots zu schliessen sei. So habe er unbesehen der Bezüge seiner Vorbringen zum Schulbesuch im Zeitpunkt seiner Ausreise aufgrund seines Alters der Militärdienstpflicht unterstanden, und es sei als glaubhaft zu erkennen, dass er sich seiner Dienstpflicht nur durch eine Desertion habe entziehen können. Schliesslich spreche nichts dafür, dass er als junger und gesunder Mann vom Dienst befreit gewesen wäre. Da er sich dem obligatorischen Wehrdienst durch Flucht entzogen habe, sei er in seiner Heimat von asylbeachtlichen Massnahmen bedroht, zumal die Strafen für eine Flucht vor dem Militärdienst überaus hart seien. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise vom (…) 2014 mit den Militärbehörden bereits in Kontakt gestanden habe, da er im Zeitpunkt seiner

D-558/2017 Ausreise als Schüler von den Militärbehörden schon als dienstpflichtig registriert gewesen sei. In seinen weiteren Ausführungen erklärte der Beschwerdeführer den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzulässig, da er als Wehrdienstverweigerer und Deserteur mit einer langjährigen Strafe zu rechnen habe, verbunden mit asylrelevanten Nachteilen. Die revidierte Praxis des SEM, welche anders laute, sei mit Blick auf die Quellenlage nicht haltbar, womit seiner illegalen Ausreise sehr wohl flüchtlingsrechtliche Relevanz zuzumessen sei. Im Rahmen seiner diesbezüglichen Ausführungen verwies der Beschwerdeführer auf eine Reihe von Fach- und Länderberichte verschiedener internationaler Institutionen, wie auch auf einen Gerichtsentscheid aus einem andern europäischen Staat, aus welchen sich übereinstimmend ergebe, dass eritreische Staatsangehörige, welche sich dem Wehrdienstpflicht entzogen und/oder ihre Heimat illegal verlassen hätten, in der Heimat weiterhin mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätten. Schliesslich gehe auch das Bundesverwaltungsgericht bis heute davon aus, dass bei eritreischen Staatsangehörigen, welche illegal ausgereist seien, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen sei, weil die illegale Ausreise vom eritreischen Regime als Zeichen politischer Opposition verstanden und drakonisch bestraft werde. Dass er illegal ausgereist sei, sei aufgrund der Aktenlage als glaubhaft zu erkennen. Nach dem Gesagten erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihm Asyl zu gewähren, da er aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und damit wegen seiner politischen Anschauungen Verfolgung zu gewärtigen habe, respektive es sei aufgrund seiner illegalen Ausreise zumindest seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Nach diesen Ausführungen erachtete der Beschwerdeführer den Wegweisungsvollzug auch deshalb als unzulässig, weil der eritreische Nationaldienst als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK zu erkennen sei. Im Rahmen seiner diesbezüglichen Ausführungen verwies er wiederum auf verschiedene Fach- und Länderberichte, darunter auf den Bericht der UN-Untersuchungskommission zu Eritrea vom 8. Juni 2016 sowie auf einen Gerichtsentscheid aus einem anderen europäischen Staat. Schliesslich wäre der Wegweisungsvollzug mindestens als unzumutbar zu erkennen, zumal mit Blick auf den drohenden, unbegrenzten Nationaldienst, aber auch aufgrund seiner mangelnden Schul- und Berufsbildung und das völlige Fehlen von begünstigenden familiären Faktoren. Für die Beschwerdevorbringen im Einzelnen ist – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten zu verweisen. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2017 wurde den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1

