Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.08.2009 D-5470/2006

August 11, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,434 words·~32 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Feb...

Full text

Abtei lung IV D-5470/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . August 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Februar 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5470/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______ in der Provinz C._______ - suchte am 2. November 2004 in der Schweiz um Asyl nach, wobei er keine Identitätsdokumente zu den Akten reichte. A.a Anlässlich der ersten Befragung in der Empfangsstelle D._______ vom 3. November 2004 machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit zirka 1991 Mitglied der in Syrien verbotenen Kurdischen Demokratischen Partei der Einheit (Yekiti). Am 16. März 2004, dem Gedenktag für Halabcha (im Jahr 1988 von Saddam Hussein verübtes Massaker mit chemischen Waffen an kurdischen Zivilisten), habe er zum Ausdruck der Solidarität mit Kamishli - einem Ort in der Nähe der irakischen Grenze, wo es anlässlich eines Fussballspiels zu Ausschreitungen zwischen Kurden und Arabern gekommen sei, in deren Verlauf rund dreissig Personen getötet und viele verletzt worden seien - an einer Demonstration in C._______ teilgenommen. Dabei hätten die syrischen Behörden die Demonstranten angegriffen. Da er ganz vorne marschiert sei, hätten die Behörden von seiner Anwesenheit erfahren. Am nächsten Tag sei er nach E._______ gegangen, wo er ebenfalls an einer Demonstration teilgenommen habe. Anschliessend habe er auch in B._______ eine Demonstration organisieren wollen. In der Folge hätten die Sicherheitsbehörden mehrmals bei ihm Zuhause nach ihm gefragt und das Haus im Auge behalten. Aus Angst vor einer Festnahme habe er sich zur Flucht entschieden. Nachdem er mehrmals heimlich in B._______ gewesen sei, sei er am 20. Oktober 2004 letztmals dorthin zurückgekehrt, um bei den (Verwandten) Geld für seine Flucht zu holen. Noch am selben Tag sei er illegal aus Syrien ausgereist und via F._______ und ihm unbekannte Länder nach G._______ und von dort aus in die Schweiz gelangt. A.b Im Rahmen der direkten Bundesanhörung in der Empfangsstelle D._______ vom 5. November 2004 führte er im Wesentlichen aus, er sei seit dem Jahr 1991 Mitglied der verbotenen Yekiti-Partei. Mitgliederausweise existierten nicht. Es gebe geheime Büros, wo man sich registrieren lassen könne. Die Partei sei wie folgt strukturiert: An der Parteispitze stehe H._______, dann folgten der Sekretär, das Zentralkomitee, das Ortskomitee, das Nebenkomitee, die Truppen, die D-5470/2006 Zellen und zuletzt die einzelnen Mitglieder. Er sei für die Truppen verantwortlich gewesen. Zudem habe er die Post der Partei verteilt. Eine Truppe bestehe aus vier Personen. Seit wann er seine eigene Truppe unter sich gehabt habe, habe er vergessen; es sei schon zirka sechs Monate her. Auch an die geheimen Namen seiner Truppenmitglieder könne er sich nicht mehr erinnern. Er wisse nur noch seinen eigenen Decknamen. Er habe diese Truppe nur sechs Monate lang geführt und könne sich nur noch an die richtigen Namen der Mitglieder erinnern. Den Decknamen und die Funktion des Parteimitglieds M., mit welchem er in die Schweiz gereist sei, kenne er nicht, da es verboten gewesen sei, darüber zu sprechen. In einem Fussballstadion in Kamishli hätten Araber Kurden zusammengeschlagen. Am 16. März 2004 habe er in I._______ und in C._______ an Demonstrationen zum Gedenken an die kurdischen Märtyrer des bombardierten Halabcha teilgenommen. Er sei in der vordersten Reihe marschiert. Sie hätten dabei die Freilassung der Kurden, welche bei den Auseinandersetzungen anlässlich des erwähnten Fussballspiels festgenommen worden seien, verlangt. Die syrischen Behörden hätten sie jedoch nicht weitermarschieren lassen und sie angegriffen. Er habe die Flucht ergriffen und sich versteckt. Am nächsten Tag sei er nach E._______ gegangen. Dort habe er ebenfalls an einer Demonstration teilgenommen. Da die Sicherheitsbehörden in der Folge immer wieder - jeden Monat, alle zwei Wochen oder jede Woche (vgl. A9 S. 10) - bei ihm zu Hause nach ihm gesucht hätten, das Haus observiert worden sei und er von den Behörden ausgeschrieben gewesen sei, wobei nichts Schriftliches gegen ihn vorliege (vgl. A9 S. 10), habe er sich zur Ausreise entschlossen. Bis zu seiner Ausreise am 20. Oktober 2004 habe er sich bei verschiedenen Yekiti-Mitgliedern in E._______ aufgehalten. Manchmal sei er heimlich nach Hause gegangen. Wo sich sein Freund M., mit dem er am 