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Bundesverwaltungsgericht 17.05.2021 D-5414/2020

May 17, 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,187 words·~41 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5414/2020 law/rep

Urteil v o m 1 7 . M a i 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Advokaturbüro, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2020 / N (…).

D-5414/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 2. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. Juli 2018 erhob das SEM im damaligen EVZ (Empfangs- und Verfahrenszentrum) B._______ seine Personalien und befragte ihn zu seinen Beziehungen im Heimatstaat, in der Schweiz und in Drittstaaten, zu Ausweispapieren, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen (Befragung zur Person; BzP). Am 15. November 2018 hörte ihn das SEM vertieft zu den Asylgründen an (nachfolgend BA genannt). Am 29. September 2020 führte das SEM eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch (nachfolgend EA genannt). Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Dorf C._______ im Distrikt Jaffna aufgewachsen. Er habe elf Jahre lang die Schule bis zum O-Level besucht und diese im Jahr 2007 abgeschlossen. Danach habe er seinen Lebensunterhalt als Maler und Maurer verdient. Er sei seit 2011 verheiratet und habe zwei Kinder. Nach seiner Heirat habe er bis etwa September 2016 in D._______ gelebt. Nachdem dort eine Person vor seinem Haus von jemandem mit einem Schwert angegriffen worden sei, habe er mit seiner Familie bis zum 22. Oktober 2016 in E._______ bei der F._______ gelebt. Zwischen Oktober 2015 und Mitte Februar 2016 habe er sich im G._______ aufgehalten und im Reinigungsdienst am Flughafen gearbeitet. Danach sei er wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. In H._______ lebten überdies seine Eltern, eine Schwester, deren beide Kinder sowie ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits. Über die Geschwister seines Vaters könne er keine Angaben machen, da der Kontakt zu diesen seit der gemischt-religiösen Heirat seiner Eltern (Vater: Christ; Mutter: hinduistischen Glaubens) abgebrochen sei. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei am (...) 2016 um elf Uhr abends in der Nähe seines Hauses Zeuge polizeilicher Gewalt geworden. Aufgeschreckt durch ein verdächtiges Geräusch, habe er sich zur F._______ begeben. Dort habe er zunächst ein am Boden liegendes Motorrad und anschliessend unweit davon eine blutende Leiche wahrgenommen. Später habe er im Schein seiner Handylampe mehrere Polizisten erblickt. Einer der Polizisten habe gerade eine weitere Person mit dem Hinterkopf gegen eine Säule geschlagen, worauf diese ebenfalls gestorben sei. Er habe aus Angst geschrien, worauf ihn ein Polizist gestossen habe, wobei er umgefallen sei

D-5414/2020 und sich eine Verletzung am noch heissen Auspufftopf des liegenden Motorrades unterhalb des Knies zugezogen habe. Die Polizisten hätten ihn festgehalten und eindringlich davor gewarnt, irgendjemandem vom Gesehenen zu berichten beziehungsweise vor Gericht gegen sie auszusagen, ansonsten sie ihn und seine Familienangehörigen töten würden. Ausserdem hätten sie ihn aufgefordert, seine Personalien, seine Wohnadresse sowie seine Telefonnummer anzugeben, was er unverzüglich gemacht habe. Er habe um sein Leben gefürchtet. Nachdem eine Ambulanz am Tatort eingetroffen sei und einer der Polizisten ein Telefonat entgegengenommen habe, sei er in den Wirren der Geschehnisse vom Tatort geflüchtet. Dabei habe er seinen linken Knöchel am Motorradständer des (liegenden) Motorrads aufgeschnitten. Die Polizei habe ihn zwar verfolgt. Er habe indessen sein nahe des Tatorts gelegenes Haus rechtzeitig erreichen und die Haustüre verriegeln können. Die Polizisten hätten gegen die Haustüre geschlagen. Er habe anschliessend seine Frau und seine Tochter geweckt und mit diesen das Haus kurze Zeit später via den Hinterhof verlassen, um Zuflucht bei seiner Schwiegermutter zu suchen. Am nächsten Morgen habe er sich entgegen dem Rat seiner Schwiegermutter und seiner Ehefrau entschieden, an den Tatort zurückzukehren. Dort hätten sich zahlreiche Leute sowie ein Reporter der Zeitung "(…)" aufgehalten. Ein Polizist habe ihn wiedererkannt, zur Seite genommen und ihn erneut mit dem Tode bedroht, falls er gegen ihn oder seine Kollegen aussagen sollte, worauf er den Ort fluchtartig verlassen habe. Am folgenden Tag sei sein Haus von Unbekannten mit Brandsätzen und Steinen beworfen und erheblich beschädigt worden. Nach dem Anschlag auf sein Haus sei er am (...) 2016 zusammen mit seiner Ehefrau und Tochter nach I._______ im Bezirk J._______ geflohen, um sich dort zu verstecken. Am 17. Dezember 2016 habe er seine Ehefrau und Tochter zu seiner Schwiegermutter zurückgebracht. Anschliessend sei er nach Colombo gereist, um sich dort zu verstecken. Nach dem Brandanschlag auf sein Haus habe die Polizei wiederholt bei seiner Familie vorgesprochen und nach seinem Verbleib gefragt. Wie er später via die Medien erfahren habe, habe es sich bei den beiden Opfern des vom ihm beobachteten nächtlichen Vorfalls vom (...) 2016 um Studenten der Universität von Jaffna gehandelt. Der Vorfall habe insbesondere in Jaffna zu zahlreichen Protesten der Bevölkerung gegen die Polizei geführt. Die örtlichen Sicherheitsbehörden hätten die der Tat verdächtigten Polizisten zwar rasch verhaftet, indessen bereits wenige Tage später wieder freigelassen. Aus Angst, als potenzieller Tatzeuge durch die Polizei, Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) oder Unbekannte getötet zu werden, habe er sich schliesslich zur Ausreise aus Sri Lanka

