Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5522/2011 Urteil v om 1 1 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), sowie deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, (…) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 26. September 2011 / N (…).
D5522/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer A._______ am 15. Juli 2001 ein erstes und am 14. Juni 2004 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz einreichte, welche beide abgewiesen wurden, dass die Beschwerdeführenden am 25. Oktober 2005 gemeinsam um Asyl in der Schweiz nachsuchten, dass diese Asylgesuche – mit Verfügung vom 9. März 2006 – abgelehnt und die Wegweisung sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet wurden, dass die dagegen eingereichte Beschwerde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 26. Juni 2006 abgelehnt wurde, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise die Beschwerdeführenden jeweils nach Erhalt der negativen Asylentscheide unbekannten Aufenthalts waren, dass sie eigenen Angaben zufolge am 18. August 2011 erneut in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten, dass das BFM aufgrund einer Abfrage der EURODACDatenbank feststellte, dass die Beschwerdeführenden am (…) 2006 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatten und dabei daktyloskopisch erfasst wurden, dass alle vier Beschwerdeführenden am 30. August 2011 im EVZ befragt wurden und sie dabei angaben, sie hätten sich seit ihrer Ausreise aus der Schweiz im Jahr 2006 immer in Frankreich aufgehalten, dass ihnen im Rahmen der Befragungen das rechtliche Gehör zum EURODACErgebnis sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich gewährt wurde, dass sie angaben, sie hätten in Frankreich Probleme mit einer aus F._______ stammenden Familie gehabt und sie seien von diesen Familienmitgliedern auch tätlich angegangen sowie bedroht worden, weshalb sie nicht nach Frankreich zurückkehren wollten,
D5522/2011 dass die Beschwerdeführerin (Mutter) zudem gesundheitliche Probleme habe, dass das BFM mit Verfügung vom 26. September 2011 – eröffnet am 30. September 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung nach Frankreich anordnete, dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten am (…) 2006 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt, dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Frankreich am 16. September 2011 einer Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (DublinII Verordnung; nachfolgend DublinIIVO) zugestimmt habe, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 23. März 2012 zu erfolgen habe,
D5522/2011 dass die Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Frankreich kein Hindernis für eine Wegweisung dorthin darstellten, dass davon auszugehen sei, die französischen Behörden gewährleisteten grundsätzlich Schutz vor der Verfolgung durch Drittpersonen und der französische Staat treffe geeignete Massnahmen, um eine solche Verfolgung zu verhindern, dass keine Hinweise darauf bestünden, dass die Beschwerdeführenden keinen Zugang zu solchem Schutz hätten, sie sich mithin an die französischen Behörden wenden könnten, falls sie nach ihrer Rückkehr nach Frankreich weiterhin Probleme mit Drittpersonen hätten, dass somit auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, mit welcher sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Amt sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Sinne vorsorglicher Massnahmen ersuchten, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass sie schliesslich beantragten, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Beschwerdeschrift verschiedene Beweismittel zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen beilagen,
D5522/2011 dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Beweismittel – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 eine Stellungnahme des Kantonsspitals H._______ vom 6. Oktober 2011 zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (Mutter) einreichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
D5522/2011 sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführenden gemäss Ergebnis der EURODAC Abfrage sowie nach ihren eigenen Angaben am (…) 2006 in Frankreich daktyloskopisch erfasst wurden und Asylgesuche stellten, dass das BFM die französischen Behörden am 8. September 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass Frankreich der Rückübernahme der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 16. September 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO zustimmte, dass die Beschwerdeführenden damit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Frankreich) ausreisen können, welcher für die Prüfung ihrer Asylanträge staatsvertraglich zuständig ist, dass hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführenden, sie könnten nicht nach Frankreich zurückkehren, da sie dort von einer (…) Familie
D5522/2011 bedroht würden, die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen hat, dass sie sich im Falle von erneuten Belästigungen Dritter an die französischen Behörden wenden könnten, dass der auf Beschwerdeebene erhobene Einwand, die französische Polizei habe den Beschwerdeführenden nicht geholfen, in den protokollierten Aussagen keine Stütze findet, dass der Beschwerdeführer (Vater) vielmehr das Vorgehen der französischen Polizei schilderte (vgl. Akten BFM F 5/11 S. 7 f.), dass der weitere Einwand, die französischen Behörden könnten die Beschwerdeführenden nicht 24 Stunden täglich, 7 Tage die Woche, vor jeglichen Übergriffen schützen (vgl. a.a.O., S. 8), nicht auf eine mangelhafte Schutzfähigkeit und –willigkeit des französischen Staates schliessen lässt, dass vielmehr mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden kann, die französische Polizei werde bei einer erneuten Bedrohung sämtliche notwendigen und möglichen Schutzmassnahmen treffen, dass aus den von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismitteln sowie ihren Aussagen anlässlich der Befragungen hervorgeht, dass ihnen die notwendige ärztliche Behandlung in Frankreich gewährt wurde und auch weiterhin gewährt wird, dass somit ohne weiteren Begründungsaufwand davon auszugehen ist, das BFM habe keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt gehabt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Frankreich der Systematik des DublinVerfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
D5522/2011 dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen, BVGE 2010/45 E. 10.2), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen, wie Erteilung der aufschiebenden Wirkung, und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig werden, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D5522/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: