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Bundesverwaltungsgericht 03.11.2014 D-5409/2014

November 3, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,529 words·~18 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. August 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5409/2014

Urteil v o m 3 . November 2014 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli , mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien

A._______, geboren (…), China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. August 2014 / N _______.

D-5409/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 13. Oktober 2011 und reiste am 23. Januar 2012 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 6. März 2012 sowie der einlässlichen Anhörung vom 10. Februar 2014 zu seinen Ausreise- und Asylgründen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor. Er sei Tibeter mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ im Autonomen Gebiet Tibet der Volksrepublik China. Das Dorf gehöre zur Grossgemeinde C._______ im Regierungsbezirk D._______. Bis zu seiner Ausreise habe er in B._______ gelebt und auf dem Feld seiner Familie gearbeitet. Im Oktober 2011 habe er drei Aktivisten während drei Tagen Unterschlupf gewährt. Als er die Aktivisten zur Strasse zurückgebracht habe, sei er beobachtet worden. Zwei Tage später habe er erfahren, dass er von der chinesischen Polizei gesucht werde. Da auch während seiner Abwesenheit sein Haus durchsucht worden sei, sei er geflohen, weil er sich vor einer langen Inhaftierung fürchte. Er sei mit einem Lastwagen nach E._______ gefahren und habe von dort die chinesisch-nepalesiche Grenze zu Fuss überquert. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere oder Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. August 2014 – eröffnet am 22. August 2014 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – an. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. C. Gegen diese Verfügung richtet sich die durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22. September 2014 erhobene Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung des BFM und Zurückweisung des Falles zur ergänzenden Sachverhaltsaufnahme und –abklärung sowie zu einem neuen Entscheid. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung

D-5409/2014 unzulässig sei und es sei das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist formgerecht und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 VwVG auch fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-5409/2014 3. 3.1 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die von ihm geltend gemachte Herkunft, die angegebene Staatsangehörigkeit und die illegale Ausreise aus diesem Land werde bezweifelt, da der Beschwerdeführer unter anderem keine Ausweisepapiere zu den Akten gelegt habe, die die behauptete Herkunft oder den zurückgelegten Reiseweg belegen könnten. Obwohl er geltend gemacht habe, im Besitz einer Identitätskarte zu sein, habe er nicht überzeugend erklären können, weshalb er diese nicht nachreichen könne. Auch seine mangelnden Chi-

D-5409/2014 nesisch-Kenntnisse liessen Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aufkommen. Der Beschwerdeführer habe bereits bei der Kurzbefragung erklärt, nur chinesische Alltagsworte zu kennen und die beiden Fragesätze "Woher kommen Sie" und "Wie heissen Sie?" formuliert (vgl. A7/10 S. 3 F. 1.17.03). Beide Fragesätze würden jedoch nicht unbedingt dem alltäglichen Sprachgebrauch entstammen. Vielmehr würden sie den Fragen entsprechen, die in einem Chinesisch-Kurs für Anfänger gelehrt würden. Die Antworten würden somit den Eindruck vermitteln, sie seien eigens für die Befragung gelernt worden, um den Anschein zu erwecken, aus China zu stammen. Er habe auch kaum etwas über seine angebliche Herkunftsregion oder seinen Arbeitsalltag zu sagen gewusst und habe entsprechende Fragen eher ausweichend beantwortet. Aufgrund der unglaubhaften Angaben sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht, wie von ihm behauptet, seine Hauptsozialisation in der Volksrepublik China erfahren habe. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt Verfahrensmängel, insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Das BFM habe im vorliegenden Fall den Sachverhalt unvollständig aufgenommen. Indem die Anhörung vom 14. Februar 2014 ohne die Anwesenheit eines Hilfswerkvertreters durchgeführt worden sei habe das BFM Art. 29 und Art. 30 AsylG verletzt. Zudem habe der vom BFM zugezogene Dolmetscher schon zu Beginn der Anhörung angemerkt, dass er das Gefühl habe, der Beschwerdeführer verstehe ihn nicht gut. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.3 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2). Was die daraus resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29

