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Bundesverwaltungsgericht 28.12.2020 D-5552/2018

December 28, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,568 words·~13 min·2

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. September 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5552/2018

Urteil v o m 2 8 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], mutmasslich staatenlos, syrisch-kurdischer Herkunft, [...], Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 3. September 2018

D-5552/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stammt aus Syrien, ist Angehörige der kurdischen Volksgruppe und hatte ihren letzten Wohnsitz in der Stadt al-Qamishli (arabisch; kurdisch: Qamişlo) in der Provinz al-Hasakah (kurdisch: Hesîçe). Gemäss ihren eigenen Angaben wurde sie in Syrien als sogenannte Maktuma (unregistrierte Ausländerin) behandelt, weshalb sie staatenlos sei. Zufolge ihren weiteren Angaben verliess sie ihren Herkunftsstaat gemeinsam mit ihren Eltern, B._______ und C._______, und ihren drei minderjährigen Geschwistern D._______, E._______ und F._______ [... ]sowie ihrer heute volljährigen Schwester G._______ [...] im Sommer 2014 in Richtung Türkei. Am 26. November 2015 reiste sie gemeinsam mit ihren Familienangehörigen unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 30. November 2015 wurde sie durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu ihrer Person befragt und am 28. September 2017 zu den Gründen ihres Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer Anhörung zum einen geltend, sie habe in Syrien wegen ihres rechtlichen Status als Maktuma verschiedene Probleme mit den dortigen Behörden gehabt. In der Schule sei sie diskriminiert worden, und obwohl sie eine sehr gute Matura abgelegt habe, sei ihr weder ein entsprechendes Zeugnis ausgestellt worden, noch sei ihr erlaubt gewesen, in Syrien eine Universität zu besuchen. Im Jahr 2011 hätten zwar ihre vier jüngeren Geschwister die syrische Staatsangehörigkeit erhalten, nicht aber sie selbst. Zu diesen Schwierigkeiten hätten auch die politischen Aktivitäten ihres Vaters beigetragen. Des Weiteren machte sie geltend, sie habe Syrien gemeinsam mit ihrer Familie hauptsächlich wegen der Probleme ihres Vaters verlassen müssen. Ihr Vater habe eine Bibliothek mit vielen kurdischen Büchern gehabt, was damals verboten gewesen sei. Weil er sich zugunsten der Rechte der Kurden politisch betätigt habe, sei er von den syrischen Behörden gesucht worden. Deswegen seien wiederholt Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte ins Haus der Familie eingedrungen, und sie – die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihre Geschwister – hätten deswegen in ständiger Angst gelebt. Dabei hätten die Sicherheitskräfte auch damit gedroht, falls sich der Vater nicht melde, würden sie die Kinder mitnehmen.

