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Bundesverwaltungsgericht 23.10.2012 D-5382/2012

October 23, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,208 words·~11 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5382/2012

Urteil v o m 2 3 . Oktober 2012 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien

A._______, Sri Lanka, vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion Basel, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2012 / N (…).

D-5382/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2012 – von Italien kommend – in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie am 7. Juni 2012 vom BFM zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. … ), dass sie dabei angab, sie sei eine Staatsangehörige von Sri Lanka tamilischer Ethnie und stamme ursprünglich aus der Nordprovinz, sie habe jedoch ab 1996 in Colombo gelebt, wo sie und ihr Sohn (…) während der letzten Jahre von ihrem Mann unterstützt worden seien, welcher bereits seit dem Jahre 2002 in Italien lebe, dass sie unter Vorlage von zwei Beweismitteln vorbrachte, sie sei in Sri Lanka ab Ende 2007 wegen angeblicher Zugehörigkeit zur LTTE in Haft gewesen, während der Haft immer wieder geschlagen worden und schliesslich erst … [Mitte] 2010 wieder aus der Haft entlassen worden, wobei sie seit ihrer Haft an psychischen und physischen Problemen leide, dass sie im Weiteren namentlich vorbrachte, sie habe im Jahre 2011 von der italienischen Botschaft in Colombo ein Visum erhalten, worauf sie mit ihrem Sohn auf dem Luftweg zu ihrem Mann nach Italien gereist sei, dass sie in der Folge jedoch Probleme mit ihrem Mann bekommen habe, da er ihr ständig vorgehalten habe, sie sei seit ihrer Haft psychisch nicht mehr normal, dass sie vor diesem Hintergrund nach acht Monaten ihren Mann verlassen habe und von Italien in die Schweiz gekommen sei, da ihr Bruder – bei welchem sie jetzt bleiben wolle – hier lebe, dass sie nicht mehr zu ihrem Mann zurückkehren könne und ihren Sohn – welcher bei ihrem Ehemann zurückgeblieben sei und in Italien zur Schule gehe – in die Schweiz nachkommen lassen möchte, dass sie auf Nachfrage des BFM hin angab, in Italien habe sie kein Asylgesuch eingereicht, dort aber ein kleines Stück Papier (einen Ausweis) bekommen (vgl. … ), dass ihr am Ende der Kurzbefragung vom Bundesamt eröffnet wurde, mutmasslich sei Italien für die Behandlung ihres Asylgesuches zuständig,

D-5382/2012 dass sie sich bei dieser Gelegenheit gegen eine Rückkehr nach Italien aussprach und geltend machte, sie könne nicht dorthin zurückkehren, da sie dort Probleme mit ihrem Mann gehabt habe, da er ihr ständig unangenehme Sachen gesagt habe, weil sie in Haft gewesen sei, dass dem BFM am 4. Juli 2012 durch Vermittlung der schweizerische Vertretung in Colombo die Akten zum italienischen Visumsverfahren der Beschwerdeführerin zugingen, dass das BFM am 12. Juli 2012 – nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin an Italien richtete, wobei das Bundesamt namentlich auf das der Beschwerdeführerin von Italien erteilte Visum verwies (ausgestellt von der italienischen Botschaft in Colombo am 28. Februar 2011, gültig vom 2. März 2011 bis zum 29. Februar 2012), dass dieses Gesuch innert massgeblicher Frist von italienischer Seite nicht beantwortet wurde (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen), dass die Beschwerdeführerin am 20. August 2012 durch ihre Rechtsvertretung ein persönliches Schreiben zu den Akten reichen liess, worin sie sich nochmals zu ihren Gesuchsgründen, zu ihren psychischen und körperlichen Beschwerden und namentlich zu ihren Problemen mit ihrem Ehemann äusserte (vgl. … ), dass das BFM mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 – eröffnet am 11. Oktober 2012 – unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren sowie in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten), dass das Bundesamt mit diesem Entscheid einen zuvor fehlerhaft zugestellte Entscheid vom 13. September 2012 ersetzte (vgl. dazu die Akten), dass die Beschwerdeführerin gegen den vorgenannten Entscheid durch ihre Rechtsvertreterin am 16. Oktober 2012 (Poststempel) Beschwerde

