Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.11.2009 D-5431/2009

November 19, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,546 words·~13 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung IV D-5431/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . November 2009 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. A._______, geboren [...], unbekannte Herkunft, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. August 2009 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5431/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 14. Februar 2009 den Sudan verliess und am 26. Februar 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 4. März 2009 sowie der direkten Anhörung vom 11. März 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in seinem Heimatland keine Familie mehr, weshalb er seit dem Jahr 2004 als Hirte in der Wüste gelebt, jedoch teilweise fast nichts mehr zu essen gehabt habe, dass er am 1. September 2007 von Janjaweeds angeschossen und festgenommen worden sei, dass die Janjaweeds ihn zuerst in ein Krankenhaus eines Gefängnisses in X._______ gebracht hätten, wo er anschliessend auch inhaftiert und erst am 24. Dezember 2007 wieder freigelassen worden sei, dass ihm vorgeworfen worden sei, er sei ein Terrorist, dass er vom Gericht mit der Auflage sich einmal pro Woche zu melden, freigelassen worden sei, dass ein vom BFM beauftragter Experte am 2. Juli 2009 mit dem Beschwerdeführer zwecks Linguaanalyse ein Telefongespräch in der arabischen Sprache führte, dass der Beschwerdeführer während dieses Gesprächs beispielsweise den Namen des Staatspräsidenten nicht genau angeben konnte und eine falsche Person als Aussenminister erwähnte, dass er zudem tatsachenwidrige Angaben zu der Stammeszugehörigkeit und dem Herkunftsort wichtiger Politiker seines angeblichen Heimatstaates machte, dass er über die Landwirtschaft, das Essen und die Küche Sudans im Allgemeinen und in Darfur im Besonderen nichts wusste, dass er bei typisch regionalen Speisen entweder den Namen nicht wusste oder keine Kenntnis von deren Inhalt hatte, D-5431/2009 dass er im Weiteren falsche Angaben zum Beginn der Regenzeit in der Region machte und sowohl über den Häuserbau als auch über die Gegebenheiten des täglichen Lebens in Nord-Darfur nichts sagen konnte, dass er das Geld, welches im Sudan im Umlauf ist, lediglich lückenhaft benennen konnte und die Preise der Handelswaren überhaupt nicht kannte, dass er keine Kenntnisse der geografischen Verhältnisse in der Gegend von Mellit hatte, dass zudem der Experte feststellte, die arabische Sprache sei nicht die Muttersprache des Beschwerdeführers, dass der Experte nach der Analyse zum Schluss kam, der Beschwerdeführer komme eindeutig nicht aus dem Sudan, dass ihm am 3. August 2009 zum Ergebnis dieser Analyse das rechtliche Gehör gewährt wurde, er jedoch die Verfügung bei der Post nicht abholte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. August 2009 – eröffnet am 21. August 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund des Sprach- und Herkunftstests sei der Beschwerdeführer eindeutig nicht im Sudan sozialisiert worden, dass der Beschwerdeführer versuche, die Asylbehörden über seine Identität zu täuschen, indem er offensichtlich eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben habe, dass die tatsächliche Herkunft des Beschwerdeführers nicht eruiert werden könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, D-5431/2009 die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass zudem aufgrund der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er in prozessrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG beantragte beziehungsweise um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er schlussendlich beantragte, es sei ihm Akteneinsicht zu gewähren und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, dass mit Zwischenverfügung vom 2. September 2009 auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteressens nicht eingetreten wurde, dass mit gleicher Verfügung der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde, dass gleichzeitig das Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen und dem Beschwerdeführer das Schreiben des BFM vom 3. August 2009 in Kopie abgegeben wurde, mit der Aufforderung, bis zum 8. September 2009 eine Stellungnahme einzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde, dass dem Beschwerdeführer am 9. September 2009 die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2009 zugestellt wurde, dass mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2009 festgestellt wurde, dass die gerichtlich angesetzte Frist bereits im Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung vom 2. September 2009 abgelaufen war, weshalb der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das Schreiben des BFM vom 3. August 2009 in Kopie nochmals abgab, mit der Aufforderung, D-5431/2009 innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Stellungnahme einzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde, dass dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2009 am 9. Oktober 2009 zugestellt wurde und somit die Frist zur Stellungnahme am 16. Oktober 2009 endete, dass der Seelsorger des Empfangs- und Verfahrenszentrums Kreuzlingen am 14. Oktober 2009 um Verlängerung der Rekursfrist bat, dass der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2009 eine an das Bundesamt gerichtete und von diesem zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Eingabe (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 29. Oktober 2009) ins Recht legte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer grundsätzlich durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit den folgenden Einschränkungen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 108 AsylG), dass – unabhängig davon, dass der Seelsorger des Empfangs- und Verfahrenszentrums Kreuzlingen nicht der ordentliche Vertreter des Beschwerdeführers ist, – auf den Antrag vom 14. Oktober 2009, es sei die Rekursfrist zu verlängern, nicht einzutreten ist, weil vorliegend der Beschwerdeführer am 28. August 2009 rechtzeitig Beschwerde erhoben hat und somit die Gelegenheit hatte, sich zur vorinstanzlichen Ver- D-5431/2009 fügung zu äussern beziehungsweise zu begründen, warum er mit dieser nicht einverstanden ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass demnach auf die Beschwerde auch nicht einzutreten ist, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die Gutheissung des Asylgesuchs beantragt wird, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass das BFM gestützt auf Art. 12 Abs. 1 AsylG (Zustellfiktion) zu Recht von der Zustellung seines Schreibens vom 3. August 2009 (rechtliches Gehör zur LINGUA-Analyse) ausging, dass das Bundesamt in der Folge im Rahmen der Aushändigung der editionspflichtigen Akten bei der Entscheideröffnung (welche der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Beschwerde vom 28. August 2009 beim Gericht einreichte) das besagte Schreiben vom 3. August 2009 mit dem Vermerk "E = Der gesuchstellenden Person bekannte Akten" nicht edierte, dass es ferner in seinem Entscheid lediglich pauschal auf die LINGUA- Analyse (A20, A21) verwies, ohne deren wesentlichen Inhalt (nochmals) wiederzugeben, D-5431/2009 dass bei dieser Sachlage von einer Verletzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs auszugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. September 2009 beziehungsweise 7. Oktober 2009 das Gesuch um Akteneinsicht guthiess und dem Beschwerdeführer das genannte Schreiben des BFM vom 3. August 2009 in Kopie abgab und gleichzeitig Frist zur Stellungnahme ansetzte, dass damit der Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 28 E. 7e S. 184 f.), dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn asylsuchende Personen die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass der Nachweis der Identitätstäuschung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ohne vernünftige Zweifel feststehen muss (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a), dass entsprechend der auch im Verwaltungsverfahren gültigen Beweisregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die Behörde den Nachweis für die Identitätstäuschung einer asylsuchenden Person zu erbringen hat (EMARK 2004 Nr. 31 E. 3.2), dass der Begriff der Identität neben Namen und Vornamen die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht umfasst (Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass das Bundesverwaltungsgericht LINGUA-Gutachten zwar nicht als eigentliche Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen – sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der D-5431/2009 Analysen erfüllt sind – erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass demnach LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.), dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlich begründeten LIN- GUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt, dass nach Durchsicht der Akten die angefochtene Verfügung einer Überprüfung standhält, dass die im Asylverfahren von der Fachstelle LINGUA des Bundesamtes in Auftrag gegebene Sprach- und Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprechweise sowie landeskundlicher Anhaltspunkte ergab, dass eine geografische Zuordnung des Beschwerdeführers zum Sudan auszuschliessen ist, dass die nachvollziehbare und überzeugende Analyse zu keinen Beanstandungen Anlass gibt und eine rechtsgenügliche Grundlage für die Feststellungen des BFM in der angefochtenen Verfügung bildet, der Beschwerdeführer habe die Behörden über seine Identität getäuscht, dass der Beschwerdeführer den konzisen und fundierten Erkenntnissen in der LINGUA-Analyse keinerlei Argumente entgegensetzt, indem er – wir bereits festgehalten – die ihm in diesem Zusammenhang angesetzte Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen liess, dass er auch in seinen Ausführungen in der Eingabe vom 26. Oktober 2009 – welche handschriftlich auf einem vorgedruckten englischsprachigen Beschwerdeformular angebracht sind – mit keinem Wort auf den Inhalt der LINGUA-Analyse eingeht, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt, seine bereits geltend gemachten Asylgründe nochmals zu unterbreiten, dass der Beschwerdeführer sodann ohne überzeugende Begründung entgegen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) weder rechtsgenügliche Identitätspapiere zu den Akten gereicht noch seine diesbezüglichen Bemühungen offengelegt hat, D-5431/2009 dass weder die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe noch diejenigen in der Eingabe vom 26. Oktober 2009 geeignet sind, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, zumal sich diese in einer Wiederholung der mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs erschöpfen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen des BFM Stellung zu nehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Beschwerdestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.) entgegenstehen, D-5431/2009 dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass demgegenüber eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Aktenedition durch das BFM vorliegt, welche indes im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt wurde, dass bei diesem Prozessausgang die Verfahrenskosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG in fine), vorliegend jedoch der während des Beschwerdeverfahrens geheilte Verfahrensfehler zu berücksichtigen ist, weshalb gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird (EMARK 2003 Nr. 5 E. 7 S. 35), dass nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer seien durch die Beschwerdeführung Kosten erwachsen, da er im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurde und ihm daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-5431/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Verfügung des BFM vom 18. August 2009 im Original inklusive den Asylakten beziehungsweise des Aktenverzeichnisses in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: Seite 11

D-5431/2009 — Bundesverwaltungsgericht 19.11.2009 D-5431/2009 — Swissrulings