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Bundesverwaltungsgericht 10.08.2018 D-5540/2016

August 10, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,329 words·~27 min·5

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. August 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5540/2016 lan

Urteil v o m 1 0 . August 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. August 2016 / N (…).

D-5540/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Eritrea eigenen Angaben gemäss im Oktober 2013 und gelangte am 2. Juli 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Juli 2014 sagte er, er sei in B._______ aufgewachsen, wo er zehn Jahre die Schule besucht und drei Jahre als (…) gearbeitet habe. Nachdem er seine Heimat verlassen habe, sei er sieben Monate lang in einem Flüchtlingslager in Äthiopien untergebracht gewesen. Über verschiedene Länder sei er später in die Schweiz gereist. Als Grund seiner Ausreise gab er an, er habe jeden Winter in C._______ in der Landwirtschaft gearbeitet. Man habe ihm vorgeworfen, er sei ein Schlepper und habe ihn im Oktober 2013 gesucht, um ihn zu verhaften. Irgendjemand müsse verbreitet haben, er sei ein Schlepper. Er sei auch im Militärdienst gewesen, aus dem er geflohen sei. Seinen Dienst, den er im Januar 2011 begonnen habe, hätte er in D._______ B._______ leisten sollen. Nach einer Woche habe er den Dienstort verlassen und sei nach Hause zurückgekehrt. In der Gegend gebe es Leute, die einen verraten könnten. Er wisse nicht, ob er konkret gesucht worden sei. A.c Am 30. März 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei im Januar 2011 bei einer Razzia festgenommen und nach D._______ in den Militärdienst gebracht worden. Die Jüngeren seien von den Älteren getrennt und sie seien schlecht behandelt worden. Als einige Leute den Zaun zusammengetreten hätten, sei er zusammen mit anderen Personen nach E._______ geflohen. Er habe danach wieder die Schule besuchen können, da er während der Schulferien festgenommen worden sei. Im Oktober 2013 habe er die 10. Klasse begonnen. Nach der Flucht aus dem Militärdienst habe er in B._______ und in C._______ gewohnt. Er habe den Grosseltern (…) geholfen und (…). Nachdem er aus dem Militärdienst geflohen sei, hätten sich die Nachbarn beschwert, da ihre Kinder den Dienst hätten leisten müssen. Als er in C._______ gewesen sei und (…) gearbeitet habe, seien in der Nachbarschaft lebende Personen ausgereist. Eine Nachbarin, deren Sohn ebenfalls ausgereist sei, habe ihm vorgeworfen, er habe den Geflohenen geholfen, und ihm gedroht, sie werde dies melden. Im Oktober 2013 seien eines Abends Soldaten gekommen; er habe es gehört und sei aus dem Fenster gesprungen. Danach habe er in der Einöde übernachtet. Später

D-5540/2016 sei er nach C._______ zu den Gross-eltern gefahren, von wo aus er die Ausreise angetreten habe. Die äthiopischen Soldaten, auf die er gestossen sei, hätten ihn über verschiedene Stationen in ein Flüchtlingslager gebracht. Von dort aus sei er über mehrere Länder bis in die Schweiz gereist. Seine Mutter sei nach seiner Ausreise nach seinem Aufenthalt gefragt und für kurze Zeit festgenommen worden. A.d Am 22. April 2016 führte ein vom SEM beauftragter LINGUA-Experte ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer, aufgrund dessen er eine Herkunftsanalyse durchführte. In seinem Bericht vom 20. Juli 2016 gelangte er zum Schluss, der Beschwerdeführer sei mit Sicherheit in Eritrea sozialisiert worden. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. August 2016 – eröffnet am 13. August 2016 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. September 2016 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 31. August 2016 bei. D. Der Instruktionsrichter entsprach dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 16. September 2016 und verzichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 2016 die