D-5552/2018 Im Jahr 2008 hätten die syrischen Sicherheitsbehörden mehrere Verwandte der Beschwerdeführerin festgenommen, darunter mehrere Onkel und einen Cousin. Diesen und ihrem Vater sei vorgeworfen worden, einer kurdischen politischen Organisation anzugehören. Von diesem Moment an habe sich ihr Vater drei (sic) Jahre lang versteckt gehalten, sei jedoch im Jahr 2010 schliesslich doch von den syrischen Sicherheitskräften verhaftet worden. Nach seiner Freilassung im Jahr 2011 habe ihr Vater eine Organisation namens "H._______" gegründet, welche sich für die Rechte der Kurden eingesetzt habe. Auch habe er, nachdem in Syrien die Unruhen begonnen hätten, wiederholt an Demonstrationen der Kurden in al-Qamishli teilgenommen. Sie selbst habe bereits mit ungefähr dreizehn Jahren damit begonnen, sich für die Rechte der kurdischen Volksgruppe zu interessieren. Auch deswegen habe sie immer wieder Probleme gehabt. So habe sie einmal die kurdische Flagge auf ihren Unterarm gemalt und sei deswegen drei Tage lang von der Schule ausgesperrt worden. Wenn sie ihre kurdische Tracht getragen habe, sei sie photographiert und ihr Name notiert worden. Auch habe sie regelmässig an Demonstrationen gegen das syrische Regime beziehungsweise für die kurdische Sache teilgenommen. Diese Aktivitäten habe sie nach der Freilassung ihres Vaters im Jahr 2011 und mit dem Beginn der Unruhen in Syrien intensiviert. Zugunsten der Organisation namens "H._______" habe sie gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren älteren Schwestern Parolen auf Plakate geschrieben, und sie hätten diese an politischen Kundgebungen mitgetragen. Bei einigen Demonstrationen sei sie, wie auch andere Beteiligte, von Angehörigen der syrischen Sicherheitskräfte bedroht worden, und diese hätten Tränengasgranaten auf sie geschossen. Bei einer Kundgebung in Erinnerung an den im Jahr 2011 ermordeten kurdischen Politiker Mashaal Tammo, bei der sie die kurdische Flagge auf dem Rücken getragen habe, hätten Angehörige des staatlichen syrischen Regimes mit ihren Pistolen auf sie gezielt. Ein Jahr nach dem Beginn der Unruhen in Syrien hätten jedoch die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) und die syrisch-kurdische militärische Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) die Kontrolle über ihre Heimatregion übernommen, und dies habe sehr grosse Veränderungen mit sich gebracht. Die kurdische Armee habe die Menschen geschützt, man habe nun die kurdische Flagge hochheben dürfen und sie selbst, die Beschwerdeführerin, habe kurdische Kleider tragen dürfen, wenn sie zur Schule gegangen sei. C. Mit Verfügung vom 3. September 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch

D-5552/2018 der Beschwerdeführerin ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant. D. Mit Eingabe an das SEM vom 19. September 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in die Akten des Asylverfahrens. Diesem Ersuchen entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 24. September 2018. E. Mit Eingabe vom 28. September 2018 focht die Beschwerdeführerin den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der genannten Verfügung und die Anerkennung als Flüchtling verbunden mit der Gewährung des Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 19. Oktober 2018 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vorbehältlich der Einreichung einer Fürsorgebestätigung mit Frist bis zum 5. November 2018 gutgeheissen. Weiter wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, die Behandlung des Verfahrens erfolge in Koordination mit den ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Beschwerdeverfahren ihrer Eltern und ihrer minderjährigen Geschwister (D-5514/2018) sowie ihrer volljährigen Schwester (D-5515/2018). G. Mit Eingabe vom 5. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin die verlangte Fürsorgebestätigung ein. H. Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2020 wurde der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt.

D-5552/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3.2 Der vorliegende Entscheid ergeht gleichzeitig mit den Urteilen betreffend die Eltern der Beschwerdeführerin, B._______ und C._______, mit den drei minderjährigen Geschwistern D._______, E._______ und F._______ (D-5514/2018) sowie ihre volljährige Schwester G._______ (D-5515/2018).

D-5552/2018 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin seien asylrechtlich nicht relevant. Diese Beurteilung ist als zutreffend zu erachten. 5.2 Dies gilt zunächst für das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres rechtlichen Status als sogenannte Maktuma (unregistrierte Ausländerin) in Syrien verschiedenen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Wie auch die Vorinstanz festgehalten hat, ist die Bevölkerungskategorie der Maktumin (Pluralform), welche der kurdischen Ethnie angehören, aufgrund des Umstands, dass ihnen in Syrien die Staatsangehörigkeit und verschiedene damit verbundene Rechte verweigert werden, teilweise erheblichen Einschränkungen und Diskriminierungen unterworfen. Diese Probleme erreichen jedoch in der Regel nicht die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG und sind somit in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 23 E. 4d; aus der darauf gestützten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere das Urteil D-3842/2013 vom 28. November 2013 E. 6.3; zuletzt D-7108/2018 vom 6. Dezember 2019 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführerin selbst macht im Zusammenhang mit ihrem Status als