16. März 2004 an der Demonstration in C._______ gewesen sei, in dieser Zeit aufgehalten habe, wisse er nicht. Er habe ihn aber jeweils bei den Zusammenkünften der Partei gesehen. Von der Partei habe er dann erfahren, dass ein gewisser M. aus dem Nachbardorf auch ausgeschrieben sei und Syrien ebenfalls verlassen wolle. Da es sich dabei um seinen Freund M. gehandelt habe, seien sie zusammengekommen und hätten im Verlauf des Oktobers 2004 die gemeinsame Flucht geplant. D-5470/2006 Der Beschwerdeführer unterzeichnete das Protokoll der Anhörung vom 5. November 2004 nur bis zur Seite 7. A.c Im Rahmen einer ergänzenden Anhörung vom 8. November 2004 räumte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Aussagen des mit ihm in die Schweiz eingereisten M. (N [...]) ein. Hinsichtlich der Frage, weshalb er weder den Decknamen noch die Aufgabe seines Freundes M. in der Yekiti-Partei kenne, sagte er aus, es gebe Tausende von Mitgliedern, er könne nicht alles über diese wissen. Er wisse nur, dass M. an Parteisitzungen teilgenommen und Flugblätter verteilt habe. Konfrontiert mit den Aussagen von M. zur Anzahl Parteiversammlungen, an welchen sie sich getroffen hätten, gab der Beschwerdeführer an, die Angaben von M. - wonach sie sich nur drei Mal getroffen hätten - seien falsch, es hätten fünf bis sechs Sitzungen stattgefunden. Mit dem Organisieren der Reise hätten sie Ende September oder anfangs Oktober 2004 - nicht wie von M. geltend gemacht Mitte September 2004 - begonnen. Auch die Aussage von M., wonach sie sich nach der letzten Versammlung beim Beschwerdeführer zu Hause im Dorf getroffen hätten, treffe nicht zu. Er - der Beschwerdeführer - habe M. erst an der (...) Grenze, welche sie gemeinsam passiert hätten, wiedergesehen. Zur Frage, weshalb er sich geweigert habe, das Protokoll der Anhörung vom 5. November 2004 ab der Seite 8 zu unterzeichnen, führte er aus, der Dolmetscher habe ihn beleidigt, indem er abwegige Bemerkungen über seine Partei gemacht habe. A.d Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A1, A9 und A11). B. B.a Mit Verfügung vom 23. Februar 2006 - eröffnet am 24. Februar 2006 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht ge- D-5470/2006 prüft werden müsse. So müssten seine Schilderungen über das Aufnahmeverfahren und die Strukturen der Yekiti den Erkenntnissen des BFM zufolge als tatsachenwidrig eingestuft werden. Zudem seien die Aussagen über seine konkreten Beziehungen zu den angeblichen Parteikollegen realitätsfremd, etwa wenn er behaupte, nur noch seinen eigenen Codenamen zu wissen, diejenigen seiner engsten Kollegen hingegen nach sechs Monaten bereits vergessen zu haben. Weiter könne er zur Häufigkeit der angeblichen Suchaktionen nur vage Auskunft geben. Auch zur Frage, ob ein schriftlicher Suchbefehl gegen ihn vorgelegen habe, habe er sich nicht eindeutig äussern können. Überdies wirke die Aussage, er habe trotz der intensiven polizeilichen Suche nach ihm noch häufiger als zuvor an Yekiti-Versammlungen teilgenommen, befremdlich. Es erscheine angesichts des Risikos auch unwahrscheinlich, dass die Yekiti-Mitglieder sich weiterhin mit einem behördlich gesuchten Kollegen getroffen hätten. Schliesslich müsse auch die Angabe, er habe sich zwar bei Kollegen versteckt, sei jedoch trotzdem ab und zu nach Hause gegangen, angesichts der geltend gemachten Suche und der Observierung seines Hauses als lebensfern eingestuft werden. Insgesamt führten die tatsachenwidrigen und realitätsfremden Angaben zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes beziehe. Da er die Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfülle, sei sein Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Den Vollzug der Wegweisung erachte das BFM jedoch als nicht zumutbar, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. C. C.a Mit Beschwerde vom 27. März 2006 beantragte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In formeller Hinsicht ersuchte er zudem um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe zwar wegen seiner Funktion in der Yekiti-Partei, welcher er seit zirka 1991 angehöre, nicht direkt Probleme mit den Behörden gehabt. Er habe aber jeweils das kurdische Neujahrsfest Newroz organisiert, was den D-5470/2006 staatlichen Behörden nicht gepasst habe. Anlass für seine Probleme mit den Behörden sei die blutige Auseinandersetzung zwischen Arabern und Kurden nach einem Fussballspiel in Kamishli gewesen. Aus Protest und Solidarität mit diesen Kurden habe am 16. März 2004 eine Demonstration in C._______ stattgefunden. Zu dieser Demonstration, welche auch als Gedenktag für die Märtyrer von Halabcha begangen worden