Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 03.09.2010 D-5428/2010

September 3, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,994 words·~20 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Jun...

Full text

Abtei lung IV D-5428/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 . September 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), alias D._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2010 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5428/2010 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 27. November 2007 auf dem Landweg und gelangte am 4. Dezember 2007 unkontrolliert in die Schweiz, wo er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ gleichentags ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 7. Dezember 2007 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörungen vom 4. Januar 2008 und 21. Juni 2010 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Herkunft und stamme aus N._______. Unter dem Baath-Regime sei sein Vater als Parteioffizier tätig gewesen. In der Folge habe sich die Familie nach dem Sturz des Regimes verstecken und mehrmals pro Jahr umziehen müssen. Er habe in dieser Zeit bei seinem Schwager als Goldschmied gearbeitet. Im Winter 2006/007 hätten Kriminelle zweimal vergeblich versucht, ihn zu entführen. Im Herbst 2007 sei sein Vater von Terroristen zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Als sich dieser geweigert habe, sei er (der Beschwerdeführer) aufgefordert worden, terroristische Aktivitäten zu unterstützen. Er hätte sich bei Entführungen nützlich machen sollen. Die Terroristen hätten ihnen eine kurze Bedenkfrist eingeräumt, wobei sie ihnen in Aussicht gestellt hätten, von ihnen umgebracht, bei den Amerikanern als Terroristen denunziert oder von letzteren entführt zu werden. Diese Aussichten hätten seine Eltern dazu bewogen, am 17. November 2007 unterzutauchen. Er habe sich zunächst für einige Tage zu seiner Schwester begeben. Dort habe er erfahren, die Amerikaner hätten in der Zwischenzeit zu Hause nach ihm und seiner Familie gesucht. Daraufhin habe sein Schwager für ihn einen Schlepper organisiert. A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Schulausweiskarte sowie die Fotokopie einer Bestätigung von Wohnsitz und Ethnie zu den Akten. A.c Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. August 2009 auf, zwecks Ergänzung des Sachverhalts einige Fragen zu beantworten. Am 26. August 2009 traf die entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers beim BFM ein. D-5428/2010 A.d Am 21. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer – wie auch gleichentags seine in die Schweiz nachgereiste Mutter – ergänzend angehört. Bei dieser Gelegenheit wurden ihm ein Abklärungsergebnis sowie Aussagen seiner Mutter vorgehalten, die seinen Angaben widersprächen. B. Mit Verfügung vom 25. Juni 2010 – eröffnet am 28. Juni 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung seines Entscheids machte das BFM im Wesentlichen geltend, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ausreiseumständen hätten sich als tatsachenwidrig erwiesen. Aufgrund eines Fingerabdruckvergleichs stehe nämlich fest, dass der Beschwerdeführer bereits am 17. November 2007 auf dem Luftweg nach Österreich gelangt sei. Auf Vorhalt hin habe er dieses Abklärungsergebnis denn auch anerkannt. Andere Vorbringen seien widersprüchlich ausgefallen. So habe er anlässlich der BzP geltend gemacht, Terroristen (der Al-Kaida) hätten ihn und seinen Vater unter Drohungen zur Zusammenarbeit zwingen wollen. Demgegenüber habe er in der Anhörung angegeben, es seien ehemalige Mitglieder der Baath-Partei, d.h. ehemalige Parteifreunde seines Vaters gewesen, welche die Zusammenarbeit verlangt hätten. Diese Vorbringen seien widersprüchlich, und der Beschwerdeführer sei auf Vorhalt hin nicht in der Lage gewesen, den Widerspruch hinreichend aufzulösen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer in der BzP vorgebracht, die Terroristen hätten von ihm verlangt, für die Söhne reicher Eltern einen Ausflug zu organisieren und sie (die Terroristen) über deren Aufenthaltsort zu informieren, damit sie die Söhne entführen könnten. Bei der Anhörung habe er demgegenüber ausgeführt, man habe von ihm verlangt, seinen Freund nach Hause zu locken. Man würde ihn dann entführen. Auch diese Angaben erwiesen sich als widersprüchlich, und auch diesmal sei er auf Vorhalt hin nicht imstande gewesen, den Widerspruch zu entkräften. Ferner habe der Beschwerdeführer einmal von einer einwöchigen Bedenkfrist, ein andermal von einer viertägigen Bedenkfrist gesprochen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung ausgeführt, die Terroristen hätten seinem Vater und ihm gedroht, sie im Falle einer Verweigerung der Zusammenarbeit bei den Amerikanern zu denunzieren. Als er sich schon bei seiner Schwester versteckt habe, sei ihm mitgeteilt worden, eine Gruppe Amerikaner habe zu Hause D-5428/2010 nach ihnen gesucht. Diese doch ziemlich gravierenden Begebenheiten habe er indessen in der BzP mit keinem Wort erwähnt und sogar die Frage verneint, ob er ausser mit den Terroristen sonst mit jemandem Probleme gehabt habe. Dementsprechend erschienen die späteren Vorbringen als nachgeschoben. Der Beschwerdeführer habe behauptet, sich bis zu seiner Ausreise Ende November 2007 in N._______ aufgehalten zu haben. Demgegenüber habe ein Bruder des Beschwerdeführers bei der Anhörung vom 17. April 2003 angegeben, er habe mit der Mutter telefonieren können. Ihre Schwester und der jüngere Bruder seien auch dabei gewesen. Sie hätten sich alle bei der Grossmutter in Suleimaniya versteckt. Auf schriftlichen Vorhalt hin habe der Beschwerdeführer diesen Aufenthalt zwar zugegeben. Allerdings habe er die Frage nach der Aufenthaltsdauer in Suleimaniya nicht beantwortet und vorgeschoben, damals halt klein gewesen zu sein. Ebenfalls nicht befolgt habe er die Aufforderung, die Namen naher Verwandter seiner Mutter und deren Wohnorte anzugeben. Dieses Aussageverhalten deute auf eine Absicht hin, für die Frage der Schutzbedürftigkeit bedeutsame Begebenheiten den Asylbehörden zu verheimlichen. Eine Gesamtwürdigung all dieser Ungereimtheiten führe zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Ausreisegründe konstruiert seien. Aus dem Umstand allein, dass der Vater des Beschwerdeführers früher Offizier und Baathist gewesen sein möge, lasse sich keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten. Was den kriminellen Entführungsversuch im Winter 2006/2007 anbelange, so lasse sich aus den Akten schliessen, dass den erwähnten Übergriffen nicht flüchtlingsrelevante, sondern vielmehr gemeinrechtliche Motive zugrunde gelegen hätten. Schliesslich erübrige es sich, die allgemeine Situation in N._______ asylrechtlich zu würdigen, da der Beschwerdeführer – wie nachstehend ausgeführt werde – nicht habe glaubhaft machen können, sich bis zur Ausreise in N._______ aufgehalten zu haben und er überdies in Suleimaniya über ein funktionierendes verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen dürfte. Im Hinblick auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Zwar stamme der Beschwerdeführer selber nicht aus einer dieser Provinzen, seine Wegweisung dorthin sei jedoch D-5428/2010 aus folgenden Gründen zumutbar: Die Mutter des Beschwerdeführers stamme aus Suleimaniya und verfüge dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Nach dem Sturz des Baath- Regimes habe sich der Beschwerdeführer zumindest zeitweilig bei Verwandten in Suleimaniya aufgehalten. Von diesem Aufenthalt habe er jedoch in der Anhörung nicht aus eigenem Antrieb berichtet. Vielmehr habe er sogar behauptet, wenn er nach Suleimaniya gegangen wäre, hätte man ihn seines Vaters wegen sofort verhaftet. Eingestanden habe er den Aufenthalt in Suleimaniya erst dann, als ihm entsprechende Angaben eines Bruders vorgehalten worden seien. Auch seine Mutter habe besagten Aufenthalt in Suleimaniya nicht aus eigenem Antrieb erwähnt. Beide hätten keine auch nur einigermassen detaillierten Angaben zum Zeitraum dieses Aufenthalts geliefert. Dieses Aussageverhalten von Mutter und Sohn weise darauf hin, dass sie ein Vollzugshindernis zu schaffen beabsichtigt hätten. Auch sei der Nationalitätenausweis des Beschwerdeführers im Jahre 1993 in Suleimaniya ausgestellt worden. Dies deute auf seit längerem bestehende Beziehungen des Beschwerdeführers zu diesem Ort hin. Schliesslich wiesen ungereimte Angaben des Beschwerdeführers darauf hin, dass er nicht bis zur Ausreise in N._______ gelebt habe. So habe er behauptet, nach dem Sturz des Regimes seien sie ständig umgezogen; pro Jahr etwa dreimal. Seine Mutter hingegen habe angegeben, im entsprechenden Zeitraum an zwei verschiedenen Orten gelebt zu haben. C. In seiner Beschwerde vom 28. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2010 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Be- D-5428/2010 schwerdeführer auf, bis zum 18. August 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 11. August 2010. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter- D-5428/2010 licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In seiner Beschwerdebegründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe tatsächlich nicht die Wahrheit über seinen Reiseweg gesagt, weil ihn diverse Ängste daran gehindert hätten, mit der Wahrheit herauszurücken. In diesem Zusammenhang sei es jedoch nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz dazu komme, die von ihm hinsichtlich des Reiseweges gemachten Angaben mit dem Wahrheitsgehalt seiner Asylbegründung in Zusammenhang zu bringen. Dies umso weniger, als er sich im Asylpunkt gar nicht widersprüch lich geäussert habe. Es sei nämlich eine Tatsache, dass nach dem Sturz D-5428/2010 von Saddam Hussein mehrere Gruppen gegen die Alliierten gekämpft hätten und nach wie vor kämpften. Alle Gruppen, die seit Jahren mit terroristischen Mitteln danach strebten, im Irak ein Chaos zu schaffen, würden Terroristen genannt. Es gehe dabei nicht darum, ob die Aktivisten der Gruppe Al-Kaida oder der Baath-Partei angehörten. Bekanntlich arbeiteten diese beiden Gruppen seit mehreren Jahren zusammen. Dies sei eine Tatsache, und der Beschwerdeführer habe sie lediglich erwähnt. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den ins Auge gefassten Entführungsopfern, den Söhnen reicher Eltern beziehungsweise dem Freund, seien nicht widersprüchlich ausgefallen. Auch diese Angaben des Beschwerdeführers entsprächen den Gegebenheiten in seinem Heimatstaat und seien somit nicht widersprüchlich. Zudem sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz seine Angabe, die von den Terroristen gewährte Bedenkfrist habe vier, fünf Tage bis eine Woche betragen, als widersprüchlich bezeichnet habe. Was seinen Aufenthalt bei den Verwandten in Suleimaniya betreffe, so habe dieser im April 2003 stattgefunden, zu einem Zeitpunkt, als er lediglich fünfzehn Jahre alt gewesen sei. Den Heimatstaat habe er jedoch erst im Jahre 2007 verlassen. Schliesslich sei die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen noch weit davon entfernt, gut zu sein, gingen doch auch dort immer wieder Bomben hoch. Zudem warteten derzeit immer noch mehr als hunderttausend Soldaten an der türkischirakischen Grenze nur auf einen Befehl, um erneut unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung in den Nord-Irak einzumarschieren. Ein kleiner Funke, ein einzelner Schuss, würde bereits ausreichen, um die Region in Brand zu setzen. Die obigen Ausführungen machten ohne Zweifel deutlich, dass Terroristen und Banden den Beschwerdeführer ins Visier genommen hätten. Basierend auf dieser Tatsache sei davon auszugehen, dass sich bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat seine Befürchtungen, weiterer nichtstaatlicher Verfolgung ausgesetzt zu werden, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verwirklichen würden. 5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Wie sich aufgrund der Akten ergibt, reiste der Beschwerdeführer nämlich – entgegen seinen Vorbringen im EVZ M._______ – am 17. November 2007 unter der Identität D._______ (geboren , Irak) auf dem Luftweg in Österreich ein (A16/1, A21/9 F24 S. 4). Indessen war er nicht in der Lage, den für D-5428/2010 den Flug benutzten Reisepass zu den Akten zu reichen, dies mit der wenig glaubhaften Begründung, der Schlepper habe ihm seinen eigenen, echten Reisepass weggenommen (A1/9 Ziff. 13.1 S. 3). Auf Vorhalt hin gab er zwar schliesslich zu, sich tatsachenwidrig zum Reiseweg geäussert zu haben, doch kann er aus dem nachträglichen, nicht gänzlich freiwilligen Einlenken nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal Widersprüche bezüglich des Reisewegs beziehungsweise zu den dabei verwendeten Papieren auch Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Dies bestätigt sich auch im vorliegenden Fall, drängt sich doch aufgrund der Akten keinesfalls der Schluss auf, der Beschwerdeführer habe sich lediglich bezüglich des Reisewegs tatsachenwidrig geäussert. So ist beispielsweise zu erwarten, dass Iraker Anhänger des Baath-Regimes nicht mit solchen der Al-Kaida verwechseln, obwohl beide Gruppierungen Terrorakte verüben. Dem Beschwerdeführer indessen gelang nicht einmal das (A1/9 Ziff. 15 S. 5, A4/20 S. 9 und 11). Auf entsprechenden Vorhalt hin erklärte er vielmehr, bei den Anhängern der Al-Khaida und denjenigen der Baath-Partei handle es sich um die gleichen Leute, und anlässlich der BzP habe man ihm gesagt er solle sich kurz halten. Doch wären seine Vorbringen nicht weitschweifig ausgefallen, wenn er sich in Bezug auf die Gruppierung nicht widersprüchlich geäussert hätte. Gleiches gilt bezüglich der geschilderten Vorgehensweise bei der Entführung reicher Söhne (A1/9 Ziff. 15 S. 5, A4/20 S. 9 und 12 oben) wie auch bezüglich der Dauer der Bedenkfrist (A1/9 Ziff. 15 S. 5, A4/20 S. 9). Angesichts derartiger Unstimmigkeiten drängt sich zwangsläufig der Schluss auf, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern die geltend gemachte Verfolgungssituation lediglich erfunden, um sich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu verschaffen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die angebliche nichtstaatliche Verfolgung weiter einzugehen. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund unglaubhafter Vorbringen keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und er nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. D-5428/2010 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). D-5428/2010 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine D-5428/2010 konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direkt flügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit ent fällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Partei beziehungen verfügen, zumutbar ist. Die im zitierten Urteil vorgenommene Lageeinschätzung basiert auf einer grossen Zahl von Berichten verschiedener Organisationen, darunter auch des UNHCR (vgl. die Quellenangabe in BVGE 2008/5 E. 7.4 S. 65). Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq, Ziff. 8.01 bis 8.16). Auch die SFH spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK- Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst (Michael Kirschner, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer besonders verletzlichen D-5428/2010 Gruppe, für welche nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Zumutbarkeit des Vollzuges nur mit grosser Zurückhaltung zu be jahen ist. Sodann stammt die Mutter des Beschwerdeführers aus Suleimaniya, weshalb der Beschwerdeführer dort auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, das er in der Vergangenheit zu nutzen wusste, was ihn allerdings überhaupt nicht daran hinderte, das Beziehungsnetz anfänglich gegenüber den schweizerischen Asylbehörden vollständig zu dissimulieren (A12/6). E contrario ist von einem in Wirklichkeit weiterhin existierenden sozialen Netz bei seinen Verwandten in Suleimaniya auszugehen, das er nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat wieder nutzen kann. Da er über berufliche Erfahrung als Goldhändler wie auch über verwandtschaftliche Unterstützung verfügt, hat er keinerlei Veranlassung, mit einer existenzbedrohenden Situation zu rechnen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom D-5428/2010 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 11. August 2010 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-5428/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 11. August 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 15

D-5428/2010 — Bundesverwaltungsgericht 03.09.2010 D-5428/2010 — Swissrulings