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Bundesverwaltungsgericht 26.03.2008 D-5371/2006

March 26, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,601 words·~28 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung IV D-5371/2006 D-5372/2006 D-5373/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . März 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Patrick Weber. 1. A._______, geboren _______, 2. B._______, geboren _______, 3. C._______, geboren _______, 4. D._______, geboren _______, 5. E._______, geboren _______, 6. F._______, geboren _______, 7. G._______, geboren _______, alle aus der Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Fürsprecher, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 13. Juli 2004 / N _______ / N _______ / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5373/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat am 23. Juni 2004 in einem Lastwagen. Am 28. Juni 2004 überquerten sie die Schweizer Grenze und stellten am gleichen Tag im Empfangszentrum _______. Am 1. Juli 2004 führte das BFM dort Summarbefragungen durch. Am 6. Juli 2004 erfolgten gleichenorts die direkten Anhörungen zu den Asylgründen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei seit 1992 als Gruppenleiter unter einem Decknamen für die PKK tätig gewesen, ohne jedoch Mitglied derselben zu sein. In dieser Funktion habe er als Verantwortlicher eines lokalen Komitees Steuern eingezogen sowie Waren und Material für die Guerilla beschafft. Seine Aufträge habe er von einem Kommandanten der Region Mardin erhalten. Im März 1999 seien zwei Kameraden, _______ und _______, verhaftet worden, worauf er die Flucht ergriffen habe. _______ und _______ hätten ihn gegenüber der Polizei als Gruppenverantwortlichen identifiziert und mit ihren Aussagen belastet. Ab diesem Zeitpunkt bis zur Ausreise habe er sich auf der Flucht befunden und unter einer falschen Identität als _______ bei Verwandten in _______, _______, _______ und _______ gelebt. Während dieser Zeit sei er nicht mehr für die Guerilla tätig gewesen und habe zeitweise seinen Lebensunterhalt mit der Arbeit auf Baustellen verdient. Der Rest der Familie sei in _______ geblieben. Bereits kurz nach seiner Flucht im März 1999 habe die Polizei in der Familienwohnung eine Razzia durchgeführt und sein Foto mitgenommen. In der Folge sei die Polizei immer wieder gekommen und habe die Ehefrau und die Kinder geschlagen und bedroht. Im Jahre 2004 hätten sich die Drohungen der Polizei verstärkt, weshalb man sich zur Ausreise entschlossen habe. Seinem Bruder sei es zuvor gelungen, über eine Anwältin verschiedene Kopien der Einvernahmeprotokolle von _______ und _______ zu beschaffen. Ob jedoch gegen ihn selbst Anklage erhoben worden sei, habe nicht in Erfahrung gebracht werden können. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und die befragten Kinder schilderten anlässlich der Anhörungen die Vorbringen ihres Gatten respektive D-5373/2006 Vaters aus ihrer Sicht. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragungen die oben erwähnten Kopien der Einvernahmeprotokolle zu den Akten. A.b Mit Verfügungen vom 13. Juli 2004 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Im Wesentlichen hielt die Vorinstanz zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides fest, die Angaben des Beschwerdeführers über seine Motivation bezüglich seiner angeblichen Aktivitäten für die PKK wie auch bezüglich der Durchführung der einzelnen Aktionen seien vage und gingen nicht über eine stereotype Darstellung von Sachverhalten hinaus, welche in dieser Form ohne Weiteres von jeder beliebigen Person nacherzählt werden könnten. Es würden deshalb grundsätzliche Zweifel an der von ihm geltend gemachten Tätigkeit für die PKK bestehen. Weiter sei nicht plausibel, dass er sich nicht über ein allfälliges, gegen seine Person gerichtetes Verfahren oder über eine allfällige Klage informiert habe, zumal er gemäss eigenen Angaben über zahlreiche Kontaktpersonen mit teilweise offenbar guten Beziehungen zum Gericht verfüge und somit grundsätzlich Zugang zu solch qualifizierten Informationen gehabt hätte. Es sei somit nicht plausibel, dass er einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder in Zukunft eine solche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsse. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe weder hervor, dass die betreffende Person im Anschluss von den Behörden behelligt worden wäre, noch dass es sich bei der genannten Person überhaupt um den Beschwerdeführer handle. Auch die übrigen Familienmitglieder hätten keine substanziellen Angaben gemacht. So seien sie weder in der Lage gewesen, die Ereignisse anlässlich der einzelnen Razzien, noch ihr eigenes oder das Verhalten der übrigen Familienmitglieder beziehungsweise jenes der Beamten realitätsnah und differenziert zu schildern. Weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden würden vorliegend das von den Beschwerdeführern Geschilderte untermauern. Insgesamt seien die Vorbringen der Beschwerdeführer unsubstanziiert und hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Auf eine Prüfung der allfälligen Asylrelevanz der Vorbringen verzichtete das BFM. D-5373/2006 B. B.a Mit Beschwerden vom 11. August 2004 beantragten die Beschwerdeführer durch ihren damaligen Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtlinge und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und die koordinierte Behandlung der Beschwerden. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe im Entscheid die von den Kindern _______ und _______ geschilderten Drohungen durch die Sicherheitskräfte im Asylpunkt nicht berücksichtigt. Diesem Mangel sei im Rechtsmittelverfahren Rechnung zu tragen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen seien die Darlegungen der Beschwerdeführer insgesamt glaubhaft ausgefallen, auch wenn einzelne Vorbringen unter Umständen nicht zu überzeugen vermöchten. Die Sichtweise des BFM, wonach eine tatsächlich verfolgte Person vor der Ausreise Abklärungen bei den Behörden getätigt hätte, seien in Berücksichtigung der Lage vor Ort nicht nachvollziehbar. Ferner habe die Befragung des Vaters samt Rückübersetzung keine zwei Stunden gedauert, was nicht als hinreichende Entscheidgrundlage zu werten sei. Die vom Bundesamt gerügte mangelnde Substanziierung der Schilderungen sei auch in diesem Lichte besehen zu beurteilen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer ausgesagt, durch eine Anwältin in den Besitz der eingereichten Unterlagen gelangt zu sein. Diese namentlich genannte Person sei eine unabhängige und mutige Kämpferin für Menschenrechte in der Türkei. Es wäre für das Bundesamt ohne Weiteres möglich gewesen, via diese Anwältin die Aussagen des Beschwerdeführers zu überprüfen. In Anbetracht der geltend gemachten Verfolgung wegen PKK-Aktivitäten wäre das BFM sogar verpflichtet gewesen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Diese seien aber unterblieben, weshalb die Beschwerdeinstanz eine Abklärung vor Ort zu veranlassen habe. Die bereits eingereichten Befragungsprotokolle seien geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers zu bestätigen. Es gebe keinen Grund für die Annahme, dass es sich bei der - mit oder ohne Codenamen - bezeichneten Person nicht um den Beschwer- D-5373/2006 deführer _______ handle. Im Falle ihrer Rückkehr hätten die Beschwerdeführer begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde nach dem Gesagten gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lagen Übersetzungen der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente und ein Referenzschreiben samt Zustellcouvert bei. B.b Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2004 lehnte die Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verlegte den Entscheid betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. B.c Das Bundesamt schloss in seiner Vernehmlassung vom 16. September 2004 auf Abweisung der Beschwerde. Die Argumente der Beschwerdeführer rechtfertigten keine andere als die vorgenommene Einschätzung des Falles. B.d Mit Replik vom 29. September 2004 hielten die Beschwerdeführer an ihren bisherigen Vorbringen fest. Ferner gaben sie beglaubigte Kopien der bereits eingereichten Protokolle aus dem Verfahren gegen _______ und _______ zu den Akten. B.e In seiner zweiten Vernehmlassung vom 5. Januar 2005 schloss das BFM wiederum auf Abweisung der Beschwerde. Aus den neu eingereichten Dokumenten gehe nicht hervor, dass die betreffende Person im Anschluss behördlich verfolgt worden sei. Auch sei nicht erstellt, dass es sich bei der genannten Person überhaupt um den Beschwerdeführer handle. B.f In ihrer Duplik vom 24. Januar 2005 hielten die Beschwerdeführer fest, die in den eingereichten Dokumenten erwähnten Angeklagten bezeichneten den Beschwerdeführer eindeutig als Unterstützer der PKK. Vor diesem Hintergrund sei die vorinstanzliche Einschätzung der Beweismittel nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei _______ aus der Haft entlassen worden. _______ sei nach wie vor im Gewahrsam der Behörden. D-5373/2006 B.g Am 14. Februar 2005 gab der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 4. Februar 2005 zu den Akten. B.h Mit Eingaben vom 4. und 24. Oktober 2005 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme seiner türkischen Anwältin samt Übersetzung und Zustellcouvert zu den Akten. Gemäss dieser Stellungnahme werde er in der Türkei behördlich gesucht. Bei Zweifeln an seinen Vorbringen seien Abklärungen vor Ort durchzuführen. C. Mit Urteilen vom 25. April 2006 wies die ARK die Beschwerden vom 11. August 2004 ab. Eine Prüfung der vorliegenden Akten lasse den Schluss zu, dass die Vorinstanz zu Recht einen negativen Asylentscheid gefällt habe. Die Durchsicht der Akten ergebe, dass die Aussagen der Beschwerdeführer in zentralen Punkten widersprüchlich und realitätsfremd seien und nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten sowie der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmten. Die Beschwerdeführer hätten die Modalitäten der Ausreise weder übereinstimmend noch plausibel geschildert. Weiter ergäben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführer unauflösliche Widersprüche, was den Verbleib ihrer Identitätspapiere (Nüfus) betreffe. Aus den Akten sei zudem nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer während der Dauer des Asylverfahrens irgendwelche Anstrengungen unternommen hätten, sich in ihrem Heimatland um die Beschaffung von Identitätspapieren zu bemühen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer für ihre Reise in die Schweiz entgegen ihren Aussagen authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet hätten, welche sie bis heute in Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) den schweizerischen Behörden nicht aushändigten. Auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers einerseits und den Einvernahmeprotokollen von _______ und _______ andererseits ergäben sich Widersprüche. Überdies sei wenig wahrscheinlich, dass die PKK einem Nichtmitglied die Funktion eines Gruppenleiters übertrage oder diese mit der Verwaltung von Geldern oder mit logistischen Aufgaben betraue. Die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer sei zudem insofern unglaubhaft, als er sich wiederholt bei Verwandten aufgehalten habe und ihn die Behörden bei tatsächlicher Verfolgungsmotivation dort ohne Probleme hätten ausfindig machen können. Wie bereits ausgeführt, hätten die Beschwerdeführer den Schweizerischen Asylbehörden weder Identitätspapiere abgegeben, D-5373/2006 noch hätten sie sich nachweislich um die Beschaffung solcher Papiere in ihrem Heimatstaat bemüht. Auch die abgegebene Kopie des Familienbüchleins - in welchem im Übrigen keines der Kinder aufgeführt werde - sei nicht geeignet, die Identität der Beschwerdeführer rechtsgenüglich zu belegen. Es bestünden somit berechtigte Zweifel an den von den Beschwerdeführern gemachten Angaben zu ihrer Identität. Aus diesem Grund könnten sowohl die beglaubigten Kopien aus dem Prozess gegen _______ und _______ als auch das Referenzschreiben von _______ nicht als taugliche Beweismittel gelten, die den behaupteten Sachverhalt zu belegen vermöchten. D. D.a Mit Eingabe vom 23. Juni 2006 beantragten die Beschwerdeführer bei der ARK, die Urteile vom 25. April 2006 seien in Revision zu ziehen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer den Entscheid über das vorliegende Revisionsgesuch in der Schweiz abwarten könnten. Die kantonale Behörde sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid nicht die Identität des Beschwerdeführers _______, sondern lediglich den Umstand, wonach es sich bei der in den eingereichten Beweismitteln erwähnten Person um den Beschwerdeführer handle, bezweifelt. Aufgrund der Verfügung des Bundesamtes habe der Beschwerdeführer mithin davon ausgehen dürfen und müssen, dass seine Identität nicht bezweifelt werde; lediglich die Tatsache, dass er mit dem in den Beweismitteln genannten _______ identisch sei, habe das Bundesamt bezweifelt. Im Urteil der ARK vom 25. April 2006 sei aber an der Identität des Beschwerdeführers als solcher gezweifelt worden. Dies habe er erst mit Zustellung des Urteils der ARK vom 25. April 2006 erfahren. Aufgrund der Verfügung des Bundesamtes vom 13. Juli 2004 habe er nicht damit rechnen müssen, dass die von ihm eingereichten Beweismittel