Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 22.06.2026 D-5361/2025

June 22, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,109 words·~11 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juni 2025

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5361/2025

Urteil v o m 2 2 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Iran, beide vertreten durch MLaw Sara Wolan, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juni 2025 / N (…).

D-5361/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 2. September 2023 in der Schweiz um Asyl. Am 22. September 2023 wurde sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Ihr Asylgesuch wurde am 27. September 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Die ergänzende Anhörung fand am 27. März 2024 statt. B. Sie brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie sei kurdischer Ethnie und habe bis zu ihrer Ausreise in C._______ gelebt. Ihr Vater habe viel in anderen Städten arbeiten müssen und sei daher oft nicht zuhause gewesen. Ihre Brüder hätten sich um die familiären Angelegenheiten gekümmert und seien streng gewesen. So habe sie keine Ausbildung oder einen Beruf erlernen dürfen. Nach dem Ramadan im Jahr (…) habe ihr Bruder sie mit einem Bekannten verheiraten wollen. Dies habe sie nicht akzeptiert, woraufhin sie vom Bruder beschimpft, geschlagen und gestossen worden sei. Bei einem Telefonat mit diesem Bekannten habe sie ihm mitgeteilt, ihn nicht heiraten zu wollen und, dass sie nicht gleichermassen religiös sei. Dennoch habe er an seinen Heiratsplänen festgehalten. Anlässlich eines Treffens mit diesem Bekannten habe sie ihm nochmals mitgeteilt, dass sie ihn nicht heiraten wolle und es jemand anderen gebe. Daraufhin habe er sie beschimpft, geschlagen und schliesslich vergewaltigt. Auch habe er ihr gesagt, er arbeite bei der Regierung, weshalb sie keine Anzeige gegen ihn erheben könne. Zuhause habe sie sich sogleich geduscht. Sie habe stark geblutet. Auch habe sie versucht, sich das Leben zu nehmen. Ihre Mutter habe sie retten können und habe sich dann, nachdem sie (die Mutter) alles erfahren und von der Erhebung einer Anzeige schliesslich abgelassen habe, um die Ausreise gekümmert. Drei Tage nach den Vorkommnissen mit dem Bekannten ihres Bruders sei sie (die Beschwerdeführerin) über die Landesgrenze in die Türkei und von dort in die Schweiz gereist. C. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 – eröffnet am 18. Juni 2025 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. D. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juli 2025

D-5361/2025 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen die Vollmacht vom 24. Oktober 2023, die angefochtene Verfügung, eine ärztliche Bestätigung betreffend Schwangerschaft vom 14. Juli 2025, eine Bestätigung betreffend Bezug von Sozialhilfeleistungen vom 8. Juli 2025 und eine Kostennote vom 17. Juli 2025 bei (alles in Kopie). E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 21. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung gut, ordnete der Beschwerdeführerin Rechtsvertreterin Sara Wolan als amtliche Rechtsbeiständin bei und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Die Vernehmlassung der Vorinstanz erfolgte am 2. September 2025 (Eingang), woraufhin die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2025 (Eingang) replizierte. H. Das am 10. Januar 2026 geborene Kind der Beschwerdeführerin wurde ins Beschwerdeverfahren einbezogen.

D-5361/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin(nen) ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es ist mithin nicht an die Beschwerdeanträge oder die Begründung der Begehren gebunden und kann den Entscheid auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen. 4. Die Beschwerde erweist sich – wie nachstehend dargelegt – im Ergebnis aus Sicht zum Urteilszeitpunkt (betreffend Rückweisungsantrag) als offensichtlich begründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Bst. e AsylG und Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,

D-5361/2025 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Ausgelöst durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen brachen am 28. Dezember 2025 Proteste aus. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus, bei welchen auch der Sturz des Regimes gefordert wurde. Die repressive und gewalttätige Reaktion der iranischen Behörden hatte zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer sowie Massenverhaftungen zur Folge, wobei die Inhaftierten misshandelt und zu Geständnissen gezwungen wurden. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 6.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag». Sowohl der US-Präsident Trump als auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu riefen das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Die Militärschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade

D-5361/2025 der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 6.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 7. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – soweit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Vorbringen von asylsuchenden Personen aus dem Iran vor dem Hintergrund der

D-5361/2025 dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 8. Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 16. Juni 2025 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weitergehenden Rügen und Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat mit Beschwerde vom 18. Juli 2025 eine (provisorische) Kostennote eingereicht, die insgesamt einen Aufwand von 12 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– und zusätzlichen Auslagen für einen Dolmetscher in Höhe von Fr. 70.– ausweist. Der geltend gemachte Aufwand erscheint zunächst als überhöht und erweist sich schliesslich unter Berücksichtigung des Schriftenwechsels als angemessen (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Den Beschwerdeführerinnen ist somit eine Entschädigung von Fr. 3’070.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführerinnen durch das SEM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5361/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 16. Juni 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'070.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefanie Peter

Versand: