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Bundesverwaltungsgericht 28.12.2017 D-5428/2017

December 28, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,474 words·~17 min·2

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. August 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5428/2017

Urteil v o m 2 8 . Dezember 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. August 2017 / N (…).

D-5428/2017 Sachverhalt: A. Am 27. Oktober 2015 ersuchten A._______ (der Beschwerdeführer) und B._______ (die Beschwerdeführerin) in Begleitung von zwei ihrer drei Kinder um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 4. November 2015 führte das SEM mit den beiden je eine verkürzte Befragung zur Person (BzP) durch (BzP ohne summarische Befragung zu den Gesuchsgründen). Dabei brachten sie namentlich vor, sie seien anlässlich ihrer Ausreise aus dem Iran in die Türkei von ihrem mittleren Kind getrennt worden und seither in grosser Sorge um ihre (… [noch kleine]) Tochter. Auf die weiteren Angaben und Ausführungen im Rahmen der BzP wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen Aus den Akten geht hervor, dass dem von seinen Eltern getrennten Kind am 22. November 2016 von der schweizerischen Botschaft in Teheran ein Laissez-passer ausgestellt wurde, worauf das Kind am 2. Februar 2017 zu seinen Eltern in die Schweiz nachreisen konnte. Am 11. August 2017 wurden erst der Beschwerdeführer und anschliessend die Beschwerdeführerin vom gleichen Anhörungsteam des SEM zu ihren Gesuchsgründen angehört. Dabei berichteten die beiden übereinstimmend über eine Verwicklung des Beschwerdeführers in eine Familienfehde, vor deren Hintergrund er während Jahren um sein Leben zu fürchten gehabt habe, und insbesondere darüber, dass die Beschwerdeführerin 2014 Opfer einer Vergewaltigung durch drei Männer geworden sei, welche damals im Zusammenhang mit der Fehde nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Auf die Vorbringen im Einzelnen wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Für die von den Beschwerdeführenden im Rahmen der Anhörung vorgelegten Beweismittel (eine Sammlung verschiedener Ausweise) kann auf die Akten verwiesen werden. B. Mit Verfügung vom 28. August 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Vom Staatssekretariat wurde jedoch gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet. Auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

D-5428/2017 C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 25. September 2017 – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragten sie zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand (nach Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG). Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand zufolge mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. E. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 27. Oktober 2017 fristgerecht einbezahlt. Am gleichen Tag reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung nach. Auf den Inhalt dieser Eingabe wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-5428/2017 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.5 Aufgrund der Aktenlage wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Von den Beschwerdeführenden wird vorab eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, weil der entscheidrelevante Sachverhalt nicht hinreichend erstellt sei und eine Gehörsrechtsverletzung vorliege, da die Beschwerdeführerin – welche eine Vergewaltigung erlitten habe – vom SEM nicht durch ein Frauenteam angehört worden sei. Tatsächlich erscheint es im Nachhinein als zumindest bedauerlich, dass die Beschwerdeführerin am 11. August 2017 nicht von einem Frauenteam (im Sinne von Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), sondern von einem überwiegend männlichen Team (Befrager und Dolmetscher) angehört worden ist. Diesem Umstand kommt jedoch vorliegend keine entscheidrelevante Bedeutung zu, da weder vom SEM noch vom Gericht in Zweifel gezogen wird, dass die Beschwerdeführerin 2014 im Iran eine Vergewaltigung durch drei Männer erlitten hat, welche im Zusammenhang mit einer Familienfehde auf der Suche nach ihrem Ehemann waren (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen). Vor diesem Hintergrund – zufolge Unstrittigkeit der Vorbringen – durfte das SEM im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Durchführungen einer ergänzenden Anhörung durch ein Frauenteam verzichten und ist auch auf Beschwerdeebene kein Bedarf an weitergehenden Sachverhaltsabklärungen erkennbar. Da nach dem Gesagten keine Gehörsrechtsverletzung ersichtlich ist und der entscheidrelevante Sachverhalt als hinreichend erstellt erscheint, fällt eine Rückweisung der Sache ans SEM ausser Betracht. Demzufolge hat das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-5428/2017 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Anspruch auf Asyl hat demnach, wer im Zeitpunkt der Ausreise aus der Heimat aus einen Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ernsthaften Nachteilen (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG) bereits ausgesetzt oder von solchen zumindest konkret bedroht war (sog. Vorfluchtgründe). Anspruch auf Asyl hat aber auch, wer aufgrund erst nach der Ausreise eingetretenen äusseren Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr in die Heimat aus einem asylrelevanten Grund ernsthafte Nachteile befürchten müsste (sog. objektive Nachfluchtgründe; vgl. ferner Art. 54 AsylG, welcher sich auf sog. subjektive Nachfluchtgründe bezieht). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich gemäss Aktenlage um Staatsangehörige von Afghanistan, welche der ethnischen Minderheit der Hazara angehören und ursprünglich aus der nordafghanischen Provinz F._______ stammen. Über einen Bezug zur Heimat verfügen sie jedoch nicht, da sie ihr gesamtes respektive fast ihr gesamtes Leben im Iran verbracht haben. So sei der Beschwerdeführer erst vier Jahre alt gewesen, als seine Familie mit ihm aus Afghanistan in den Iran geflohen sei. Zur demnach bereits Ende der 1970er-Jahre erfolgten Flucht führte er aus, sein Vater sei damals Mitglied einer Hazara-Partei gewesen und seine Familie habe fliehen müssen, nachdem eine verfeindete Paschtunen-Partei die Kontrolle über ihre Heimatregion übernommen und dabei mehrere Angehörige seines Vaters getötet habe. Von seiner Familie lebe niemand mehr in der Heimat, sondern es lebten seit der Flucht alle in der Gegend von