D-5414/2020 entschlossen. Am 5. Januar 2017 habe er sich in Colombo einen Reisepass ausstellen lassen, mit welchem er seine Heimat am 31. Januar 2017 legal via den internationalen Flughafen von Colombo verlassen habe. Am 2. Juli 2018 sei er schliesslich via Pakistan, die Türkei und weitere europäische Länder illegal in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka sei er von der Polizei und Unbekannten weiterhin zuhause und an anderen Orten gesucht worden. Dabei seien seine Sportkameraden, Nachbarn und Bekannte nach seinem Aufenthaltsort befragt worden. Seine Familie lebe mittlerweile bei Verwandten, da sie sich zuhause fürchte. Ausserdem habe er zwischenzeitlich einen anonymen Drohbrief erhalten, der mutmasslich von den Polizisten verfasst worden sei, die für die Ermordung der beiden Studenten verantwortlich seien. Dieser Drohbrief sei ihm von seiner Ehefrau zusammen mit dem Original- Briefumschlag in die Schweiz nachgesandt worden. Hinsichtlich familiärer Verbindungen zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe früher für diese als (…) gearbeitet, als er selber noch ein kleines Kind gewesen sei. Ergänzend hielt der Beschwerdeführer fest, früher in der Sozialarbeit tätig gewesen zu sein und in diesem Rahmen auch an Demonstrationen gegen Gewalt an Frauen teilgenommen zu haben. Er habe in diesem Zusammenhang jedoch keine behördlichen Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens zum Nachweis seiner Identität die Originale seiner sri-lankischen Identitätskarte vom 22. Mai 2006, seines sri-lankischen Führerausweises vom 18. September 2012, beglaubigte Auszüge aus seinem Geburts- und Heiratsregister sowie die Kopie seiner Familienkarte ein. Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen reichte er einen an ihn gerichteten handschriftlichen und undatierten anonymen Drohbrief im Original (inklusive deutsche Übersetzung) sowie die Originale eines undatierten Schreibens des (…) beziehungsweise des (…) vom 29. Februar oder vom 29. Juli 2018 (inklusive englische Übersetzung) zu den Akten. In den beiden letztgenannten Schreiben wird im Wesentlichen bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit anonyme Drohbriefe erhalten habe und unbekannte Personen sich nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Weiter reichte er zahlreiche Zeitungsartikel hinsichtlich der Tötung der beiden sri-lankischen Studenten am (...) 2016 sowie drei Fotos ein, die nach seiner Darstellung zwei Polizisten zeigen, die sich bei ihm zuhause nach ihm erkundigt hätten.

D-5414/2020 Schliesslich reichte er 16 Zertifikate und mehrere Zeitungsartikel ein, die über seine sportlichen Erfolge in den Jahren 2002 bis 2015 berichten. B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 – eröffnet am 21. Oktober 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit deren Vollzug. C. Mit an das SEM adressierter und von diesem am 30. Oktober 2020 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe vom 29. Oktober 2020 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorerwähnte Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. D. Mit Schreiben vom 4. November 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. E. Am 20. November 2020 reichte der Beschwerdeführer mittels seines am selben Tag mandatierten damaligen Rechtsvertreters eine weitere Beschwerde ein. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben und die Vorinstanz in Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde sodann beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei ihm eine (qualifizierte) Rechtsvertretung beizuordnen, die er innert nützlicher Frist zwecks Einreichung einer ergänzenden Eingabe beauftragen und bezeichnen könne (vgl. Rechtsbegehren 4 i.V.m. S. 5 Abs. 3 und 4). Gleichzeitig wurde die baldige Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung in Aussicht gestellt.

D-5414/2020 F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2020 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 31. Dezember 2020 eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750. – zu überweisen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Schliesslich forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 31. Dezember 2020 eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu benennen, ansonsten das Gericht davon ausgehe, er verzichte auf die Beiordnung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes. G. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2020 teilte der jetzige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht unter Vorlegung einer entsprechenden Anwaltsvollmacht vom 30. Dezember 2020 mit, sein Mandant habe ihn mit der Interessenwahrung beauftragt. Gleichzeitig ersuchte er das Gericht um Einsetzung als amtlicher Rechtsvertreter und reichte eine vom 21. Dezember 2020 datierende Fürsorgebestätigung zugunsten seines Mandanten zu den Akten. Weiter reichte er als Beweismittel bezüglich der Asylvorbringen seines Mandanten sieben Fotos (Beilage 4), Erläuterungen dazu (Beilage 5), eine Anzeige, die Verwandte seiner Ehefrau am 13. November 2020 bei der Polizei eingereicht hätten (Beilagen 5 [Bild 8] und 6), das Zustellkuvert, in welchem diesem die Beilagen 4 und 6 zugestellt worden seien (Beilage 7), sowie ein Bestätigungsschreiben des (…) der (…), K._______, vom 15. November 2020 mit englischsprachiger Übersetzung (Beilage 8) ein. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer die Nachreichung weiterer Beweismittel in Aussicht, wobei sich dieses Vorhaben aktuell durch den umfassenden Lockdown in Sri Lanka verzögere. In materieller Hinsicht hielt er fest, die vom früheren Rechtsvertreter seines Mandanten eingereichte Beschwerde enthalte alles Wesentliche, weshalb es nicht als geboten erscheine, diese zu ergänzen. Immerhin sei anzumerken, dass die Unglaubwürdigkeitsargumentation der Vorinstanz aus Sicht der aktuellen Rechtsvertretung nicht nur als sehr gesucht, sondern als geradezu haltlos erscheine: So würden sich aus den Befragungsprotokollen bei objektiver Betrachtung zahlreiche Realkennzeichen ergeben. Zudem seien die neuen Beweismittel zu berücksichtigen.

