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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2017 D-534/2016

July 14, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,509 words·~18 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Januar 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-534/2016 pjn

Urteil v o m 1 4 . Juli 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Fabienne Bratoljic, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Januar 2016 / N (…).

D-534/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 10. Juli 2015 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Ebenfalls um Asyl in der Schweiz ersuchten die Mutter des Beschwerdeführers und dessen vier minderjährigen Geschwister. Für diese wird ein separates Zuständigkeitsverfahren geführt (Geschäftsnummer D-535/2016). B. Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass dem Beschwerdeführer von den italienischen Behörden ein vom 1. Mai 2015 bis 14. Mai 2016 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war. Am 4. August und 17. Dezember 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. C. Am 19. August 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet. Mit Schreiben vom 24. November 2015 hiessen sie das Gesuch nachträglich gut. Dabei sicherten sie in Bezug auf die ebenfalls mit dem Beschwerdeführer eingereiste Mutter des Beschwerdeführers und seine minderjährigen Geschwister die Wahrung der Familieneinheit (Nucleo Familiare) zu. D. Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 – eröffnet am 20. Januar 2016 – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte ihn auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu.

D-534/2016 E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch die bevollmächtigte Rechtsvertreterin – am 27. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei das Verfahren zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Sistierung des Vollzugs der Wegweisung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Am 28. Januar 2016 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme aus. G. Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung eingeräumt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. H. Am 17. Februar 2016 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-534/2016 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit dem Beschwerdeverfahren der Mutter und der minderjährigen Geschwister koordiniert. In genannter Sache ergeht ebenfalls mit heutigem Tag ein Urteil. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

D-534/2016 3.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4. 4.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, entsprechend der Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO sei Italien zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens, da dem Beschwerdeführer von den italienischen Behörden ein Visum für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 14. Mai 2016 erteilt worden sei. Ein Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABI. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) und Art. 3 EMRK gebiete sich vorliegend nicht, da das italienische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel aufweise und auch im konkreten Fall nicht davon auszugehen sei, dass einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien Überstellungshindernisse im Sinne drohender Menschenrechtsverletzungen entgegenstehen würden. Aus der Anwesenheit seiner Mutter und der minderjährigen Geschwister in der Schweiz könne er ebenfalls von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Es würden sodann auch keine humanitären Gründe vorliegen, welche zu einen Selbsteintritt der Schweiz führen würden. 4.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen 19-jährigen Mann, dessen alleinstehende Mutter und die minderjährigen Geschwister ebenfalls in der Schweiz um Asyl ersucht hätten. Der Vater gelte im Heimatstaat als verschollen. Italien sehe sich einer extrem starken Migrationswelle ausgesetzt, das Asylsystem sei hoffnungslos überlastet und es bestünden gravierende Mängel bei den Aufnahmebedingungen und im Asylverfahren. Es herrsche aktuell ein Notstand an Unterkünften, weshalb ein Grossteil der Asylsuchenden und Schutzberechtigten in Italien obdachlos sei oder in besetzten Häusern und Slums lebe. Auch Familien mit Kindern seien betroffen. Zwar hätten Personen, welche im Rahmen des Dublin-Systems aus anderen europäischen Staaten nach Italien überstellt würden, theoretisch Zugang zu staatlichen Unterkünften. Ebenfalls würden verletzliche Personen, wie alleinstehende Frauen mit Kindern, von den italienischen Behörden bis zu einem gewissen Grad bevorzugt behandelt, was den Zugang zu Unterkünften anbelange. In der Situation der Überlastung des Unterbringungssystems scheitere dies