D-5409/2014 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll die Anhörung immerhin Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f., BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.). Gemäss Art. 29 Abs. 1 bis AsylG zieht das BFM nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher für die Anhörung zu den Asylgründen bei. Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten, mit Ausnahme der Vertretung der Hilfswerke, unterzeichnet (Art. 29 Abs. 3 AsylG). Die Vertretung der Hilfswerke beobachtet die Anhörung, hat aber keine Parteirechte. Sie bestätigt unterschriftlich ihre Mitwirkung und untersteht gegenüber Dritten der Schweigepflicht. Sie kann Fragen zur Erhellung des Sachverhalts stellen lassen, weitere Abklärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen (Art. 30 AsylG). 5.4 Anlässlich der Anhörung vom 10. Februar 2014 führte der Beschwerdeführer auf die einleitende Frage, ob er den Dolmetscher gut verstehe, aus, er verstehe ihn sehr gut. Demgegenüber merkte der Dolmetscher zu Beginn der Anhörung an, er habe das Gefühl, dass ihn der Beschwerdeführer nicht gut verstehe (vgl. BFM-Akten A15/16 S. 1). Allerdings bestätigte der Beschwerdeführer bei der Anhörung (und auch schon zuvor in der Befragung) auf jeder Seite sowie am Ende des Protokolls mit seiner Unterschrift, dass ihm die Protokolle in tibetischer Sprache rückübersetzt worden waren und diese seinen Ausführungen entsprachen (vgl. A7/10 S. 9; A15/16 S. 16). Es ist folglich davon auszugehen, dass die Anhörung zu den Asylgründen ohne Missverständnisse durchgeführt werden konnte und die Aussagen im Anhörungsprotokoll korrekt wiedergegeben sind. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt worden ist. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das BFM liegt demnach nicht vor. 5.5 Was die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, die Anhörung durch das Bundesamt habe ohne Beisein einer Hilfswerkvertretung stattgefunden, ist auf Art. 30 Abs. 3 AsylG zu verweisen. Nach dieser Bestimmung entfaltet die Anhörung volle Rechtswirkung, auch wenn die Vertretung der Hilfswerke dem rechtzeitig mitgeteilten Anhörungstermin keine Folge geleistet hat. Aus den Akten ergibt sich, dass das BFM die Vorladung vom 24. Januar 2014 zur Anhörung auf den 10. Februar 2014 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie der Loge (mit Fotokopie des Einver-

D-5409/2014 nahmeprotokolls zur Aushändigung an die Hilfswerkvertretung) zustellte (vgl. A 14/1 S. 2). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Annahme, eine Hilfswerkvertretung sei nicht rechtzeitig zur Teilnahme an der Anhörung eingeladen worden. Von einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers im Beisein einer Hilfswerkvertretung ist somit abzusehen. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass keine Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung oder für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliegen. Die entsprechenden Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. 6. 6.1 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern sucht. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach der Beschwerdeführer auch seine Asylgründe rudimentär und unsubstantiiert geschildert hat. So fiel insbesondere die Beschreibung der drei politischen Aktivisten, die der Beschwerdeführer persönlich nicht gekannt haben will, sehr vage aus. Der Beschwerdeführer konnte keinerlei Angaben zu diesen Personen machen, und betonte lediglich deren politisches Engagement (vgl. A15/16 S. 9 F. 75 f.). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern sein Freund aus der Hausdurchsuchung schliessen konnte, dass der Beschwerdeführer von den chinesischen Behörden gesucht werde, zumal dieser lediglich beobachtet haben will, dass die Polizisten um das Haus herum etwas gesucht hätten (vgl. A15/16 S. 10 F. 87). Weitere diesbezügliche Hinweise, die auf eine allfällige Verfolgung hätten deuten können, machte der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 6.2 Hinzu kommt, dass sich das Personalienblatt des Empfangszentrums (A1/2) mit tadelloser Schrift ausgefüllt in den Akten befindet. Auf dem Personalienblatt bestätigte der Beschwerdeführer, dass er die entsprechenden Angaben in tibetischer Schrift selbständig ausgefüllt habe (vgl. A1/2 S. 1). Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung sagte er jedoch aus, er habe nie eine Schule besucht. Er habe lediglich von seinem Vater Lesen und Schreiben gelernt (vgl. A7/10 S. 3 F. 1.17.04 sowie A15/16 S. 5 f. F. 44 – 54). Diese Erklärung trägt angesichts der erforderlichen Lese und Schreibfähigkeit zum Ausfüllen eines Personalienblattes nicht zur Stärkung seiner Glaubhaftigkeit bei, zumal er betonte, nur ein "bisschen" schreiben zu können (vgl. A7/10 S. 3 F. 1.17.04).

D-5409/2014 6.3 Auch die im Rahmen des Länderwissens gewonnenen Erkenntnisse fügen sich in das unglaubhafte Gesamtbild der vorgetragenen Sachverhaltsschilderung ein. Der Beschwerdeführer wusste keinerlei spezifische Angaben über die Region zu machen, in welcher er angeblich sein gesamtes Leben verbracht haben will. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, konnte der Beschwerdeführer den chinesischen Namen der Präfektur und des Bezirks seines angeblichen Heimatortes nicht nennen, sondern gab an, den chinesischen Namen seines Dorfes nicht zu kennen, und die genannten Namen der Gemeinde und des Bezirkes würden auf Chinesisch gleich lauten (vgl. A15/16 S. 10 F. 93 ff.). 6.4 Ausserdem ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer behauptete, er könne seine Familie, die im Autonomen Gebiet in Tibet in China lebe, nicht kontaktieren, da er sie nicht in Gefahr bringen wolle und er bei seiner Ausreise keine Kontaktdaten habe mitnehmen können (vgl. A15/16 S. 3 F. 19 ff.). Gemäss seinen Angaben bei der Kurzbefragung, will er jedoch die Flucht mit seinen Eltern besprochen haben (vgl. A7/10 S. 7 F. 7.01). Wie das BFM zurecht festgestellt hat, ist nicht nachvollziehbar, dass er und seine Eltern keine Kontaktmöglichkeiten vereinbart haben sollen. Darüber hinaus sind auch die Ausführungen bezüglich seines Arbeitsalltags ausweichend und detailarm ausgefallen. So will der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nur einmal im Jahr seine landwirtschaftlichen Produkte verkauft haben (vgl. A15/16 S. 4 F. 38). Dies erklärte er damit, dass sie in der Regel gegen Ende August oder Anfang September ihre Produkte geerntet und zwischen September und Oktober verkauft hätten (vgl. A15/16 S. 5 F. 40). Auch über die angebliche Ausreise aus China konnte er keinerlei konkrete Angaben machen. So will er bei der Ausreise gemäss seinen Angaben keinen Kontrollposten passiert haben (vgl. A15/16 S. 11 F. 102, S. 15 F. 141 f.), und auf der Flucht sollen ihm lediglich die Angst vor den Chinesen aufgefallen sein sowie sein Durst, sein Hunger und die Schwellungen an seinen Füssen, aber auch, dass der Fussmarsch ein hartes und schlimmes Erlebnis gewesen sei (vgl. A15/16 S. 12 F. 115 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, wich er sämtlichen Fragen aus, die in Bezug auf seine Ausreise ein konkretes Bild hätten vermitteln können, indem er auf die entsprechende Aufforderung, seine Flucht detailliert zu schildern, lediglich ausführte, er sei zu Fuss bis zu einem Fluss gegangen und habe diesen überquert (vgl. A15/16 S. 11 F. 104), und mehrfach wiederholte, dass er einen Fluss überquert habe (vgl. A15/16 S. 12 F. 108 und F. 112). Andere Details der Reise hat er nicht beschreiben können. Es ist ihm weder möglich gewesen zu beschreiben, wie er im Guesthouse in Kontakt mit dem Schlepper