wegen Zweifeln an seiner Identität als irrelevant bezeichnet werden könnten. Vielmehr hätte er davon ausgehen können, dass ihm zu einem derart entscheidrelevanten Vorhalt das rechtliche Gehör gestützt auf Art. 29 - 33 VwVG vorgängig D-5373/2006 gewährt worden wäre. Die Beschwerdeinstanz habe entsprechend einen Revisionsgrund gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst c VvWG gesetzt. Der Beschwerdeführer habe sich im Übrigen nach Erhalt des ARK-Urteils in der Türkei über seine aktuelle Gefährdung informieren lassen. Es sei ihm gelungen, die Anklageschrift vom _______, worin er namentlich erwähnt werde, zu beschaffen. Auch das ferner beschaffte Urteil des Präsidiums des 2. Staatssicherheitsgerichts vom _______ habe einen klaren Bezug zum Beschwerdeführer. Die beiden Beweismittel, welche mit deutschsprachigen Übersetzungen und den Originalzustellcouverts eingereicht würden, belegten das von Seiten der Schweizerischen Asylbehörden als unglaubhaft erachtete staatliche Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer. Die Existenz besagter Beweismittel sei dem Beschwerdeführer bisher nicht bekannt gewesen. Erst durch die Anfrage eines Rechtsanwalts und einer Rechtsanwältin in der Türkei nach dem Urteil der ARK vom 25. April 2006 habe er davon Kenntnis erlangt. Es liege entsprechend auch ein Revisionsgrund gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG vor. Im Weiteren habe die ARK als Beschwerdeinstanz übersehen, dass die im ordentlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wie namentlich das Urteil des 10. Strafgerichts Istanbul vom _______ bei fest stehender Identität des Beschwerdeführers eine asylrelevante Verfolgung belegen könnten. Zudem werde gemäss S. 5 des genannten Urteils die Identifizierung des Beschwerdeführers ermöglicht, da dort nähere Angaben zum fraglichen _______ gemacht würden (Einwohnerregister des Dorfs _______; Vorname des Vaters). Diese Angaben würden mit denjenigen des Beschwerdeführers anlässlich der ersten Befragung in Basel übereinstimmen. Nach dem Gesagten habe die Beschwerdeinstanz auch einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG gesetzt. Die Revisionsfristen im Sinne von Art. 66 und 67 seien eingehalten worden. Selbst bei anderer Auffassung müsse das Revisionsgesuch in Anbetracht der in EMARK 1995 Nr. 9 festgelegten Praxis behandelt werden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer Anstrengungen unternommen, die im angefochtenen Urteil geäusserten Zweifel an seiner Identität zu beseitigen. Gelegenheit, diese Zweifel auszuräumen, hätte ihm indes - wie erwähnt - bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor Urteilsfällung geboten werden müssen. In diesem Zusammenhang reichte der Beschwerdeführer einen ihn respektive _______ betreffenden Nüfus-Registerauszug, eine schriftliche Auskunft seiner Cousine _______ vom 7. Juni 2006, einen Familienregisterauszug vom 7. Juni 2006, einen _______ D-5373/2006 betreffenden Nüfus-Registerauszug vom 14. Januar 2005, eine Foto (Beschwerdeführer und _______) samt CD-ROM, einen Ausschnitt aus der Berner Zeitung vom 7. Juni 2006, Kopien von britischen Reisedokumenten von _______, die Kopie der Asylverfügung der britischen Behörden vom _______, _______ betreffend, sowie eine weitere Verfügung der britischen Behörden vom _______ zu den Akten. Durch den jetzt erbrachten Beweis der Identität sei die zentrale Argumentation im angefochtenen Entscheid der ARK hinfällig. Die auf Revisionsebene neu eingereichten Beweismittel enthielten sodann zahlreiche weitere Hinweise auf eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei. Sollte den Beschwerdeführern nicht bereits gestützt auf die Ausführungen im Revisionsgesuch Asyl erteilt werden können, seien zwingend Abklärungen vor Ort durchzuführen. Schliesslich würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung bei tatsächlich drohender Inhaftierung des Beschwerdeführers gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. D.b Mit Verfügung vom 26. Juni 2006 setzte die neu zuständige Instruktionsrichterin der ARK den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme aus. D.c Nach Eingang der Akten hiess die ARK das Gesuch um Aussetzung des angeordneten Vollzugs der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2006 gut. Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit geboten, ihre Revisionsschrift zu präzisieren. Die Beschwerdeführer wurden ferner aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. D.d Mit Eingabe vom 7. Juli 2006 präzisierten die Beschwerdeführer ihre Revisionsschrift. D.e Mit Eingabe vom 18. Juli 2006 ersuchten die Beschwerdeführer um Erlass des erhobenen Kostenvorschusses. Die ARK entsprach dem Begehren am 20. Juli 2006. Bezüglich des ferner gestellten Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf den Urteilszeitpunkt verwiesen. D.f Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2006 räumte die Instruktionsrichterin dem damaligen Vertreter der Beschwerdeführer Frist zur Nachreichung einer Kostennote ein. D-5373/2006 D.g Am 4. August 2006 reichte der Vertreter der Beschwerdeführer seine Kostennote ein. D.h Mit Urteil vom 25. Oktober 2006 hiess die ARK die Revisionsgesuche vom 23. Juni 2006 gut. Die Beschwerdeführer hätten im ordentlichen Verfahren ein Familienbüchlein als Beleg für die Identität eingereicht. Bezüglich der Kinder lägen keine Identitätsbelege vor. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid vom 13. Juli 2004 - den Beschwerdeführer und seine Gattin betreffend - ausgeführt, gemäss den eingereichten Kopien der Einvernahmeprotokolle aus der Türkei werde „eine Person mit dem Namen des Beschwerdeführers“ als Angehöriger der PKK identifiziert. Aus den Dokumenten gehe nicht hervor, dass es sich „bei der genannten Person überhaupt um den Beschwerdeführer“ handle. Diese Feststellungen des Bundesamtes würden verschiedene Interpretationen zulassen. So sei denkbar, dass die Vorinstanz davon ausgegangen sei, die in den Protokollen aufgeführte Person trage lediglich dieselben Vor- und Nachnamen des Beschwerdeführers, sei aber nicht mit ihm identisch. Nahe liegender sei die Vermutung, das Bundesamt habe durch die gewählten Formulierungen gewisse Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers ausdrücken wollen. Diese Zweifel des Bundesamtes seien indes offenbar nicht besonders gewichtig gewesen, da es dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung nicht - wie in anderen Entscheiden standardmässig moniert - angelastet habe, in Verletzung der Mitwirkungspflicht seine Identität nicht offen zu legen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG). Insbesondere sei nicht explizit geltend gemacht worden, die Beweismittel bezögen sich gar nicht auf die Person des Beschwerdeführers. Vielmehr habe das Bundesamt dargelegt, es handle sich um blosse Kopien, denen im Vergleich zu Originaldokumenten ohnehin ein geringerer Beweiswert zukomme. Schliesslich habe die Vorinstanz erwogen, dass die Dokumente auch bei angenommener Authentizität in Anbetracht der Aktenlage nicht geeignet wären, die „obigen Erwägungen des Bundesamtes“ umzustossen. Soweit auch damit gewisse Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers hätten angedeutet werden sollen, erschienen diese indes als wiederum nicht explizit formuliert. Besagte Konklusion drücke aber mutmasslich eher aus, dass in Anbetracht der vom Bundesamt ausführlich aufgelisteten Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers beziehungsweise mangels Substanziierung der Vorbringen gemäss Auffassung der Vorinstanz ohnehin keine beweistauglichen Dokumente vorlägen. Damit wäre zwar ein klassischer argumentativer Zirkelschluss gemacht worden; eine klare Erwägung, wo- D-5373/2006 nach die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe respektive mit derjenigen der in den Beweismitteln erwähnten Person gleichen Namens nicht übereinstimme, sei aber seitens der Vorinstanz auch in diesem Lichte besehen nicht formuliert worden. Demzufolge habe der Beschwerdeführer nach erstinstanzlicher Ablehnung seines Gesuchs im Beschwerdeverfahren keinen besonderen Anlass gehabt, vor allem hinsichtlich seiner Identität schlüssige Belege einzureichen. Vielmehr habe er in Anbetracht der zentralen Argumente des Bundesamtes naheliegenderweise versucht, der ihm explizit vorgehaltenen mangelnden Substanziierung seiner Asylgründe und dem mangelnden Beweiswert der Dokumente durch Nachreichung von beglaubigten Kopien im Zusammenhang mit seinen Vorbringen entgegenzuwirken. Wegen dieser beglaubigten Belege habe die Beschwerdeinstanz im Übrigen einen zweiten Schriftenwechsel durchgeführt. Die Vorinstanz habe daraufhin am 13. Dezember 2004 eine amtsinterne Dokumentenanalyse veranlasst. Bezüglich der eingereichten Dokumente sei dabei festgehalten worden, es lägen keine objektiven Fälschungsmerkmale vor. In der Vernehmlassung vom 5. Januar 2005 habe das Bundesamt in der