D-5540/2016 Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter brachte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 12. Oktober 2016 zur Kenntnis. F. Am 3. Juli 2017 liess der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht eine Honorarnote zukommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-5540/2016 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, die Aussagen des Beschwerdeführers wiesen Widersprüche auf. So habe er bei der BzP gesagt, er habe drei Jahre lang als (…) gearbeitet, während er bei der Anhörung vorgebracht habe, etwa vier Jahre lang (…) zu haben. Während der Anhörung habe er eine Nachbarin erwähnt, die auf der Verwaltung arbeite und ihn eine Woche vor seiner Flucht wegen Schleppertätigkeit angezeigt habe, wogegen er bei der BzP behauptet habe, er wisse nicht, wer dafür verantwortlich sei, dass er gesucht worden sei. Wahrscheinlich habe ihn jemand wegen Schleppertätigkeit angezeigt. Erst im weiteren Verlauf habe er gesagt, er sei von Soldaten gesucht worden. Nicht plausibel sei, dass er nach seiner Flucht aus dem Militär noch zwei Jahre lang unbehelligt die Schule habe besuchen können, obwohl er von Nachbarinnen umgeben gewesen sei, die es ihm verübelt hätten, dass ihre Kinder Dienst hätten leisten müssen, während er zu Hause habe sein können. Dass er durch das Fenster habe flüchten können, als die Behörden gekommen seien, erscheine stereotyp. Nicht glaubhaft sei, dass er anfänglich ausgesagt habe,

D-5540/2016 er sei während der Schulferien mitgenommen worden und habe problemlos die Schule weiter besuchen können, da er nur eine Woche gefehlt habe. Er habe gesagt, er sei eine Woche krank gewesen. Im Gegensatz dazu habe er an anderer Stelle gesagt, er sei während der Schulferien mitgenommen worden. In der BzP habe er angegeben, er habe trotz Kontrollen im Grenzgebiet unbemerkt flüchten können. Er sei von niemandem gesehen worden, obwohl er viele Grenzwächter gesehen habe. Bei der Anhörung habe er hingegen gesagt, er habe zweimal den Weg von Grenzwächtern und Soldaten gekreuzt, wobei er nur einmal gesehen worden sei. Um sich unbehelligt bewegen zu können, habe er sich als Hirte gekleidet und sich entsprechend verhalten. Da seine Vorbringen unglaubhaft seien, sei nicht davon auszugehen, dass er Eritrea auf dem von ihm beschriebenen Weg beziehungsweise zum geltend gemachten Zeitpunkt verlassen habe. Die illegale Ausreise sei als unglaubhaft zu qualifizieren, woran auch die eingereichten Schulzeugnisse und Kopien von Identitätskarten nichts ändern könnten. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung glaubhaft vermitteln können, dass er regelmässig (…) habe. Er habe dazu diverse realistische Angaben gemacht. Wenn bei der BzP von einer Tätigkeit als (…) die Rede gewesen sei, sei dies aufgrund eines Missverständnisses oder eines Übersetzungsfehlers geschehen. Eine Tätigkeit als (…) wäre auch kaum mit seiner Tätigkeit (…) und seiner Aussage, sein Vater sei (…), in Übereinstimmung zu bringen. Er habe gesagt, sich nach seiner Desertion ständig davor gefürchtet zu haben, von jemandem verraten zu werden. Dies habe er in Zusammenhang mit der Frage nach Schwierigkeiten, die sich aufgrund seiner Flucht aus dem Militärdienst ergeben hätten, gesagt. Davon abzugrenzen sei der Vorfall, als er eine Woche vor seiner Ausreise von einer Nachbarin bedroht worden sei, was zum Erscheinen der Soldaten geführt habe. Diese Drohung habe er erst bei der Anhörung geltend gemacht. Es sei nachvollziehbar, dass er dies nicht als wichtigstes Ereignis betrachtet und nicht bereits bei der BzP erwähnt habe. Grund seiner Flucht seien nicht die Drohungen, sondern sei die Suche durch die Soldaten gewesen. Es sei darauf hinzuweisen, dass es sich um eine verkürzte BzP gehandelt habe. Die Nachbarn seien zwar eifersüchtig gewesen, dass er zu Hause und ihre Kinder im Militär gewesen seien, sie hätten sich aber nicht dagegen wehren können. Hätten sie ihn