sei, hätten die kurdischen Parteien der PKK und der Yekiti aufgerufen. Er habe auch bei dem Aufruf geholfen und Flugblätter verteilt. Als Besammlungsort sei das Quartier I._______ in C._______ festgesetzt gewesen. Bereits zum Zeitpunkt der Besammlung morgens um 10.45 Uhr seien zahlreiche Sicherheitsleute und Militärs anwesend gewesen. Er habe an vorderster Front versucht, die Leute mit Flugblättern und Zureden dazu zu bringen, vor Ort zu bleiben. Als die Demonstranten Lobparolen auf Kurdistan skandiert und die Freilassung der kurdischen Gefangenen verlangt hätten, hätten die Sicherheitskräfte gegen 15 oder 16 Uhr angegriffen. Als einige Kollegen verhaftet worden und Schüsse gefallen seien, habe er die Flucht ergriffen. Am nächsten Tag sei er an eine weitere Kundgebung nach E._______ gegangen, welche aus Solidarität zu den Vorfällen in C._______ organisiert worden sei. Auch dort sei es zu Ausschreitungen und drei Toten gekommen. Danach habe er sich auf den Weg nach B._______ gemacht, um dort ebenfalls eine Demonstration zu organisieren. Die Sicherheitskräfte hätten sich aber bereits bei ihm Zuhause nach ihm erkundigt gehabt. Aus Angst vor einer Verhaftung sei er deshalb untergetaucht. Nach B._______ sei er in der Folge nur noch heimlich gegangen. Die Behörden hätten sich mehrmals bei (Verwandten) nach ihm erkundigt und das Haus beschattet. Bis zum Oktober 2004 habe er aber weiterhin Parteiversammlungen besucht. Seinen Wohnort B._______ habe er am 20. Oktober 2004 letztmals aufgesucht. Selbentags habe er das Land über die (...) Grenze verlassen. Nachdem er einen Schlepper organisiert habe, sei er mit einem Auto durch ihm unbekannte Länder nach G._______ beziehungsweise in die Schweiz gelangt. Am 30. Oktober 2004 sei er am (...) Bahnhof J._______ in einem aus der Schweiz kommenden Zug aufgegriffen und in die Schweiz zurückgewiesen worden. Die Vorinstanz werfe ihm vor, seine Schilderungen über das Aufnahmeverfahren und die Strukturen der Yekiti-Partei widersprächen ihren Erkenntnissen. Tatsachenwidrig könnten jedoch nur Vorbringen sein, die den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprächen. Vorliegend lasse das BFM das qualitative Attribut des „Gesichertseins“ je- D-5470/2006 doch aus. Aus der Verfügung des BFM gingen die Erkenntnisse, auf welche es sich stütze, nicht hervor. Die Formulierung des BFM vermöge deshalb kaum den Anforderungen an die Begründungspflicht standzuhalten, weshalb er eine entsprechende Verletzung rüge. Hinsichtlich seiner fehlenden Erinnerung an die Codenamen seiner vier Mitstreiter in der Truppe lasse das BFM ausser Acht, dass er diese gut gekannt habe, da sie aus der gleichen Gegend stammten. Es sei deshalb nicht verwunderlich, dass er sich nach einem halben Jahr eher an die im normalen Umgang gebräuchlichen Namen als an Geheimnamen zu erinnern vermöge. Wohl könne es möglich sein, dass eine andere Person mit besserem Erinnerungsvermögen sich noch daran erinnert hätte. Ein weniger gut ausgeprägtes Erinnerungsvermögen eines Asylsuchenden mit asylrelevanten Fluchtgründen dürfe jedoch nicht gegen dessen Glaubwürdigkeit sprechen. Überdies scheine es bedenklich, dass das BFM ihm die Aussage, die Sicherheitskräfte hätten „jeden Monat, alle zwei Wochen oder jede Woche“ nach ihm gefragt, zu Lasten lege. Es sei schwer ersichtlich, inwiefern er diesbezüglich gegen die Substanziierungspflicht verstossen haben sollte. Eine solche Verletzung wäre zu bejahen, wenn er offensichtlich mangels eigener Erfahrung seine Verfolgungsvorbringen vage geschildert hätte oder wenn auf Nachfragen hin keine Substanziierung erfolgt wäre. Dies sei nicht der Fall gewesen. Der Befrager habe an keiner Stelle zu erkennen gegeben, er wolle eine genauere Schilderung zur Häufigkeit des behördlichen Aufsuchens zu Hause. Im Nachhinein könne ihm das Fehlen eines tieferen Detaillierungsgrades nicht zum Nachteil gereichen. Die Vorinstanz hätte ihm mitteilen müssen, wenn sie bestimmte Details hätte wissen wollen. Schliesslich sei auch die Argumentation des BFM, wonach es befremdlich sei, dass er trotz der Suche weiterhin an Yekiti-Versammlungen teilgenommen habe, und auch erstaunlich sei, dass sich seine Yekiti-Kollegen weiterhin mit ihm getroffen hätten, nicht nachvollziehbar. Es lägen keine Erfahrungssätze vor, die nahe legen würden, dass politisch Verfolgte es in der Regel unterlassen würden, weiterhin an geheimen Versammlungen ihrer Partei teilzunehmen. Vielmehr entspreche es der Realität, dass viele politisch Verfolgte dies tun würden. Die Argumentation der Vorinstanz müsse deshalb zurückgewiesen werden. Das BFM habe Argumente ohne Grundlage