D-5414/2020 H. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Januar 2021 setzte der Instruktionsrichter den rubrizierten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlichen Rechtsbeistand ein. Ferner forderte er den Beschwerdeführer auf, die mit Eingabe vom 31. Dezember 2020 eingereichten Beilagen 6 und 8 bis zum 21. Januar 2021 in eine Amtssprache (vorzugsweise Deutsch) übersetzt einzureichen. Hinsichtlich der beabsichtigten Einreichung weiterer Beweismittel hielt er fest, der Beschwerdeführer habe in keiner Weise spezifiziert, worin diese bestehen könnten, weshalb keine Veranlassung bestehe, diesbezüglich eine Nachfrist anzusetzen, sondern auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zu verweisen sei. I. Mit Begleitschreiben vom 21. Januar 2021 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht die deutschsprachigen Übersetzungen der Beschwerdebeilagen 6 und 8 (Beilagen 9 und 10), ein nachgeführtes Beilagenverzeichnis sowie eine Kostennote für seine bisherigen Bemühungen zu. J. Am 8. Februar 2021 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 23. Februar 2021 ein. K. In seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2021 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. L. Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM am 18. Februar 2021 zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 5. März 2021 eine Replik einzureichen. M. Am 5. März 2021 reichte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters eine Replik ein. Dieser fügte er eine aktualisierte Kostennote selben Datums bei.

D-5414/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-5414/2020 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die ausreisebegründenden Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Im Einzelnen führt es aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines freien Berichts zu seinen Asylgründen zwar relativ ausführlich über die Vorfälle berichtet. So habe er in der BzP, der BA und der EA ausführlich und in chronologischer Abfolge über den Hergang des Tötungsdelikts durch Polizisten (an zwei sri-lankischen Studenten aus Jaffna) vom 20. Oktober 2016 und seine Rückkehr zum Tatort am 21. Oktober 2016 gesprochen. Auffallend an seinen Aussagen sei indessen, dass er dabei die gleichen Erzählelemente und vermeintlichen Details wiederholt habe, ohne neue Erzählelemente oder Details zu erwähnen. Sodann habe er auf Nachfragen zu den Vorfällen und zentralen Nebenschauplätzen durchwegs wortkarg und vage geantwortet. Dieses Aussageverhalten wecke erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben. So sei er gebeten worden, genauer auszuführen, wie es ihm gelungen sei, der Polizei nach seiner Ankunft zuhause zu entkommen, obwohl ihn diese bis zu seiner Haustür verfolgt habe. Wiewohl ihm mehrfach Gelegenheit gegeben worden sei, seine Erinnerungen an dieses Ereignis genauer auszuführen, habe er im Wesentlichen bereits Gesagtes wiederholt oder sei den diesbezüglichen Nachfragen mit der Begründung, er hätte bereits alles gesagt und alle Beweismittel eingereicht, ausgewichen. Es sei indessen davon auszugehen, dass er über dieses sowohl für ihn als auch seine Familie einschneidende Ereignis über die Umstände seiner überstürzten

D-5414/2020 Flucht vor der Polizei mit seiner Frau sowie seinem Kind in jener Nacht, dessen Glaubhaftigkeit vorausgesetzt, ausführlich und spontan hätte berichten können. Weiter seien seine Angaben auf Nachfragen zum Brandbombenanschlag auf sein Haus durchgehend vage und pauschal geblieben. Er habe sich in seinen Antworten im Wesentlichen darauf beschränkt, dass dieser Vorfall stattgefunden und er von verschiedenen Freunden davon erfahren habe. Über die Umstände, wie seine Freunde vom Brandbombenanschlag erfahren hätten, habe er nur zu spekulieren vermocht. Hätte dieser Vorfall tatsächlich stattgefunden, wäre demgegenüber zu erwarten gewesen, dass er spontan und konkret hätte berichten können, was sich an jenem Tag zugetragen habe und was er darüber habe in Erfahrung bringen können. Wiewohl seine Familie nach seinen Angaben trotz dem Brandanschlag immer noch in diesem Haus gewohnt habe, liessen seine Antworten auf die Frage hin, was im Haus habe saniert werden müssen, jegliche Hinweise auf tatsächlich stattgefundene Ereignisse vermissen. Auch zu den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen der Polizei bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka habe er keine substantiierten Angaben zu machen vermocht. Zunächst habe er sich auf die Wiederholung der Daten des Vorfalls und seiner Ausreise beschränkt. Auf Nachfrage habe er die Demonstrationen und Proteste nach der Tötung der beiden Studenten erwähnt, ohne einen persönlichen Bezug zu seinen eigenen Problemen herzustellen. Auf erneute Nachfrage hin habe er dann lediglich in knappen Sätzen wiederholt, dass er in seiner eigenen Gemeinde gesucht worden sei, ohne weitere Einzelheiten dazu in Erfahrung gebracht zu haben. Gebeten, detailliert zu erklären, wie er an die Informationen der Polizei nach seiner Person gelangt sei, seien seine Aussagen ebenfalls vage geblieben. Er habe diesbezüglich erklärt, seine Freunde, Eltern, Gemeindemitglieder sowie Nachbarn hätten ihm davon erzählt, ohne jedoch konkrete Angaben zu seinen Erlebnissen zu machen. Auf die erneute Gelegenheit hin, genauer auszuführen, was er von seinen Eltern erfahren habe, habe er sich auf die allgemeine Aussage beschränkt, dass sich die Sicherheitskräfte nach seinem aktuellen Aufenthalt erkundigt hätten. Auch auf die Frage nach seiner Suche nach seiner erfolgten Ausreise hin seien seine Angaben oberflächlich und pauschal geblieben. So habe er zunächst erklärt, durch seinen Schwager und seine Schwester davon erfahren zu haben, dass nach ihm gesucht worden sei. Dazu aufgefordert, Genaueres zu berichten, habe er vage darauf verwiesen, dass "Sportler" und