D-5540/2016 angeschwärzt, wären ihre Kinder trotzdem nicht zurückgekommen. Überdies sei ihm bewusst gewesen, dass er vorsichtig habe sein müssen. Seine Ausführungen zum Erscheinen der Soldaten und seiner Flucht seien plausibel. Die Razzia, bei der er festgenommen worden sei, habe sich während der Schulferien zugetragen, als er (…) gewesen sei. Man habe seine Abwesenheit dennoch mitbekommen, weshalb er die Desertion mit einer erfundenen Krankheitsgeschichte zu vertuschen versucht habe. Bei der BzP habe er von den Grenzposten gesprochen und sich auf den Grenzübertritt fokussiert. Bei der Anhörung habe er von einem Kontrollposten auf dem Weg nach C._______ und schliesslich vom Grenzübertritt gesprochen. Dies habe er auf Nachfrage erklären können. Es habe sich um unterschiedliche Situationen gehandelt. Er habe sich in der Grenzregion ausgekannt und erklärt, wie er sich am Fluss orientiert, sich zwischen Bäumen und Felsen versteckt und wie er die Kontrollposten mit seinem Schülerausweis und die Grenze als Hirte verkleidet passiert habe. Es erscheine fraglich, inwiefern die Vorinstanz eine Abwägung der Vorbringen vorgenommen habe. Ihre Argumentation scheine sich einseitig auf vermeintliche Widersprüche zu stützen. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb bereits bei der BzP erste Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers aufgetaucht seien. Schliesslich erstaune die Durchführung einer LINGUA-Analyse, die seine Sozialisation in Eritrea bestätigt habe. Er habe bereits zuvor seine Einwohnerkarte und Schulzeugnisse eingereicht und plausibel dargelegt, weshalb er keine Identitätskarte und keinen Pass einreichen könne. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Art der Befragung nicht optimal gewesen sei, worunter das Anhörungsklima gelitten habe. Wie üblich sei dem Beschwerdeführer am Ende der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt worden. Wenn dies mit dem Hinweis, man wolle auf einige der zahlreichen Ungereimtheiten in den Aussagen zurückkommen, geschehe, scheine man nicht gänzlich unvoreingenommen zu sein. Zudem stehe dieses Vorgehen im Widerspruch zum Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM. Das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen, da die Mehrheit der aufgeführten Ungereimtheiten habe entkräftet werden können. Zudem sei dem Umstand, dass die Ausreise zum Zeitpunkt der Anhörung drei Jahre zurückgelegen habe, zu wenig Rechnung getragen worden. Es sei als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer Eritrea

D-5540/2016 legal habe verlassen können, da er von der Visumerteilung ausgeschlossen sei. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei zu bejahen. Da der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, dass er in Eritrea wegen seiner politischen Anschauung gefährdet sei, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Der Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers werde durch die eingereichte Wohnsitzbestätigung untermauert, da dieser zu entnehmen sei, dass er sich im Februar 2013 noch im Heimatland befunden habe. Es sei davon auszugehen, dass den Behörden die illegale Ausreise spätestens bei der Wiedereinreise bekannt werde. Da ihm deshalb fünf Jahre Gefängnis drohten, sei er in seiner Freiheit gefährdet. Aufgrund des Stellens eines Asylantrags und der langjährigen Auslandabwesenheit bestehe ein zusätzliches Risiko, im Fall einer erzwungenen Rückkehr verfolgt zu werden. 5. 5.1 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, er habe jeden Winter (…) gearbeitet. Man habe ihm vorgeworfen, er sei ein Schlepper, und ihn gesucht, um ihn zu verhaften. Auf Nachfrage erklärte er, er wisse nicht, wer ihn der Schlepperei bezichtigt habe. Die Frage, wie er davon erfahren

D-5540/2016 habe, beantwortete er dahingehend, die Soldaten seien im Oktober 2013 gekommen, um ihn zu verhaften (act. A4/14 S. 8 f.). Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen legte er dar, Personen aus seiner Nachbarschaft hätten Eritrea verlassen, als er in C._______ gearbeitet habe. Nachdem er nach Hause zurückgekehrt sei, habe eine Frau ihm vorgeworfen, er habe ihrem Sohn bei der Ausreise geholfen. Sie habe gedroht, sie werde ihn melden und festnehmen lassen. Die Frau habe bei der Zoba gearbeitet (act A14/17 S. 7 und 9).

Diese Angaben, die in kausalem Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis stehen, sind nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringen. Bei der BzP sagte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, wer ihn der Schlepperei bezichtigt habe, während er bei der Anhörung die Person, die ihm persönlich und direkt vorgeworfen habe, ihrem Sohn bei der illegalen Ausreise geholfen zu haben, bezeichnen konnte. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung steht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der BzP nicht erwähnte, dass eine Nachbarin ihm den Vorwurf gemacht habe, als Schlepper tätig zu sein, nicht im Zusammenhang mit dem summarischen Charakter der BzP, wurde er doch dort ausdrücklich gefragt, wer ihm vorgeworfen habe, ein Schlepper zu sein. Seine Antwort, das müsse wohl irgendjemand so weitergegeben haben, lässt sich nicht mit den angeblich konkreten, durch eine Nachbarin direkt an ihn gerichteten Vorwürfen vereinbaren.

