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Bundesverwaltungsgericht 09.09.2010 D-5569/2010

September 9, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,800 words·~19 min·4

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Full text

Abtei lung IV D-5569/2010 law/joc/cvv {T 0/2} Urteil v o m 9 . September 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A.__________, geboren (...), Sri Lanka, c/o Schweizer Botschaft in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5569/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – suchte mit Eingabe datiert vom 9. März 2007 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo (Eingang: 19. April 2007) um Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe von Geburt an zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester in B.__________ gelebt, wo er derzeit als Lehrer an der (...) arbeite. Er sei registriertes Mitglied der politischen Oppositionspartei UNP (United National Party), in der er zusammen mit C.___________ in verschiedenen Projekten in B.__________ gearbeitet habe. Im Jahre 2002 habe er als Kandidat an den lokalen Wahlen teilgenommen, weshalb er in der Folge verschiedentlich von Unbekannten bedroht worden sei. Dennoch sei er Mitglied der UNP geblieben. Im April 2004 sei er durch Unbekannte angegriffen worden und habe deshalb hospitalisiert werden müssen. In B.__________ würden Entführungen, extralegale Tötungen und Angriffe sowie Inhaftnahmen stattfinden, wovon die Vertretung sicherlich Kenntnis habe. Am 10. Oktober 2006 hätten sich Unbekannte bei ihm zu Hause und am 28. November 2006 an seinem Arbeitsplatz über ihn erkundigt. Viele Politiker unterschiedlicher Parteizugehörigkeit seien in B.__________ grundlos getötet worden. Kürzlich sei ein Minderjähriger namens D.__________, der zur (...) gehört habe, auf dem Schulgelände durch unbekannte Männer erschossen worden. Aufgrund dieser unsicheren Situation in B.__________ und um sein Leben zu retten, sei er weggezogen. Die genannten Vorfälle habe er am 16. Januar 2007 der Menschenrechtskommission (Human Right Commission) in B.__________ gemeldet. Der Bürgerkrieg habe seinen Gipfel erreicht. Diese Situation und das plötzliche Verschwinden junger Menschen habe bei ihm ein Trauma ausgelöst. Er verbringe jeden Tag in Angst und Pein. Aus diesen Gründen ersuche er, in die Schweiz einreisen zu dürfen, wofür sich er und seine Familie ewig dankbar zeigen würden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 20. Dezember 2006 gerichtet an die Menschenrechtskommission in B.__________, einen Klinikbericht vom 30. April 2004, diverse Bestätigungsschreiben der UNP, unter anderem die Mitgliedschaft und die Kandidatur des Beschwerdeführers betreffend, ein D-5569/2010 Geburtszertifikat sowie ein Schreiben des Roten Kreuzes in Sri Lanka vom 29. Dezember 2006, mit welchem unter anderem die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim Roten Kreuz bestätigt wird, ein Schreiben vom 25. Januar 2007 eines Nachbarn sowie ein Schreiben vom 23. Dezember 2006 des E.__________ in B.__________, zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 forderte die schweizerische Vertretung in Colombo den Beschwerdeführer auf, bis zum 19. Juli 2007 seine Asylgründe abschliessend nochmals zu konkretisieren und allfällige Beweismittel beizulegen. C. Mit Eingabe vom 12. Juli 2007 an die schweizerische Vertretung in Colombo (Eingang: 20. Juli 2007) wiederholte der Beschwerdeführer seine Asylgründe und reichte verschiedene, bereits zuvor der Vertretung übermittelte Beweismittel ein. D. Mit Begleitschreiben vom 24. September 2007 liess die schweizerische Botschaft in Colombo dem BFM (Eingang: 3. Oktober 2007) die Asyl akten des Beschwerdeführers mit der Bemerkung der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft wohl nicht und es sei daher auf eine Anhörung verzichtet worden, zukommen. E. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Eingabe vom 9. Februar 2008 erneut an die schweizerische Vertretung in Colombo (Eingang: 19. Februar 2008) und erklärte, zwischen dem 31. Juli 2007 und dem 15. August 2007 seien mehr als 15 Personen in B.__________ von Unbekannten ermordet worden. Darunter habe sich auch ein Mitglied der UNP namens F.__________ befunden. Am 21. Dezember 2007 sei ein weiteres Mitglied der UNP, G.__________ durch einen Unbekannten erschossen worden. Am 1. Januar 2008 sei zudem der H.__________ ermordet worden. Seinem Schreiben legte der Beschwerdeführer Zeitungsausschnitte betreffend die Ermordungen von H.__________ und G.__________ sowie bereits zuvor eingereichte Beweismittel bei. D-5569/2010 F. Diese Unterlagen übermittelte die schweizerische Vertretung in Colombo mit Begleitschreiben vom 29. Februar 2008 dem BFM (Eingang BFM: 11. März 2008). G. Der Beschwerdeführer legte mit undatierter Eingabe an die Vertretung in Colombo (Eingang: 26. Juni 2008) – welche am 15. Juli 2008 beim BFM Eingang fand – dar, er müsse ständig seinen Aufenthaltsort wechseln. Unbekannte Personen hätten sich wiederholt bei ihm zu Hause über ihn erkundigt. Sein Vater sei zwischenzeitlich verstorben und seine Mutter und Schwester seien nun von seinem Verdienst ab hängig. Aufgrund seiner Probleme könne er jedoch seinen Job nicht mehr frei ausüben. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2010 räumte das BFM dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, innert Frist Stellung dazu zu nehmen, dass es den Sachverhalt als vollständig erstellt erachte und beabsichtige, sein Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern. Im Weiteren erteilte das BFM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, allfällige neue Gesuchsgründe darzulegen. I. Diese Zwischenverfügung versandte die schweizerische Vertretung gemäss Rückschein der Post in Sri Lanka am 26. Januar 2010. Die Zustellung an den Beschwerdeführer wurde zudem unterschriftlich bestätigt. Gemäss einer Mitteilung der schweizerischen Vertretung in Colombo vom 28. April 2010 liess der Beschwerdeführer die ihm durch das BFM eingeräumte Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen. J. Mit Verfügung vom 20. Mai 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asyl gesuch ab. Seinen Entscheid begründete es hauptsächlich damit, der Angriff auf den Beschwerdeführer im Jahre 2004 stehe nicht mehr in einem kausalen Zusammenhang zu dem von ihm erwünschten Ersuchen um Einreise in die Schweiz. Ausserdem habe sich die Situation in Sri Lanka seit Stellung seines Asylgesuches wesentlich verändert. Die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam; Rebellengruppe Be- D-5569/2010 freiungstiger von Tamil Eelam, "Tamil Tigers") existiere nicht mehr und das gesamte Land befinde sich erstmals seit 1983 unter Kontrolle der Regierung. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht befriedigend und präsentiere sich regional unterschiedlich. Während die Situation im Norden des Landes noch recht undurchsichtig sei, habe sich die Lage im Osten stark beruhigt. Insbesondere sei die Zahl der Entführungen und "Killings" zurückgegangen. Zudem habe sich die TMVP (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal; Tamil Peoples Liberation Tigers) als politische Partei etabliert und agiere nicht mehr als militante Gruppierung. In Colombo hätten in den letzten Monaten keine Razzien oder gross angelegten Kontrollen mehr stattgefunden. Auch sei die Registrierungspflicht für Tamilen am 30. Dezember 2009 aufgehoben worden. Die Befürchtung des Beschwerdeführers vor Übergriffen könne das BFM zwar angesichts der Tötung von verschiedenen Politikern nachvollziehen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Nachforschungen zu seiner Person seien jedoch nicht als intensiv genug zu werten, um eine Einreise bewilligen zu können. Der Beschwerdeführer sei ein einfaches Mitglied der Partei und habe innerhalb der UNP keine leitende Position eingenommen, noch einen Parlaments- oder sonstigen Ratssitz innegehabt. Die bloss abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung in einem nicht absehbaren Zeitraum könne nicht zur Erteilung einer Einreisbewilligung führen. Schliesslich liege es im Ermessen des Beschwerdeführers, ob er sich weiterhin in der Politik engagieren oder von der Möglichkeit, die Mitgliedschaft bei der UNP aufzugeben, Gebrauch machen wolle. Letztlich stehe es ihm auch frei, sich anderswo in Sri Lanka, beispielsweise in X._______, niederzulassen. K. Diese Verfügung wurde durch die schweizerische Botschaft in Colombo zusammen mit einem Begleitschreiben am 4. Juni 2010 an die Adresse des Beschwerdeführers versandt. L. Am 9. Juli 2010 gingen bei der schweizerischen Botschaft in Colombo ein undatiertes französischsprachiges und ein englischsprachiges Schreiben des Beschwerdeführers ein, welche die Vertretung dem Bundesverwaltungsgericht in der Folge via BFM am 5. August 2010 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) zur Behandlung als Beschwerde zukommen liess. Der Beschwerdeführer beantragt darin sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Ein- D-5569/2010 reise in die Schweiz zu bewilligen. Der Beschwerde ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass Parteimitglieder den Beschwerdeführer zu Hause aufgesucht hätten, um ihn dazu zu bewegen, sich für die Bezirkswahlen zur Verfügung zu stellen. Sie hätten ihm erklärt, die Partei verstärken und auch ehemalige Mitglieder rekrutieren zu wollen. Er habe sich damit aber nicht einverstanden erklärt. Da er ihnen aus dem Weg gehen wolle, halte er sich derzeit woanders auf. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung am 30. Juni 2010 erhalten zu haben. Ob dieses Eröffnungsdatum zutrifft, kann aufgrund der Akten nicht genau eruiert werden. So lässt sich feststellen, dass die Verfügung des BFM vom 25. Mai 2010 an die Adresse des Beschwerdeführers durch die schweizerische Botschaft in Colombo zusammen mit einem Begleitschreiben am 4. Juni 2010 versandt und dessen Zustellung in der Folge unterschriftlich bestätigt wurde. Der Poststempel der zuzustellenden Poststelle lässt sich nicht genau lesen. Er trägt aber vermutlich das Datum vom 6. oder vom 8. Juni 2010. Das eigentliche Zustelldatum wurde indessen auf dem Rückschein der Post nicht wie darauf vorgesehen durch den Empfän- D-5569/2010 ger handschriftlich vermerkt. Aufgrund dieser ungeklärten Sachlage und angesichts des Grundsatzes, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), ist daher zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die undatierte Beschwerde, die am 9. Juli 2010 bei der Botschaft einging, rechtzeitig eingereicht wurde. 2. Die Beschwerde ist somit frist- sowie im Übrigen formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 19 Abs. 1 AsylG und Art. 20 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5), ist die D-5569/2010 asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen in aller Regel nicht zu genügen (BVGE 2007/30 E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt er scheint (BVGE 2007/30 E. 5.7). 4.2 Die Botschaft gab dem Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 18. Juni 2007 die Gelegenheit, seine Eingabe vom 9. März 2007 zu ergänzen und weitere Beweismittel einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe datiert vom 12. Juli 2007 ein mit den Asyl gründen vom 9. März 2007 übereinstimmendes Schreiben sowie einzelne Beweismittel, die er bereits zuvor eingebracht hatte, bei der Botschaft ein. Da die entsprechenden Eingaben des Beschwerdeführers vom 9. März 2007 respektive vom 12. Juli 2007 hinreichend konkrete Informationen zum für das Asylgesuch rechtserheblichen Sachverhalt enthielten, hielt das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 11. Januar 2010 zu Recht fest, auf eine Befragung durch die Botschaft könne im vorliegenden Fall verzichtet werden. Ausserdem erteilte das BFM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich innert Frist zu dessen Absicht, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern, zu äussern sowie ergänzende Ausführungen anzubringen. Der Beschwerdeführer liess diese Frist ungenutzt verstreichen. Vor diesem Hintergrund konnte der Sachverhalt seitens des BFM im Zeit punkt des Erlasses der Verfügung als erstellt betrachtet und abschliessend beurteilt werden. 5. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland eingereichtes Asylgesuch ablehnen, wenn die gesuchstellende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Umgekehrt führt es (noch) nicht zur Anerkennung als Flüchtling und zur Gewährung von Asyl durch die Schweiz, wenn die bei einer Vertretung im Ausland um Asyl nachsuchende Person glaubhaft zu machen vermag, dass für sie eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG besteht. Diesfalls kann dem Asylsuchenden lediglich von der durch das Eidgenössische Justiz- und D-5569/2010 Polizeidepartement (EJPD) dazu ermächtigten schweizerischen Vertretung die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bewilligt werden (Art. 20 Abs. 3 AsylG). Die Einreise in die Schweiz wird einer im Aus land um Asyl nachsuchenden Person ausserdem zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wobei die Bewilligung durch das Bundesamt und nur unter der Bedingung erteilt wird, dass der Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Beim Entscheid über die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind grundsätzlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob eine effektive Möglichkeit ander weitiger Schutzsuche besteht, mithin der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss einem völkerrechtlichen Grundsatz eine Person, die eine Staatsangehörigkeit besitzt, die Flüchtlingseigenschaft nur dann erlangen kann, wenn sie sich ausserhalb des Staates aufhält, dem sie angehört. Befindet sich die um Asyl nachsuchende Person noch in ihrem Heimatstaat, stellt sich mit anderen Worten die Frage der formellen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Folgerichtig ist bei einem Verbleib im Heimatstaat nicht über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl zu befinden, auch dann nicht, wenn eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff., EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 130 f.). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Sri Lanka und befindet sich den Akten zufolge nach wie vor in seinem Heimatland. Es D-5569/2010 ist demnach zu prüfen, ob er eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen kann. 5.2.2 Eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn eine ausländische Person in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2.3 Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt nach Lehre und Rechtsprechung dann vor, wenn eine Person Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes wird ausserdem vorausgesetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). 