zu seinem Nachteil gebraucht. Seine Asylvorbringen seien deshalb neu zu würdigen und ihm sei Asyl zu erteilen. D. Mit Eingabe vom 30. März 2006 reichte der Beschwerdeführer eine D-5470/2006 Beschwerdeergänzung ein. Er führte darin aus, er reiche - neben einer Fürsorgebestätigung - Unterlagen zu den Akten, welche belegen würden, dass er in der Schweiz an drei Protestkundgebungen teilgenommen habe. So sei er am (Datum) 2005 in K._______ an einer Demonstration gegen die Unterdrückung der Kurden in Syrien gewesen. Er sei auf dem entsprechenden Foto gut zu erkennen. Die Kundgebung sei zudem auf Video aufgezeichnet worden und die CD mit dem Videoausschnitt zeige ihn deutlich. Am (Datum) 2005 habe er abermals an einer Demonstration teilgenommen (vgl. Fotos), bei welcher ein Flyer mit dem Titel „Erklärung an die Weltöffentlichkeit“ an die Passanten verteilt worden sei. Darauf werde die syrische Regierung der Ermordung des geistlichen Oberhaupts der Kurden in Syrien, Scheich Maschuk al-Khznawi, beschuldigt. Schliesslich habe er am (Datum) 2006 an einer Kundgebung in K._______ gegen das Regime in Syrien teilgenommen (vgl. Fotos). Auch anlässlich dieser Demonstration sei ein Flyer verteilt worden, in dem die brutale Repressionspolitik und die Menschenrechtsverletzungen der syrischen Regierung angeprangert würden. Dieser Flyer sei von der Schweizer Vertretung der Yekiti, der Schweizer Vertretung der Kurdischen Demokratischen Progressiven Partei in Syrien und der schweizerischen Organisation der kurdischen Freiheitspartei in Syrien herausgegeben worden. Diese Beweismittel seien noch nicht aktenkundig und deshalb neu. Aufgrund seiner Teilnahme an den erwähnten Demonstrationen habe er sich einer erhöhten Gefährdungslage preisgegeben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die syrischen Behörden Kenntnis von seinen exilpolitischen Aktivitäten erhalten hätten. Da die syrische Regierung grosses Interesse daran habe, Regimegegner frühzeitig auszumachen und gegen diese vorzugehen, könne davon ausgegangen werden, dass gezielt Spitzel und regimetreue Syrer in Organisationen und Vereine im In- und Ausland eingeschleust würden. So hätten die syrischen Behörden die Möglichkeit, mit geringem Aufwand eine Vielzahl von Regimekritikern zu lokalisieren und zu identifizieren. Bezüglich der Verfolgungswahrscheinlichkeit bei exilpolitischer Aktivität in Europa verweise er auf ein Gutachten des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien in Berlin vom 23. August 2005. Die Wahrscheinlichkeit der Kenntnisnahme der syrischen Behörden sei massgeblich von den konkreten Aktivitäten des Asylsuchenden im Ausland abhängig. Sowohl die Quantität als auch die Qualität spielten eine Rolle. Die Teilnahme an Demonstrationen, das Verteilen von Flugblättern oder die Publikation regimekritischer Artikel seien grundsätzlich geeignet, das behördliche Interesse auf sich D-5470/2006 zu ziehen. Bei den obgenannten Organisationen, welche die Protestkundgebungen in der Schweiz organisiert hätten, handle es sich um regimefeindliche Organisationen von Kurden syrischer Abstammung, welche konkrete politische Forderungen stellten. Ihr Hauptanliegen seien die nationalen und kulturellen Rechte der Kurden. Gerade in diesem Punkt reagiere die syrische Regierung äusserst empfindlich. Es sei notorisch, dass Organisationen, die eine pro-kurdische Position vertreten, verfolgt würden. Die Mitglieder solcher Organisationen gälten als Separatisten. Aufgrund der Infiltration solcher Organisationen mit Spitzeln und der gesamten Beweislage sei davon auszugehen, dass seine Identität und seine exilpolitischen Aktivitäten den syrischen Behörden bekannt seien. Damit bestehe bei einer Rückkehr für ihn die Gefahr politischer Verfolgung. Er erfülle somit auch aufgrund seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2006 stellte die damalige Instruktionsrichterin der ARK fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Mit Schreiben vom 22. Mai 2006 liess sich das BFM zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung. Es führte aus, die Beschwerde enthalte grundsätzlich keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Hinsichtlich des erhobenen Vorwurfs, das BFM habe in seinem Entscheid die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten für die Yekiti-Partei in Syrien als tatsachenwidrig und unglaubhaft eingestuft, ohne nähere Gründe dafür anzuführen, solle dies nun insofern nachgeholt werden, als dazu nicht vertrauliche Informationen offen gelegt werden müssten: Der vom Beschwerdeführer als oberster Funktionär der Partei angegebene H._______ werde in den dem BFM zugänglichen Quellen nirgendwo als Parteiführer genannt. Zudem stimmten weder die vom Beschwerdeführer aufgezählten Organe der Parteihierarchie noch die von ihm genannte Anzahl angeblicher Mitglieder in der niedrigsten Organisationseinheit mit den diesbezüglichen Erkenntnissen des BFM überein. D-5470/2006 G. Am 24. Mai 2006 brachte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnis und räumte ihm Gelegenheit ein, sich dazu bis zum 9. Juni 2006 zu äussern, ansonsten Verzicht angenommen und aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. H. Mit Eingabe vom 9. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten. Er brachte darin im Wesentlichen vor, er habe den Namen des obersten Funktionärs nicht mit H._______, sondern mit L._______ angegeben. Bei der Protokollierung des Namens „H._______“ müsse es sich um ein - womöglich akustisches - Missverständnis handeln. Missverständnisse und Falschprotokollierungen kämen öfters vor, wie die Rechtsberatungsstellen im Asylwesen bestätigen könnten. Im Übrigen habe er einen arabischen Nachnamen „H._______“ noch nie gehört und könne sich auch nicht vorstellen, dass ein solcher in der traditionsverhafteten arabischen Namensgebung existiere. Bezüglich der Organisationsorgane der Yekiti habe er unter anderem die Truppe und die Zelle erwähnt. Die Zelle sei die unterste Organisationseinheit. In der Zelle verteilten die neuen Mitglieder Informationen und Flugblätter, welche ihnen vom Vorgesetzten gegeben würden. Die Mitglieder einer Zelle befänden sich in einer Probezeit, die sechs bis zwölf Monate dauern könne. Nach bestandener Probezeit würden die Mitglieder in die nächsthöhere Einheit - die Firqa - aufsteigen. Die Mitglieder einer Firqa hätten im Wesentlichen dieselben Aufgaben wie diejenigen einer Zelle, wobei sie jedoch das Stimmrecht erhielten und selber eine Zelle gründen und führen dürften. Gemäss Informationen aus der Yekiti-Gemeinschaft in der Schweiz bestünden die Zellen aus vier bis sechs Neumitgliedern. Er habe selbst eine Zelle angeführt, die aus vier Mitgliedern bestanden habe, was den erwähnten Informationen entspreche. Die dem BFM diesbezüglich zur Verfügung stehenden Informationen seien offensichtlich nicht aktuell beziehungsweise nicht zutreffend. Er habe auch zutreffend ausgeführt, dass die Personen einer Zelle für sechs bis zwölf Monate unter Observation stünden. Nur eine Person mit Insiderkenntnissen sei in der Lage, derartige Details zu wissen. Zudem seien seine Angaben von M._______, einem Führungsmitglied der Yekiti-Partei in der Schweiz, gegenüber seinem Rechtsvertreter vollumfänglich bestätigt worden. Seine Angaben entsprächen somit den gesicherten Erkenntnissen über die Yekiti-Partei und seine Mit- D-5470/2006 gliedschaft könne somit als gesichert gelten. Als Beweis hierfür reiche er zudem eine Mitgliedschaftsbestätigung - vorab eine Faxkopie, das Original werde nachgereicht - zu den Akten, welche von der Europavertretung der Yekiti-Partei am 7. Juni 2006 ausgestellt worden sei. I. Mit Eingabe vom 10. August 2006 reichte der Beschwerdeführer das Original der Mitgliedschaftsbestätigung der Europavertretung der Yekiti-Partei in Berlin vom 7. Juni 2006 nach. J. Im November 2006 informierte die ARK den Beschwerdeführer darüber, dass die Nachfolgeorganisation - das Bundesverwaltungsgericht - die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel per 1. Januar 2007 übernehmen werde. K. Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. März 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ins Recht. Er führte aus, am 20. Dezember 2006 sei der Parteisekretär der Yekiti in Syrien willkürlich ohne Haftbefehl von einer Patrouille des militärischen Sicherheitsdienstes festgenommen worden. Die Familie verfüge seither über keinerlei Informationen zu dessen Verbleib. In diesem Zusammenhang hätten die Kurden in der Schweiz am (Datum) 2007 in K._______ demonstriert. Zum Beweis seiner Anwesenheit reiche er entsprechende Fotos ein. Auch das anlässlich der Aktion verteilte Flugblatt lege er bei. Zudem seien auch im Internet Aufnahmen der Veranstaltung erschienen. L. Mit Schreiben vom 24. April 2008 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerdeergänzung ein. Er machte darin geltend, am 10. Mai 2005 sei der angesehene liberale kurdische Scheich Mohammad Mashuq al-Khiznawi in Damaskus festgenommen und in der Haft schwer gefoltert worden. Am 31. Mai 2005 habe die Polizei die Leiche der Familie übergeben. Zum 2. Jahrestag dessen Ermordung habe am (Datum) 2007 in K._______ eine Zusammenkunft der Yekiti-Schweiz stattgefunden, an welcher er - der Beschwerdeführer teilgenommen habe, wie sich den beiliegenden Fotos entnehmen lasse. Am (Datum) 2008 habe er zudem an einer Protestaktion vor der N._______ in O._______ teilgenommen. Er sei neben dem Präsidenten der Yekiti-Schweiz in Erscheinung getreten und habe eine D-5470/2006 Rede vorgelesen. Die Teilnahme werde wiederum durch Fotos belegt. Schliesslich habe er am (Datum) 2008 an einer Protestveranstaltung in K._______ teilgenommen. Im Rahmen der Veranstaltung, welche vom Rat der Organisationen syrischer kurdischer Parteien in der Schweiz organisiert worden sei, sei - wie sich der eingereichten Erklärung des Rates entnehmen lasse - die Tötung von Kurden durch die Sicherheitsdienste anlässlich der Newroz-Festlichkeiten verurteilt worden. Die diesbezüglichen Fotos zeigten, dass er massgeblich an dieser Aktion beteiligt gewesen sei. M. Mit Strafbefehl vom (Datum) sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons P._______ den Beschwerdeführer der Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von (...) sowie einer Busse von (...). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise D-5470/2006 Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen; EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff.; EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.). 4. D-5470/2006 4.1 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe seien unglaubhaft. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Schilderung der angeblichen Verfolgung in sich nicht stimmig ist. Hätte der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt, wäre - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - insbesondere nicht verständlich, weshalb er trotz der behördlichen Suche nach ihm und der damit verbundenen Observation seines Hauses wiederholt dahin zurückgekehrt sein und damit nicht nur sich selbst, sondern auch die dort wohnhaften (Verwandten) einer erhöhten Gefahr ausgesetzt haben sollte. Ebenso unverständlich wäre, weshalb er mit der Ausreise aus Syrien noch monatelang zugewartet haben sollte, obwohl die Sicherheitsbehörden seit den Vorkommnissen von Mitte März 2004 immer wieder nach ihm gesucht hätten und er Angst vor einer Festnahme gehabt habe. Sein Verhalten entspricht nicht demjenigen einer Person, die einen Drittstaat um Schutz vor Verfolgung in ihrem Heimatstaat nachsuchen will, zumal davon auszugehen ist, dass er auch nicht unmittelbar nach seiner Ankunft in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat (vgl. seine diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 27. März 2006, wonach er am 30. Oktober 2004 am (...) Bahnhof J._______ in einem aus der Schweiz kommenden Zug aufgegriffen und in die Schweiz zurückgewiesen worden sei). Die Vorinstanz hat aus zutreffenden Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert. Die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift sowie deren Ergänzungen sind nicht geeignet, die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten zu entkräften, die mangelnden Realkennzeichen zu substanziieren und die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen beziehungsweise zu einer vom BFM abweichenden Beurteilung zu führen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei bleiben unsubstanziiert. Obwohl er der Yekiti seit dem Jahr 1991 - mithin seit seinem (...) Altersjahr - angehöre und somit mit den Strukturen und Gepflogenheiten wie der Verwendung von Decknamen bestens vertraut sein sollte, vermochte er sich nach nur rund sechs Monaten weder an die Codenamen seiner vier Truppenmitglieder noch an den Zeitpunkt, seit welchem er diese Truppe unter sich gehabt habe, zu erinnern. Seine diesbezügliche Erklärung in der Beschwerdeeingabe vom 27. März D-5470/2006 2006, wonach er kein gut ausgeprägtes Erinnerungsvermögen habe und es verständlich sei, dass er sich eher an die im normalen Umgang gebräuchlichen Namen erinnere, da er die vier Mitstreiter gut gekannt habe, vermag nach einer so kurzen Zeitspanne und aufgrund der Funktion als Truppenführer nicht zu überzeugen. Ebensowenig ist es glaubhaft, dass er weder den Decknamen noch die Funktion seines Fluchtgefährten M. gekannt haben sollte, zumal sie bereits in Syrien Freunde gewesen seien, mehrmals an denselben Parteiversammlungen teilgenommen hätten und zusammen in die Schweiz gereist sind. Auch die Äusserung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeeingabe zur Person des obersten Parteifunktionärs, wonach es sich bei der Protokollierung des Namens „H._______“ um ein - womöglich akustisches - Missverständnis handeln müsse, da er nicht diesen Namen, sondern „L._______“ genannt habe, vermag nicht