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Bundesverwaltungsgericht 03.10.2012 D-5381/2011

October 3, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,575 words·~13 min·3

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 8. August 2011

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV/sma D-5381/2011

Urteil v o m 3 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 8. August 2011 / N (…).

D-5381/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Jaffna) – mit Eingabe an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 8. September 2009 (Eingang bei der Vertretung am 8. Oktober 2009) sinngemäss um Asyl nachsuchte, dass die Schweizer Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 unter Fristsetzung zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf die Ereignisse, die ihn zur Ausreise nötigten, seine individuelle Betroffenheit, eventuell getroffene Schutzmassnahmen sowie einen allfälligen alternativen Aufenthaltsort in Sri Lanka ersuchte, dass am 10. November 2009 bei der Schweizer Vertretung eine Eingabe des Beschwerdeführers mit Kopien eines offiziellen fremdsprachigen Dokumentes sowie mit Kopien handschriftlicher Notizen und Übersetzungen in englischer Sprache eingingen, dass die Schweizer Botschaft dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 den Empfang seiner Eingabe bestätigte und ihn unter Setzung einer erneuten Frist zur Beantwortung weiterer Fragen in Bezug auf seinen Fall aufforderte, mit dem Hinweis, seine Angaben sollten detailliert genug sein, um eine abschliessende Einschätzung seines Falles vornehmen zu können, dass er gebeten wurde, mögliche Bedrohungen in den letzten zwei Jahren zu beschreiben sowie zu schildern, von wem er unter welchen Umständen und aus welchem Grund inhaftiert worden sei, dass er schildern möge, wann und aus welchen Gründen er freigelassen worden sei, dass er gefragt wurde, weshalb er das Schreiben der Botschaft vom 14. Oktober 2009, in welchem er um die Schilderung von Einzelheiten seiner Ausreisegründe gebeten worden sei, nicht beantwortet habe, dass er alle Dokumente, die dem Beweis seiner Vorbringen dienten, mit offiziellen Übersetzungen einreichen möge, dass dem Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 25. Dezember 2009 (Eingang Botschaft 5. Januar 2010) fremdsprachige Kopien von

D-5381/2011 Prozessakten mit englischsprachigen Übersetzungen, datierend vom 30. Juni 2008 bis 19. August 2008, eines Gerichtsprozesses vor dem (…)Gericht C._______ (D._______) sowie die fremdsprachige Kopie eines Zeitungsartikels samt englischer Übersetzung ([…]) beilagen, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vorbrachte, er habe in einer Autowerkstatt gearbeitet, in welcher sich ein Kraftfahrzeug der E._______, Jaffna zur Reparatur befunden habe, dass die Armee am (…) in der Werkstatt erschienen sei und in dem besagten Fahrzeug Waffen (Sprengstoff und Patronenhülsen) gefunden habe, dass er darauf hin zusammen mit dem Fahrer des Wagens sowie zwei anderen Angestellten der Werkstatt von der Polizei verhaftet worden sei, dass er aufgrund von Urteilen des "D._______" (Gericht) und des "F._______" (Gericht), an welchen der Fall weitergezogen worden sei, ein Jahr (bis […]) inhaftiert gewesen sei, dass er aufgrund seines Gefängnisaufenthaltes seine Arbeitsstelle verloren habe und seine Familie von ihm als ältestem Sohn finanziell abhängig sei, weshalb er auf der Suche nach einer Arbeit im Ausland sei und die Schweiz um Schutz ersuche, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juli 2010 (Eingang Botschaft 26. Juli 2010) und 18. Dezember 2010 (Eingang Botschaft 22. Dezember 2010) auf einen baldigen Entscheid seines Asylgesuches drängte, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 5. April 2011 im Rahmen des rechtlichen Gehörs mitteilte, es erachte den Sachverhalt in Würdigung der schriftlichen Eingaben als hinreichend erstellt, weshalb von einer Befragung in der Schweizerischen Botschaft abgesehen werden könne und es im Weiteren eine Abweisung des Einreise- und Asylgesuchs in Erwägung ziehe, dass der Beschwerdeführer in seinem Antwortschreiben vom 12. Mai 2011 (Eingang Botschaft 18. Mai 2011) um eine Neubewertung seines Gesuches bat und unter anderem betonte, er habe wegen der erlittenen Härten, die auf die Notsituation in Jaffna zurückgingen, um Asyl ersucht,

D-5381/2011 dass das BFM dem Beschwerdeführer mit am 16. August 2011 über die Schweizer Botschaft in Colombo versandter Verfügung vom 8. August 2011 die Einreise in die Schweiz verweigerte und dessen Asylgesuch ablehnte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, in formeller Hinsicht habe eine Anhörung ausnahmsweise unterbleiben können, da der Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei, dass das BFM die lange Haftzeit des Beschwerdeführers bedauere, die Haft jedoch schon länger zurückliege und mit der Freilassung als beendet zu betrachten sei, dass der Beschwerdeführer im Übrigen nicht geltend gemacht habe, seither Nachteile erlitten zu haben, dass die Vorinstanz zwar die missliche Lage des Beschwerdeführers, der seine Arbeitsstelle verloren habe und daher seine Familie nicht mehr unterstützen könne, bedauere, dass diese schwierigen Lebensumstände aber keine einreiserelevante Verfolgung gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) darstellten, dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermöchten, zumal sie lediglich seine Vorbringen stützen würden, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde, dass der Beschwerdeführer mit auf den 3. September 2011 datierter, am 20. September 2011 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo und am 29. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangener Eingabe in englischer Sprache sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 8. August 2011 erhob, dass er dabei betonte, er habe sein komplettes Beweismaterial an Originaldokumenten eingereicht, dass er sich abends nicht mehr nach draussen traue, da er ständig von Fremden bedroht werde und sehr viel Angst habe, und zieht in Erwägung,