5.2.4 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 5.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Drohungen im Anschluss an seine Kandidatur im Jahre 2002 sowie auch der von ihm geschilderte Angriff im April 2004, bei denen er Verletzungen erlitt, D-5569/2010 gingen seinen Angaben zufolge von Unbekannten aus. Damit liegt nicht nur die Herkunft der Bedroher respektive Angreifer, sondern auch deren konkretes Motiv im Dunkeln. Einen eindeutig asylrechtlichen Hintergrund lässt sich auch nicht den in den Jahren 2006 und 2008 erfolgten Erkundigungen zu seiner Person entnehmen, da auch diesbezüglich nicht klar scheint, wer hinter diesen Erkundigungen steckt und aus welchem Grund diese getätigt wurden. Die vom Beschwerdeführer getroffene Annahme, dass für erwähnte Ereignisse seine politische Parteizugehörigkeit zur UNP ausschlaggebend gewesen sei, da Politiker unterschiedlicher Parteizugehörigkeit in B.__________ getötet würden, lässt sich nicht von der Hand weisen. So waren insbesondere ab dem Zeitpunkt des Wiederaufflammens des Bürgerkriegs anfangs 2006 bis zu dessen Beendigung im Frühjahr 2009 unter anderem Politiker, die sich öffentlich als Gegner der LTTE offenbarten oder die mit regierungsnahen Parteien in Verbindung standen, Bedrohungen und Übergriffen der LTTE ausgesetzt. Andererseits wurden politische Persönlichkeiten, die als Unterstützter der Tamilen galten oder die das Vorgehen der Regierung offen kritisierten, in der Vergangenheit von regierungsnahen paramilitärischen Gruppen (wie etwa die TMVP) behelligt. Bis zu ihrer Zerschlagung im Mai 2009 verübte zudem die LTTE auf Mitglieder der liberalen-konservativen Oppositionspartei UNP vereinzelt willkürlich Anschläge. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sämtliche Mitglieder der UNP ungeachtet ihres persönlichen Profils und damit allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Partei systematisch ernsthaften und gezielt gegen sie gerichteten Übergriffen ausgesetzt gewesen wären. Begründete Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer als einfaches Mitglied der UNP mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit etwa ins Visier von Angehörigen der ehemaligen LTTE oder von Mitgliedern der TMVP geraten und durch diese einen ernst haften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG erleiden könnte, liegen nicht vor. Ausserdem ist festzuhalten, dass seit Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 in Sri Lanka keine LTTE-Aktivitäten mehr zu verzeichnen waren und eine handlungsfähige Struktur der LTTE nicht mehr zu existieren scheint, womit von dieser Seite Übergriffe auf Mitglieder der UNP aktuell unwahrscheinlich sind. Die TMVP ihrerseits hat in letzter Zeit stark an Bedeutung verloren und Übergriffe durch diese nunmehr politische Partei sind weitgehend zurückgegangen. Im Weiteren lässt sich feststellen, dass der Beschwerdeführer seit dem auf ihn verübten Angriff im Jahre 2004 keinen weiteren ernsthaften Übergriffen oder Behelligungen ausgesetzt war. Wie der Erklärung des Beschwerdeführers in seinem Brief an die Botschaft vom 9. März 2007, er arbeite D-5569/2010 als Auto-Instruktor an der (...) in B.__________, zu entnehmen ist, übte er offenbar seine Arbeit in B.__________ zumindest bis in jenem Zeitraum weiterhin aus. Aus seiner Beschwerdeeingabe, welche am 9. Juli 2010 der schweizerischen Botschaft zuging, lässt sich zudem schliessen, dass sich der Beschwerdeführer seit Einreichung seines Asylgesuches im März 2007 nicht kontinuierlich versteckt gehalten hat, zumal er darin darlegt, zu Hause von Parteikollegen aufgesucht worden zu sein. Auch fällt in diesem Zusammenhang auf, dass er nunmehr einzig geltend macht, sich vorübergehend woanders aufzuhalten, weil er die Partei respektive deren Angehörige meiden wolle. Diese würden beabsichtigten, ehemalige Mitglieder zu rekrutieren und hätten ihn daher zur Parteiarbeit ermahnt und dazu aufgefordert, sich als Kandidat für die Regionalwahlen zur Verfügung zu stellen, was er jedoch abgelehnt habe. Von einer politisch aktiven Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der UNP respektive dem Parteibündnis United National Front, der sich die UNP im Frühjahr 2010 angeschlossen hat, ist damit im heutigen Zeitpunkt nicht auszugehen. Aus objektiver Sicht bestehen demzufolge keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Das BFM hat das Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint respektive in diesem Sinne dessen Asylgesuch abgelehnt. Die Verweigerung der Einreisebewilligung durch das BFM ist daher zu bestätigen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG und Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. D-5569/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer, durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung dieses Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 13

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