Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5570/2015
Urteil v o m 1 3 . November 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Hanna Kunz, BLaw, substituiert durch lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. August 2015 / N (…).
D-5570/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Eritrea zirka (…) 2013 auf dem Landweg in Richtung B._______ verliess und nach einem (…) Aufenthalt über C._______ nach D._______ weiterreiste, ehe er am (…) nach E._______ gelangte, von wo er am 5. Mai 2014 in die Schweiz reiste, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ F._______ vom 6. Juni 2014 (BzP) sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. Januar 2015 im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus G._______, habe ab der (…) Klasse die Schule in H._______ besucht, aber die (…) Klasse nicht zu Ende absolvieren können, da er im Jahr 2013 (…) in eine Razzia geraten und zusammen mit vielen anderen Personen festgenommen worden sei, dass seine Festnahme erfolgt sei, obwohl er einen Passierschein vorgewiesen habe, und er von den Soldaten nach I._______ geführt worden sei, wo ihm nach (…) in Haft die Flucht gelungen sei, wobei er direkt über die Grenze nach B._______ geflohen sei, dass sein Vater am (…) 2011 verhaftet worden sei und er den Grund der Inhaftierung nicht kenne, da er den Vater seither nicht mehr gesehen habe, dass sein Bruder im Jahr 2008 von Soldaten (…) worden sei, dass der Beschwerdeführer keinerlei Reise- oder Identitätspapiere oder anderweitige Beweismittel einreichte, dass er beim Ausfüllen des Personalienblattes – am Tag seiner Einreise in die Schweiz – angab, am 1. Dezember 1995 geboren worden zu sein (vgl. Vorakten BFM […]) sowie bei einer noch vor der BzP und der Anhörung am 14. Mai 2015 im Universitätsspital J._______ vorgenommenen medizinischen Untersuchung dieses Geburtsdatum bestätigte (vgl. […]), dass er demgegenüber anlässlich der BzP am 6. Juni 2014 angab, zwei Jahre jünger zu sein und in der Folge auf die Frage, warum er das Personalienblatt diesbezüglich anders ausgefüllt habe erklärte, dass es ihm damals gesundheitlich schlecht gegangen sei, weshalb er sein Geburtsdatum nicht korrekt habe ausfüllen können (vgl. […]),
D-5570/2015 dass das SEM mit Verfügung vom 6. August 2015 – eröffnet am 10. August 2015 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 5. Mai 2014 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, deren Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, wobei die Vorinstanz als Geburtsdatum definitiv den (…) einsetzte, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass der Beschwerdeführer seine Festnahme (…) völlig realitätsfremd geschildert habe, und namentlich nicht einzusehen sei, weshalb die Behörden nicht auf seinen Passierschein eingegangen sein sollten, umso weniger als er damals noch Schüler der (…) Klasse und noch nicht 18 Jahre alt gewesen sei, wobei sein diesbezüglicher Erklärungsversuch nicht zu überzeugen vermöge, dass seine Vorbringen zur Inhaftierung in I._______ unsubstanziiert ausgefallen seien, zumal er die dortigen Räumlichkeiten und Bedingungen sowie den Tagesablauf oberflächlich und ausweichend geschildert habe, dass seine Schilderungen zur geltend gemachten Flucht während des (…) als tatsachenwidrig und wenig realistisch (…) einzustufen seien, dass schliesslich die geltend gemachte illegale Ausreise nicht glaubhaft sei, wobei insbesondere nicht geglaubt werden könne, dass er nach der Flucht aus der Haft einfach in Richtung K._______ gelaufen und von dort über die Grenze gegangen sei, ohne sich zuvor irgendwelche Gedanken zur Ausreise zu machen oder diese geplant zu haben, umso weniger als eine Ausreise aus Eritrea schwierig sei und riskant sein könne und daher überlegt und organisiert sein müsse, dass der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea indes nicht zumutbar sei, dass auf die detaillierte Begründung, soweit entscheidwesentlich, in den nachstehenden Ausführungen zur Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 und in den Erwägungen eingegangen wird,
D-5570/2015 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2015 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anweisung an die Vorinstanz, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, beantragen liess, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess, dass er gleichzeitig eine "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 10. April 2015 zu Eritrea: Rekrutierung/Wehrdiensteinzug durch Razzien", eigene schriftliche Ausführungen zur Haft in I._______ und zur Flucht (nicht datiert) und ein Schreiben von L._______, Psychologe, (…), vom 1. September 2015 betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einreichte, dass er zur Begründung seine bisherigen Vorbringen wiederholte und zudem betreffend deren Glaubhaftigkeit ausführte, er sei psychisch stark belastet, worauf seine Überforderung in einer Befragungssituation zurückzuführen sei, und seine Beschreibung der illegalen Ausreise zahlreiche Realkennzeichen aufweise, welche die Vorinstanz in ihrer Begründung gänzlich ausser Acht gelassen habe, dass der Beschwerdeführer am 14. September 2015 (Poststempel) eine Fürsorgebestätigung vom 10. September 2015 nachreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. September 2015 mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung sowie Verbeiständung) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und zur Leistung eines solchen Frist bis zum 2. Oktober 2015 gesetzt wurde, dass zur Begründung der Abweisung der erwähnten Gesuche ausgeführt wurde, das SEM dürfte in seiner Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bei einer Razzia (…) trotz Vorweisens eines Passierscheins festgenommen, nach I._______ gebracht und dort während (…)