D-534/2016 allerdings meist an den effektiv vorhandenen Kapazitäten. Es komme im italienischen System regelmässig zu Familientrennungen, auch zur Trennung von Müttern und Kindern. Zudem bestünden grosse Defizite beim Zugang zum Asylverfahren. Hinzuweisen sei überdies auf das kaum leistungsfähige Sozialsystem, welches auch im Falle der Zuerkennung eines Schutzstatus kein Existenzminimum garantieren könne. Auch Dublin-Rückkehrer könnten nicht damit rechnen, in den staatlichen Strukturen Aufnahme zu finden. Vorliegend seien der Beschwerdeführer sowie die Mutter und die minderjährigen Geschwister von den Entscheiden des SEM betroffen. Mutter und Geschwister würden als besonders verletzliche Personen unter die Rechtsprechung Tarakhel des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallen. Der Beschwerdeführer habe mit ihnen stets zusammengelebt. Er habe die Schule nur bis zum 13. Lebensjahr besucht und verfüge über keine berufliche Ausbildung. Ohne Schul- und Berufsbildung habe er jedoch keine Chance, in Italien einen Lebensunterhalt zu verdienen. Der entscheidrelevante Sachverhalt sei im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien völkerrechtskonform im Sinne von Art. 3 EMRK sei, nicht rechtsgenüglich erstellt und die Sache sei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es bestehe im Falle des Beschwerdeführers ein grosses Risiko, dass er in Italien Lebensbedingungen vorfinde, welche einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkommen würden. Es sei daher der Selbsteintritt auszuüben und das Gesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz zu behandeln. 5. 5.1 In der Beschwerde wird zunächst die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz beantragt. Gerügt wird die ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung völkerrechtskonform im Sinne von Art. 3 EMRK sei. Diese Verfahrensrüge ist vorweg zu prüfen, da ihre Verletzung unter Umständen eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides bewirkt (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.). 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ord-

D-534/2016 nungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder wenn die Vorinstanz nicht alle für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüft, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. 5.3 Die Vorinstanz hat im Hinblick auf die Frage der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs Abklärungen in Italien getroffen. Das Ergebnis der Abklärungen ist dem Beschwerdeführer am 4. August und am 17. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht worden, verbunden mit der Möglichkeit zur Stellungnahme, auch im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens (vgl. vorinstanzliche Akten act. A18/2 und A12/2). Von diesem Recht der Stellungnahme hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Frage, ob eine Überstellung nach Italien im vorliegenden Fall als völkerrechtskonform im Sinne von Art. 3 EMRK zu erachten ist, oder ob der Selbsteintritt auszuüben ist, lässt sich nicht erkennen. Vielmehr zielen die Beschwerdeausführungen auf eine andere materiell-rechtliche Beurteilung als die von der Vorinstanz vorgenommene. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich jedoch lediglich auf die Sachverhaltsfeststellung, nicht aber auf die rechtliche Würdigung (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ist daher abzuweisen. 6. In materieller Hinsicht ergibt sich sodann gestützt auf die Akten, dass die Vorinstanz zutreffend die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens festgestellt hat. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die italienische Botschaft in Colombo dem Beschwerdeführer ein Schengen-Visum mit einer Gültigkeit vom 1. Mai 2015 bis 14. Mai 2016 ausgestellt hatte. Das SEM ersuchte infolgedessen am 19. August 2015 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen in der vorgesehenen Frist unbeantwortet; mit Schreiben vom 24. November 2015 hiessen sie das Gesuch um Übernahme nachträglich gut. Italien hat seine Zuständigkeit mithin zunächst implizit und durch eine spätere ausdrückliche Zu-

D-534/2016 stimmung anerkannt. Weder die Angaben und Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren noch die Beschwerdeausführungen sind geeignet, diese grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zu widerlegen. 7. Der geplanten Überstellung des Beschwerdeführers stehen sodann auch keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse entgegen. 7.1 7.1.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für die Antragstellenden in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. 7.1.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Das Gericht verkennt die Schwierigkeiten im italienischen Aufnahmesystem nicht. Gleichwohl kann zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass Italien seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt und systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) im Sinne systemischer Mängel verstösst. Der EGMR hält in seiner bisherigen Rechtsprechung ebenfalls fest, dass in Italien keine systemischen Mängel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestünden, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien Mängel