D-5409/2014 getreten sei (vgl. A15/16 S. 12 F. 107 ff.), noch hat er angeben können, welche Reisevorbereitungen er persönlich getroffen oder welche Gepäckstücke er bei sich gehabt habe (vgl. A15/16 S. 12 F. 111). 6.5 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht feststellte, dass der Beschwerdeführer über seine Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Verfügung der Vorinstanz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsbürgerschaft verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen von asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre. 7. 7.1 Wie bereits oben ausgeführt, ist das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Diese Feststellung ist angesichts einer jüngst erfolgten Änderung der zuvor gültigen Praxis relevant, gemäss welcher auf eine chinesische Staatsangehörigkeit geschlossen wurde, wenn die Zugehörigkeit einer asylsuchenden Person zur tibetischen Ethnie als erstellt galt (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1–4.3). Mit zur Publikation vorgesehenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 wurde die bisherige Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die in Verletzung der Mitwirkungspflicht ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (Urteil E-2981/2012 E. 5.8 ff., insb. 5.10). 7.2 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Urteil E-2981/2012 E. 5.9). Verunmöglicht eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen rechtlichen

D-5409/2014 Status (ausländerrechtlicher Aufenthaltstitel oder gegebenenfalls Staatsbürgerschaft) sie in den wahrscheinlichsten bisherigen Aufenthaltsländern, nämlich Nepal oder Indien (vgl. diesbezüglich Urteil E-2981/2012 E. 5.3), effektiv innehat, so kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird ferner auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. 7.3 Im vorliegenden Fall ist zwar der Beschwerdeführer unbestrittenermassen der tibetischen Ethnie zuzurechnen. Indessen hat er zur Frage, in welchem Staat er tatsächlich seine Sozialisierung erfahren hat und wo er sich in den letzten Jahren und unmittelbar vor seiner Einreise in die Schweiz aufgehalten hat, offensichtlich unglaubhafte Angaben gemacht. Insofern ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz nicht in der Volksrepublik China gelebt hat. Indessen verunmöglicht der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal oder in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt. Durch dieses Verhalten des Beschwerdeführers ist ferner eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung ihrer allfälligen Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien verunmöglicht. 7.4 Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als mangels konkreter anderweitiger Hinweise der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr in seinen bisherigen Aufenthaltsstaat, sei dieser nun Nepal oder Indien. 7.5 Angehörige der tibetischen Ethnie, welche zugleich chinesische Staatsangehörige sind, haben in Bezug auf die Volksrepublik China zumindest subjektive Nachfluchtgründe, weil sie nach einer illegalen Ausreise aus China und entsprechendem Aufenthalt im Ausland als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden, und erfüllen insofern – wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2009/29). Aufgrund dieser potentiellen Gefährdung ist für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China auszuschliessen (Urteil E-2981/2012 E. 5.11). Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die chinesische Staatsangehörigkeit tatsächlich gegeben ist oder – wie im vorliegenden

D-5409/2014 Fall – aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nicht überprüfbar ist, ob eine Person tibetischer Ethnie die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt. 7.6 Der Beschwerdeführer gehört unbestrittenermassen der tibetischen Ethnie an, womit die Möglichkeit nicht völlig auszuschliessen ist, dass er trotz der unglaubhaften Angaben in Bezug auf seine Herkunft die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt. Nach dem Gesagten ist somit festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach China ausgeschlossen ist. 8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 10. Die Rechtsbegehren haben sich wegen der verweigerten Mitwirkungspflicht als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind folglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5409/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy

Versand:

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