D-5382/2012 einreichen liess, wobei sie in ihrer Eingabe namentlich die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM zur Neubeurteilung beantragte sowie Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass sie gleichzeitig um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (gemäss Art. 107a AsylG) ersuchte, nach vorsorglicher Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, sowie um Einräumung des Replikrechts betreffend eine allfällige vorinstanzliche Vernehmlassung, dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde ausschliesslich geltend machte, in ihrem Fall sei ein Entscheid gestützt auf die Dublin-II-VO und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht möglich, da sie am 1. April 2011 durch Familiennachzug legal mit einem Visum in Italien eingereist sei, wo ihr Ehemann über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, womit auch sie in Italien eine Aufenthaltsbewilligung habe, dass bei dieser Sachlage nicht das Dublin-Verfahren zur Anwendung gelangen könne, sondern das Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zur Anwendung gelangen müsse, womit das BFM in seinem Entscheid das falsche Verfahren angewandt und damit Bundesrecht verletzt habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),

D-5382/2012 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführerin einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG, sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Akten als erstellt zu erkennen ist, dass die Beschwerdeführerin am 1. April 2011 auf dem Luftweg und namentlich im Besitz eines von Italien ausgestellten und noch bis zum 29. Februar 2012 gültigen Visums in den Dublin-Raum eingereist ist, dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht am 12. Juli 2012 unter Verweis auf die Bestimmung von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin (im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO) an Italien gerichtet hat, dass dieses Ersuchen innert der massgeblichen Frist von zwei Monaten von Italien nicht beantwortet worden ist, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. dazu Art. 18 Abs. 1 und 7 Dublin-II-VO), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe zwar geltend macht, in ihrem Fall sei ein Nichteintretensentscheid in Anwendung dieser Bestim-

D-5382/2012 mung respektive ein Verfahren nach der Dublin-II-VO nicht möglich, da sie in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, dass sie in ihren diesbezüglichen Ausführungen jedoch verkennt, dass der Besitz einer gültigen italienischen Aufenthaltsbewilligung der Durchführung eines Dublin-Verfahrens gerade nicht entgegen steht, sondern vielmehr eine weitere Grundlage für die Durchführung eines Dublin-Verfahrens darstellen würde (vgl. dazu Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass die Durchführung eines Dublin-Verfahrens nur dann in dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sinne ausser Betracht fallen würde, wenn sie in Italien ein Asylverfahren durchlaufen hätte und ihr als Folge davon von Italien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden wäre, da bei dieser Konstellation – und nur dieser – das Dublin-Verfahren praxisgemäss nicht mehr zur Anwendung gelangen kann (vgl. dazu CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, S. 67, K19 zu Art. 2), dass die Beschwerdeführerin jedoch aktenkundig in Italien kein Asylverfahren durchlaufen hat und namentlich von Italien nicht den Flüchtlingsstatus zuerkannt erhalten hat, sondern sie gemäss den Akten zwecks Familienvereinigung nach Italien reisen dürfte (also aus einem ausländerrechtlichen Grund), was nicht mit einem Asylverfahren zu verwechseln ist, dass nach dem Gesagten schon deshalb von der Beschwerdeführerin keine Gründe ersichtlich gemacht wurden, welche dem Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG entgegen stehen würden, dass daher offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin zu einer entsprechenden Rüge (die schweizerischen Behörden hätten zu Unrecht eine Anfrage an Italien im Rahmen der Dublin-II-Verordnung gestellt) überhaupt legitimiert wäre (vgl. BVGE 2010/27), dass im Weiteren festzuhalten bleibt, dass aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und aufgrund der Akten keine kon-

D-5382/2012 kreten Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle der Beschwerdeführerin nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass im Falle der Beschwerdeführerin auch keine anderen Gründe gegen eine Rückführung nach Italien sprechen, zumal aufgrund der Akten nicht zu schliessen ist, sie würde dort in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. dazu Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass alleine im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Probleme der Beschwerdeführerin – namentlich betreffend ihre Beziehung, aber auch ihre Gesundheit – nicht in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung nach Italien sprechen, auch wenn die von der Beschwerdeführerin gegenüber dem BFM geltend gemachte Verzweiflung über ihre persönlichen Probleme aufgrund der Akten als subjektiv nachvollziehbar erscheinen mag, dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gegeben ist, womit der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil die Gesuche um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (Art. 107a AsylG) und vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen (gemäss Art. 56 VwVG) sowie das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,

D-5382/2012 dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5382/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

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