D-534/2016 aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78). Die Urteile des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) vom 4. November 2014 und A.S. gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 39350/13) vom 30. Juni 2015 haben diesbezüglich zu keiner anderen Einschätzung geführt. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. 7.1.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden. Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2). 7.1.4 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts wegen einer drohenden Verletzung nach Art. 3 EMRK. Er weist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des EGMR in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) vom 4. November 2014 hin, gemäss welchem Urteil im Falle einer Familie mit minderjährigen Kindern Überstellungsgarantien vorzuliegen hätten, die vorliegend nicht erfüllt seien. Er beruft sich darauf, mit seiner Mutter und den minderjährigen Geschwistern eine Familieneinheit zu bilden, für welche die entsprechenden Garantien vorzuliegen hätten. 7.1.5 Der EGMR hielt im genannten Urteil Tarakhel fest, dass das Vorliegen systemischer Mängel für Italien zwar zu verneinen sei und die Struktur und der allgemeine Zustand der Aufnahmebedingungen dort noch kein grundsätzliches Hindernis für Asylsuchende darstellen würden (vgl. § 114 f. und 120). Er stellte aber gleichzeitig fest, dass ernsthafte Zweifel an den Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestünden und damit eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrer in Italien keine oder lediglich überfüllte Unterkünfte vorfinden würden, in welchen keine Privatsphäre, wenn nicht gar gesundheitsgefährdende und gewaltgeprägte Bedingungen herrschen würden (vgl. § 115 und 120). Daraus schlussfolgerte er, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die

D-534/2016 Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornehmen würden, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. § 122). 7.1.6 Mit dem Entscheid BVGE 2015/4 sowie mit dem Referenzurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des vorgenannten EGMR-Entscheids hierzu konkretisierend festgestellt, dass die einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung in Italien keine blossen Überstellungsmodalitäten darstellen, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung sind. Das von den italienischen Behörden entwickelte System der Abgabe konkreter Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie unter Anerkennung der Familieneinheit, welche zusammen mit einem Hinweis auf die allgemeinen Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben ergeht, wird dabei als hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen erachtet. 7.1.7 Im vorliegenden Fall hat Italien entsprechende Zusicherungen für die Mutter des Beschwerdeführers und die minderjährigen Geschwister abgegeben und auch für den Beschwerdeführer selbst in seiner Zustimmungserklärung zur Übernahme vom 24. November 2015 die Familieneinheit des Beschwerdeführers mit den übrigen Familienmitgliedern garantiert (vgl. vorinstanzliche Akten act. A17/1). In Bezug auf die ebenfalls in der Schweiz um Asyl nachsuchende Mutter des Beschwerdeführers und seine minderjährigen Geschwister erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Selbsteintritts wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK unter dem Aspekt der Tarakhel-Rechtsprechung und ihrer Weiterentwicklung als nicht geboten (vgl. Urteil D-535/2015 vom gleichen Tag). Gleiches hat im konkreten Fall auch für den Beschwerdeführer zu gelten, dessen Überstellung nach der Erklärung der italienischen Behörden gemeinsam mit seiner Mutter und den minderjährigen Geschwistern nach Catania erfolgen soll. Ein Selbsteintritt wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist unter dem Aspekt der Tarakhel-Rechtsprechung und ihrer Weiterentwicklung mithin vorliegend nicht geboten.

D-534/2016 7.1.8 Es bestehen sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die italienischen Behörden dem Beschwerdeführer die Aufnahme oder den Zugang zum Asylverfahren verweigern respektive in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ebenfalls ergibt sich aus den vorliegenden Akten auch nicht, dass Italien dem Beschwerdeführer die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten würde, oder er wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten würde oder Italien im Bedarfsfall eine entsprechende soziale Unterstützung verweigern würde. Folglich ist der Wegweisungsvollzug nach Italien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu beurteilen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 7.2 Abschliessend bleibt festzustellen, dass das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 aus humanitären Gründen das Asylgesuch auch dann behandeln kann, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. Dem SEM kommt diesbezüglich ein Ermessen zu, welches das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner eingeschränkten Kognition lediglich auf qualifizierte Ermessensfehler hin überprüfen kann. Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung im Sinne einer Unterschreitung des Ermessen durch die Vorinstanz zu entnehmen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts zu enthalten (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). 8. Die Anordnung der Wegweisung nach Italien entspricht der Systematik des Dublin-Verfahrens, steht im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG und ist ebenfalls zu bestätigen. 9. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug angeordnet hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

D-534/2016 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-534/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger

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