D-558/2017 VwVG), um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung (nach Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) entsprochen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet (Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG). Gleichzeitig wurde das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). H. In seiner Vernehmlassung vom 14. Februar 2017 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei bekräftigte es vorab die Feststellungen zur Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen. Im Anschluss daran wiederholte es die Feststellungen zur Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, zumal die vormalige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur illegalen Ausreise (gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/3) aufgrund der heutigen Verhältnisse in Eritrea überholt sei. Für die diesbezüglichen, sehr ausführlichen Erwägungen ist auf die Akten zu verweisen. Gleichzeitig wies das Staatsekretariat darauf hin, dass die bisherige Praxis zur illegalen Ausreise in der Zwischenzeit vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 revidiert worden sei. Nachdem die geltend gemachte Wehrdienstverweigerung unglaubhaft sei und alleine die illegale Ausreise zur deren Begründung nicht mehr ausreiche, sei die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft zu bestätigen. Zur geltend gemachten Wehrdienstverweigerung hielt das Staatssekretariat abschliessend fest, dass in dieser Hinsicht nichts glaubhaft gemacht sei. Namentlich sei kein Hinweis darauf ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise in absehbarer Zeit und mit konkreter Wahrscheinlichkeit für die militärische Ausbildung eingezogen worden wäre. I. In seiner Replikeingabe vom 6. März 2017 hielt der Beschwerdeführer zunächst an der geltend gemachten Glaubhaftigkeit seiner Angaben und Ausführungen fest. Daran anschliessend nahm er von den vom SEM dargelegten Gründen für die vorinstanzliche Praxisänderung zur illegalen Ausreise Kenntnis, wie auch vom diesbezüglichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. In diesem Zusammenhang entgegnete er jedoch, er habe in der Heimat mit Sicherheit eine langjährige Strafe zu gewärtigen, weil er nachweislich den Wehrdienst verweigert habe. Dabei machte er zum Schluss seiner Eingabe geltend, er habe sehr wohl glaubhaft gemacht, dass er und weitere Schüler vom Schuldirektor darüber informiert worden

D-558/2017 seien, dass sie im (…) 2014 in den Militärdienst hätten einrücken müssen. Bei dieser Sachlage habe er auch im Lichte der geänderten Länderpraxis begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr in die Heimat ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Ausserdem sei er der Ansicht, dass die Praxisänderung des Gerichts ohnehin nicht gerechtfertigt sei. Mit Blick auf die im Urteil D-7898/2015 erwähnten Quellen sei die neue Rechtsprechung schlicht nicht nachvollziehbar, sei doch im Urteil darauf hingewiesen worden, wie katastrophal die menschenrechtliche Situation in Eritrea sei und dass die Bestrafung wegen illegaler Ausreise grundsätzlich aussergerichtlich und damit willkürlich erfolge. Das Gericht habe ausserdem nur den UN-Bericht einer kritischen Würdigung unterzogen, nicht jedoch den Bericht zur Schweizer Fact-Finding-Mission und die Aussagen des eritreischen Regimes. Das Urteil weise innere Widersprüche auf und es sei denn auch von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe als politisch motiviert und inakzeptabel bezeichnet worden. Jedenfalls sei mit Blick auf dieses Urteil weiterhin davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Personen, welche zwangsweise nach Eritrea zurückgeschafft würden, dort willkürlich bestraft würden. J. Am 7. Juni 2018 gelangte der Beschwerdeführer mit einer ergänzenden Eingabe ans Gericht, in welcher er bekräftigte, dass er im Falle einer Rückkehr in die Heimat mit einem Einzug in den Nationaldienst zu rechnen habe, nachdem er sich seiner Dienstpflicht durch Flucht entzogen habe. Daran vermöge auch der im Referenzurteil D-2311/2017 vom 17. August 2017 erwogene „Diaspora-Status“ nicht zu ändern, da dieser erstens höchst unsicher sei und zweitens im Falle eines Verbleibs in der Heimat die Dienstpflicht nach kürzerer oder längerer Frist ohnehin wiederauflebe. Mit seiner Eingabe legte er einen von Dr. Nicole Hirt, Hamburg, verfassten Länderbericht vom 7. März 2018 vor, auf welchen er ausführlich Bezug nahm. Den behördlichen Auflagen zur Erlangung des „Diaspora-Status“ (Reuebrief und Entrichtung der Diasporasteuer) sei er im Übrigen bis heute nie nachgekommen, weshalb er von vornherein nicht über diesen Status verfüge. Er habe demgemäss im Falle einer Rückkehr in die Heimat über kurz oder lang mit seinem Einzug in den Militärdienst zu rechnen, welcher in der Realität oft viel länger als die vom Bundesverwaltungsgericht und SEM angenommenen fünf bis zehn Jahre daure. Er habe allerdings nicht nur seinen Einzug zu fürchten, sondern darüber hinaus auch seine umgehende Verhaftung am Flughafen von Asmara und eine Bestrafung wegen seiner Wehrdienstverweigerung, da der vom Gericht erwogene „Diaspora-