zu überzeugen, zumal die beiden Namen keineswegs zum Verwechseln ähnlich klingen. Angesichts der genannten Widersprüche, Ungereimtheiten und mangelnden Realkennzeichen erscheinen die behauptete Yekiti-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus Syrien im Oktober 2004 und insbesondere die geltend gemachte Funktion als Truppenführer als unglaubhaft. Daran vermag auch die - erst am 9. Juni 2006 respektive am 10. August 2006 eingereichte Mitgliedschaftsbestätigung der Europavertretung der Yekiti-Partei in Berlin vom 7. Juni 2006, welche sich weder zum Beitrittsdatum noch zur parteiinternen Funktion und Tätigkeit des Beschwerdeführers äussert, etwas zu ändern. Im Übrigen war auch nach den Unruhen vom Frühjahr 2004 keine systematische Verfolgung von Mitgliedern der Yekiti allein wegen ihrer Parteimitgliedschaft festzustellen (vgl. hierzu EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2.1). Dass der Beschwerdeführer ein beachtliches eigenes politisches Profil aufgewiesen hätte, welches ihn in den Fokus der Behörden gebracht haben könnte, kann aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht geglaubt werden. So blieben denn auch die Angaben zu den angeblichen Verfolgungsmassnahmen nach der Teilnahme an den Demonstrationen vom 16. und 17. März 2004 unsubstanziiert, indem er zunächst in genereller Form ausführte, die Sicherheitsbehörden hätten mehrmals bei ihm Zuhause nach ihm gefragt und das Haus im Auge behalten (vgl. A1 S. 6), und danach auf entsprechendes Nachfragen hinsichtlich der Häufigkeit der Suchaktionen lediglich anzugeben vermochte, diese hätten jeden Monat, alle zwei Wochen oder jede Woche stattgefunden (vgl. A9 S. 10). Im Rahmen der direkten Bundesanhörung machte er zudem geltend, er sei von den Behörden ausgeschrie- D-5470/2006 ben gewesen, wobei jedoch nichts Schriftliches gegen ihn vorliege (vgl. A9 S. 10). Diese unsubstanziierten Angaben vermögen nicht zu überzeugen. Hätten die Suchaktionen tatsächlich stattgefunden, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dazu genauere Angaben hätte machen können, zumal er mehrmals heimlich nach Hause zurückgekehrt sei und somit davon auszugehen wäre, dass er sich bei seinen Angehörigen vor Ort detailliert danach erkundigt hätte. Der Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerdeeingabe vom 27. März 2006, der Befrager habe keine genauere Schilderung hinsichtlich der Häufigkeit der Suchaktionen verlangt, greift nicht. Seine Aussage „jeden Monat, alle zwei Wochen oder jede Woche“ war derart vage und in sich selbst widersprüchlich, dass sie per se unglaubhaft ist und nicht vom Willen des Beschwerdeführers nach detailgetreuer Schilderung zeugt. 4.2 Insgesamt vermitteln die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe kein in sich stimmiges Bild und vermögen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Es ist ihm nicht gelungen, für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Damit erübrigt es sich, hinsichtlich der Prüfung der Vorverfolgung auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und deren Ergänzungen sowie die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel - welche sich mehrheitlich auf das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers beziehen (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter E. 5) - im Einzelnen einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers in diesem Kontext zu Recht abgewiesen. 5. 5.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. EMARK 2005 Nr. 18). Der Beschwerdeführer macht ein exilpolitisches Engagement geltend, womit sich die Frage stellt, ob er aufgrund dessen eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hat und deshalb die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exil- D-5470/2006 aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weiteren Hinweisen). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe als Yekiti-Mitglied in der Schweiz zwischen dem (Datum) 2005 und dem (Datum) 2008 an sieben Protestaktionen teilgenommen. Für die Einzelheiten wird auf die zu den Akten gegebenen Beweismittel verwiesen, soweit diese in Zusammenhang mit den geltend gemachten Nachfluchtgründen stehen. 5.2.1 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und auf- D-5470/2006 grund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen Regimes wird. 5.2.2 Ein solcher Exponierungsgrad kann dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Engagement nicht beigemessen werden. Die eingereichten Beweismittel hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten vermitteln nicht den Eindruck, er habe sich in hervorgehobener Position für die Belange der Exil-Syrer beziehungsweise der syrischen Kurden engagiert. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, sein Engagement sei über die blosse Teilnahme an ein bis zwei Kundgebungen pro Jahr hinausgegangen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich seine Aktivitäten in der Teilnahme an sieben Protestaktionen innert eines Zeitraums von drei Jahren - von (Monat) 2005 bis (Monat) 2008 - sowie der Mitgliedschaft bei der Yekiti erschöpft haben. Hinsichtlich der Yekiti-Mitgliedschaft ist anzumerken, dass sich angesichts der unglaubhaften Vorbringen bezüglich der geltend gemachten Ausreisegründe (vgl. diesbezüglich die vorstehenden Ausführungen unter E. 4) die Vermutung aufdrängt, dass der Beitritt erst nach der Ankunft in der Schweiz anfangs November 2004 erfolgt sein dürfte, zumal sich die Mitgliedschaftsbestätigung der Europavertretung der Yekiti in Berlin vom 7. Juni 2006 weder zum Beitrittsdatum noch zur Funktion des Beschwerdeführers in der Partei äussert. Insgesamt gesehen ist somit nicht von einem solchen Mass an exilpolitischer Tätigkeit in der Schweiz auszugehen, dass der Beschwerdeführer deswegen den Behörden seines Heimatstaats aufgefallen sein müsste. Der Umstand, wonach exilpolitische Aktivitäten syrischer Staatsangehöriger von den syrischen Behörden beobachtet werden, reicht für sich allein nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Konkrete und glaubhafte Hinweise, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde, liegen nicht vor. Auf den eingereichten Fotos ist er zwar erkennbar, er wird indessen in den Flugblättern der betreffenden Aktionen nicht namentlich genannt. Eine Identifizierung durch den syrischen Geheimdienst erscheint daher nicht wahrscheinlich. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer mit Blick auf Art und Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeit nicht als besonders engagierter und exponierter Regimegegner qualifiziert werden. Selbst für den Fall des Bekanntwerdens seiner exilpolitischen Tätigkeit ist des- D-5470/2006 halb nicht davon auszugehen, er müsste bei einer Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden rechnen. Somit sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an den genannten Protestaktionen in seinem Heimatland einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. 5.3 Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die syrischen Behörden glaubhaft zu machen. Demnach ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mangels subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 6. 6.1 Die Anordnung der Wegweisung ist die Regelfolge der Asylverweigerung (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Nachdem das Asylgesuch abzuweisen ist und der Beschwerdeführer - abgesehen vom Status eines vorläufig Aufgenommenen - keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz besitzt oder beanspruchen könnte, wurde seine Wegweisung in Übereinstimmung mit Art. 44 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu Recht verfügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Erweist sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich (Art. 44 Abs. 2 AsylG), so ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Vorliegend hat das BFM bereits in der Verfügung vom 23. Februar 2006 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt. Weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich damit. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung D-5470/2006 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser ersuchte in der Beschwerdeschrift vom 27. März 2006 jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Nachdem er am 30. März 2006 eine entsprechende Fürsorgebestätigung zu den Akten reichte, hiess die damalige Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 5. April 2006 gut. Seit Mitte Mai 2008 gilt der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr als bedürftig, da er seit diesem Zeitpunkt aktenkundig erwerbstätig ist. Aufgrund der veränderten Sachlage ist der Entscheid betreffend die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 5. April 2006 dahingehend in Wiedererwägung zu ziehen, als dem Beschwerdeführer diese seit Antritt der Erwerbstätigkeit nicht mehr zu gewähren ist. Mithin rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300.aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5470/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Beweismittel im Original retour [Fotos, CD]) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 21

D-5470/2006 — Bundesverwaltungsgericht 11.08.2009 D-5470/2006 — Swissrulings