Der Beschwerdeführer vermochte auch das die Flucht direkt auslösende Ereignis nicht überzeugend zu schildern. Bei der BzP machte er geltend, im Oktober 2013 seien Soldaten zu ihm gekommen, um ihn festzunehmen. Er habe sie nicht gesehen, aber er habe erfahren, dass sie umzingelt seien. Deshalb sei er durch das Fenster hinten raus gegangen (act. A4/14 S. 10). Bei der Anhörung schilderte er, er habe einen Film im Fernsehen angeschaut, als die Soldaten gekommen seien. Sie hätten eine Kalaschnikow geladen – er habe das Geräusch gehört – und habe gehört, wie sie mit seiner Mutter gesprochen hätten. Dann sei er aus dem Fenster gesprungen (act. 14/17 S 9). Diese Wiedergaben des Vorgefallenen sind nicht übereinstimmend. Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer wohl kaum die Flucht aus dem hinteren Fenster hätte gelingen können, falls er – wie bei der BzP erwähnt – umzingelt gewesen wäre, erwähnte er dort nicht, dass er gehört habe, wie die Soldaten eine Kalashnikow geladen hätten und er so auf deren Erscheinen aufmerksam geworden sei. Da er weder über eine militärische Ausbildung verfügte noch waffenkundig war, stellt sich ohnehin die Frage, wie er während des Sehens eines Tonfilms

D-5540/2016 das Geräusch, das beim Laden einer Kalaschnikow zu hören ist, hätte identifizieren können.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei der Schlepperei bezichtigt und deshalb von Soldaten der eritreischen Armee gesucht worden, in Übereinstimmung mit dem SEM als unglaubhaft.

5.3 Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, er sei im Militärdienst gewesen und sei von dort geflüchtet. Er habe sich danach versteckt gehalten. Im Januar 2011 habe er in D._______ B._______ mit der militärischen Ausbildung begonnen, er sei eine Woche dort gewesen. Danach habe er sich wieder zu Hause aufgehalten. Das Problem sei gewesen, dass es in der Gegend Leute gebe, die einen verraten würden. Er wisse nicht, ob er in der Zeit zwischen der Flucht aus dem Dienst und der Ausreise konkret gesucht worden sei (act. A4/14 A. 9). Während der Anhörung sagte der Beschwerdeführer, er sei im Januar 2011 während der Schulferien bei einer Razzia festgenommen und zur militärischen Ausbildung nach D._______ gebracht worden. Er sei geflohen und habe wieder zur Schule gehen können, da er nur eine Woche gefehlt habe. Sie hätten nicht gewusst, wo er gewesen sei, und er habe gesagt, er sei krank gewesen. Er habe die Schule noch zwei Klassen lang besucht. Die Nachbarn hätten sich beschwert, weshalb er vom Militärdienst fliehen und noch zur Schule gehen könne, während ihre Kinder im Militärdienst seien. (act. A14/17 S. 3 und 7 f.).

Bei der BzP bezeichnete der Beschwerdeführer die Furcht davor, verraten zu werden, als seine grösste Sorge im Zusammenhang mit seiner Flucht aus dem Militärdienst. Die konkrete Frage, ob und von wem er denn deshalb gesucht worden sei, beantwortete er mehrfach ausweichend und in einer Art, aufgrund der zu schliessen ist, dass er nicht wegen Dienstflucht gesucht wurde. Das Verhalten des Beschwerdeführers, der nach der angeblichen Flucht aus dem Militärdienst noch über zwei Jahre lang die Schule besucht haben will, deutet nicht darauf hin, dass er tatsächlich aus dem Dienst entwichen ist. Bei der BzP gab er vorerst an, er habe sich nach der Flucht aus dem Dienst versteckt gehalten, während er kurz danach sagte, er sei nach Hause gegangen. Bei der Anhörung brachte er dann gar vor, er habe wieder die Schule besucht. Einerseits erklärte er, er sei während der Schulferien in den Militärdienst gebracht worden, anderseits gab er an, er habe wegen des begonnenen Dienstes eine Woche lang in der Schule gefehlt, was er mit einer Erkrankung begründet habe. Nicht nachvollziehbar ist, dass die Nachbarn von seiner Flucht aus dem Militärdienst

D-5540/2016 gewusst haben sollen, während die Schulbehörden keine Kenntnis davon gehabt haben sollen.

