Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5439/2023
Urteil v o m 11 . Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Verein Rechtsbüro, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. September 2023 / N (…).
D-5439/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein in B._______ in der gleichnamigen Provinz geborener türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – suchte am 17. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er brachte im Wesentlichen vor, seine Familie stamme ursprünglich aus C._______, sei aber im Jahr 1984 von dort vertrieben worden. Es sei immer schon staatlicher Druck gegenüber der Familie ausgeübt worden. Er und sein Vater seien viele Jahre für die (…) politisch aktiv gewesen. Im Jahr 2011 sei er im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten zu Unrecht wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation beziehungsweise der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans; kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistanê) verurteilt und inhaftiert worden. Nach (…) Jahren und (…) Monaten sei er im Jahr 2018 bedingt aus dem Gefängnis entlassen worden, mit der Auflage, bis 2020 keinen politischen Aktivitäten nachzugehen. Trotzdem habe er heimlich für die (…) Tätigkeiten ausgeführt. Von 2018 bis 2021 habe er im (…) seines Bruders neben dem Polizeiposten als (…) gearbeitet. Dabei sei er immer wieder von Polizisten aufgefordert worden, für sie als Informant tätig zu werden. Er habe diesen Druck nicht mehr ausgehalten und die Arbeit fünf bis sechs Monate vor der Ausreise niedergelegt. Er habe die Türkei verlassen, weil die meisten seiner politisch aktiven Freunde festgenommen worden seien. Einer davon sei bei der Festnahme nach ihm gefragt worden. Deshalb habe er grosse Angst gehabt. Ausserdem habe er keinen Militärdienst geleistet und werde deshalb gesucht. Am (…). Dezember 2021 sei er auf dem Luftweg legal ausgereist. Dabei sei er kurz angehalten worden, da er einer gesuchten Person geglichen habe. Er habe die Türkei bereits (…) Monate zuvor einmal legal verlassen, um einen Freund ferienhalber nach D._______ zu begleiten. Er habe dort auch gearbeitet und sei danach problemlos in die Türkei zurückgekehrt. Nach seiner Ausreise hätten Polizisten im (…) nach ihm gefragt. B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus der eingereichten Bussgeldbescheinigung wegen Nichtleistung des Militärdienstes gehe hervor, dass er die Anwesenheitsmeldung beim Militär nicht vorgenommen und kein Dokument bezüglich seines Nichterscheinens eingereicht habe.
D-5439/2023 Dies sei vom türkischen Staat mit einer Geldstrafe gebüsst worden. Die geltend gemachte Suche wegen des Militärdienstes sei nicht asylrelevant. Bei den Aufforderungen zur Zusammenarbeit mit der Polizei und der Nachfrage nach ihm handle es sich nicht um genügend intensive Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) im Zusammenhang mit der früheren Inhaftierung sei nicht gegeben. Zudem habe er die Türkei bereits zwei Mal legal verlassen und sei einmal problemlos zurückgekehrt. Soweit sein Rechtsvertreter in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf drei Fotografien eingereicht und darauf hingewiesen habe, der Beschwerdeführer habe eines der Bilder, auf dem er in einem kurdischen Verein in der Schweiz zu sehen sei, auf seinem Facebook-Profil gepostet, sei deswegen von einem Regierungsunterstützer bedroht worden und habe es wieder gelöscht, habe er anlässlich der Anhörungen nie vorgebracht, dass er auf Social Media aktiv sei. Anhand der Fotografien könne nicht von einer hochgradig aktiven politischen Betätigung oder starken Präsenz im Internet ausgegangen werden, ebenso wenig davon, dass die türkischen Behörden von seinem Post überhaupt Kenntnis genommen hätten. C. C.a Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 23. März 2022 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht an. Darin brachte er nebst den bisherigen Vorbringen im Wesentlichen vor, er setze sich auch in der Schweiz für die Rechte und Freiheiten der Kurden ein. Er nehme ständig an den Demonstrationen und anderen Aktivitäten des kurdischen Vereins teil. Sein neuer Rechtsvertreter in der Türkei habe herausgefunden, dass eine Strafermittlung in der Provinz E._______ gegen ihn eingeleitet worden sei. Er reichte bei der Generalstaatsanwaltschaft eingeforderte fremdsprachige Akten, welche er am 21. März 2023 erhalten habe, ein. Dazu führte er aus, dass gegen ihn bei der Generalstaatsanwaltschaft E._______ wegen seiner Social-Media-Beiträge (Facebook) eine politisch motivierte Strafermittlung mit der Nummer (…) eingeleitet worden sei. C.b Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2022 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Übersetzung der fremdsprachigen Dokumente auf. Nach Eingang der Übersetzungen lud sie das SEM am 28. April 2022 zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. C.c Mit Verfügung vom 10. Mai 2022 hob das SEM seinen Entscheid vom 22. Februar 2022 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf.