D-558/2017 Status“ nicht vor einer Bestrafung wegen Desertion schütze. Abschliessend bekräftigte er unter Bezugnahme auf den Länderbericht vom 7. März 2018 nochmals das Vorbringen, die vom Gericht im Urteil D-7898/2017 vom 30. Januar 2017 gezogenen Schlüsse zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz der illegalen Ausreise (respektive zu deren Fehlen) seien schlicht nicht nachvollziehbar. Mit Blick auf die Quellenlage sei auch weiterhin davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Personen, welche unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt werden, dort willkürlich bestraft würden. Auch davor schütze der vom Gericht erwogene „Diaspora-Status“ nicht. Schliesslich hätten selbst jene eine Bestrafung wegen der illegalen Ausreise zu fürchten, welche vor der illegalen Auseise nicht desertiert seien.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

D-558/2017 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3. 3.1 Vom Beschwerdeführer wird im Wesentlichen geltend gemacht, er sei (…) 2014 nicht nur illegal aus Eritrea ausgereist, sondern er habe darüber hinaus zu diesem Zeitpunkt in direktem Kontakt mit den heimatlichen Militärbehörden gestanden, welche konkret beabsichtigt hätten, ihn zum Militärdienst einzuziehen. Er stellt sich vor diesem Hintergrund als Deserteur beziehungsweise Refraktär dar, und er verlangt die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter zumindest die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner illegalen Ausreise. Es besteht jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt – weder Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt seiner angelblich 2014 erfolgten Ausreise in direktem Kontakt mir den heimatlichen Militärbehörden gestanden, noch ist einer allfälligen illegalen Ausreise aus Eritrea flüchtlingsrechtliche Relevanz zuzumessen. 3.2 Aufgrund der Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsort erscheint als überwiegend glaubhaft gemacht, dass er aus Ortschaft B._______ stammt, und damit aus dem sehr ländlichen

D-558/2017 und dünn besiedelten Gebiet südwestlich von E._______. In dieser Hinsicht war er zu grundsätzlich nachvollziehbaren und im Wesentlichen zutreffenden Angaben in der Lage, wie er auch zu nachvollziehbaren, hinreichend detaillierten und insgesamt überzeugenden Reisewegbeschreibungen in der Lage war, was vom SEM im Rahmen des Vorverfahrens noch verkannt wurde (vgl. dazu das Urteil D-5292/2015 vom 9. März 2016, ab S. 8 Mitte). Ganz anders verhält es sich hingegen mit seinen Angaben und Ausführungen zu den angeblich ausreiserelevanten Gründen, mithin dem Vorbringen, er sei (…) 2014 als damals bereits (…)-jähriger von seinem Schulleiter mit dem anstehenden Militärdienst konfrontiert worden, worauf er seine Heimat verlassen habe. Seine diesbezüglichen Ausführungen halten einer Prüfung auch nicht ansatzweise stand. Das Vorbringen, er sei als bereits (…)-jähriger nach wie vor zur Schule gegangen, indem er zu diesem Zeitpunkt in E._______ die siebte Klasse besucht habe, ist – mit dem SEM – als völlig haltlos zu erkennen. Daran vermögen weder die anders lautenden Beschwerdevorbringen noch die vorgelegten Schulbestätigungen etwas zu ändern. Zu den Bestätigungen betreffend die Schuljahre 2003/2004 (erfolgreicher Abschluss der 4. Klasse) und 2005/2006 (erfolgreicher Abschluss der 5. Klasse) bleibt dabei festzuhalten, dass diese ungeachtet ihrer Beweiskraft schlicht ungeeignet sind, einen angeblichen 2014 immer noch andauernden Schulbesuch zu belegen. Vom Gericht wurde schliesslich bereits im Vorverfahren festgestellt, dass die Angaben über einen Schulbesuch angeblich noch mit weit über 20 Jahren als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen sind und jene zur angeblich erst (…) 2014 vom Schulleiter in Aussicht gestellten Rekrutierung nicht zu überzeugen vermögen, weil die Schilderungen zu diesem zentralen Vorbringen mit Widersprüchen behaftet sind (vgl. Urteil D-5292/2015, S. 8 oben). An dieser Einschätzung ist festzuhalten, da vom Beschwerdeführer – über blosse Behauptungen hinaus – nichts Stichhaltiges eingebracht wird, was einen anderen Schluss rechtfertigen könnte. Da nach dem Gesagten nichts dafür spricht, dass sich der Beschwerdeführer vor seinen Ausreise einer konkret anstehenden Rekrutierung entzogen hätte, geschweige denn, dass er aus dem Militärdienst desertiert wäre, sind die Feststellungen des SEM zum Fehlen von glaubhaften Hinweisen auf eine asylrelevante Verfolgungssituation im Ausreisezeitpunkt zu bestätigen. Nachdem nicht ein mindester Bezug zu einer konkreten Militärdienstleistung erkennbar ist, ist der Beschwerdeführer nicht als Deserteur oder Refraktär zu erkennen, womit seine diesbezüglichen Vorbringen ins Leere stossen.