D-5414/2020 "Dorfbewohner" nach ihm gefragt worden seien. Angaben über konkrete Ereignisse, an die er sich erinnern könne, habe er keine anzugeben vermocht, obwohl dies zu erwarten gewesen wäre. Auf das Verfahren gegen die Polizisten angesprochen, habe er angegeben, keine aktuellen Informationen dazu zu haben. Auf Nachfrage hin habe er diesen Umstand damit erklärt, seine Eltern hätten ihm nichts dazu erzählt. Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen. Wäre er tatsächlich an Leib und Leben gefährdet gewesen, wäre nämlich zu erwarten gewesen, dass er sich hierüber genauer informiert hätte, um seine persönliche Gefährdungssituation in seiner Heimat einschätzen zu können. So wäre seine Furcht vor Verfolgung etwa unbegründet, wenn die staatlichen Behörden die Polizisten wegen der Tötung der beiden Studenten tatsächlich verurteilt hätten. Da er, wie vorstehend ausgeführt, auf Nachfragen hin lediglich vage und oberflächliche Antworten gegeben habe, müssten seine relativ ausführlichen Angaben im Rahmen seines freien Berichts zu den Asylgründen als einstudiert, auswendig gelernt und letztlich konstruiert qualifiziert werden. Hätte er die geltend gemachten Vorkommnisse tatsächlich erlebt, wäre zu erwarten gewesen, dass er auf Nachfragen zu wichtigen Nebenschauplätzen und Ereignissen ebenso substantiiert und spontan hätte berichten können. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass ihm aufgrund seiner unsubstantiierten Angaben nicht geglaubt werden könne, in seiner Heimat von der sri-lankischen Polizei respektive den sri-lankischen Behörden verfolgt worden zu sein. An dieser Einschätzung könnten auch die von ihm eingereichten Beweismittel nichts ändern. Die Zeitungsartikel belegten lediglich den von ihm erwähnten Vorfall (Tötung von zwei Studenten durch sri-lankische Polizisten), ohne die von ihm geltend gemachte Verfolgung glaubhaft machen zu können. So werde er in den eingereichten Zeitungsartikeln auch nicht namentlich erwähnt. Der eingereichte anonyme Drohbrief sei handgeschrieben und könne mangels Sicherheitsmerkmalen nicht auf seine Echtheit überprüft werden. Er eigne sich folglich auch nicht, seine Angaben glaubhaft zu machen. Darüber hinaus erscheine es unlogisch, dass ihm in besagtem Brief offen mit dem Tod gedroht werde und dieser gleichzeitig aufgrund seines Inhalts eindeutige Rückschlüsse auf die Urheberschaft – nämlich in den Fall involvierte Polizeibeamte – zulasse, da die betreffenden Polizisten nach den diesbezüglichen Vorfällen ja verhaftet worden seien

D-5414/2020 und sich mit einem derartigen Brief in einem Gerichtsverfahren nur selbst belasten würden. 4.2 In der Beschwerde vom 20. November 2020 wird dieser Argumentation entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe sowohl in der BzP, der BA als auch der EA detaillierte und lebensnah wirkende Aussagen zu seinen Asylgründen gemacht. Dass er dabei in der BA und EA dieselben Einzelheiten nenne, die ihm auch davor im Gedächtnis verhaftet geblieben und dementsprechend schon früher in ähnlicher Weise geschildert worden seien, vermöge deshalb nicht zu erstaunen. Die Vorinstanz halte ihm im Grunde vor, sich bei seinen Freunden und anderen Personen, die ihn über weitere Vorfälle informiert hätten, nicht genauer nach Datums-, Zeit- und Ortsangaben sowie weiteren Details zum Vorgefallenen erkundigt zu haben. Dabei erscheine dies angesichts der Situation durchaus nachvollziehbar beziehungsweise normal. So sei der Beschwerdeführer in der Lage, selber Erlebtes genau wiederzugeben, nicht aber, was er vom Hörensagen durch direkt oder indirekt Beteiligte erfahren habe, was kaum zu erstaunen vermöge. Die Vorinstanz gehe auf die von ihm genannten Ereignisse im Zusammenhang mit dem Mord von Polizisten an Studenten in der Nacht vom (...) 2016 nicht ein. Sie begnüge sich vielmehr damit, auf dem herumzureiten, zu dem er keine genauen Angaben machen könne, weil er es nicht selber als Augenzeuge miterlebt habe. Er hätte mit Sicherheit erfahren, wenn die beschuldigten Polizisten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder freigesprochen würden. Offenbar seien diese indessen auf freiem Fuss, weshalb es ihm kaum möglich sein dürfte, über dieses Verfahren weitere Informationen zu erhalten, zumal er daran offensichtlich nicht beteiligt sei. Entsprechende Informationen dazu wären mittels die Vorinstanz wesentlich leichter zu beschaffen als durch den Beschwerdeführer. Im Falle von Zweifeln an den Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers hätte die Vorinstanz ihn zwingend anders befragen und den Sachverhalt insbesondere von Amtes wegen abklären oder überprüfen lassen müssen, zumal sich im fraglichen Kontext durchaus Abklärungen tätigen liessen (z. B. im Zusammenhang mit einem Unfall- respektive Tötungsdelikt von Polizisten an Studenten am (…) 2016 in D._______). Dem angefochtenen Entscheid liege somit eine völlig einseitige Würdigung des geltend gemachten Sachverhalts als unglaubhaft zugrunde, welche in den Akten kaum eine Stütze finde. Durch diese einseitige Würdigung des Sachverhalts beziehungsweise das Unterlassen weitergehender Abklärungen habe