Folge erneut dargelegt, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers müssten aufgrund mangelnder Substanz und fehlender Plausibilität für unglaubhaft erachtet werden. Zudem gehe nicht hervor, ob es sich bei der in den nunmehr beglaubigten Exemplaren erwähnten Person überhaupt um den Beschwerdeführer handle. Damit sei im Wesentlichen die oben stehend skizzierte Argumentation im angefochtenen Entscheid wiederholt worden. Die Dokumentenanalyse sei in der Vernehmlassung vom Bundesamt nicht erwähnt und mit dem Vermerk A (überwiegende öffentliche oder private Interessen an Geheimhaltung) paginiert worden. Am 7. Januar 2005 habe die Instruktionsrichterin der Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer die erwähnte Vernehmlassung vom 5. Januar 2005 übermittelt und ein Replikrecht eingeräumt. Die Dokumentenanalyse der Vorinstanz, von welcher der Beschwerdeführer aufgrund der Akten keine Kenntnis habe haben können, sei ihm nicht offen gelegt worden. Vielmehr sei im schliesslich am 25. April 2006 ergangenen Urteil unter anderem und im ordentlichen Verfahren erstmals festgehalten worden, es sei davon auszugehen, die Beschwerdeführer verfügten über authentische Reisepapiere, welche sie in Verletzung der Mitwirkungspflicht den Behörden nicht ausgehändigt hätten. Da die abgegebene Kopie des Familienbüchleins nicht geeignet sei, die Identität der Beschwerdeführer rechtsgenüglich zu belegen, müssten sämtliche D-5373/2006 eingereichten Beweismittel für beweisuntauglich erachtet werden. Demzufolge sei von einer Gehörsverletzung durch die Beschwerdeinstanz auszugehen, da dem Beschwerdeführer die erst von der Beschwerdeinstanz explizit vertretene Auffassung, er habe in Verletzung der Mitwirkungspflicht seine Identität nicht schlüssig belegt, vorgängig (und aus Gründen der Verfahrenstransparenz zusammen mit dem Ergebnis der internen Dokumentenanalyse) hätte kommuniziert werden müssen. Entsprechend kam die ARK zum Schluss, dass die Beschwerdeinstanz mit ihrem Urteil vom 25. April 2006 den in Art. 29-33 VwVG festgeschriebenen Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt und dadurch einen Revisionsgrund gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG gesetzt habe. Überdies seien die vom Beschwerdeführer auf Revisionsebene eingereichten zusätzlichen Belege für seine Identität fristgemäss beschafft worden, da er erst nach Erhalt des Beschwerdeurteils gehalten gewesen sei, die erstmals explizit erwähnten Zweifel an seiner Identität auszuräumen. Da besagte Beweismittel in Anbetracht des (damals) geltenden Asylrechts zudem als erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst a VwVG erschienen, liege ferner ein Revisionstatbestand gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG vor, und zwar auch hinsichtlich der volljährigen Kinder der Beschwerdeführer, deren Asylgesuche mit separaten Verfügungen entschieden worden seien. Ob im Weiteren auch ein Revisionsgrund gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG zu bejahen wäre, erscheine entgegen den diesbezüglichen Revisionsvorbringen als zweifelhaft. Nachdem aber die vorstehend erwähnten Revisionsgründe als gegeben erachtet würden, erübrige sich eine abschliessende Prüfung dieser Frage ebenso wie Erörterungen dazu, ob die im Revisionsverfahren ferner eingereichten Gerichtsunterlagen rechtzeitig im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG beschafft worden seien. E. E.a Im Rahmen des wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahrens beantragte die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2006 erneut die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer hätten ihre Identität nach wie vor nicht rechtsgenüglich offengelegt. Überdies betreffe der eingereichte Familienregisterauszug nicht die Familie des Beschwerdeführers, sondern eine angebliche Cousine aus England. D-5373/2006 E.b In Wahrnehmung des eingeräumten Replikrechts machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2006 geltend, entgegen der Behauptung der Vorinstanz befinde sich bei den Akten nicht nur ein die Cousine betreffender Familienregisterauszug, sondern auch ein solcher betreffend den Beschwerdeführer _______. Aus den genannten Auszügen ergebe sich die gemeinsame Abstammung der genannten Personen. Die Cousine habe im Übrigen mit einer ebenfalls eingereichten Bestätigung die erwähnte Verwandtschaft bezeugt. Die Identität des Beschwerdeführers sei dadurch hinreichend belegt. Sollten dennoch