Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 05.12.2008 D-5542/2006

December 5, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,779 words·~14 min·6

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Okt...

Full text

Abtei lung IV D-5542/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 5 . Dezember 2008 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren (...), Nepal, vertreten durch lic. iur. Ursina Geisser, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5542/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 21. Dezember 2004 und gelangte via Indien und Frankreich am 15. Februar 2005 illegal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangszentrum (...) vom 23. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Am 15. März 2005 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend, am 30. November 1993 (15.8.2050 gemäss nepalesischer Zeitrechnung) seine Ausbildung als Polizist begonnen zu haben und am 27. November 1999 (12.9.2056) nach (...) versetzt worden zu sein, wo er rund eineinhalb Jahre im Einsatz gewesen sei. Am 29. Juni 2001 (15.3.2058) sei sein Grossvater gestorben. Er habe sich um die Beerdigung kümmern müssen, wofür er vier Tage frei genommen habe. Daraus seien schliesslich sieben Tage geworden. Am 6. Juli 2001 (22.3.2058) habe er unterwegs zum Polizeiposten von (...) erfahren, dass Angehörige der Maobaadi diesen besetzt halten würden. Er habe sich deshalb beim Polizeiposten von (...) gemeldet. Dort sei er in diesem Zusammenhang der Unterstützung der Maobaadi bezichtigt und in der Folge während sieben Tagen in einer Zelle festgehalten worden. Nachdem er die Gründe für seinen Heimurlaub schriftlich dargelegt habe, sei er freigelassen worden. Am 17. September 2001 (1.6.2058) sei er nach (...) versetzt worden. Da nach der Heirat seiner den elterlichen Laden führenden Schwester niemand mehr für diesen zuständig gewesen sei, habe er seine Stelle bei der Polizei am 26. November 2002 (10.8.2059) gekündigt und fortan im Laden gearbeitet. Am 14. April 2002 (1.1.2060) hätten viele Leute, worunter auch einige Anhänger der Maobaadi gewesen seien, in seinem Laden das nepalesische Neujahr gefeiert. Die Polizei sei gekommen und habe Verhaftungen vorgenommen. Ungefähr sechs Tage später sei er von bewaffneten Angehörigen der Maobaadi zu Hause aufgesucht worden. Er sei beschuldigt worden, der Polizei geholfen zu haben. Man habe ihn in ein Ausbildungszentrum der Maobaadi mitgenommen, wo er rund eineinhalb Jahre habe verbringen und als ehemaliger Polizist die Ausbildung der Maobaadi an den Waffen habe übernehmen müssen. Auf dem Weg zu einem Angriff auf den Polizeiposten von (...) sei ihm am 19. Dezember 2004 (4.9.2061) die Flucht gelungen. Er habe sich an seinen Wohnort begeben und sei D-5542/2006 nach einer Nacht auf Rat seiner Eltern vor diesem Hintergrund via Indien ausgereist. B. Am 1. April 2005 wurde die Mandatsübernahme durch die im Rubrum erwähnte Rechtsvertreterin angezeigt. C. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2005 fanden diverse Dokumente (Wohnsitzbestätigung, Bescheinigung Polizei-Training, Fotos, Briefumschlag) Eingang in die Akten. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 – eröffnet am 1. November 2006 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, nebst erheblichen Vorbehalten bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers habe sich die aktuelle Lage in Nepal seit dessen Ausreise massgeblich verändert. Die Darlegungen des Beschwerdeführers hielten deshalb weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Die eingereichten Beweismittel würden einen unbestrittenen Sachverhalt belegen und seien daher nicht geeignet, die Erwägungen des BFM zu beeinflussen. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen. E. Mit Beschwerde vom 27. November 2006 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor- D-5542/2006 schusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (genügende Mittel aufweisendes Sicherheitskonto; Art. 86 Abs. 1 aAsylG) und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 20. Dezember 2006 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Akten verwiesen. H. Mit Instruktionsverfügung vom 2. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zur Replik zugestellt. Auf die mit einem Zeitungsartikel (NZZ vom 13. März 2007, S. 5) untermauerte Stellungnahme vom 19. März 2007 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel D-5542/2006 übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der ob- D-5542/2006 jektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 4.2 Unabhängig von der Frage, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu beurteilen sind, ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen, dass sich die Lage seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verbessert hat. Bereits die ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5 S. 332 ff.). Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung, und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung, die in Anwesenheit einer EU-Beobachtermission mit insgesamt 120 Wahlbeobachtern durchgeführt wurde. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali Congress zur stärksten Kraft. Am 28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik. Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in (...). Die verfassungsgebende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik, und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten. Die Maoisten sind somit in den politischen Prozess eingebunden worden, was zu einer weiteren Stabilisierung der Lage in Ne- D-5542/2006 pal führen dürfte. Die Parteien in der Verfassungsgebenden Versammlung haben sich denn auch für die Schaffung einer neuen Verfassung am 17. November 2008 den 28. Mai 2010 als Frist gesetzt. (vgl. zum Ganzen beispielsweise http://www.crisisgroup.org > reports by region > asia > south asia > nepal; final report on the Constituent Assembly Election on 10 April 2008, http://ec.europa.eu/external_rela tions/hu man_rights/eu_election_ass_observ/nepal/index.htm , besucht am 21. November 2008; http://www.nzz.ch/nachrichten/interna tio nal/neue_ver fassung_fuer_nepal_bis_mai_2010_1.1274060.html , besucht am 21. November 2008). In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Furcht des Beschwerdeführers vor einer künftigen Verfolgung seitens der Konfliktparteien im heutigen Zeitpunkt als unbegründet erweist. Daher kann darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 27. November 2006 und der Stellungnahme vom 19. März 2007 einzugehen, da sie am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen. Insbesondere erübrigen sich Erörterungen zu den eingereichten Beweismitteln (vgl. Bst. C und H). 4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- http://www.crisisgroup.org/ http://ec.europa.eu/external_relations/human_rights/eu_election_ass_observ/nepal/index.htm http://ec.europa.eu/external_relations/human_rights/eu_election_ass_observ/nepal/index.htm

D-5542/2006 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des D-5542/2006 UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Nepal nicht bejahen (vgl. EMARK 2006 Nr. 31 sowie E. 4.2 hiervor). Darüber hinausgehende individuelle Unzumutbarkeitsaspekte stehen einem allfälligen Wegweisungsvollzug auch nicht entgegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der junge, ledige und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland Lebensumständen ausgesetzt wird, die ein derartiges Ausmass annehmen, dass ihm eine menschenwürdige Existenz verunmöglicht würde. Ebenfalls dürften ihm seine Schulbildung, sein während Jahren im Heimatland ausgeübter Beruf als Polizist, die vor der Ausreise und in der Schweiz gesammelten Erfahrungen im Erwerbsleben sowie das familiäre Beziehungsnetz in Nepal eine Reintegration erleichtern. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb D-5542/2006 der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5542/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 11

D-5542/2006 — Bundesverwaltungsgericht 05.12.2008 D-5542/2006 — Swissrulings