D-558/2017 4. 4.1 Weiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, aufgrund seiner illegalen Ausreise erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die illegale Ausreise glaubhaft gemacht werden konnte. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (vgl. a.a.O., E. 5.1). Zu diesem Schluss ist das Gericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse gelangt (vgl. a.a.O., E. 4.6-4.11). Dieser Einschätzung ist auch vorliegend zu folgen, selbst wenn vom Beschwerdeführer im Rahmen der Replikeingabe vom 6. März 2017 und der ergänzenden Eingabe vom 7. Juni 2018 ausführt, dies sei nicht nachvollziehbar. Daran vermag nichts zu ändern, dass es Berichte gibt, die zu anderen Schlüssen gelangen. Demgemäss gilt auch im Falle des Beschwerdeführers, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, einer Person drohe einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung. Als ebenso ausschlaggebend erweist sich sodann, dass nach Feststellung des Gerichts flüchtlingsrechtlich nicht relevant die Möglichkeit ist, dass jemand nach seiner Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird, worauf sich der Beschwerdeführer im Weiteren beruft. In dieser Hinsicht hat das Gericht festgestellt, dass die Frage, ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, nicht die Frage der Flüchtlingseigenschaft, sondern die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es daher neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1). Im Falle des Beschwerdeführers ist das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren klarerweise zu verneinen, nachdem die geltend gemachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft zu erkennen sind und sich den Akten keine anderen Anknüpfungspunkte entnehmen lassen, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Der Beschwerdeführer weist unter keinem Gesichtspunkt ein relevantes Profil auf. Er stellt sich aufgrund der Aktenlage lediglich als

D-558/2017 ein junger Mann dar, welcher seine Heimat verlassen hat, um dem eritreischen Nationaldienst auszuweichen, wie tausende andere junge Eritreer und Eritreerinnen auch. Nach dem Gesagten sind weder die Beschwerdevorbringen zur illegalen Ausreise noch jene zum angeblich noch anstehenden Nationaldienst geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen; diese vermögen die gefestigte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu erschüttern. 4.2 Vom Beschwerdeführer wurde wiederholt geltend gemacht, in der Heimat hätte er jedenfalls dann mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen, sollte er von der Schweiz zwangsweise nach Eritrea zurückgeschafft werden. Seine diesbezüglichen Vorbringen stossen indes ins Leere, zunächst deshalb, weil der Beschwerdeführer gehalten ist, nach Abschluss des Verfahrens ohne Zwang in seine in die Heimat zurückzukehren (vgl. unten, E. 5.4). Auf der anderen Seite steht ein zwangsweise Rückschaffung auch gar nicht im Raum (vgl. unten, E. 5.2.3). 4.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft zu bestätigen ist. Das Asylgesuch wurde demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu bestätigen (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis

D-558/2017 der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Im Falle des Beschwerdeführers ist der Wegweisungsvollzug indes unter keinem Titel als unzulässig zu erkennen. 6.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich demgemäss nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK, Art. 3 EMRK und vorliegend auch Art. 4 EMRK). 6.2.2 Vom Beschwerdeführer wurde namentlich geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei als unzulässig zu erkennen, da ihm im Falle einer Rückkehr in die Heimat sein Einzug in den eritreischen Nationaldienst drohe. Hierzu ist festzustellen, dass die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. dazu BVGE E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hat das Gericht zunächst festgehalten, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. a.a.O., E. 6.1.4). Ferner hat das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. Dabei ist das Gericht nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis gelangt, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen

D-558/2017 Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend hat das Gericht festgestellt, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. BVGE E-5022/2017, E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht hat das Gericht sodann festgestellt, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fällen kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet. Ausserdem stehen die Bericht über Misshandlungen oft in Zusammenhang mit Desertion. Beim Beschwerdeführer handelt es sich indes klarerweise nicht um einen Deserteur. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. BVGE E-5022/2017, E. 6.1.5.2). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im vorerwähnten Grundsatzurteil hat das Bundesver-

