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Bundesverwaltungsgericht 25.10.2012 D-5513/2012

October 25, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,883 words·~14 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5513/2012

Urteil v o m 2 5 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

A._______, Russland, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2012 / (…).

D-5513/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest. dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge (…) (…) von B._______ nach C._______ fuhr und dort seine Reise in (…) in die Schweiz fortsetzte, wo er am (…) ankam, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte und dort am (…) summarisch befragt wurde, dass er, da er bei der Meldung des Asylgesuchs zum Nachweis seiner Identität keinerlei Dokumente abgab, aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten, dass er am (…) in E._______ in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde (vgl. Akten BFM A10/14), dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei Tschetschene aus der Region F._______ und habe seinen russischen Heimatstaat aus politischen Gründen verlassen, dass sich G._______ den Rebellen (…) angeschlossen habe und sich am (…) in seinem Elternhaus habe verstecken wollen, was H._______ jedoch abgelehnt hätten, dass der G._______ daraufhin des nachts zu ihm gekommen sei und er diesem Einlass ins Haus gewährt habe, dass am folgenden Morgen die Spezialeinheit I._______ sowohl die Häuser in der Umgebung als auch sein Haus durchsucht habe, wo sie im (…) (…) entdeckt habe, dass die I._______ ihn am 2. April 2012 festgenommen, (…), ihn später inhaftiert und ihm dabei seinen Ausweis abgenommen habe, dass er am (…) mit der Auflage aus der Haft entlassen worden sei, die I._______ mit Informationen über seinen G._______ zu versehen, dass er während der Haft mehrmals verhört und geschlagen worden sei,

D-5513/2012 dass er nach der Haftentlassung wieder als J._______ tätig gewesen sei und im (…) (…) von der I._______ verhört worden, geschlagen und am folgenden Tag wieder freigelassen worden sei, dass er seinen Heimatstaat auch verlassen habe, weil er Zeuge einer ähnlichen Situation geworden sei, wobei (…), dass das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 – eröffnet am 18. Oktober 2012 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, dass er geltend gemacht habe, seine Identitätskarte sei am (…) von der I._______ konfisziert worden, dieses Vorbringen indes als unglaubhaft zu qualifizieren sei, da seine Verfolgungsbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten, dass er erklärt habe, sich nicht um ein Ersatzdokument bemüht zu haben, weil er keine Kopie mit sich geführt habe, dass er mithin seit Monaten nichts für die Papierbeschaffung unternommen habe und auch illegal in die Schweiz gereist sei, dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle, dass er nicht imstande gewesen sei, detaillierte Angaben über die Tätigkeiten des G._______ zu machen, obwohl er ihm angeblich in einer spezifischen Situation Einlass in sein Haus gewährt habe, wobei auch in Frage zu stellen sei, ob es sich um einen G._______ gehandelt habe, zumal er angeblich mit diesem zuvor nie in Kontakt gestanden und sich diesbezüglich zudem widersprüchlich geäussert habe,

D-5513/2012 dass er auch (…) des G._______ beziehungsweise (…) nicht plausibel habe erklären können, dass die Schilderung der Festnahme und Inhaftierung des Beschwerdeführers völlig unsubstanziiert ausgefallen sei, dass er sich schliesslich betreffend den Vorfall, von dem er Zeuge gewesen sei und mit dem er seine Furcht vor Verfolgung begründe, widersprüchlich geäussert habe, indem er diesbezüglich anlässlich der Erstbefragung erklärt habe, (…), dass sich mithin seine Verfolgungsvorbringen als offensichtlich unglaubhaft erwiesen, weshalb sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erübrigten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter Kosten und Entschädigungsfolge beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass er gleichzeitig zum Nachweis seiner Identität einen russischen Führerausweis in Kopie einreichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Oktober 2012 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

D-5513/2012 und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde vorliegend erfüllt sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – in der Regel einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8, insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass deshalb auf den Antrag auf Gewährung von Asyl (vgl. Beschwerde S. 2) nicht einzutreten ist,

D-5513/2012 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn sie glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass entschuldbare Gründe dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2), dass der Beschwerdeführer vorweg Einwände gegen die in russischer Sprache durchgeführten Anhörungen im erstinstanzlichen Verfahren erhebt, zumal er diese Sprache schlecht beherrsche und die russischen Rückübersetzungen unterschrieben habe, ohne mit dem Inhalt der Protokolle, welcher für ihn wegen mangelnder Sprachkenntnisse nicht ganz klar gewesen sei, einverstanden gewesen zu sein, was auch daran gelegen haben möge, dass er sich wegen seiner prekären Situation, Traumatisierung und psychischen Drucks nicht vollkommen bewusst gewesen sei, was er mit seiner Unterschrift bestätigt habe,

D-5513/2012 dass er in diesem Zusammenhang die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine erneute Anhörung mit einem tschetschenischsprachigen Dolmetscher beantragt, dass den Akten keine Hinweise auf sprachliche Missverständnisse zu entnehmen sind und dem Beschwerdeführer die Protokolle nach Abschluss der Befragungen rückübersetzt wurden, woraufhin er bestätigte, dass sie vollständig seien und seinen Äusserungen entsprechen würden, dass er sich mithin bei seinen protokollierten Aussagen behaften lassen muss und sich der diesbezüglich gestellte Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz als unbegründet erweist, weshalb dieser abzuweisen ist, dass in der Beschwerde bezüglich Nachweis der Identität ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer sei es vor Kurzem gelungen, in Tschetschenien seinen Führerausweis im Original erhältlich zu machen, und gleichzeitig eine Kopie davon eingereicht wird, dass unter den Begriff der Reise- oder Identitätspapiere gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise, Berufs- und Schulausweise sowie Geburtsurkunden diese Anforderungen erfüllen (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), dass mithin die eingereichte Dokumentskopie den vorgenannten Anforderungen an ein Identitätspapier nicht entspricht, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von

D-5513/2012 Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde von den Behörden seines Heimatstaats im Zusammenhang mit seinem zu den Rebellen übergetretenen G._______ verfolgt beziehungsweise habe diesbezüglich begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung, nach Prüfung der Akten auch nach der Überzeugung des Gerichts ein Konstrukt darstellt, weshalb den zutreffenden und rechtsgenüglichen Ausführungen der Vorinstanz zu folgen ist, wonach die Vorbringen aufgrund der unstimmigen Aussagen unglaubhaft erscheinen und den Anforderungen von Art. 7 AsylG offenkundig nicht zu genügen vermögen, dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Praxis (E. 5.6) und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-

D-5513/2012 vollzugshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton Solothurn keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind,

D-5513/2012 dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass die nächsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor in Russland wohnhaft sind und dieser mithin dort ein Beziehungsnetz besitzt, dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, dass der noch junge Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet, dass er (…) abgeschlossen hat und in der Folge als J._______ erwerbstätig war, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werden wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), soweit darauf einzutreten ist,

D-5513/2012 dass mit dem sofortigen Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird, dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen und bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5513/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

Versand:

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