Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-55/2015/wiv
Urteil v o m 1 0 . August 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2014 / N (…).
D-55/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, Kurden mit letztem Wohnsitz in D._______ beziehungsweise E._______ (Provinz F._______), verliessen Syrien eigenen Angaben gemäss am 15. Januar 2014 und gelangten am 18. März 2014 in die Schweiz, wo sie am 31. März 2014 um Asyl nachsuchten. A.a Das SEM führte am 10. April 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten die Befragung zur Person (BzP) durch. Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe von 2004 bis am 3. Januar 2014 in D._______ für eine Familie als (…) gearbeitet. Da sein Arbeitgeber, G._______, mit H._______ befreundet gewesen sei, sei sein Leben in Gefahr gewesen. Sie seien ständig von Bewaffneten begleitet worden. Sein Arbeitgeber hätte Zielscheibe für die Opposition werden können, weshalb auch er sich in Gefahr befunden habe. Da er seine Arbeitsstelle ohne Einwilligung verlassen habe, sei er nun seitens seines Arbeitgebers gefährdet. Da er viel über die Familie und auch über H._______ wisse, befürchteten diese, er könnte seine Kenntnisse an die Opposition weitergeben. Die Beschwerdeführerin gab an, die Lage in D._______ sei schwierig gewesen, weshalb ihr Ehemann sie zirka sieben Monate vor ihrer Ausreise in die Heimatprovinz zurückgeschickt habe. Der Arbeitgeber ihres Ehemannes habe etwas mit H._______ zu tun gehabt, weshalb sie Angst gehabt habe. Sie habe aber keine genaue Kenntnis davon, das sei Männersache. A.b Am 22. Oktober 2014 hörte das SEM die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe im Rahmen seiner Arbeit für G._______ eine Waffe getragen, um die Familie schützen zu können. Er habe seit 2004 in D._______ gewohnt und im Jahr 2008 geheiratet. Seine Ehefrau habe bis sechs Monate vor der Ausreise zusammen mit ihm in D._______ gelebt, im Juli 2013 habe er sie zu seiner Familie geschickt. Ursprünglich sei er als (…) für seinen Arbeitgeber tätig gewesen; als die Probleme begonnen hätten, habe man ihm Waffen gegeben. Da sein Arbeitgeber dem syrischen Regime nahe gestanden habe, sei er zur Zielscheibe von bewaffneten Gruppen geworden. Seine Arbeitszeiten seien verlängert worden und er habe die Waffen tragen müssen. Man habe ihm gesagt, er müsse auf die Kinder aufpassen und habe die Verantwortung dafür zu tragen. Er habe sich davor gefürchtet, in die Hände von bewaffneten Gruppen zu fallen, sei aber nie in Kontakt mit solchen geraten. Er habe die Vorstellung gehabt, er müsste eines Tages Leute töten oder er
D-55/2015 werde getötet. Er habe seinem Arbeitgeber gesagt, er benötige Urlaub, um seinen kranken Vater und seine Frau zu besuchen, habe diesen erhalten, und sei nicht mehr zurückgekehrt. Er habe seine Arbeit auch verlassen, weil er ein Gespräch beim schweizerischen Konsulat in Istanbul gehabt habe. Er habe Syrien eigentlich schon 2013 verlassen wollen, da die Lage nicht mehr auszuhalten gewesen sei. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer die Kopie eines Waffenscheins zu den Akten. Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie habe nach ihrer Heirat zusammen mit ihrem Mann und ihrer Tochter in D._______ gelebt. Im Juli 2013 sei sie zu ihrer Familie nach I._______ gegangen. Sie habe teilweise auch bei der Familie ihres Mannes gelebt. Ihr Mann habe bei G._______ gearbeitet und sei bedroht gewesen. Sie hätten Angst um ihr Leben gehabt. Ihr Bruder habe sie eingeladen und sie seien in die Schweiz gekommen. B. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 – eröffnet am 5. Dezember 2014 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar beurteilt wurde, ordnete das SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden und ihres Kindes an. C. Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Januar 2015, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Die Sache sei zur neuen Prüfung und Entscheidfindung nach ergänzender Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihnen in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Eingabe lagen ein Brief der Beschwerdeführerin, mehrere Fotografien, eine Fürsorgebestätigung und eine Honorarnote bei. D. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2015 ab, ver-
D-55/2015 zichtete indessen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Nachreichung einer Übersetzung eines eingereichten fremdsprachigen Dokuments setzte er Frist an. E. Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 übermittelten die Beschwerdeführenden die angeforderte Übersetzung des Briefs der Beschwerdeführerin. Zudem ersuchten sie um eine Verfügung, in der über die Fragen der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft entschieden werde. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2015 hielt der Instruktionsrichter (bezüglich der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) vollumfänglich an der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2015 fest. Für die Begründung ist auf die Akten zu verweisen. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. G. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde. H. In ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2015 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-55/2015 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, die Gefahrenschilderung des Beschwerdeführers beziehe sich in erster Linie darauf, dass sein Ar-
D-55/2015 beitgeber von syrischen Rebellen hätte ins Visier genommen werden können, wovon er in Ausübung seines Berufs als (…) mitbetroffen hätte sein können. Deshalb sei die mögliche Gefährdung als asylrechtlich irrelevant einzustufen, da keine Hinweise auf gezielte, nicht-staatliche Verfolgungsmassnahmen aus den in Artikel 3 AsylG genannten Gründen ersichtlich seien. Für diese Einschätzung sprächen auch seine Aussagen, wonach er persönlich nie angegriffen worden und es zu keinen Kontakten mit den Rebellen gekommen sei. Auch seine Befürchtung, er werde zukünftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt, werde als unbegründet erachtet, da seine Aussagen sich lediglich auf eine Eventualität bezögen und keine direkten Anzeichen erkennbar seien. Diese Einschätzung stütze er, indem er angegeben habe, es sei zu keinem nennenswerten Zwischenfall gekommen. Ferner habe er bei der Anhörung ausgeführt, letzten Endes sei der Termin beim Schweizer Konsulat für ein Einreisevisum ausschlaggebend für die Ausreise gewesen. Daraus lasse sich schliessen, dass es kein fluchtauslösendes Ereignis gegeben habe. Für die Furcht vor dem ehemaligen Arbeitgeber habe er keinerlei Anhaltspunkte genannt, die auf eine diesbezügliche Reaktion desselben schliessen liessen. Er habe ihm den Urlaub bei seiner Familie erlaubt, was dafür spreche, dass er ihm vertraut habe und nicht davon ausgegangen sei, er werde familieninterne Angelegenheiten an Dritte weitergeben. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Nachteile seien auf die derzeit in Syrien herrschende Situation zurückzuführen. Hinweise auf eine gezielte Verfolgung ihrer Person habe sie nicht geltend gemacht. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten bei den Anhörungen zu wenig Vertrauen in die Diskretion der Übersetzung gehabt, da ihnen bekannt gewesen sei, dass sich zahlreiche Kurden aus Syrien in die Schweiz gerettet hätten, die in Konflikt mit der Partei der Demokratischen Union (PYD) gestanden hätten. Bereits die Vorbringen des Beschwerdeführers seien heikel gewesen, doch er dürfte in den Kreisen der in der Schweiz aktiven Regimegegner eher als einfacher Angestellter einer einflussreichen Familie gelten. Heikler sei die Parteinahme der Beschwerdeführerin, die bewaffnet an Checkpoints der PYD eingesetzt worden sei, als diese zusammen mit den Truppen Assads gearbeitet habe. In einem beiliegenden Brief schildere sie ihre bisher nicht vorgetragenen Erlebnisse. Bei den neu vorgetragenen Gründen handle es sich nicht um Nachschübe, denn ihr Einsatz werde mit Fotografien belegt. Ihre Aktivitäten seien geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da sie zu Verfolgung aus politischen und ethnischen Motiven führten, die vom Staat