D-5381/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich gemäss ständiger Praxis die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf Grund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG erstreckt, dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht aber aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der in Englisch verfassten Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die Beschwerdeeingabe hinreichend verständlich und begründet ist, der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde die Formerfordernisse erfüllt, dass sich in den Akten zwar kein Zustellungsbeleg über das Eröffnungsdatum der auf den 8. August 2011 datierenden Verfügung finden lässt, angesichts des Datums (16. August 2011) des Schreibens der Botschaft, mit welchem die vorinstanzliche Verfügung zugestellt wurde, aber davon

D-5381/2011 auszugehen ist, dass die dreissigtägige Beschwerdefrist bei der auf den 17. September 2011 datierenden (Poststempel) Beschwerde eingehalten ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass ein Asylgesuch gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG), das gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen ist und davon nur abgewichen werden kann, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist, dass im Fall, dass die Befragung nicht durchgeführt werden kann, die ein Gesuch stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden muss, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen, dass sie dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist, dass bei einem schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellten Sachverhalt sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen kann,

D-5381/2011 dass bei einem sich negativ abzeichnenden Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren ist und das Bundesamt gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362 ff.), dass das BFM vorliegend davon ausging, der Sachverhalt sei aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt und diese Sichtweise insbesondere angesichts der ausführlichen Eingabe vom 25. Dezember 2009, mit welcher der Beschwerdeführer Kopien seiner Prozessakten einreichte, vertretbar ist, dass sich unter diesen Umständen für die Vorinstanz die Aufbietung des Beschwerdeführers zu einer Befragung erübrigte und diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden ist, da den vom Bundesverwaltungsgericht ferner aufgeführten Erfordernissen (Gewährung des rechtlichen Gehörs, Begründung des Verzichts auf die Befragung) ebenfalls Rechnung getragen wurde, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv umschrieben sind und den Asylbehörden dabei ein weiter Ermessensspielraum zukommt, bei dessen Ausübung neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Behttp://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30

D-5381/2011 tracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), dass zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer schutzbedürftig im Sinn von Art. 3 AsylG ist, dass in Anbetracht der Akten das BFM mit zutreffender Begründung und zu Recht in seinen Erwägungen festgestellt hat, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen seien für die Bewilligung einer Einreise nicht erheblich, dass im Einzelnen zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, die vollumfänglich zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer sich hauptsächlich auf seine (…) (Haft) wegen des Verdachts auf Mitwirkung an der Deponierung von Sprengstoff/Waffen und auf die finanziellen Problemen nach der Haftentlassung beruft, dass es vorliegend zwar an konkreten Belegen für die Dauer der Inhaftierung fehlt, zumal der Beschwerdeführer für das behauptete Verfahren vor dem F._______ (Gericht) keine stichhaltigen Beweise zu den Akten reichte, dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen aber offengelassen werden kann, da das BFM zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Haftzeit bereits länger zurückliegt und mit der Freilassung als abgeschlossen betrachtet werden darf, dass der Beschwerdeführer im Übrigen nicht behauptete, seither Nachteile erlitten zu haben, dass dem BFM zuzustimmen ist, dass auch die vorgebrachten finanziellen Schwierigkeiten nach dem Verlust der Arbeitsstelle lediglich Nachteile bilden, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen im Land zurückzuführen sind, die aber keine einreiserelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG darstellen, http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/20 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/19

D-5381/2011 dass auch die Ausführungen in der Beschwerde keine Angaben enthalten, die zu neuen Schlussfolgerungen führen und die angefochtene Verfügung umstossen könnten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf seine eingereichten Dokumente hinweist, diese Dokumente aber an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, da sie lediglich seine Vorbringen hinsichtlich der abgeschlossenen Inhaftierung stützen, dass er in der Beschwerde zwar - im Gegensatz zu seinen Eingaben bei der Botschaft - erstmals vorbringt, er habe aktuell Angst und werde bedroht, dass er allerdings nur diese allgemein gefassten Äusserungen zu einer vermeintlichen Gefährdung macht, die zu vage sind, um eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit zu bejahen, dass er zudem trotz der mehrfachen Aufforderungen der Schweizerischen Botschaft (siehe deren Schreiben vom 14. Oktober 2009, 9. Dezember 2009 sowie dasjenige vom 5. April 2011, mit welchem ihm rechtliches Gehör gewährt wurde), seine konkreten Probleme zu schildern, im Verfahren vor der Botschaft keinerlei aktuelle Bedrohung, sondern ausschliesslich die durchlittene Haft und deren Folgen für die finanzielle Situation der Familie, geltend machte, dass die gewiss noch humanitär schwierige Situation nach Kriegsende in Jaffna zudem weite Teile der tamilischen Bevölkerung betrifft und daher keine einreiserelevante Gefährdung des Beschwerdeführers darstellt, dass der Beschwerdeführer überdies keinerlei politisches Profil geltend macht, welches ihm einer erhöhten Verfolgungsgefahr aussetzen könnte, dass es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und eine Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 20 AsylG nicht gegeben ist, dass das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers um Einreise und Asylgewährung damit zu Recht abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-

D-5381/2011 angemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5381/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Botschaft in Colombo und das BFM.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Mareile Lettau

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