D-5570/2015 inhaftiert worden sei, woraufhin ihm beim (…) die Flucht gelungen sei, indem er (…) sei und sich in der Folge zu Fuss nach B._______ begeben habe, in zutreffender Weise als realitätsfremd qualifiziert haben, dass die Vorinstanz die Schilderung der Umstände der Haft in I._______ durch den Beschwerdeführer zu Recht als unsubstanziiert beziehungsweise oberflächlich und die geltend gemachte Flucht während des (…) in zutreffender Weise als tatsachenwidrig und wenig realistisch qualifiziert haben dürfte, dass das SEM schliesslich zutreffend festgehalten haben dürfte, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise aus seinem Heimatstaat den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genüge, dass das SEM unter diesen Umständen in zutreffender Weise davon ausgegangen sein dürfte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass an dieser Würdigung weder die Ausführungen in der Beschwerde noch die gleichzeitig eingereichten Beweismittel etwas ändern dürften, dass namentlich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde und dem diesbezüglich als Beweismittel eingereichten Schreiben eines Psychologen vom 1. September 2015 davon auszugehen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten psychisch angeschlagenen Verfassung anlässlich der Befragung vom 6. Juni 2014 und der Anhörung vom 30. Januar 2015 in der Lage gewesen sein dürfte, seine Vorbringen frei und umfassend zu schildern, dass aufgrund der Akten zudem davon auszugehen sein dürfte, dass der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowohl anlässlich der Befragung als auch anlässlich der Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren in angemessener Weise Rechnung getragen worden sei, zumal ihn das SEM wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen habe, dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos erschienen,
D-5570/2015 dass der Kostenvorschuss am (…) 2015 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass – soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1–4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.30]) – zudem auch die Unangemessenheit einer Rüge offensteht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
D-5570/2015 dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen, dass dem Beschwerdeführer darüber hinaus bereits mit Zwischenverfügung vom 17. September 2015 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen auf Beschwerdeebene – da aussichtslos – keine andere Beurteilung bezüglich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls zu bewirken vermöchten, dass die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich unverändert geblieben ist, und daher, um Wiederholungen zu vermeiden, ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass sodann auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass sich namentlich die als Beweismittel eingereichten schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Haft in I._______ und zur Flucht im Wesentlichen auf eine Wiederholung seiner Aussagen im Rahmen der Kurzbefragung und der Anhörung zu den Asylgründen im erstinstanzlichen Asylverfahren beschränken und somit nicht geeignet sind, die Einschät-
D-5570/2015 zung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer sowohl seine Asylvorbringen als auch seine Ausreise realitätsfremd, tatsachenwidrig und unsubstanziiert geschildert habe, zu relativieren, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl verweigert hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der angeordneten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat, womit die Vorinstanz der zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommenen (zumal aufgrund der Aktenlage keineswegs zweifelsfreien) Minderjährigkeit in angemessener Weise Rechnung getragen hat, dass die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind, sobald eine von ihnen erfüllt ist, der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist, dass gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (abund weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offensteht, wobei in jenem Verfahren sämtliche drei Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
D-5570/2015 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am (…) in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5570/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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