D-55/2015 nicht verhindert werde, zumal der Beschwerdeführer als "Deserteur" vom "Dienst" als (…) und (…) angesehen werde. 4.2.2 Die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der Gefährdung des Beschwerdeführers greife zu kurz. Der Krieg und die Auseinandersetzungen hätten die Gefahr von Anschlägen auf seinen Arbeitgeber und damit auf ihn erhöht. Er werde als Helfer des Regimes betrachtet und sei daher auch persönlich Zielscheibe künftiger Verfolgung durch Regimegegner. Dieser Gefahr werde der Staat nicht begegnen, da seine Nicht-Rückkehr aus dem Urlaub als Verrat angesehen werde. Somit drohe ihm auch Gefahr seitens des Regimes. Ausserdem sei er Geheimnisträger, da er über die Gewohnheiten seines Arbeitgebers Bescheid wisse. Da er das Vertrauen seines Arbeitgebers missbraucht habe, werde er als Verräter oder als möglicher künftiger Attentäter gesucht. Diese Tatsache werde von der Vorinstanz ausgeblendet. Die Vorinstanz habe nicht alle Aspekte des vorgetragenen Sachverhalts gewürdigt, da sie die Gefahr einer künftigen sich aus der Desertion ergebenden Verfolgung nicht gewürdigt habe. 4.2.3 Die Beschwerdeführenden hätten glaubhaft machen können, dass sie wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und ihrer politischen Anschauung an Leib und Leben gefährdet seien. Somit erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin sei zu Beginn beider Anhörungen auf die Verschwiegenheitspflicht aller Anwesenden hingewiesen worden. Man habe ihr wiederholt Gelegenheit gegeben, allfällige persönliche Probleme vorzubringen. Sie habe angegeben, sich während des entsprechenden Zeitraums bei ihrer Familie aufgehalten zu haben. Bei Wahrunterstellung der nachgeschobenen Vorbringen hätte sie dem SEM nicht nur Tatsachen verschwiegen, sondern auch willentlich Falschangaben gemacht, wovon nicht auszugehen sei. Es dränge sich der Verdacht auf, dass das Nachschieben der Vorbringen dazu dienen solle, die Asylgewährung zu erreichen. Durch ihr Verhalten sei die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Frage gestellt, woran ihre schriftlichen Ausführungen und die Fotografien nichts ändern könnten. Sie beziehe sich in ihrem Schreiben in erster Linie auf allgemeine Missstände und die Verwerflichkeit des Krieges und mache zur angeblichen PYD-Mitgliedschaft nur oberflächliche Angaben. Die Fotos seien als Beleg ungeeignet, da diese die Beschwerdeführerin nicht bei einer konkreten Aktivität oder einer sonstigen eindeutigen situativen Einbettung zeigten. Einzig durch das Halten einer Waffe und das Tragen weiterer Utensilien erscheine
D-55/2015 die geltend gemachte Aktivität und die daraus resultierende Verfolgung nicht als belegt. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, eine zusätzliche Einvernahme der Beschwerdeführerin erscheine zwingend, könne die Schilderung in einem Brief die Qualität einer solchen Sachverhaltsfeststellung doch nicht ersetzen. Dass keine Fotografien während des Dienstes am Checkpoint hätten gemacht werden können, erscheine einleuchtend. Hätte die Beschwerdeführerin solche Bilder stellen wollen, hätte sie diese bereits früher eingereicht und nicht zuerst aus Angst ihren Dienst verschwiegen. Es werde an allen Gründen festgehalten und auf die Ausführungen verwiesen, wonach die Familie wegen der vormaligen Tätigkeit des Beschwerdeführers asylrelevante Nachteile zu befürchten habe. Das SEM habe dazu nicht Stellung genommen und bestreite diese Ausführungen nicht substanziiert. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe für einen Mann gearbeitet, der dem syrischen Regime nahe gestanden habe. Nach Ausbruch der bewaffneten Auseinandersetzungen habe er befürchtet, Opfer eines Anschlags auf seinen Arbeitgeber zu werden. Es sei nie zu einer Situation gekommen, in der er bei der Verrichtung seiner Arbeit konkret gefährdet worden sei, und er sei auch nie in Kontakt mit oppositionellen Gruppen gekommen, die Anschläge auf die Familie, für die er tätig gewesen sei, hätten verüben können. Das SEM äusserte keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers und auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet die entsprechenden Vorbringen als überwiegend glaubhaft. 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.). 5.3
D-55/2015 5.3.1 Die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile stellen praxisgemäss keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend erwähnten Gründe zu treffen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle eines Anschlags auf die Familie, für die er als (…) arbeitete, nicht aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe betroffen gewesen wäre. Er hat im Rahmen der Anhörungen nicht geltend gemacht, je in Kontakt mit oppositionellen Gruppen gekommen oder je konkret bedroht worden zu sein. Aufgrund der Aktenlage kann nicht geschlossen werden, dass er bis zum Zeitpunkt der Aufgabe seiner Arbeitstätigkeit in begründeter Weise befürchten musste, selbst ins Visier einer der Bürgerkriegsparteien zu geraten. Er benannte denn auch kein konkretes Ereignis, dass ihn zur Flucht veranlasst hätte, sondern räumte ein, er habe seinen Arbeitsplatz im Januar 2014 verlassen, weil er seit November 2013 gewusst habe, dass er im März 2014 einen Termin beim schweizerischen Konsulat in Istanbul habe (act. A18/13 S. 10 f.). Wäre er aufgrund der in Syrien im damaligen (und auch heutigen) Zeitpunkt herrschenden allgemeinen Gewalt aufgrund seiner Arbeitstätigkeit für eine dem Regime nahe stehende Familie von einem Anschlag auf dieselbe mitbetroffen gewesen, hätte es an der für die asylrechtliche Relevanz notwendigen Gezieltheit der ihm zugefügten oder drohenden Nachteile gemangelt, weshalb nicht von einer asylrechtlich relevanten begründeten Furcht ausgegangen werden kann. 5.3.2 Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, er fürchte sich im Falle einer Rückkehr nach Syrien vor der Rache seines Arbeitgebers, da er nicht mehr zu seiner Arbeit zurückgekehrt sei. Diese Befürchtungen weisen keinen konkreten Hintergrund auf, zumal er bei der Anhörung angab, man müsse normalerweise einen Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses sagen, dass man die Arbeit verlassen möchte (act. A18/13 S. 7). Er hat sich dadurch, dass er von seinem Urlaub nicht zurückkehrte, zwar nicht an die Gepflogenheiten gehalten, von einer "Desertion", wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird, kann indessen nicht gesprochen werden. Würde der ehemalige Arbeitgeber rechtliche Schritte gegen den Beschwerdeführer einleiten, wäre dies asylrechtlich irrelevant, würde er danach trachten, sich am Beschwerdeführer auf andere Weise zu rächen, würde eine ausserrechtliche Bestrafung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe erfolgen.
D-55/2015 5.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien und auch heute aufgrund des Umstandes, dass er für eine dem syrischen Regime nahe stehende Familie arbeitete und nach einem Urlaub nicht mehr zu seiner Arbeit zurückkehrte, keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung haben muss. Auch die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind mussten und müssen sich somit aus diesem Grund nicht in begründeter Weise vor asylrechtlich relevanter Verfolgung fürchten. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens an, sie habe Syrien aufgrund der Gefährdung ihres Ehemannes und der daraus folgenden Mitbetroffenheit verlassen. Das Vorliegen eigener Asylgründe verneinte sie (act. A10/13 S. 8, A19/8 S. 3 ff.). Erst auf Beschwerdeebene bringt sie vor, sie habe sich für die PYD engagiert. Ihrem persönlichen Schreiben ist zu entnehmen, sie sei bei Ausbruch der syrischen Revolution Sympathisantin der PYD gewesen. Eine aktive Nachbarin habe sie beeinflusst, der PYD beizutreten, was sie getan habe. Anfänglich habe sie an Sitzungen teilgenommen, die den Zweck gehabt hätten, die Bevölkerung zum Beitritt zu bewegen. Sie sei zum bewaffneten Dienst aufgefordert worden und habe sich moralisch verpflichtet gefühlt, dies zu tun. Am 6. Oktober 2013 habe sie dies getan und sei danach monatelang in einem Trainingscamp auf ihre Aufgabe vorbereitet worden. Sie habe bewaffnet Wache schieben müssen. Als sie in ein anderes Gebiet verlegt worden sei, sei ihr bewusst geworden, dass die PYD mit dem syrischen Regime zusammenarbeite. Sie habe ihren Beitritt bereut, da sie erfahren habe, dass die PYD das kurdische Volk terrorisiere. Sie habe auf eine Gelegenheit gewartet, der PYD zu entfliehen, diese sei gekommen, als ihr Mann Anfang Januar 2014 aus D._______ zurückgekehrt sei. Sie habe um einen zweitägigen Urlaub ersucht, um ihre Tochter sehen zu können, was akzeptiert worden sei. Nachdem sie Syrien verlassen hätten, habe sie ihre Familie angerufen. Man habe ihr gesagt, eine Patrouille der "Asayesh" habe das Haus ihrer Familie überfallen. Ein Nachbar habe der Patrouille gesagt, sie sei geflohen, nun werde Druck auf ihre Familie ausgeübt. Sie werde von der PYD nun als Verräterin angesehen und müsse damit rechnen, getötet zu werden. Zur Stützung ihrer Ausführungen legte die Beschwerdeführerin die Kopien zweier Fotografien bei, auf denen sie ein Gewehr haltend gezeigt wird.