D-5414/2020 die Vorinstanz gegen den Untersuchungsgrundsatz, ihre Begründungspflicht sowie das Prinzip von Treu und Glauben verstossen. Falls die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht ohnehin bereits aufgrund der Akten feststehe, sei die angefochtene Verfügung deshalb zwecks weitergehender Abklärungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer sei seinerseits gewillt, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens weiter zu seinen Vorbringen und zur aktuellen Situation in seiner Heimat Beweis zu führen. 4.3 In der Vernehmlassung hält das SEM im Wesentlichen fest, es teile die in der Beschwerdeschrift dargelegte Einschätzung des vormaligen Rechtsvertreters in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen seines Mandanten nicht. So beruhe die Argumentation des SEM beziehungsweise dessen Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers auf mehreren Befragungen des Beschwerdeführers. So habe der Befrager des SEM dem Beschwerdeführer insbesondere bei der EA mehrmals offene Vertiefungsfragen zu Schauplätzen und persönlichen Erlebnissen gestellt und die Fragestellungen dabei auch umformuliert, um sicherzustellen, dass er hinreichend Gelegenheit erhalte, seine Erlebnisse auszuführen beziehungsweise zu schildern (vgl. z. B. die offenen Fragen zur Flucht vor den Polizisten [act. A22 F39 bis 43]). Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz und seine Begründungspflicht dadurch verletzt, dass es die Aussagen einseitig gewürdigt und gleichzeitig keine weitergehenden Abklärungen vorgenommen habe, sei festzuhalten, dass die Frage, ob es im Zusammenhang mit dem Unfall in D._______ vom (…) 2016 zu einem Verfahren gegen Polizisten gekommen sei oder nicht, für die Frage der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorliegend nicht von Belang sei. Vielmehr gehe es um die Frage, ob dem Beschwerdeführer aus diesem Ereignis tatsächlich persönliche Nachteile und eine Gefahr an Leib und Leben erwachsen seien. Solches habe der Beschwerdeführer indessen, wie in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, nicht glaubhaft machen können. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil er nicht in der Lage gewesen sei, substantiierte Angaben zum Verfahrensstand und zur Verhaftung seiner (angeblichen) Peiniger zu machen. Der Beschwerdeführer habe hinreichend Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe darzulegen. Ausserdem habe das SEM seine Verfügung ausführlich begründet. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Rüge einer Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht durch die Vorinstanz als unbegründet.

D-5414/2020 Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers in einem glaubhaften Lichte erscheinen zu lassen, da mangels Aussagekraft der Polizeianzeige vom 13. November 2020 sowie der eingereichten Fotos nicht ersichtlich sei, ob diese Dokumente tatsächlich im geltend gemachten Kontext entstanden seien. Schliesslich sei das Bestätigungsschreiben von K._______ vom 15. November 2020 als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, dem bloss geringe Beweiskraft zukomme. Die angeführten Beweismittel vermöchten das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er selber, seine Familie respektive die Verwandten seiner Ehefrau von den sri-lankischen Behörden oder Drittpersonen aufgrund des geltend gemachten Sachverhalts aufgesucht beziehungsweise an Leib und Leben bedroht würden, nicht glaubhaft zu machen. 4.4 In der Replik wird ausgeführt, eine unbefangene Lektüre der angefochtenen Verfügung, der Beschwerde vom 20. November 2020 und der Befragungsprotokolle zeige sofort auf, dass die Argumentation der Vorinstanz, die Asylvorbringen des Beschwerdeführer seien unglaubhaft, jeglicher Grundlage entbehre. So habe das SEM in seiner Verfügung zumindest eingeräumt, dass er in seinen freien Berichten zu den Asylgründen ausführlich über die geltend gemachten Vorfälle berichtet habe. Es treffe indessen in keiner Weise zu, dass seine Antworten auf Nachfragen jemals unsubstantiiert ausgefallen seien. Ausserdem treffe die Einschätzung der Vorinstanz in keiner Weise zu, dass er in der EA gegenüber der BzP keine neuen Erzählelemente oder Details erwähnt hätte. Darüber hinaus habe er seine Flucht vor der Polizei in allen Anhörungen sehr detailliert und ausführlich geschildert. Auch seine Schilderungen der Brandanschläge auf sein Haus seien in keiner Weise vage und pauschal ausgefallen, habe er diese doch, ebenso wie Details bezüglich der Suche nach ihm nach seiner Flucht, nicht selber erlebt. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb er hinsichtlich des Verfahrens gegen die Polizisten genauer informiert sein müsste. Schliesslich sei auch die Bewertung der von ihm eingereichten Beweismittel durch die Vorinstanz nicht sachgerecht, stünden diese doch in Übereinstimmung mit seinen Vorbringen, weshalb sie ganz grundsätzlich geeignet seien, deren Glaubwürdigkeit zu untermauern. Zusammenfassend sei die Arbeit der Vorinstanz von einer erbärmlichen Qualität und ein Akt reinster Willkür, weshalb sich eine Kassation des angefochtenen Entscheids aufdränge.