D-558/2017 waltungsgericht diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch von einem „real risk“ einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst geht das Gericht nicht aus (vgl. E-5022/2017, E. 6.1.8). Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nationaldienst (vgl. E-5022/2017, E. 6.1.6). 6.2.3 Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, es hätten jedenfalls zwangsweise zurückgeschaffte Personen mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung zu rechnen, ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im vorgenannten Grundsatzurteil lediglich für freiwillig Rückkehrende beurteilt hat – aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens mit Eritrea – und die Frage der Zulässigkeit zwangsweiser Rückschaffung explizit offen gelassen wurde (vgl. BVGE E-5022/2017, E. 6.1.7). 6.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Falle des Beschwerdeführers erweist sich indes Wegweisungsvollzug unter keinem Gesichtspunkt als unzumutbar. 6.3.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Analyse der Ländersituation (vgl. D-2311/2016 E. 15 und 16) zum Schluss gelangt, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem die bisherige Praxis (gemäss EMARK 2005 Nr. 12), wonach eine Rückkehr nach Eritrea nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (vgl. E-2311/2016, E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea daher als grundsätzlich zumutbar ein.

D-558/2017 6.3.2 Im Grundsatzurteil BVGE E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 ist das Gericht im Weiteren zum Schluss gelangt, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen werden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. E-5022/2017, E. 6.2.3). Auch sei nicht überwiegend wahrscheinlich, im Nationaldienst von ernsthaften Übergriffen betroffen zu sein, da nicht von flächendeckenden Misshandlungen und sexuellen Übergriffen im Nationaldienst auszugehen sei (vgl. E-5022/2017 E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt demgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.3.3 Angesichts der im Referenzurteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu prüfen (D-2311/2016, E. 17.2). Die vorliegend ersichtlichen Einzelfallumstände sprechen indes nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen mittlerweile (…)-jährigen Mann, welcher gemäss Aktenlage und eigenen Angaben zufolge gesund ist und dessen Kernfamilie – seine Eltern und mehrere Geschwister, aber auch sein Kind – weiterhin im Heimatdorf leben, wo die Familie Landwirtschaft betreibt. Seine Ehefrau lebt seinen Angaben zufolge bei ihren Eltern in einem Dorf in der Region. Der Beschwerdeführer verfügt damit über ein tragfähiges Beziehungsnetz, indem er zu seinen Angehörigen zurückkehren kann, bei welchen er bis zur Ausreise gelebt habe. Es ist ihm ohne weiteres zuzumuten, zusammen mit seiner Familie wiederum in der Landwirtschaft zu arbeiten. Bei dieser Sachlage gehen seine Vorbringen betreffend eine angeblich mangelhafte Schulbildung und fehlende Arbeitserfahrung ins Leere. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar. 6.4 Abschliessend ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da eine freiwillige Rückkehr nach Eritrea technisch ohne weiteres möglich und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, über die für ihn zuständige Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8

D-558/2017 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Mit Blick darauf erweist sich als unerheblich, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist; die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG) entgegen. 6.5 Den vorstehenden Erwägungen gemäss ist der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen. 8.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. dazu Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat am 7. Juni 2018 eine aktualisierte Kostennote vorgelegt, in welcher ein zeitlicher Gesamtaufwand von nahezu 19 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.– geltend gemacht wird, zuzüglich Kosten von Fr. 32.50, sowie Mehrwertsteuer auf dem Gesamtbetrag, ausmachend einen Gesamtbetrag von rund Fr. 4‘100.–. Der damit ausgewiesene Aufwand ist in zeitlicher Hinsicht als der Sache unangemessen hoch zu bezeichnen. In diesem Zusammenhang geht es auch nicht an, dass vom Rechtsvertreter fast zwei Stunden Aufwand pro futuro geltend gemacht werden. Hinzu kommt, dass der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Stundenansatz im Rahmen des amtlichen Mandats zu kürzen ist. Bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG wird praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter

D-558/2017 ausgegangen (vgl. Zwischenverfügung vom 2. Februar 2017). Nach dem Gesagten ist das amtliche Honorar aufgrund der Aktenlage, unter Berücksichtigung des üblichen Aufwandes in vergleichbaren Verfahren sowie der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) auf pauschal Fr. 1‘750.– (inklusive Auslagen und MwSt) festzusetzen.

Dispositiv nächste Seite)

D-558/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt. 3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1‘750.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

D-558/2017 — Bundesverwaltungsgericht 23.08.2018 D-558/2017 — Swissrulings