Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5371/2021 law/fes
Urteil v o m 1 7 . Dezember 2021 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…), Georgien, vertreten durch MLaw Claudia Sieber, Rechtsanwältin, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2021 / N (…).
D-5371/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 1. Dezember 2021 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 9. Dezember 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und dies sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sie die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass weiter beantragt wurde, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden hat, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass mit der Beschwerde Screenshots von Handyaufnahmen eingereicht wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
D-5371/2021 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, das SEM habe den Sachverhalt unzureichend festgestellt, indem es keine weiteren Abklärungen zu einer angeblich nicht stattgefundenen Ausschaffung des Beschwerdeführers von Frankreich nach Georgien veranlasst habe, dass das SEM in seinem Gesuch um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO den französischen Behörden den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt, wonach er aus Frankreich nach Georgien ausgeschafft worden sei, mitteilte und die französischen Behörden aufforderte, zu informieren, ob der Beschwerdeführer im März 2021 von Frankreich nach Georgien zurückgeführt worden sei, andernfalls ersuche es um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. […]16/5 S. 3), dass die französischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 12. November 2021 am 25. November 2021 ausdrücklich zustimmten (vgl. SEM-act. […]19/2),
D-5371/2021 dass dem Beschwerdeführer sodann hinreichend Gelegenheit geboten worden ist, den geltend gemachten dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes zu belegen (vgl. SEM-act. […]20/1), dass das SEM damit seiner Abklärungspflicht nachgekommen ist und den Sachverhalt hinreichend festgestellt hat, dass die Einwände in der Beschwerde, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig, zumindest aber unvollständig festgestellt und es habe seine Begründungspflicht verletzt, weil es die vom Beschwerdeführer beigebrachten Belege sowie seine Aussagen als unglaubwürdig abgetan, die Angaben der französischen Behörden einseitig zu seinen Ungunsten auslegt und darüber keine weiteren Anstrengungen getätigt habe, die geltend gemachte Ausschaffung nach Georgien zu prüfen (vgl. Beschwerde Ziff. 4.2), nicht die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder der Begründungspflicht, sondern die materielle Würdigung des Sachverhalts betreffen, dass der Eventualantrag, die Sache sei an das SEM zurückzuweisen, daher abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 12. November 2018 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte,
D-5371/2021 dass die französischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 12. November 2021 am 25. November 2021, wie bereits erwähnt, zustimmten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, jedoch geltend macht, die Zuständigkeit Frankreichs sei erloschen, da er Anfang März 2021 von Frankreich nach Georgien ausgeschafft worden sei, und er sich dort bis zu seiner erneuten Ausreise am 25./26. Oktober 2021 aufgehalten habe, dass er dazu ausführte, er habe sich in Frankreich, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, zwei Jahre aufgehalten, dass er einen negativen Entscheid erhalten habe, gegen den er zwar Beschwerde erhoben habe, er das Land aber schliesslich hätte verlassen müssen, dass er die entsprechende Aufforderung jedoch nicht erhalten habe, da er ohne Adresse auf der Strasse gelebt habe, dass er schliesslich Anfang März 2021 aus Frankreich nach Georgien ausgeschafft worden sei, er dazu Dokumente sowie einen Reisepass habe, diese Dokumente sich aber in Georgien befinden würden, er sie aber später einreichen könne, dass er im Zusammenhang mit der Ausschaffung ein Dokument von der Präfektur in Frankreich ausgestellt erhalten habe, weil sein georgischer Pass nicht mehr gültig gewesen sei, und ihm dieser Pass bei der Rückkehr nach Georgien an der Grenze abgenommen worden sei, dass er in Georgien einen neuen Pass beantragt habe, dieser sich aber in der Ukraine beim Schlepper befinden würde, da dieser ihm empfohlen habe, ohne Pass zu reisen, dass er bei einer Rückkehr nach Frankreich umgehend nach Georgien ausgeschafft würde, was er nicht noch einmal erleben möchte (vgl. zum Ganzen SEM-act. […]13/2), dass der Beschwerdeführer sodann mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 30. November 2021 Screenshots von seinem Mobiltelefon einreichte, welchen Aufnahmedatum und Aufnahmeorte in Georgien zu entnehmen
D-5371/2021 seien, um damit seine Ausschaffung nach Georgien und seinen dortigen Aufenthalt zu belegen, dass die Rechtsvertretung zudem um Frist bis zum 8. Dezember 2021 zur Einreichung von Originaldokumenten ersuchte, welche die Frau des Beschwerdeführers im 230 km entfernten B._______ auftreiben könne, dass sie das SEM ferner aufforderte, bei den französischen Behörden abzuklären, ob der Beschwerdeführer mit den französischen Behörden oder einem anderen Programm für eine freiwillige Rückkehr nach Georgien zurückgeführt worden sei, oder wenn es nicht zu einer Ausschaffung gekommen sei, abzuklären, ab wann er in Frankreich als untergetaucht gelte (vgl. SEM-act. […]21/2), dass das SEM in der Verfügung zutreffend ausgeführt hat, die eingereichten Screenshots von seinem angeblichen Mobiltelefon seien nicht geeignet, einen kontinuierlichen dreimonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb des Dublin-Raumes im Jahre 2021 oder seine Ausschaffung durch die französischen Behörden nach Georgien zu belegen, da diese leicht fälschbar seien, die aufgeführten Daten, Orte und Bilder nicht verifizierbar seien und diesen auch keine Angaben zum Jahr der Aufnahmen entnommen werden könnten, dass ergänzend festzuhalten ist, dass der 8. Dezember 2021 inzwischen verstrichen ist und der Beschwerdeführer weder beim SEM noch beim Bundesverwaltungsgericht die in der Eingabe der Rechtsvertretung vom 30. November 2021 in Aussicht gestellten Beweismittel, welche seine Ausschaffung aus Frankreich nach Georgien belegen sollen, eingereicht hat, dass im Übrigen auch die mit der Beschwerde eingereichten Screenshots aus den nämlichen Gründen nicht geeignet sind, den angeblichen ausserhalb des Dublin-Raumes kontinuierlichen dreimonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Georgien im Jahre 2021 zu belegen, dass sodann insbesondere die ausdrückliche Zustimmung der französischen Behörden in Kenntnis des vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalts (vgl. SEM-act […]16/5 S. 3) klar gegen die behauptete, im März 2021 erfolgte Ausschaffung des Beschwerdeführers aus Frankreich nach Georgien spricht, dass die in der Beschwerde unter Ziffer 4.1 erhobene Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM nichts zu ändern vermag,
D-5371/2021 dass angesichts der mannigfaltigen Möglichkeiten, mit denen Handyfotos manipuliert und von einem Gerät auf andere übertragen werden können, das SEM nicht gehalten war, sich konkret dazu zu äussern, inwiefern im vorliegenden Fall konkrete Hinweise auf eine tatsächliche Fälschung vorliegen, und sich mit den in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Feststellungen begnügen durfte, dass deshalb nicht vom Erlöschen der Zuständigkeit Frankreichs gemäss Art. 19 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO auszugehen ist und die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III- VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er habe in Frankreich auf der Strasse gelebt und werde ohne Anhörung umgehend nach Georgien ausgeschafft, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
D-5371/2021 dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und hätten seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien nicht korrekt geprüft, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, allfällige Wiedererwägungsgründe bei den französischen Behörden vorzubringen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass das SEM sodann zutreffend festgestellt hat, die gesundheitlichen Beschwerden lägen bereits lange zurück und seien verheilt, wogegen in der Beschwerde auch nichts eingewendet wird, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
D-5371/2021 dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5371/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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