D-55/2015 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführenden wurden bereits bei der BzP auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen. Insbesondere wurde ihnen kundgetan, dass sich ungenaue, lückenhafte, widersprüchliche oder falsche Angaben negativ auf den Entscheid auswirkten. Sie trügen eine grosse Verantwortung für ihre Aussagen, auf die sich das SEM stütze. Zudem wurde ihnen gesagt, alle bei der Befragung Anwesenden müssten ihre Aussagen vertraulich behandeln, weshalb sie sicher sein könnten, dass die heimatlichen Behörden keine Kenntnis von diesen erhielten (act. A9/13 S. 1 f. und A10/13 S. 1 f.). Im Bewusstsein dieser Gegebenheiten – die Beschwerdeführenden bestätigten, alle Punkte der Einleitung verstanden zu haben – gab die Beschwerdeführerin an, sie sei einzig wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Sie verneinte die Fragen nach Problemen mit einer Partei oder irgendeiner Organisation sowie nach politischen Aktivitäten und gab an, alle Gründe, die zu ihrer Ausreise geführt hätten, genannt zu haben (act. A10/13 S.8). 6.2.2 Bei der Anhörung wurden die Beschwerdeführenden erneut darauf hingewiesen, dass sie im Asylverfahren Rechte und Pflichten hätten, über die sie in einem Merkblatt und bei der BzP orientiert worden seien. Sie hätten eine Wahrheitspflicht und die Pflicht mitzuwirken, wenn die Fakten für die Beurteilung des Gesuchs gesammelt würden. Sie trügen die Verantwortung für ihre Aussagen. Unwahre Angaben könnten negative Konsequenzen haben. Alle bei der Anhörung Anwesenden müssten ihre Aussagen vertraulich behandeln. Die Aussagen würden nicht an die heimatlichen Behörden weitergeleitet, sie könnten ohne Furcht reden (act. A18/13 S. 2 und A19/8 S. 2). Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe Syrien wegen der gefährlichen Situation, in der sich ihr Mann befunden habe, verlassen. Die Frage, ob sie jemals mit der syrischen Armee oder mit Oppositionsgruppen in Kontakt gekommen sei, verneinte sie explizit (act. A19/8 S. 4). Nach ihrer Rückkehr nach I._______ – zuvor habe sie in D._______ gelebt – habe sie teilweise bei ihrer Familie und teilweise bei der Familie ihres Mannes gelebt. Sie habe in I._______ keine schlimmen Erlebnisse gehabt (act. A19/8 S. 5). Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe seit 2008 zusammen mit seiner Ehefrau in D._______ gelebt (act. A18/13 S. 3). Sechs Monate vor der Ausreise – im Juli 2013 – habe er sie zu seiner Familie geschickt (act. A18/13 S. 4). Die Frage, ob seine Ehefrau jemals in Kontakt mit bewaffneten Rebellen gekommen sei, verneinte er (act. A18/13 S. 10).
D-55/2015 6.3 Diese in sich stimmigen und miteinander übereinstimmenden Aussagen beider Beschwerdeführender lassen sich nicht mit den schriftlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin vereinbaren, wonach sie am 6. Oktober 2013 der Miliz der PYD beigetreten sei. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden trotz der unmissverständlichen Aufklärung zu Beginn beider Befragungen konsequent wahrheitswidrige Angaben machten. Dies ist umso weniger anzunehmen, als sie bereits am 1. April 2014 – und somit neun Tage vor der BzP – einer Rechtsvertretung Vollmacht erteilten. Es wäre ihnen somit offen gestanden, sich bei der damaligen Rechtsvertretung Rat einzuholen. Hätten die Beschwerdeführenden bei der BzP bewusst verheimlicht, dass die Beschwerdeführerin bei der PYD als Milizionärin Dienst tat, wäre es ihnen angesichts der klaren Hinweise auf ihre Mitwirkungspflicht zuzumuten gewesen, sich nach der BzP an ihre Rechtsvertretung zu wenden und sich dieser anzuvertrauen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt somit die Auffassung des SEM, das im Schreiben vom 29. Dezember 2014 geltend gemachte Engagement der Beschwerdeführerin als Milizionärin der PYD sei nachgeschoben. Entgegen der in der Stellungnahme vertretenen Auffassung belegen die beiden Kopien von Fotografien der Beschwerdeführerin sowie die übrigen Beschwerdebeilagen nicht, dass sie als Frau Mitglied im bewaffneten Teil des kurdischen Widerstandes geworden sei. Ihr auf Beschwerdeebene geltend gemachtes Vorbringen ist als unglaubhaft zu werten. Demnach ist der Antrag, die Sache sei zur neuen Prüfung und Entscheidfindung nach ergänzender Erhebung des Sachverhalts (neue Anhörung der Beschwerdeführerin) an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
D-55/2015 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Nachdem die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich Aus-führungen zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-55/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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