Das Bundesverwaltungsgericht schliesst nicht aus, dass der Beschwerdeführer einmal bei einer Razzia festgenommen und den Militärbehörden übergeben worden sein könnte. Da er zum genannten Zeitpunkt indessen noch minderjährig war und die Schule besuchte, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass man ihn hätte gehen lassen, damit er die Schule zu Ende besuchen konnte. Dies würde denn auch nachvollziehbar erscheinen lassen, dass er nach der angeblichen Dienstflucht noch zwei Jahre lang unbehelligt die Schule besuchen konnte. Aufgrund der gesamten Aktenlage erachtet es das Gericht als überwiegend unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aus dem Militärdienst geflohen ist und von den eritreischen Behörden deshalb gesucht wird.

5.4 Das SEM erachtete die Aussagen des Beschwerdeführers zum Beginn seiner Flucht aus Eritrea zu Recht als in einem wesentlichen Punkt widersprüchlich. So gab er bei der BzP an, er sei mit dem Auto von B._______ nach C._______ gefahren. Die Frage, ob es Kontrollposten gegeben habe, beantwortet er dahingehend, dass sie bis C._______ nicht kontrolliert worden seien. Auf dem Weg zur Grenze habe er Grenzwächter gesehen, die ihn indessen nicht gesehen hätten (act. A4/14 S. 6 f.). Im Rahmen der Anhörung brachte er vor, auf der Strecke von B._______ nach C._______ gebe es einen Kontrollposten; wenn man denen sage, man sei auf dem Weg nach C._______, liessen sie einen passieren. Die Grenzwächter hätte ihn gesehen und passieren lassen, da er sich als Hirte ausgegeben habe (act. A14/17 S. 13). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind die Angaben des Beschwerdeführers, ob er auf dem Weg von B._______ nach C._______ an Kontrollposten vorbei musste, nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringen.

5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise seitens der eritreischen Behörden drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. 5.6 5.6.1 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr

D-5540/2016 aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 5.6.2 Nachdem vorstehend erwogen wurde, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, aus dem Militärdienst desertiert oder aus anderen Gründen von den eritreischen Behörden gesucht worden zu sein, bestehen keine Hinweise darauf, dass – neben seiner allenfalls illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, die ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-5540/2016 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O. E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage

D-5540/2016 der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genommen wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversuche und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl. a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch aufgrund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos ausgesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von anderer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen Nationaldienst vor allem tiefe Entlohnung für die Dienstleistung problematisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Nationaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). 8.2 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl.

D-5540/2016 a.a.O. E. 6.1). Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen, Nationaldienstleistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 6.2). 8.3 Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, für den Beschwerdeführer bestehe aufgrund der im Falle der Rückkehr absehbaren Einberufung in den Nationaldienst ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf weitere Einzelheiten in der Beschwerdebegründung einzugehen, und es kann diesbezüglich vollumfänglich auf das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 verwiesen werden. 8.4 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O., E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O., E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen geschlossen werden. Er hat eigenen Angaben gemäss die Schule bis zur 10. Klasse besucht und in (…) und auch in anderen Bereichen Arbeiten verrichtet (act. A4/14 S. 4, A14/17 S. 3 f.). Seine Eltern und mehrere Geschwister leben nach wie vor in Eritrea, sie werden ihn nach einer Rückkehr dabei unterstützen, sich in der Heimat wieder zurechtzufinden. Aktuelle gesundheitliche Probleme macht der Beschwerdeführer keine geltend, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht aller vorliegender Umstände als zumutbar zu bezeichnen ist. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE

D-5540/2016 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 16. September 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben. 11. 11.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten. 11.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 11.3 Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote eingereicht, in welcher ein zeitlicher Aufwand von 9,8 Stunden (zu Fr. 200.–), Barauslagen von Fr. 7.30 und die Mehrwertsteuer von Fr. 157.40 aufgeführt werden. Der angeführte Stundenansatz ist entsprechend der vorstehenden Ziffer 11.2 auf Fr. 150.– zu kürzen. Dem Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1596.– (gerundet; inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-5540/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Lic. iur. Tarig Hassan wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1596.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

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D-5540/2016 — Bundesverwaltungsgericht 10.08.2018 D-5540/2016 — Swissrulings