D-5414/2020 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch beim SEM im Wesentlichen damit, er sei am (…) 2016 abends zufällig Augenzeuge der Tötung zweier Studenten durch mehrere Polizisten an der F._______ in E._______ in unmittelbarer Nähe seines Hauses geworden. Die Polizisten hätten ihn festgehalten und seine Personalien, Wohnadresse und Telefonnummer notiert. Ausserdem hätten sie ihm und seinen Familienangehörigen den Tod angedroht, falls er irgendjemandem vom Vorfall erzählen beziehungsweise vor Gericht gegen sie aussagen sollte. In einem Moment der Ablenkung der Polizisten sei ihm die Flucht vom Tatort geglückt. 5.2 Wie den Medien im Allgemeinen und insbesondere auch den vom Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten zahlreichen sri-lankischen Zeitungsartikeln zu entnehmen ist, hat sich in der Nacht des (…) 2016 tatsächlich der besagte Vorfall an der F._______ in E._______ in unmittelbarer Nähe eines Checkpoints der Polizei zugetragen. Dabei stellt sich vorliegend die Frage, ob dem Beschwerdeführer geglaubt werden kann, in diesem Zusammenhang tatsächlich Augenzeuge gewesen und in der Folge von der sri-lankischen Polizei und unbekannten Personen gesucht worden zu sein. 5.2.1 Einleitend stellt das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit der Vorinstanz fest, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Vorkommnisse mit der Tötung zweier sri-lankischer Studenten durch Polizisten an der F._______ in E._______ während all seiner drei Anhörungen ausführlich ausgefallen sind (vgl. act. A6/14 S. 8 ff., Ziff. 7.01; act. A19/14 S. 6 ff., F36; act. A22/17 S. 6 F37 f.). Angesichts des hohen Detaillierungsgrades der diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers teilt das Gericht indes die Einschätzung der Vorinstanz nicht, der Beschwerdeführer habe während der drei Anhörungen stets die gleichen Erzählelemente und vermeintlichen Details wiederholt, ohne neue Erzählelemente oder Details zu erwähnen, was erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben wecke. 5.2.2 Unplausibel mutet jedoch der Sachvortrag des Beschwerdeführers an, die Polizei habe ihn zwar nach seiner Flucht vom Tatort bis zu seinem Haus verfolgt, ihn dort aber nicht festgenommen. Zwar soll es ihm nach seiner Darstellung gelungen sein, die Haustüre gerade noch rechtzeitig vor der Ankunft der ihn verfolgenden Polizisten von innen zu verriegeln. Trotzdem bleibt unerfindlich, weshalb die Polizisten die Haustüre in der Folge nicht eingetreten und den Beschwerdeführer noch vor seiner Flucht aus

D-5414/2020 dem Haus hätten festnehmen sollen, zumal dieser vorgängig seiner angeblichen Flucht aus dem Haus noch seine Frau und sein Kind, welche bereits im Bett gewesen seien, vor ihrer gemeinsamen Flucht via den Innenhof und eine angrenzende Mauer hätte informieren beziehungsweise instruieren müssen (vgl. act. A22/17 S. 12, F81). Die diesbezügliche Mutmassung des Beschwerdeführers, die Polizisten hätten ihn nicht von der hinteren Seite des Hauses her suchen wollen, weil es dort sehr dunkel und gefährlich für sie gewesen wäre (vgl. act. A22/17 S. 7 F42), vermag nicht zu überzeugen und weckt dabei erste Zweifel an den Kernvorbringen des Beschwerdeführers. 5.2.3 Nicht verständlich bleibt auch, weshalb der Beschwerdeführer sich am folgenden Morgen trotz entsprechender Warnungen seiner Ehefrau sowie seiner Schwiegermutter sowie seiner angeblichen Flucht vor der Polizei am Vorabend an den Tatort hätte zurückbegeben sollen. Der Beschwerdeführer erklärte diesbezüglich zwar, er sei dorthin zurückgegangen, weil er einerseits ursprünglich in der Heimat habe bleiben und seine aufsteigenden Ängste habe bekämpfen wollen (vgl. act. A19/14 S. 7 Mitte), andererseits aber auch das Bedürfnis gehabt habe, die Medien über das Vorgefallene zu informieren (vgl. act. A19/14 S. 7 Mitte i.V.m. act. A22/17 S. 7 F44 und S. 11 F75). Ein solches Verhalten des Beschwerdeführers mutet angesichts der (angeblich) erst wenige Stunden früher gegen ihn und seine Familie ausgesprochenen Todesdrohungen sowie seiner anschliessenden Flucht vor den Polizisten in Todesangst nicht überzeugend an. 5.2.4 Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, welche Schäden nach dem Brandbombenanschlag auf sein Haus am 22. Oktober 2016 durch Unbekannte hätten behoben werden müssen, um dieses wieder bewohnbar zu machen, lediglich unbestimmt auszusagen vermochte, dieses sei repariert worden, wobei man immer noch die Spuren des Brandanschlags sehe (vgl. act. A22/17 S. 8 f. F54), wiewohl seine Familie später wieder in diesem Haus gelebt haben soll. Weiter erwähnte er zwar, verschiedene Freunde hätten ihm vom Brandanschlag auf sein Haus berichtet, vermochte aber nicht darzulegen, woher sie vom Brandanschlag Kenntnis erhalten hatten (vgl. act. A22/17 S. 8 F46 bis F53). Obwohl es sich hierbei nicht um Geschehnisse handelt, die der Beschwerdeführer selbst erlebt hat, sondern um solche, die er lediglich von Drittpersonen erfahren haben will, muten seine diesbezüglichen Erklärungen angesichts der detaillierten Schilderung von selbst Erlebtem, also dem Anschein besonders intensiver Wahrnehmung, auffallend vage und unsubstantiiert an, zumal der Beschwerdeführer sich im fraglichen Zeitpunkt immer noch in Sri