D-5428/2017 G._______ (eine grosse Stadt […]), wobei sein Vater im Iran auch Mitglied der Revolutionsgarden geworden sei. Die Beschwerdeführerin – welche einen afghanischen Reisepass vorgelegt hat, in welchem als Geburtsort die Provinz F._______ verzeichnet ist – gab im Rahmen der Anhörung an, sie sei in Wirklichkeit im Iran geboren, wo sie auch aufgewachsen sei. Zu den Gründen für die demnach ebenfalls schon mehr als 30 Jahre zurückliegende Flucht ihrer Familie in den Iran führte sie nichts Näheres aus. Zwar wurde im Rahmen der BzP vermerkt, ihre Eltern und eine Schwester würden in der Heimat leben. Aufgrund der Akten besteht jedoch Anlass zur Annahme, im Rahmen der BzP sei es wegen sprachlicher Probleme nicht nur bei der Frage nach der Herkunft der Beschwerdeführerin zu einer Fehlprotokollierung gekommen, sondern auch bei der Frage nach dem aktuellen Aufenthaltsort ihrer Familie (vgl. dazu act. A31, insbesondere F. 1, 5, 16 und 23). Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass auch aufseiten der Beschwerdeführerin niemand mehr in der Heimat lebt. Vor diesem Hintergrund berichtete vor allem der Beschwerdeführer im Rahmen von hinreichend ausführlichen und insgesamt sehr eindringlichen Schilderungen über seine Verwicklung in eine Familienfehde, vor deren Hintergrund er im Iran während Jahren um sein Leben gefürchtet habe, und insbesondere darüber, dass seine Ehefrau wegen der Fehde das Opfer einer Vergewaltigung durch drei Männer geworden sei. Zur Fehde führte er aus, diese habe ihren Anfang vor 14 oder 15 Jahren im Iran genommen, als anlässlich gemeinsamer Feldarbeit unter den anwesenden Verwandten (alle miteinander versippt und verschwägert) ein Streit ausgebrochen sei. Der Streit habe unglücklicherweise einen blutigen Ausgang genommen, da bei der gemeinsamen Feldarbeit alle Messer in den Händen gehalten hätten. Dabei sei der Schwiegervater eines Onkels zu Tode gekommen. Wegen dieses Vorfalls sei sein Vater damals in ein Verfahren verwickelt, von den iranischen Behörden aber freigesprochen worden. Die Söhne des Getöteten hätten aber allen beteiligten Verwandten Rache geschworen, weshalb er von da an im Iran in ständiger Furcht vor einem möglichen Angriff gelebt habe. Der Bedrohungslage hätte er sich auch nicht durch eine Rückkehr nach Afghanistan entziehen können, zumal er dort niemanden kenne und gleichzeitig der Bruder des Getöteten dort lebe. Bei diesem handle es sich um einen in der Provinz F._______ bekannten Kommandanten. Aufgrund seiner Furcht habe er immer wieder während längerer Zeit an anderen Orten als zuhause bei der Familie gelebt. Schliesslich sei aber nicht er, sondern vielmehr seine Ehefrau aufgrund der Fehde Opfer eines Angriffs geworden, indem sie 2014 von drei Männern vergewaltigt worden sei, welche an ihrem Wohnort nach ihm gesucht hätten. Das Vorbringen wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörung bestätigt, wobei vom

D-5428/2017 SEM auf eine Detailbefragung zu diesem Punkt verzichtet wurde, nachdem die Anhörung nicht vor einem Frauenteam stattfand (vgl. dazu oben und die Akten). Der Beschwerdeführer machte namentlich geltend, seine Frau sei von seinen Feinden aus Rache vergewaltigt worden, was in seinem Kulturkreis eine höchste Entehrung sei. Gleichzeitig hätten sie nach diesem Ereignis in grösster Angst gelebt, zumal sie auch noch Töchter hätten. Vor diesem Hintergrund hätten sie den Iran im Sommer 2015 verlassen, wobei ihnen eine Ausreise in die Türkei erst im zweiten Anlauf gelungen sei. Für die weiteren Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführenden ist auf die Akten zu verweisen. 4.2 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung werden die Schilderungen der Beschwerdeführenden vom SEM nicht in Zweifel gezogen, jedoch gelangt das Staatssekretariat zum Schluss, die vorgebrachten Gesuchsgründe seien nicht asylrelevant, zumal die Beschwerdeführenden die geltend gemachten Nachteile nicht in der Heimat, sondern im Drittstaat Iran erlitten hätten. Dem halten die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Beschwerde im Wesentlichen entgegen, die von der Beschwerdeführerin erlittene Vergewaltigung hätte vom SEM nicht im Zusammenhang mit der Familienfehde gewürdigt werden dürfen, sondern zwingend als eigener Asylgrund betrachtet werden müssen, zumal die erlittene Vergewaltigung zweifelsohne als frauenspezifische Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Satz) AsylG zu erkennen sei. Gleichzeitig halten sie dafür, aus der im Drittstaat Iran erlittenen Vergewaltigung sei der Beschwerdeführerin bezogen auf den Heimatstaat Afghanistan ein objektiver Nachfluchtgrund erwachsen, zumal sie als vergewaltigte Frau in Afghanistan mit keinem staatlichen Schutz vor der weiterhin laufenden Familienfehde rechnen könne, sondern als vergewaltigte Frau in Afghanistan vielmehr gar mit staatlicher Verfolgung zu rechnen habe. Darüber hinaus machen die Beschwerdeführenden geltend, der in Afghanistan lebende Teil der verfeindeten Familie verfüge über ein politisch einflussreiches Netzwerk. Im Rahmen der Beschwerdeergänzung bekräftigen sie ihre Vorbringen zu der von ihnen behaupteten Eigenart der frauenspezifischen Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Dabei führen sie namentlich an, die Beschwerdeführerin sei nur deshalb das Opfer einer Vergewaltigung geworden, da sie die Trägerin der Familienehre sei. Gleichzeitig halten sie dafür, als Hazara und vergewaltigte Frau sei es der Beschwerdeführerin nahezu unmöglich, in der Heimat adäquaten Schutz zu erhalten, und über eine innerstaatliche Fluchtalternative vor den drohenden Nachstellungen verfügten sie nicht. Dabei bekräftigen sie gleichzeitig das Vorbringen, in Afghanistan könnten sie gerade

D-5428/2017 auch deshalb keinen Schutz erlangen, da dem Beschwerdeführer Verfolgung vonseiten eines mächtigen Kriegsfürsten drohe. 4.3 Obwohl die Beschwerdevorbringen als überdurchschnittlich ausführlich zu bezeichnen sind, über weite Strecken eine hohe fachliche Qualität aufweisen und vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit verschiedensten Quellen und Länderberichten unterlegt wurden (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), sind diese letztlich nicht geeignet, die angefochtene Verfügung im Resultat zu erschüttern: Wie bereits erwähnt, sind aufgrund der Aktenlage weder die Vorbringen über eine Verwicklung des Beschwerdeführers in eine langjährige Familienfehde noch die Vorbringen über eine in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin erlittenen Vergewaltigung in Zweifel zu ziehen. Den Beschwerdeführenden muss jedoch in entscheidrelevanter Hinsicht entgegen gehalten werden, dass sich ihre Vorbringen in keinen Kontext stellen lassen, welchem flüchtlingsrechtliche Relevanz zuzumessen wäre. Die Beschwerdeführenden berufen sich auf das Vorliegen einer Verfolgungssituation im familiären Kontext, mithin auf eine Betroffenheit von einer klassischen Blutrachesituation. Da klassischen Blutrachesituationen kaum je ein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt, wird entsprechenden Bedrohungslagen regelmässig erst auf Stufe der Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Rechnung getragen (vgl. unten, E. 5.2). Auch im vorliegenden Verfahren ist nicht davon abzuweichen, da auch vorliegend nichts dafür spricht, die Beschwerdeführenden wären von ihren Verwandten aus einem Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG (wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen) verfolgt worden. Ersichtlich sind einzig rein private Rachegründe, womit die Beschwerdeführenden Betroffene von kriminellem Unrecht privater Natur sind, was nicht zu einer Asylgewährung führen kann. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin einen sehr schweren Übergriff erlitten hat. Zwar berufen sich die Beschwerdeführenden darauf, mit der erlittenen Vergewaltigung liege ein frauenspezifischer Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Satz) AsylG vor, welcher im spezifischen Länder- und Gesellschaftskontext zu sehen sei und zu einer Asylgewährung führen müssen. Sie verkennen jedoch, dass auch einem solch schwerwiegenden Nachteil wie dem Erleiden einer Vergewaltigung nur dann asylrechtliche Relevanz zukommen kann, wenn der erlittene Nachteil einer flüchtlingsrechtlich relevanten (Gesamt-)Motivation zuzuschreiben ist (EMARK 2006 Nr. 32 [Grundsatzentscheid], insbesondere E. 8.7.3).

