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Bundesverwaltungsgericht 22.11.2023 D-5355/2023

November 22, 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,996 words·~10 min·4

Summary

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Rechtsverzögerung

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5355/2023

Urteil v o m 2 2 . November 2023 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechtsverzögerung.

D-5355/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach, nachdem er zuvor am 1. Juni 2022 in B._______ aufgegriffen und registriert worden war. B. B.a Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 (eröffnet am 28. Oktober 2022) trat das SEM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers in den zuständigen Dublin-Staat (B._______) an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Staat zurückgeführt werden könne, und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.b Mit Eingabe vom 22. Februar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer durch die gleichentags mandatierte (…) beim SEM um Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens. B.c Mit Eingaben vom 6. März 2023, 5. April 2023 und 24. April 2023 bat er das SEM um Bestätigung des Empfangs seiner Eingabe vom 22. Februar 2023. B.d Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 hob das SEM den Nichteintretensentscheid vom 18. Oktober 2022 infolge Ablaufs der Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach B._______ auf. Es nahm das nationale Asylverfahren auf und wies den Beschwerdeführer (erneut) dem Kanton C._______ zu. B.e Mit Eingabe vom 5. September 2023 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Auskunft über den Verfahrensstand innert Wochenfrist. Das SEM beantwortete die Anfrage mit E-Mail an die Rechtsvertretung vom 8. September 2023. C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Er beantragte, das SEM sei anzuweisen,

D-5355/2023 sein Asylverfahren unverzüglich anhand zu nehmen. Zudem ersuchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde und die beigelegten Unterlagen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 4. Oktober 2023 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich bis zum 24. Oktober 2023 zur Beschwerde vernehmen zu lassen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist Verzicht angenommen und das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werde. Seitens der Vorinstanz ging innert Frist keine Vernehmlassung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,

D-5355/2023 dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer stellte am 13. Juni 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. Über dieses hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Nachdem eine solche seit der vom SEM am 2. Mai 2023 verfügten Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens noch nicht ergangen ist, ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 4.2). 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die

D-5355/2023 Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Anhandnahme seines Gesuchs um Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens vom 22. Februar 2023 falle in die Kompetenz der Vorinstanz. Indem das SEM auf das besagte Gesuch zunächst nicht eingegangen sei, nach der Wiederaufnahme auf seine

D-5355/2023 Verfahrensstandsanfrage vom 5. September 2023 nur flapsig reagiert habe und das Asylverfahren nicht vorangehe, sei das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. Das SEM sei anzuweisen, über sein Asylgesuch in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu befinden. Asylgesuche afghanischer Staatsangehöriger sollten rasch behandelt werden. Zudem sei es störend, dass er seit über einem Jahr in einer Unterkunft für abgewiesene Asylsuchende wohne. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht begründet ist. 4.2.1 Eingangs ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM hat und es grundsätzlich als nachvollziehbar und unvermeidbar erachtet, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern. 4.2.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, die Behandlung seines Asylgesuchs vom 13. Juni 2022 dauere unangemessen lange. Vorliegend gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass es in Bezug auf die bisherige Verfahrensdauer verfehlt ist, auf die Gesamtdauer seit der Asylgesuchstellung am 13. Juni 2022 abzustellen. Das SEM hat nach Eingang des Asylgesuchs vom 13. Juni 2022 die Prüfung unverzüglich anhand genommen und ein Dublin-Verfahren durchgeführt. Der Beschwerdeführer wäre seit Ablauf der Beschwerdefrist gegen die vom SEM im Rahmen des Dublin-Verfahrens am 18. Oktober 2022 verfügte Wegweisung aus der Schweiz verpflichtet gewesen, das Land zu verlassen. Am 2. Mai 2023 hat das SEM die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens infolge Ablaufs der Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach B._______ verfügt. Die vorgängig im Zusammenhang mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens vom 22. Februar 2023 ergangene Korrespondenz (vgl. Beschwerdebeilagen: Schreiben des Beschwerdeführers mit der Bitte um eine Eingangsbestätigung vom 6. März 2022 [recte: 2023], 5. April 2023 und 24. April 2023; Antworten des SEM per E-Mail vom 25. April 2023, 28. April 2023 und 2. Mai 2023) hat für die vorliegend zu beurteilende Frage einer unrechtmässigen Verzögerung des Entscheiderlasses im nationalen Asylverfahren an Bedeutung verloren, nachdem das SEM die betreffende Handlung, auf deren Vornahme sich die besagte Korrespondenz bezog, getätigt hat (vgl. Verfügung des SEM vom am 2. Mai 2023 [Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens]). Den Akten sind keine verfahrensleitenden Handlungen seitens des SEM seit

D-5355/2023 dem 2. Mai 2023 zu entnehmen. Die seitherige Verfahrensdauer von fünf Monaten bis zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde vom 3. Oktober 2023 kann aber noch nicht als überlang im Sinne einer Rechtsverzögerung bezeichnet werden. Die Anfrage des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand vom 5. September 2023 hat das SEM am 8. September 2023 zeitnah beantwortet. Es hat dargelegt, weshalb noch keine weiteren Verfahrensschritte vorgenommen worden seien und in Aussicht gestellt, solche so rasch als möglich in die Wege zu leiten. Von einer «flapsigen» Reaktion auf die Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers kann keine Rede sein. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich einen baldigen Entscheiderlass seitens des SEM wünscht. Aufgrund der spezifischen Konstellation kann vorliegend aber nicht geschlossen werden, das SEM hätte im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 3. Oktober 2023 die weitere Behandlung des Verfahrens oder den Erlass eines Entscheids unrechtmässig verzögert. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV liegt keine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung vor. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Unterbringungssituation bemängelt, vermag er daraus für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 5. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 3. Oktober 2023 als nicht begründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist von einer Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

D-5355/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

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