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Bundesverwaltungsgericht 09.09.2009 D-5560/2009

September 9, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,360 words·~12 min·6

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung IV D-5560/2009 {T 0/2} Urteil v o m 9 . September 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Mongolei, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5560/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger der Mongolei mit letztem Wohnsitz in B., welcher der Volksgruppe der Khalkha angehört – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Anfang Juli 2009 verliess und am 10. Juli 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C. um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ C. vom 21. Juli 2009 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 24. August 2009 zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen geltend machte, die Brüder seiner Lebensgefährtin hätten ihn mehrmals zusammengeschlagen und mit einem Messer verletzt, da sie mit der Beziehung ihrer Schwester – die der Volksgruppe der Burjaten angehöre – und ihm nicht einverstanden gewesen seien, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor den Morddrohungen die Brüder seiner Lebensgefährtin nie angezeigt und sich dazu entschlossen habe, das Land zu verlassen, dass das BFM mit Verfügung vom 28. August 2009 – eröffnet am 31. August 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und mit der Eröffnung der Verfügung die editionspflichtigen Verfahrensakten aushändigte, dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides auf die Tatsache hinwies, wonach der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, und ferner die länderspezifischen historischen und politischen Beweggründe für diesen Beschluss (insbesondere nachhaltiger Demokratisierungsprozess seit 1990) nachzeichnete, dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich seien, D-5560/2009 dass die Aussagen des Beschwerdeführers zwischen der Befragung vom 20. Juli 2009 und der Anhörung vom 24. August 2009 "grobe" Widersprüche enthielten, dass er die Anzahl der ihn angeblich misshandelnden Brüder seiner Lebensgefährtin unterschiedlich mit drei bis fünf Personen angegeben habe, dass der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Misshandlungen widersprüchliche Angaben gemacht habe, dass er während der Befragung zur Person angegeben habe, die letzte Misshandlung habe er am 1. Juni 2009 im Garten vor dem Gebäude der Telekom erlitten, als er von drei Brüdern seiner Lebensgefährtin angegriffen worden sei, dass er hingegen während der Anhörung ausgesagt habe, das letzte Mal in seiner Wohnung von einem der Brüder angegriffen und mit einem Messer verletzt worden zu sein, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung ausserdem geltend gemacht habe, die Brüder seiner Lebensgefährtin hätten sich kurz vor seiner Ausreise Zugang zu seiner Wohnung verschafft und hätten ihn nicht mehr hineingelassen, dass er jedoch während der Anhörung diesen Vorfall nicht mehr erwähnt habe, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen und demnach auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal mangels Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange, und ihm im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, D-5560/2009 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2009 – Datum Poststempel: 5. September 2009 – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, sein Asylgesuch sei nochmals zu prüfen und eventuell sei sein Aufenthalt in der Schweiz so lange wie möglich zu verlängern, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- D-5560/2009 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass nach dem Gesagten auf das Hauptbegehren der Beschwerde – sein Asylgesuch sei nochmals zu prüfen – , soweit darin sinngemäss die Gewährung von Asyl beantragt wird, nicht einzutreten ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass das BFM die Mongolei daher zu Recht und unbestrittenermassen als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten stehend erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass eines D-5560/2009 Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG grundsätzlich erfüllt ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf die Mongolei bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung, welche nicht offensichtlich haltlos sind, vorzubringen vermag und die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen sind, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen und im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. I) verwiesen werden kann, dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente eklatant und augenfällig sind und keinen anderen Schluss zulassen, als dass die Verfolgungsvorbringen unglaubhaft ausgefallen sind, dass der Inhalt der Beschwerdeeingabe offensichtlich keine andere Sichtweise erkennen lässt, zumal darin einzig auf der Richtigkeit der D-5560/2009 Aussagen beharrt wird und weder im Einzelnen noch in substanzieller Weise Bezug auf die Erwägungen des BFM genommen wird oder gar ansatzweise hervorginge, weshalb der massgebliche weite Verfolgungsbegriff unrichtig angewendet worden wäre, dass der Beschwerdeführer ausserdem rein private Probleme als Grund für seine Flucht und das Stellen seines Asylgesuches geltend macht, dass diese Probleme jedoch ohnehin auch in Berücksichtigung der Schutztheorie nicht asylrelevant sind, zumal der Beschwerdeführer die Behörden seines Heimatstaates nicht um Hilfe ersucht hat, dass demzufolge die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden Fall keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen bestehen, zu bestätigen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-5560/2009 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung sämtlicher massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig und zumutbar ist und zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (vgl. dort E. II) verwiesen werden kann, welche keinen Anlass zur Beanstandung liefern und in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten werden, dass überdies mit Blick auf die allgemeine Situation in der Mongolei – und in Anlehnung an die vorinstanzlichen Erwägungen – keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine den Beschwerdeführer dort bedrohende menschenrechtswidrige Behandlung schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer jung sowie den Akten zufolge in der Mongolei einer geregelten Tätigkeit nachgegangen ist, dass gemäss eigenen Angaben seine Mutter in D. lebt (vgl. A 1, S. 4) und er somit über eine familiäre Beziehungsperson in der Mongolei verfügt, D-5560/2009 dass er die vorgebrachten – jedoch in keiner Art und Weise belegten – Herzbeschwerden seit 2007 nicht mehr behandeln lässt und seine gesundheitliche Verfassung deshalb nicht auf die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lässt, dass aus obgenannten Gründen nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Mongolei in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5560/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier, in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 10

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