D-5439/2023 C.d Mit Entscheid vom 18. Mai 2022 schrieb die Einzelrichterin das Beschwerdeverfahren D-1379/2022 als gegenstandslos geworden ab. C.e Am 29. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer in das erweiterte Verfahren zugeteilt. C.f Mit Eingaben vom 22. März 2023 und 3. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel betreffend Verfahren in der Türkei zu den Akten, datierend zwischen dem 27. Oktober 2022 und dem 4. April 2023. D. Mit Verfügung vom 12. September 2023 – eröffnet am 13. September 2023 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. E. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. In seiner Eingabe beantragt er die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. F. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
D-5439/2023 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Beschwerdebegehren beschränken sich in materieller Hinsicht explizit auf die Anfechtung der Ablehnung des Asyls (Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung) sowie auf die Anordnung der Wegweisung (Dispositiv-Ziff. 3). Angesichts der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des aufgeschobenen Wegweisungsvollzugs wegen Unzulässigkeit und der angeordneten vorläufigen Aufnahme ist die Verfügung des SEM vom 12. September 2023 demnach hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 sowie 4–7 in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
D-5439/2023 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 5.2.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 5.2.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1; 2010/57 E. 2). 5.2.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3.Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38).
D-5439/2023 6. 6.1 Was die Vorfluchtgründe anbelangt, lehnte das SEM das Asylgesuch in der angefochtenen Verfügung mit derselben Begründung ab wie in seinem Entscheid vom 22. Februar 2022 (vgl. Sachverhalt Bst. B.). Des Weiteren führte es aus, der Beschwerdeführer habe nach seiner Ankunft in der Schweiz auf Social Media regierungskritische und prokurdische Posts veröffentlicht, worauf ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Diesbezügliche Beweismittel habe er anlässlich des (damaligen) Beschwerdeverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht und nach Wiederaufnahme des Asylverfahrens dem SEM eingereicht. Aufgrund dieser exilpolitischen Tätigkeiten sei er wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling in der Schweiz anzuerkennen. Da er die Gründe dafür erst nach seiner Ausreise vom 30. Dezember 2021 aus der Türkei und Einreise vom 16. Januar 2022 in die Schweiz geschaffen habe, sei er gemäss Art. 54 AsylG aus dem Asyl auszuschliessen. 6.2 Die Beschwerdeschrift beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der Vorflucht- beziehungsweise bis zum Entscheid des SEM vom 22. Februar 2022 geltend gemachten Asylvorbringen: Der Beschwerdeführer habe aus politischen Gewissensgründen den Wehrdienst in der Türkei verweigert. Er sei eine Person, die von der Polizei sowohl als ehemaliger politischer Gefangener als auch als politisch aktive Person und wegen des politischen Charakters seiner Familie fichiert worden sei. Er sei daher eine Zielscheibe für die Polizei. Der anhaltende Druck auf ihn, ein Spitzel für die Polizei zu werden, müsse daher ernst genommen werden. Tatsächlich seien Freunde von ihm, die mit ihm in der Politik zusammengearbeitet hätten, bei Polizeiaktionen nach seiner Ausreise verhaftet worden. Diesbezüglich wird in der Beschwerdeschrift auf drei Links verwiesen. Der Beschwerdeführer habe aus der Türkei fliehen müssen, weil der Druck und die Drohungen, Informant für die Polizei zu werden, zu gross geworden seien. Die von der Vorinstanz vorgenommene Relativierung, dass die von diesem Druck ausgehenden Gefahr durch die türkische Polizei eine blosse Schikane darstelle, sei eine falsche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Furcht des Beschwerdeführers vor dieser Gefahr sei nicht eine subjektive, sondern objektiv begründet. Er hätte dieser Gefahr nicht entgehen können, ohne die Türkei zu verlassen. Die Polizei und der Geheimdienst seien zentralisiert. Deshalb hätte er die Gefahr auch in einer anderen Stadt in der Türkei nicht abwenden können. Aus den dargelegten Gründen habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt im angefochtenen Asylentscheid unrichtig und unvollständig festgestellt.