D-5428/2017 Vom SEM wurde im Wesentlichen erwogen, eine Asylgewährung komme (nur schon) deshalb nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführenden die geltend gemachten Nachteile nicht in der Heimat, sondern vielmehr im Ausland erlitten hätten. Dieser Ansatz ist nicht zu bemängeln, da dem afghanischen Staat die im Iran erlittenen Nachteile tatsächlich nicht zuzurechnen sind. Von den Beschwerdeführenden wird jedoch geltend gemacht, die von ihnen im Iran erlittenen Nachteile seien auch bezogen auf ihren Heimatstaat als relevant zu erkennen, da die Beschwerdeführerin als vergewaltigte Frau in Afghanistan nicht mit einer Schutzgewährung durch die heimatlichen Behörden rechnen könne. Darüber hinaus habe sie dort möglicherweise aufgrund der im Iran erlittenen Vergewaltigung auch noch – im Sinne objektiver Nachfluchtgründe – mit zusätzlichen Nachteilen zu rechnen. In diesem Zusammenhang muss den Beschwerdeführenden entgegengehalten werden, dass sich ihre Vorbringen zu den ihnen angeblich in der Heimat drohenden Nachteilen in reinen Mutmassungen erschöpfen, aufgrund welcher nicht in rechtsgenüglicher Weise auf eine begründete Furcht geschlossen werden kann. Nachdem sie entweder noch gar nie oder zumindest schon seit Ende der 1970er-Jahre nicht mehr in ihrer Heimat gelebt haben, ist vernünftigerweise auszuschliessen, dass der afghanische Staat irgendein Interesse an ihnen hätte; dass es sich bei den Beschwerdeführenden um Hazara handelt und bei der Beschwerdeführerin um eine Frau, welche im Ausland eine Vergewaltigung erlitten hat, ändert daran nichts. Tatsächlich dürften die Beschwerdeführenden in Afghanistan kaum Schutz vor der geltend gemachten familiären Bedrohungslage finden, sollte sich diese tatsächlich vom Iran bis in die Heimat erstrecken (woran immerhin gewisse Zweifel bestehen, da soweit ersichtlich alle daran Direktbeteiligten schon seit Jahrzehnten im Iran leben). Dieser Aspekt erweist sich jedoch als nicht entscheidrelevant, da kein nachvollziehbarer Anlass zur Annahme besteht, von den heimatlichen Behörden würde ihnen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Schutz bewusst verweigert, um sie aus einem asylrelevanten Motiv zu treffen. Die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen sind wiederum als reine Mutmassungen zu erkennen. Schutz dürfte den Beschwerdeführenden nur deswegen fehlen, da der afghanische Staat praktisch niemandem mehr Schutz gewähren kann (vgl. dazu das Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017). Eine blosse Schutzunfähigkeit des Staates ist jedoch nicht mit einer rechtserheblichen Schutzunwilligkeit gleichzusetzen. In blossen Behauptungen erschöpft sich schliesslich das Beschwerdevorbringen über eine angebliche Schutzunwilligkeit der heimatlichen Behörden aus politischen Gründen, angeblich weil

D-5428/2017 es sich bei dem in Afghanistan lebenden Bruder des im Iran getöteten Verwandten um eine hochgestellte und politisch vernetzte Persönlichkeit handelt. 4.4 Nach dem Gesagten ist im Falle der Beschwerdeführenden kein Sachverhalt ersichtlich, welcher zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (im Sinne Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG) führen könnte, weshalb die Abweisung der Asylgesuche zu bestätigen ist. 5. 5.1 Nach der Ablehnung der Asylgesuche hat das SEM zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. ferner BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.2 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]). Hierzu bleibt anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen – vorliegend erkennt das Staatssekretariat den Vollzug als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) – vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-4 AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, welche praxisgemäss auf Fr. 750.–

D-5428/2017 zu bestimmen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. Oktober 2017 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5428/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Lorenz Mauerhofer

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