D-5414/2020 Lanka aufgehalten hat und damit alles Interesse daran gehabt haben müsste, Einzelheiten bezüglich des Brandanschlages auf sein Haus in Erfahrung zu bringen. 5.2.5 Dieselbe Feststellung gilt auch in Bezug auf seine Kenntnisse hinsichtlich des aktuellen Stands des Verfahrens der in den Vorfall um die Tötung der beiden Studenten am (…) 2016 involvierten Polizisten. Diesbezüglich erklärte der Beschwerdeführer lediglich, es habe ursprünglich ein Verfahren gegen fünf in das Tötungsdelikt involvierte Polizeibeamte gegeben. Er kenne indessen den aktuellen Stand des Verfahrens nicht, da ihn seine Eltern über das Verfahren nicht informiert hätten beziehungsweise er kaum telefonischen Kontakt mit seiner Familie gehabt habe. Ausserdem werde er beim blossen Denken an den Vorfall nervös, beginne zu schwitzen und aus der Nase zu bluten, weshalb er kein Interesse mehr an dessen Folgen für die beteiligten Polizisten gehabt habe (vgl. vgl. act. A19/14 S. 10 F45 i.V.m. act. A22/17 S. 11 F71 ff.). In der Beschwerde vom 20. November 2020 wird weitergehend argumentiert, der Beschwerdeführer würde es mit Sicherheit erfahren haben, wenn die beschuldigten Polizisten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder freigesprochen worden wären (vgl. a.a.O. S. 4 Abs. 2). Wie der online-Tageszeitung Tamil Guardian vom (…) 2020 beispielhaft zu entnehmen ist, sind zwischenzeitlich (…) angeklagten Polizisten freigesprochen worden, während (…) auf die Anklage wegen Mordes warten würden, jedoch am (…) 2019 auf Kaution hin freigekommen seien (T[…], https://www. […]). Das Unwissen des Beschwerdeführers hinsichtlich wesentlicher aktueller Einzelheiten zu den Verfahren gegen die involvierten Polizisten des Vorfalls vom (…) 2016 spricht somit indiziell ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Gesamtvorbringen. 5.2.6 Weiter bleibt anzumerken, dass etliche der vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner angeblichen Verfolgungssituation eingereichten Beweismittel teilweise Widersprüche in sich tragen beziehungsweise in inhaltlicher Hinsicht im Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen stehen: So ist dem im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten undatierten anonymen Drohschreiben (vgl. Beweismittelkuvert act. A20/1 Ziff. 1) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Tötungsdelikts an den beiden sri-lankischen Studenten am (…) 2016 im Haus Nr. (…) an der F._______ in L._______ gelebt habe, wogegen im undatierten Bestätigungsschreiben des (…) (vgl. Beweismittelkuvert act. A20/1 Ziff. 4) sein damaliger Wohnort mit Haus Nr.(…), F._______, M._______, angegeben wird. Im anonymen Drohschreiben wird unter anderem erwähnt, die Verfasser des Schreibens hätten viel Zeit benötigt, um die frühere Adresse

D-5414/2020 des Beschwerdeführers in C._______, N._______, herauszufinden. Den Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP sowie in der BA ist jedoch zu entnehmen, dass dieser nach wie vor an seiner früheren Wohnadresse in C._______, E._______, O._______ beziehungsweise P._______ offiziell registriert gewesen sei (vgl. act. A6/14 S. 5, Ziff. 2.02 i.V.m. act. A19/14 S. 3 f., F16 bis F18). Somit bleibt unerfindlich, weshalb die Verfasser des Drohschreibens dessen offizielle Wohnadresse nicht unverzüglich herausgefunden haben sollten. Sodann erwähnte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörungen durch die Schweizer Asylbehörden lediglich ein Drohschreiben, während sowohl im bereits erwähnten undatierten Schreiben des (…) als auch in jenem des (…) vom 29. Februar oder 29. Juli 2018 (vgl. Beweismittelkuvert act. A20/1 Ziff. 5) gleich von mehreren Drohschreiben die Rede ist. 5.2.7 Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel in ihrer Gesamtheit keine verbindlichen Schlüsse auf eine staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers zulassen: So sind die Schreiben des (…), des (…) sowie dasjenige von K._______ vom 15. November 2020 (vgl. Beilage 8 der Beschwerde vom 31. Dezember 2020 i.V.m. Beilage 10 der Eingabe vom 21. Januar 2021) als Gefälligkeitsschreiben einzustufen, denen von vornherein wenig Beweiskraft zukommt. Auch die Polizeianzeige der Schwester der Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Mann vom 13. November 2020, die als Straftatbestände Sachbeschädigung, Einbruch und physischen Angriff nennt und gemäss Kommentierung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach seiner Person stehen soll (vgl. Beilage 5 Bild 8 sowie Beilage 6 der Beschwerde vom 31. Dezember 2020 i.V.m. Beilage 9 der Eingabe vom 21. Januar 2021), lässt als solche keine klare Verbindung zur Vorgeschichte des Beschwerdeführers erkennen. Dieselbe Feststellung gilt auch in Bezug auf insgesamt sieben auf Beschwerdeebene eingereichte Fotos, die laut Kommentierung des Beschwerdeführers eine Vorsprache der Polizei vor seinem Haus am (…) 2020 sowie durch Unbekannte am (…) 2020 an seinem Haus verursachte Schäden dokumentieren sollen (vgl. Beilage 5 der Beschwerde vom 31. Dezember 2020, Bilder 1 bis 7), wird doch aus den Fotos als solchen nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang diese entstanden sind. Zur Vermeidung weitergehender Wiederholungen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. S. 5/6) zu verweisen.

D-5414/2020 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – dies entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer den nächtlichen Vorfall vom 20. Oktober 2016 wie geschildert mitbekommen hat. Hingegen vermochte er die in diesem Zusammenhang erfolgte angebliche Verfolgung nicht glaubhaft zu machen. Die Behauptungen in der Beschwerde vom 20. November 2020 sowie in der Replik, das SEM habe eine völlig einseitige Würdigung des geltend gemachten Sachverhalts vorgenommen beziehungsweise den Untersuchungsgrundsatz, die Begründungspflicht und das Prinzip von Treu und Glauben verletzt, weshalb der Fall zu kassieren sei (vgl. Beschwerde S. 4/5 und Replik S. 4), entbehren jeglicher Berechtigung, weshalb der Kassationsantrag abzuweisen ist. 5.4 5.4.1 Das SEM stellte weiter fest, es gelte zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Diese Prüfung sei gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. In diesem Zusammenhang sei nochmals festzuhalten, dass sich dessen Asylvorbringen als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor der Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis Januar 2017 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch fast acht Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Sein Vater habe früher für ehemalige Mitglieder der LTTE gekocht. Er selbst sei jedoch nie für die LTTE aktiv gewesen und pflege auch keinen Kontakt zu ehemaligen Mitgliedern der LTTE. Auch sei er nicht exilpolitisch aktiv (vgl. act. A22 S. 5 F31 bis F34). Zudem sei er eigenen Angaben zufolge legal aus Sri Lanka ausgereist. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren

D-5414/2020 hätten folglich kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umstossen. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und der Einsetzung sogenannter Presidential Task Forces, die zu guten Teilen mit Personen militärischen Hintergrunds besetzt worden seien, gingen Befürchtungen von mehr Einschüchterungen von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, weiteren regierungskritischen Personen und Minderheiten einher. Tatsächlich habe die Überwachung der Zivilbevölkerung seit den dschihadistisch motivierten Terroranschlägen an Ostern 2019 und nochmals nach der Präsidentschaftswahl zugenommen. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Wie immer prüfe das SEM das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Er habe weder die Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen als Gefährdungselement vorgebracht, noch seien den Akten Hinweise auf die Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben. Seine Asylvorbringen hielten somit weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5.4.2 Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auf Beschwerdeebene keinerlei Einwände erhoben, weshalb sich weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen. 5.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

D-5414/2020 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-5414/2020 7.3.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-5414/2020 7.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In einem weiteren Referenzurteil erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). 7.4.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt aus E._______ im Distrikt Q._______ der Nordprovinz, wo er von seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Dorthin ist der Wegweisungsvollzug gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zumutbar. Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer in Sri Lanka über ein familiäres Umfeld, leben doch seinen Angaben zufolge seine Eltern, seine Ehefrau mit den beiden Kindern, die Schwiegereltern sowie mehrere Onkel und Tanten in C._______ (vgl. act. A6/14 S. 5 f. Ziff. 3.01). Ausserdem steht er mit seiner Familie von der Schweiz aus in ständigem Kontakt (vgl. act. A19/14 S. 4 F22 und act. A22/17 S. 3 F9). Der Beschwerdeführer selbst hat die Schule mit O-Level beendet und anschliessend den Lebensunterhalt für seine Familie als (…) und (…) bestritten (vgl. act. A6/14 S. 4 Ziff. 1.17.04 f.). Er habe gut verdient und seine Ausreisekosten in die Schweiz in Höhe von Fr. 28'000. – aus seinem Verdienst und mit der Hilfe seiner Schwester und seines Schwagers finanzieren können (vgl. act. A6/14 S. 8 Ziff. 5.02 i.V.m. act. A22/17 S. 10 F63 und F65). Ausserdem ist er jung und gesund. Es ist somit davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka rasch wieder in die Gesellschaft und das Erwerbsleben integrieren könnte, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erweist. 7.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates

D-5414/2020 allenfalls weitere für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Dem Vollzug der Wegweisung steht auch die Corona-Pandemie nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich – wenn überhaupt – um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie statt vieler Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2020 unter Vorbehalt der rechtzeitigen Nachreichung eines Bedürftigkeitsnachweises die unentgeltliche Prozessführung sowie – unter Vorbehalt der rechtzeitigen Benennung – die amtliche Rechtsverbeiständung nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10. Dem mit Verfügung vom 7. Januar 2021 für das Beschwerdeverfahren amtlich beigeordneten Rechtsvertreter ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die am 5. März 2021 eingereichte Gesamtkostennote weist für das vorliegende Verfahren einen totalen Zeitaufwand von 8 Stunden und 30 Minuten sowie Auslagen in Höhe von Fr. 40.90 auf. Der Aufwand erscheint in zeitlicher Hinsicht als

D-5414/2020 angemessen. Das Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei Rechtsanwälten einen maximalen Stundenansatz von Fr. 220.– zugrunde, weshalb der in der Honorarnote auf Fr. 270.– veranschlagte Stundenansatz entsprechend zu reduzieren ist. Für das Beschwerdeverfahren ist dem amtlich beigeordneten Rechtsvertreter somit zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 2'058.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5414/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 2'058.–. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

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