Abtei lung IV D-5470/2009 {T 0/2} Urteil v o m 7 . September 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Serbien, alle vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat, substituiert durch Isabelle Gonçalves, Blaw, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. August 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5470/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden – serbische Staatsangehörige der Ethnie der Roma angehörend mit letztem Wohnsitz in E., F. (Serbien) – eigenen Angaben zufolge nach der Ablehnung ihrer in Deutschland eingereichten Asylgesuche am 8. Februar 2008 in ihre Heimat zurückkehrten, dass sie ihr Heimatland am 9. März 2008 nach einem Aufenthalt in G. erneut verliessen und am 10. März 2008 illegal in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Kurzbefragungen vom 25. März 2008 sowie der Anhörungen zu den Asylgründen vom 15. April 2008 beziehungsweise 16. April 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum H. zur Begründung ihrer Asylgesuche insbesondere geltend machten, am 11. Februar 2008 seien drei Personen nach Mitternacht in ihr Haus eingedrungen, wobei sie geschlagen und bedroht worden seien, dass diese Leute von ihnen ausserdem Geld verlangt hätten, dass sie annehmen würden, diese Personen hätten erfahren, dass der Beschwerdeführer von seinem Vater eine Geldsumme geerbt habe, dass die Erpresser den Sohn C. mitgenommen hätten, um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen, dass sich der Beschwerdeführer deshalb am nächsten Morgen zu seinem Schwager begeben habe, um sich das nötige Geld zu beschaffen, dass die Erpresser am Abend des 12. Februar 2008 zurückgekehrt seien und das Geld verlangt hätten, dass sie C. erst nach der Bezahlung freigelassen hätten, dass die Familie gleichzeitig gewarnt worden sei, die Polizei nicht zu involvieren, dass sie von einer Anzeige des Übergriffs aus diesem Grund und weil sie in der Vergangenheit als Roma schlechte Erfahrungen mit der Polizei gemacht hätten, abgesehen hätten, D-5470/2009 dass sie sich am 13. Februar 2008 aus Angst vor weiteren Übergriffen nach G. begeben hätten, wo sie bis zu ihrer Ausreise geblieben seien, dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2009 – eröffnet am 25. August 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die durch die Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen seien unsubstanziiert ausgefallen, dass die Familie trotz mehrerer diesbezüglicher Fragen nicht genau habe darstellen können, weshalb sie nicht mehr in E. leben könne und auf den Schutz der Schweizer Behörden angewiesen sei, dass die Antworten der Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre Erlebnisse nach der Rückkehr im Februar 2008 stereotyp und allgemein ausgefallen seien, dass sie nicht in der Lage gewesen seien, den Überfall, welcher sich am 11. Februar 2008 ereignet haben solle, und die daraus resultierende Entführung des Sohnes detailliert wiederzugeben, dass die Antworten trotz mehrerer diesbezüglicher Fragen allgemein geblieben seien, dass die Familie im Weiteren auch den zweiten Besuch, als das Lösegeld bezahlt und C. freigelassen worden sei, nicht anschaulich habe beschreiben können, dass die Beschwerdeführenden das eigene Befinden nur pauschal hätten umschreiben können, dass auch der Grund, weshalb sie den Vorfall nicht bei der Polizei anzeigten, als unbehelflich taxiert werden müsse, dass tatsächlich Verfolgte erfahrungsgemäss detailliert über ihre Erlebnisse und ihre Tätigkeiten berichten könnten, D-5470/2009 dass dies auch von den Beschwerdeführenden hätte erwartet werden dürfen, sofern sie das Geschilderte tatsächlich erlebt hätten, dass sich die Aussagen der Familie gesamthaft betrachtet in Allgemeinplätzen erschöpften, die in dieser Form ohne weiteres von irgendeiner Person nacherzählt werden könnten, dass die einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung in dieser Form mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit in keiner Art und Weise zu vereinbaren sei, dass Asylsuchende, die in ihrem Heimatland tatsächlich verfolgt würden, in ihrer Wahrnehmung eine subjektive Prägung erfahren würden und ihre diesbezüglichen Erfahrungen beziehungsweise Befürchtungen sowie Ängste sodann auch entsprechend schilderten, dass im vorliegenden Fall weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden das von der Familie Vorgetragene untermauern würden, dass aufgrund des Gesagten die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geglaubt werden könnten, weshalb es sich erübrige, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbringen einzugehen, dass sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels entspannt habe, dass am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten sei, dass es sich dabei um einen gesetzlichen Rahmen handle, der die Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen von ethnischen Minderheiten schütze, dass auch die Roma als nationale Minderheit anerkannt worden seien, dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, allerdings billige oder unterstütze der Staat selbst Übergriffe durch Drittpersonen nicht, dass solche Vorfälle auch in Serbien Straftatbestände darstellten, die strafrechtlich verfolgt würden, D-5470/2009 dass feststehe, die Beschwerdeführenden hätten in Deutschland einen ablehnenden Asylentscheid erhalten, dass gleichzeitig keine Hinweise vorliegen würden, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass infolgedessen gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 31. August 2009 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Angelegenheit sei zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen und sie seien eventualiter in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass ihnen in prozessualer Hinsicht eventualiter die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-5470/2009 dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, D-5470/2009 dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG), dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG vorliegend in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind, dass nämlich aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführenden in Deutschland einen negativen Asylentscheid erhalten haben (vgl. Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, I., vom 7. März 2007 betreffend Sohn C. und vom 8. März 2007 betreffend das Ehepaar und Sohn D.; A13/18, A18/16), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer Art und Weise darlegte, weshalb auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei, dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene insbesondere geltend machten, ihre Vorbringen würden die Flüchtlingseigenschaft beschlagen und seien deshalb entscheiderheblich, dass das BFM lediglich entgegenhalte, die Vorbringen seien zu allgemein, pauschal und nicht von subjektiver Betroffenheit untermauert, dass unklar sei, was das BFM damit meine, zumal eine Glaubhaftigkeitsprüfung, die den gesetzlichen Anforderungen genüge, nicht vorgenommen worden sei, dass das BFM unter diesen Umständen den Fall nicht im Nichteintretensverfahren, sondern im ordentlichen Asylverfahren hätte erledigen müssen, dass sich indes aus der Verfügungsbegründung des BFM nachvollziehbar ergibt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft zu qualifizieren sind beziehungsweise weshalb keine Hinweise für das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung durchaus als gesetzeskonform zu beurteilen ist, D-5470/2009 dass sich – zumal der von den Beschwerdeführenden angeführte Entscheid BVGE 2007/8 den Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG betrifft – weitere Sachverhaltsabklärungen aufgrund fehlender Hinweise für das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft erübrigten, weshalb das BFM den vorliegenden Fall entgegen anderslautender Auffassung in der Beschwerde zu Recht im Nichteintretensverfahren erledigte, dass es sich daher erübrigt, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, dass die Beschwerdeführenden im Weiteren unter Berufung auf verschiedene Beweismittel (Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 11. Juni 2008, Council of Europe – Commissioner for Human Rights, Bericht vom 11. März 2009 und Human Rights Watch, Bericht vom 8. April 2009) geltend machen lassen, in Serbien bestehe nach wie vor eine anhaltende Diskriminierung von Roma, dass es allgemein zu bemerken gilt, dass der gesellschaftliche Druck auf die Minderheiten in Serbien im Rahmen des laufenden Demokratisierungsprozesses abgenommen hat, dass der Alltag für Roma in Serbien unbestrittenermassen aber auch nach dem im Jahr 2002 ergangenen Minderheitengesetz noch von rassistisch motivierten Beleidigungen und Einschüchterungen geprägt ist, dass jedoch von einer offiziellen oder staatlichen Diskriminierungspolitik nicht gesprochen werden kann, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche insbesondere Probleme mit Drittpersonen geltend machten, dass die Verfügbarkeit des staatlichen Schutzes zu prüfen ist, wenn die Verfolgung nicht dem Staat oder Quasi-Staat zuzurechnen ist (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel 2009, S. 527, Rz. 11.9), dass der serbische Staat - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma weder billigt noch unterstützt, D-5470/2009 dass Serbien darüber hinaus über ein funktionierendes Rechtssystem verfügt, weshalb vom Vorhandensein eines adäquaten staatlichen Schutzes ausgegangen werden darf, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dem Standpunkt der Vorinstanz anschliesst und angesichts der gesamten Umstände zum Schluss kommt, dass in casu keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ersichtlich sind, welche die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden begründen würden, dass die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel zur Situation der Roma in Serbien zu keiner anderen Einschätzung führen können, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden D-5470/2009 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen vorliegend zulässig ist, da die Beschwerdeführenden keine Hinweise auf Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermögen, welche geeignet wären, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements in casu keine Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen in ihrem Heimatland droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich sodann weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müssten, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, D-5470/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug von Roma nach Serbien in konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3239/2006 vom 9. Januar 2009 S. 15, E-3581/2009 vom 11. Juni 2009 E. 4.3), dass es sich vor diesem Hintergrund erübrigt, auf das in der Rechtsmitteleingabe zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 11. Juni 2008 näher einzugehen, zumal ausländische Urteile für die schweizerische Rechtsprechung keine präjudizielle Wirkung entfalten, dass auf Beschwerdeebene schliesslich ausgeführt wurde, den Beschwerdeführenden sei die Rückkehr nach Serbien aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, insbesondere weil keine entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland sichergestellt seien, dass deshalb seitens der Vorinstanz auch weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden (Eltern) zu tätigen seien, dass dem Beschwerdeführer (Ehemann) gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. J., K., vom 27. August 2009 eine koronare Herzkrankheit diagnostiziert wurde, dass die Beschwerdeführerin dem Arztbericht der L., M., vom 27. August 2009 zufolge an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie einer mittelgradigen Depression (ICD-10: F32.1) leidet, dass in Serbien die medizinische Grundversorgung für die gesamte Bevölkerung gewährleistet ist und dort darüber hinaus grundsätzlich alle psychiatrischen Probleme behandelt werden können, auch unter Anwendung moderner Behandlungsmethoden, dass namentlich die Hauptstadt Belgrad über eine Universitätsklinik mit einem psychiatrischen Zentrum verfügt, wobei die Zentren in Belgrad mit den über das Land verteilten Referenzkliniken in Novi Sad, Nis sowie Kragujevac verbunden sind, D-5470/2009 dass somit auch in der Provinz Vojvodina, woher die Beschwerdeführenden stammen, medizinische Versorgung gewährleistet ist, dass angesichts dieser Sachlage keine weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand der Eheleute notwendig sind, dass im Übrigen keine anderen persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Eventualbegehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass das Eventualbegehren um Verbeiständung der Beschwerdeführenden mit der Unterzeichnenden gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- D-5470/2009 waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5470/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 14