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Bundesverwaltungsgericht 22.10.2012 D-5400/2012

October 22, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,963 words·~10 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (Identitätstäuschung) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5400/2012

Urteil v o m 2 2 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

A._______, geboren am (…), angeblich Kamerun, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2012 / N (…).

D-5400/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 31. Oktober 2011 im Wesentlichen vorbrachte, er stamme aus C._______, Kamerun, und habe dort bis zu seiner Ausreise mit seiner Schwester zusammengelebt, dass seine Schwester am 19. August 2011 von drei Männern vergewaltigt worden sei, dass er in der Folge einen der Täter erstochen habe und deshalb im September 2011 aus Kamerun geflüchtet sei, dass er nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen habe, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A5), dass das BFM aufgrund von Zweifeln an der Herkunft des Beschwerdeführers ein linguistisches Gutachten erstellen liess, welches ergab, dass dieser mit Sicherheit nicht aus Kamerun, sondern aus D._______ stamme, dass das BFM dem Beschwerdeführer das Ergebnis der linguistischen Analyse vom 25. Juni 2012 mit Schreiben vom 22. August 2012 zur Kenntnis brachte und ihm Gelegenheit einräumte, sich dazu zu äussern, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. September 2012 daran festhielt, aus Kamerun zu stammen, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 – eröffnet am 10. Oktober 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass aufgrund des Ergebnisses der linguistischen Analyse feststehe, dass der Be-

D-5400/2012 schwerdeführer die Behörden über seine Identität und Herkunft getäuscht habe, weshalb auf sein Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht einzutreten und die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei, dass der Wegweisungsvollzug zulässig sei, da aufgrund der Täuschung der Behörden über die Identität kein Grund zur Annahme allfälliger Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft bestehe und keine Anhaltspunkte vorlägen, dass dem Beschwerdeführer eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das BFM, es sei auf das Asylgesuch einzutreten und ihm zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren, ersucht wurde, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und – im Sinne einer vorsorglichen Massnahme – um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde, dass der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine bisherigen Vorbringen bekräftigte, aus der kamerunischen Stadt C._______ zu stammen, die nicht weit von D._____ entfernt sei, und E._______ zu sprechen, das je nach Herkunft unterschiedlich gesprochen werde, dass er zum Beweis seiner Herkunft eine Kopie einer kamerunischen Identitätskarte einreichte und um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung des Originals ersuchte, dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-

D-5400/2012 rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

D-5400/2012 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und das Bundesamt diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Antrag erübrigt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort oder Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass im vorliegenden Verfahren das linguistische Gutachten vom 25. Juni 2012 ergab, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht – wie geltend gemacht – aus Kamerun, sondern aus D._______ stammt, dass der linguistischen Analyse erhöhter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89), dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeeingabe im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Bestreitung der Ergebnisse der linguistischen Analyse erschöpfen und an diesen nichts zu ändern vermögen, dass die mit der Beschwerdeeingabe eingereichte Kopie einer am 18. Januar 2009 ausgestellten kamerunischen Identitätskarte das Ergebnis der Herkunftsanalyse ebenfalls nicht zu entkräften vermag, zumal an der Echtheit der angeblichen Identitätskarte des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen, gab er doch bei der Erstbefragung im EVZ B._______ vom 31. Oktober 2011 an, es sei ihm noch nie eine Identitätskarte ausgestellt worden (vgl. A5 S. 5),

D-5400/2012 dass zudem die Unterschrift auf der Identitätskarte nicht mit der aktenkundigen Unterschrift des Beschwerdeführers übereinstimmt (vgl. A5, A22 und die Beschwerdeeingabe vom 16. Oktober 2012), dass die angebliche Unterschrift des Beschwerdeführers auf der Identitätskarte im Übrigen am falschen Ort – auf der Rück- statt Vorderseite, im Unterschriftsfeld der ausstellenden Behörde – angebracht wurde, dass es sich aufgrund dieser offenkundigen Fälschungsmerkmale erübrigt, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Nachreichung des Originals der Identitätskarte anzusetzen, und der diesbezügliche Verfahrensantrag abzuweisen ist, dass das Verhalten des Beschwerdeführers ein klares Indiz dafür bildet, dass er nicht gewillt ist, seine wahre Identität und Herkunft zu offenbaren, dass mit grosser Sicherheit feststeht, dass der Beschwerdeführer die Behörden über seine wahre Identität und Herkunft getäuscht hat, weshalb das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf dessen Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht wie behauptet aus Kamerun, sondern aus D._______ stammt, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

D-5400/2012 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat D._______ keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-5400/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand:

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