Zweifel bestehen, sei allenfalls eine DNA-Analyse durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Aus prozessökonomischen Gründen hat der Gesetzgeber die Verwaltungsbeschwerde dem Grundsatz nach reformatorisch ausgestaltet. Die Rechtsmittelinstanz darf gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG nur ausnahmsweise kassatorisch entscheiden und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen. In diesem Fall sind die Erwägungen – D-5373/2006 soweit das Dispositiv darauf verweist – für die angewiesene Behörde verbindlich. Einen Rückweisungsentscheid kann die Rechtsmittelinstanz vor allem dann fällen, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Auch wenn der Rechtsmittelinstanz die Befugnis zusteht, weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen, soll die mit den örtlichen Verhältnissen besser vertraute Behörde über die Angelegenheit neu entscheiden (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 694; VPB 69.50; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 232 f.). Der Untersuchungsgrundsatz gehört dabei zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Er bedeutet, dass die Behörde gehalten ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären, sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Somit kann sich die entscheidende Behörde trotz Untersuchungsgrundsatz in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Gesuchsteller zu würdigen und die angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich aufdrängen, wenn auf Grund der Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission/EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Die volljährigen Töchter _______ und _______ sowie der mittlerweile ebenfalls volljährige Sohn _______ begründeten die ihnen drohende Verfolgung weitgehend mit derjenigen ihres Vaters _______. Aufgrund D-5373/2006 des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges rechtfertigt es sich deshalb die vorliegenden Verfahren zu vereinigen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr D-5373/2006 hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. 5. 5.1 Die Vorinstanz ging in den angefochtenen Entscheiden von der Unglaubhaftigkeit sämtlicher zentraler Vorbringen der Beschwerdeführer aus. Zu den damals in Kopie eingereichten Gerichtsdokumenten führte die Vorinstanz aus, es handle sich um blosse Kopien, denen im Vergleich zu Originaldokumenten ein geringerer Beweiswert zukomme. Auf die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung der Originaldokumente wurde verzichtet. Es trifft zu, dass sich in den Akten Anhaltspunkte für die Unglaubhaftigkeit der dargelegten Fluchtgründe finden. So sind die Schilderungen der Beschwerdeführer zum Teil kaum mit Realkennzeichen versehen, und gewisse Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten in den Aussagen wurden in den bisherigen Entscheiden zu Recht hervorgehoben. Der Eindruck einer konstruierten angeblichen Verfolgungssituation ist demzufolge nicht a priori abwegig. An dieser Stelle ist jedoch auch zu bemerken, dass das vorinstanzliche Verfahren in zwei Wochen abgeschlossen war und die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen inklusive Rückübersetzung nur zwei Stunden gedauert hat. 5.2 Im Rahmen des Beschwerde- beziehungsweise Revisionsverfahrens haben die Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel im Original beigebracht. Das Bundesamt hat die neuen Beweismittel im Vernehmlassungsverfahren teilweise einer Dokumentenanalyse unterzogen und dabei keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt. Es handelt sich dabei um verschiedene Gerichtsdokumente, die konkrete Hinweise auf ein politisches Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Unterstützung der PKK enthalten. Sollten sich diese Beweismittel D-5373/2006 tatsächlich als echt und sich auf den Beschwerdeführer beziehend erweisen, wäre selbst vor dem Hintergrund der oben angeführten Zweifel die Frage des Vorliegens einer asylrechtlich relevanten Verfolgungssituation neu zu beurteilen. 5.3 Im erstinstanzlichen Verfahren erwähnte das Bundesamt gewisse Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers, ohne jedoch explizit auszuführen, die in Kopie eingereichten Beweismittel bezögen sich nicht auf den Beschwerdeführer. In einer ersten Vernehmlassung verwies die Vorinstanz auf Unstimmigkeiten im Sachvortrag und stellte sich auf den Standpunkt, weitere Abklärungen seien nicht nötig. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels aufgrund der neu eingereichten Beweismittel im Original führte die Vorinstanz aus, die Beweismittel würden ein gegen den Beschwerdefürher eingeleitetes Verfahren nicht beweisen und es sei auch nicht bewiesen, dass es sich bei der in den Dokumenten erwähnten Person überhaupt um den Beschwerdeführer handle. Schliesslich führte das BFM im – nach Revisionsgutheissung – wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahren aus, die Beschwerdeführer hätten bis anhin keine Identitätskarten oder Reisepässe eingereicht, weshalb ihre Identität nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei. Auf eine Stellungnahme zu den eingereichten Dokumenten der türkischen Strafverfolgungsbehörden und dem Schreiben der türkischen Anwältin des Beschwerdeführers wurde verzichtet. 5.4 Diese Argumentation des BFM vermag jedoch nicht zu überzeugen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG auch in Bezug auf die geltend gemachte Identität. Daran vermag auch die grundsätzliche Pflicht zur Einreichung von Identitätspapieren gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG nichts zu ändern. In Bezug auf die Identität wurden aber zahlreiche Beweismittel, unter anderem auch eine Zeugenaussage, vorgelegt, mit denen sich die Vorinstanz in ihrer Schlussfolgerung allein mit dem Verweis auf das Fehlen von rechtsgenüglichen Identitätspapieren zu wenig auseinandergesetzt hat. Aus den Akten ergeben sich sodann kaum Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer falsche Angaben zur Identität gemacht haben könnten. Hier wären einzig die unstimmigen Aussagen zum Verbleib der Identitätskarten zu nennen, die aber unter den gegebenen Umständen wenig ins Gewicht fallen. Die Beschwerdeführer haben ausserdem eine DNA-Analyse als Beweismittel anerboten. Unter den D-5373/2006 gegebenen Umständen ohne weitere Abklärungen auf Unglaubhaftigkeit der Identitätsangaben zu schliessen, lässt sich nicht rechtfertigen. In dieser Hinsicht ist vorliegend nicht von einem genügend erstellten Sachverhalt auszugehen. Sollte sich die Identität der Beschwerdeführer durch weitere Abklärungen beziehungsweise durch ein umfassendes Beweisverfahren bestätigen, ist sodann die asylrechtliche Relevanz der eingereichten Gerichtsdokumente eingehend zu prüfen beziehungsweise wären auch diesbezüglich weitere Abklärungen im Heimatstaat durchzuführen. 5.5 Zumindest aus heutiger Sicht ist demnach nicht von einem genügend erstellten Sachverhalt auszugehen. Spätestens aufgrund der nachgereichten Beweisunterlagen drängen sich im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes weitere Abklärungen von Amtes wegen auf. Insbesondere ist im Heimatstaat abzuklären, ob der Beschwerdeführer über seine Identität getäuscht hat beziehungsweise ob er aufgrund seiner politischen Tätigkeit eine Strafverfolgung zu gewärtigen hätte. Solche Abklärungen im Heimatstaat sind idealerweise von der Vorinstanz durchzuführen, die über Kontakte vor Ort verfügt. Auch ziehen solche Abklärungen ein umfassendes Beweisverfahren nach sich, weshalb sich insgesamt aus prozessökonomischen Gründen eine Rückweisung an die Vorinstanz aufdrängt. 6. Nach dem Gesagten ist ein reformatorischer Entscheid durch das Bundeverwaltungsgericht nicht angezeigt, da der Sachverhalt aktuell nicht als zur Genüge erstellt erachtet werden kann. Aufgrund der Akten ist nicht hinreichend schlüssig, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit beziehungsweise an die begründete Furcht gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermögen oder nicht. Demzufolge ist die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent- D-5373/2006 schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann und die von der Vorinstanz für alle Verfahren zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 2'600.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. D-5373/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen. 2. Die angefochtenen Entscheide werden aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführern für die Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'600.-zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer durch Vermittlung ihrer Vertretung (einschreiben) - das BFM (Kopie zu den vorinstanzlichen Akten; Ref.-Nrn. N _______, N _______, N _______) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: D-5373/2006 Seite 21

D-5371/2006 — Bundesverwaltungsgericht 26.03.2008 D-5371/2006 — Swissrulings