Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5481/2012 law/fes/mel
Urteil v o m 4 . Dezember 2012 Besetzung
Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau B._______, geboren (…), und ihre Kinder C._______, geboren (…), und D._______, geboren (…), Mazedonien, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. September 2012 / N (…).
D-5481/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2012 – eröffnet am 26. September 2012 – feststellte, die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige Mazedoniens der Ethnie der Roma – würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche vom 20. Juni 2012 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit an das BFM adressierter und von diesem zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten Eingabe vom 14. Oktober 2012 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 22. Oktober 2012) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2012 den Beschwerdeführenden bestätigte, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, und sie aufforderte, bis zum 9. November 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, falls der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist nicht bezahlt werde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. November 2012 (Poststempel: 8. November 2012) mitteilten, sie seien nicht in der Lage, Fr. 600.– zu zahlen, und darum ersuchten, den Kostenvorschuss in monatlichen Raten von Fr. 100.– einzahlen zu können, dass sie mit Eingabe vom 9. November 2012 kommentarlos ein Kärtchen des Kinderarztpraxis (…), einreichten, in dem eine nächste Konsultation für den 27. November 2012 vermerkt ist,
und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde vom 14. November 2012 einzutreten und diese in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom
D-5481/2012 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass sich aus den Protokollen der Befragungen zur Person vom 2. Juli 2012 und der Anhörungen zu den Asylgründen vom 17. September 2012 ergibt, dass die Beschwerdeführenden ihre Heimat verlassen haben, weil sie mit der Polizei Probleme gehabt hätten, keine Krankenversicherung und keine Verkaufsbewilligung erhalten hätten und allgemein als Roma diskriminiert worden seien, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführt, der Umstand, dass die Polizei den Beschwerdeführer daran gehindert habe, Waren auf der Strasse zu verkaufen bzw. ihn aufgefordert habe, Mehrwertsteuer zu bezahlen und eine Verkaufsbewilligung vorzulegen, sei asylrechtlich nicht relevant, weil es sich dabei um legitime Massnahmen handle, die der Überprüfung der Herkunft der angebotenen Ware und der Eindämmung des illegalen Verkaufs dienten, dass auch die geschilderte Vorladung der Polizei nach dem Ausreiseversuch der Beschwerdeführenden im Dezember 2011 auf ein legitimes Vorgehen der Polizei schliessen lasse und dieses auch aufgrund der geringen Intensität und der fehlenden (negativen) Auswirkungen (für die Beschwerdeführenden) als asylrechtlich nicht relevant einzustufen sei,
D-5481/2012 dass der Beschwerdeführer auf den an der Befragung zur Person geltend gemachten Umstand, er habe als Mitglied der Roma-Partei am 8. April 2012 an einer Roma-Kundgebung in E._______ teilgenommen und sei am folgenden Tag von der Polizei aufgesucht, auf dem Polizeiposten festgehalten und drei bis vier Stunden befragt worden, an der Anhörung zu den Asylgründen trotz Nachfrage nicht mehr eingegangen sei, woraus sich folgern lasse, dass der Vorfall von minimaler Intensität und Konsequenz gewesen sei und deshalb nicht als illegitimer Übergriff gewertet werden könne, und aus der Nichterwähnung des Ereignisses bei der Anhörung zu den Asylgründen darauf zu schliessen sei, dass er davon nicht stark betroffen gewesen sei, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 14. Oktober 2012 im Wesentlichen auf die wirtschaftlich prekäre Situation der – mit Eltern und Grossmutter des Beschwerdeführers – siebenköpfigen Familie, die die gesundheitlichen Probleme der Eltern und der Grossmutter sowie die allgemeinen Diskriminierungen hinweisen, welchen sie als Roma in Mazedonien seitens der Polizei und der Bevölkerung ausgesetzt seien, und darum ersuchen, ihnen eine Chance zu geben, sich in der Schweiz integrieren und hier arbeiten zu können bzw. der Familie und den Kindern ein besseres Leben zu ermöglichen, dass sich die Erwägungen des BFM nach Prüfung der Akten im Ergebnis als zutreffend erweisen und die Beschwerdeführenden mit ihren Einwänden in der Beschwerde keine neuen erhebliche Argumente vorbringen, die allenfalls geeignet wären, zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung der Asylgesuche zu gelangen, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt und die Wegweisung verfügt hat, dass mangels einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung der Beschwerdeführenden im Heimatland das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), keine Anwendung findet und – da die Polizei- und Justizbehörden in Mazedonien in der Lage und willens sind, den Beschwerdeführenden Schutz vor Übergriffen von Privatpersonen zu gewähren – aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
D-5481/2012 SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Mazedonien droht, dass aus den Ausführungen in der Beschwerde und den Akten auch nicht ersichtlich wird, inwiefern der vom BFM angeordnete Vollzug der Wegweisung anderweitig Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten wie sie in der Beschwerde angesprochen werden in der Regel für sich alleine noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591 f.), dass zwar die wirtschaftliche Situation in Mazedonien, insbesondere auch für Angehörige der Ethnie der Roma, nicht einfach ist, dass jedoch nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlichen Art in eine existenzielle Notlage, da sie – wie das BFM zu Recht festhält – in der Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, welches sie unterstützen kann, dass es ihnen zudem offensteht, zur Überbrückung allfälliger Schwierigkeiten bei der Reintegration die zuständigen Behörden ihres Heimatlandes um Unterstützung zu ersuchen, und sie ferner die Möglichkeit haben, im Bedarfsfall ein Gesuch um Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu stellen, dass deshalb ohne weitere Erörterungen festzustellen ist, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der zu beachtenden landesund völkerrechtlichen Bestimmungen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt hat, dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb das mit Eingabe vom 4. November 2012 gestellte Gesuch
D-5481/2012 um Bewilligung der Zahlung des Kostenvorschusses in monatlichen Raten von Fr. 100.–, gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5481/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: