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Bundesverwaltungsgericht 08.03.2022 D-5570/2021

March 8, 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,521 words·~8 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2021

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5570/2021

Urteil v o m 8 . März 2022 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Susanne Bolz, Gerichtsschreiberin Leslie Werne.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Joanna Freiermuth, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2021 / N (…).

D-5570/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 23. November 2021 ergab, dass er am 22. Juni 2021 in Griechenland und am 18. September 2021 in Rumänien um Asyl nachgesucht hatte. B. Die Vorinstanz führte am 2. Dezember 2021 mit dem Beschwerdeführer das persönliche Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO bzw. Dublin-Gespräch). Am 6. Dezember 2021 gewährte sie ihm schriftlich das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Überstellung nach Rumänien. Zu einer Überstellung nach Rumänien äusserte sich der Beschwerdeführer ablehnend. Er begründete dies damit, dass man ihn dort zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen habe und er in den überfüllten Unterkünften sowohl um seine eigene als auch um die Sicherheit seiner mit ihm reisenden Schwester und Schwägerin habe fürchten müssen. Zudem sei ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt geblieben. Sein Bruder, der Ehemann seiner Schwägerin, lebe bereits seit 2015 in der Schweiz. Die Geschwister hätten seit jeher eine sehr innige Beziehung und es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen. C. Gestützt auf das Ergebnis des Eurodac-Abgleichs ersuchte das SEM am 24. November 2021 die rumänischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 6. Dezember 2021 entsprochen. D. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 (eröffnet am 15. Dezember 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Überstellung nach Rumänien und forderte den Beschwerdeführer auf, die

D-5570/2021 Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass eines Vollzugsstopps im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ersucht. F. Am 23. Dezember 2021 ordnete das Bundesverwaltungsgericht einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2022 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud die Vorinstant zur Vernehmlassung ein. H. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 verzichtete die Vorinstanz darauf, sich zur Beschwerdeeingabe vernehmen zu lassen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-5570/2021 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in mehrfacher Hinsicht ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie ihre Begründungspflicht – und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör – verletzt. Unter anderem sei das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder unbeachtet geblieben. 3.2 3.2.1 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst als Mitwirkungsrecht sodann alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung brin-

D-5570/2021 gen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, zwischen ihm, seiner Schwester und seiner Schwägerin bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis (vgl. A29/11 S. 3). Bereits während des Dublin- Gesprächs vom 2. Dezember 2021 gab der Beschwerdeführer jedoch mehrfach zu Protokoll, er sei wegen seiner «Verwandten» in die Schweiz gekommen. In Rumänien sei er gezwungen worden, ein Asylgesuch zu stellen, doch sei die Schweiz immer sein Ziel gewesen, da sein Bruder hierzulande lebe (vgl. A17/2). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 13. Dezember 2021 wies seine Rechtsvertretung sodann erneut auf den in der Schweiz lebenden Bruder hin und machte explizit «ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO» zwischen den Brüdern geltend (vgl. A26/2). Ein solches prüfte die Vorinstanz jedoch nicht ansatzweise und beschränkte sich (allenfalls versehentlich) auf die Prüfung einer Abhängigkeit des Beschwerdeführers zu seiner mitreisenden Schwester und seiner Schwägerin (vgl. A29/11 S. 3). Den rechtserheblichen Sachverhalt hat sie somit unvollständig sowie teilweise falsch festgestellt und insoweit auch ihre Begründungspflicht verletzt. Eine Heilung dieser formellen Mängel auf Beschwerdeebene fällt ausser Betracht, nachdem die Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels das Versäumte nicht nachgeholt hat. 4. Die Beschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt wird. Es erübrigt sich, auf die weiteren mit der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen einzugehen. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

D-5570/2021 5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

D-5570/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Dezember 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Leslie Werne

Versand:

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