D-5439/2023 6.3 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers, die ihn zur Ausreise aus der Türkei am 30. Dezember 2021 veranlasst haben, die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen verweisen werden (vgl. vorstehend E. 6.1 beziehungsweise Sachverhalt Bst. B.). Die Entgegnungen beziehungsweise Wiederholungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Namentlich ist mit der Vorinstanz eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer künftigen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen. 6.3.2 Daran vermag auch das zusätzliche Vorbringen des Beschwerdeführers, nach seiner Ausreise seien Freunde von ihm, mit denen er in der Politik zusammengearbeitet habe, bei Polizeiaktionen verhaftet worden, nichts zu ändern: So betrifft der erste diesbezüglich erwähnte Link – soweit ersichtlich – verschiedene Polizeieinsätze gegen Gebäude der (…) im Südosten der Türkei, beginnend ab 15. Februar 2021, mithin noch vor der Ausreise des Beschwerdeführers. Ein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer ist nicht auszumachen. Der zweite Link beinhaltet einen Medienartikel vom 18. Mai 2023 betreffend Polizeigewalt gegen F._______, den (…)-Landesvorsitzenden von B._______. Auch hier ist kein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich. Der dritte Link betrifft einen Medienartikel vom 25. April 2023. Diesem zufolge wurden im Rahmen der "Operation Morgengrauen" in 21 Städten in Diyarbakır mindestens 128 Personen, darunter Journalisten, Anwälte und Politiker, festgenommen. Auch daraus geht kein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer hervor. Einzig der Umstand, dass sich unter den verhafteten Personen auch Freunde von ihm aus dem Kreis der (…) befinden sollen, vermag die Furcht des Beschwerdeführers vor einer künftigen Verfolgung nicht objektiv zu begründen. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht und ergibt sich nichts aus den Akten, was geeignet wäre, seine Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung als objektiv begründet erscheinen zu lassen. 6.3.3 Bezüglich der Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt beziehungsweise festgestellt, ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhalts-
D-5439/2023 punkte, welche diesen Vorwurf stützen würden. Das SEM hat sich in seinem Entscheid mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt. Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts dar. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer darauf verzichtet, diesbezüglich in der Beschwerdeschrift ein Begehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu stellen. Mithin ist darauf nicht weiter einzugehen. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nachdem eine Vorverfolgung verneint werden muss, und dies auch in Bezug auf die geltend gemachte Verhaftung von Freunden nach der Ausreise zutrifft, ist es ihm nicht gelungen, eine in der Türkei bestehende – über die festgestellten subjektiven Nachfluchtgründe hinausgehende –Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 darzutun. In dieser Hinsicht hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 6.5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.6 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.7 Da der Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vom SEM als Flüchtling anerkannt und infolgedessen wegen unzulässigen Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, ist der Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht mehr zu prüfen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
D-5439/2023 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5439/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Segessenmann Daniel Widmer
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