D-5552/2018 Maktuma keine individuelle Verfolgungssituation geltend, die ein Abweichen von dieser allgemeinen Praxis im vorliegenden Einzelfall rechtfertigen könnte. 5.3 In einem weiteren Schritt ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, sie habe Syrien mit ihrer Familie wegen der Probleme ihres Vaters verlassen müssen. Wie sich im zeitgleich ergehenden Urteil D-5514/2018 betreffend die Eltern und die minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin erwiesen hat, sind die Vorbringen ihres Vaters als asylrechtlich nicht relevant einzustufen. Dabei wird im betreffenden Urteil (dortige E. 5.3 und 5.5 f.) insbesondere festgestellt, dass der Vater der Beschwerdeführerin sich zwar in den Jahren 2010 bis 2011 im Gewahrsam der syrischen Sicherheitskräfte befand, nach seiner Freilassung jedoch trotz der Gründung einer Organisation namens "H._______", welche sich für die Rechte der Kurden eingesetzt habe, und wiederholter Teilnahme an Demonstrationen zugunsten der kurdischen Sache während eines Zeitraums von drei Jahren bis zur Ausreise aus Syrien im Sommer 2014 keine konkreten persönlichen Probleme mit den dortigen staatlichen Sicherheitsbehörden mehr hatte. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen des genannten Urteils zu verweisen. Nach den dortigen Erwägungen ist kein Grund zur Annahme gegeben, die Beschwerdeführerin könnte in Syrien wegen ihres Vaters – im Sinne einer Reflexverfolgung – von einer asylrechtlich relevanten Gefährdung betroffen sein. 5.4 Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin sind auch sonst keine Hinweise ersichtlich, sie sei in Syrien von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung bedroht. Zwar machte sie im vorinstanzlichen Verfahren geltend, sie habe immer wieder Probleme gehabt, seit sie mit ungefähr dreizehn Jahren damit begonnen habe, sich für die Rechte der kurdischen Volksgruppe einzusetzen. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden erreichen jedoch allesamt nicht die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG und erweisen sich folglich als asylrechtlich nicht relevant. Dies gilt insbesondere auch für vereinzelte Bedrohungen während politischer Kundgebungen, an welchen die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen der Freilassung ihres Vaters im Jahr 2011 und ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr 2014 teilgenommen habe. Es liegen keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, an der Beschwerdeführerin könnte seitens der staatlichen Sicherheitskräfte im massgeblichen Zeitraum vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse bestanden haben oder weiterhin bestehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen,

D-5552/2018 dass nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls im Jahr 2014 weite Teile des Distrikts al-Qamishli von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert wurden, während sich die Sicherheitskräfte des staatlichen Regimes weitgehend zurückgezogen hatten (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3). Diese Einschätzung wird durch die Beschwerdeführerin selbst bestätigt, indem sie im vorinstanzlichen Verfahren zu Protokoll gab, ein Jahr nach dem Beginn der Unruhen in Syrien – mithin im Jahr 2012 – hätten die kurdischen Sicherheitskräfte der PKK (implizit: der PYD) und der YPG die Kontrolle über ihre Heimatregion übernommen, was sehr grosse, für ihre persönliche Lage positive Veränderungen mit sich gebracht habe. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint es somit als unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum vor ihrer Ausreise aus Syrien in al-Qamishli konkrete, asylrechtlich relevante Behelligungen von staatlicher Seite zu befürchten hatte. 5.5 Zusammenfassend erweist sich somit, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Beschwerdeführerin habe keine asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Mit der Beschwerdeschrift wird unter dem Titel "Rückkehrsituation und Nachfluchtgründe" geltend gemacht, registrierte und gesuchte Personen sowie politische Aktivisten seien bei der Einreise nach Syrien einer Gefährdung von Leib und Leben ausgesetzt. Wie soeben festgestellt, ist aufgrund der Vorbringen, welche sich auf den Zeitraum vor der Ausreise aus Syrien beziehen, von keiner asylrechtlich relevanten Gefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen. Konkrete Angaben dazu, weshalb subjektive Nachfluchtgründe – welche erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen des Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen – vorliegen sollen, werden durch die Beschwerdeführerin nicht gemacht. Auf die Frage, ob subjektive Nachfluchtgründe gegeben sind, ist folglich nicht weiter einzugehen. 7. 7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge

D-5552/2018 (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt, und es besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der allgemeinen Situation in Syrien in ihrem Herkunftsstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführerin ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. September 2018 im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. 8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig bezüglich der Ziffern 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2018 gutgeheissen. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5552/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Martin Scheyli

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