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Bundesverwaltungsgericht 05.11.2012 D-5334/2011

November 5, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,513 words·~18 min·3

Summary

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. August 2011

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5334/2011/wif

Urteil v o m 5 . November 2012 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. August 2011 / N (…).

D-5334/2011 Sachverhalt: A. Der tamilische Beschwerdeführer aus B._______ (Bezirk E._______) reiste am 22. März 2011 in die Schweiz ein, wo er gleichentags C._______ ein Asylgesuch einreichte. Die Erstbefragung fand am 29. März 2011 im D._______ statt, die eingehende Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 23. Juni 2011. Am 11. Oktober 2006 hatte der Beschwerdeführer von Doha, Katar, unter Berufung auf ein früheres Auslandsasylgesuch in der Schweiz aus dem Jahr 2002 erneut um Einreise und Asyl in der Schweiz ersucht. Das BFM lehnte das Asylgesuch und die Einreise mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 ab. Zur Begründung seines Asylgesuches in C._______ vom 22. März 2011 brachte er vor, er stamme aus einem Dorf, in dem sich die etwa 30 tamilischen Familien in der Minderheit befänden und ihnen die singhalesische Mehrheitsbevölkerung vorwerfen würde, die LTTE-Bewegung zu unterstützen. Im Jahr 1997 sei sein Vater im Auftrag der Polizei erschossen worden. Seine Mutter sei nach dem Tod des Vaters und später nach der Ausreise des Beschwerdeführers ins Ausland, zuletzt nach Kriegsende im Jahr 2009, regelmässig von der Polizei befragt worden. Im Jahr 2002 sei der Beschwerdeführer während seiner Internatszeit in E._______ zusammen mit anderen aus seinem Dorf stammenden Schülern gezwungen worden, einige Tage lang für ein tamilisches Volksfest Strassenzüge in E._______ zu schmücken. Dabei seien sie, wie sie später erfahren hätten, von der Armee gefilmt worden. Diese habe das Filmmaterial anschliessend an die Polizei in seinem Heimatort weitergeleitet. Einige seiner Mitschüler seien im Jahr 2003 verhaftet und nach einigen Monaten wieder freigelassen worden. Seine Mutter habe Angst um ihn gehabt, weshalb sein Onkel ein Visum für ihn nach Dubai organisiert habe. Im September 2003 sei er zunächst nach Dubai, im Jahre 2005 dann von dort aus nach Doha gereist, wo er bei einer Fluggesellschaft gearbeitet habe. Einige seiner Mitschüler, die wie er beim Volksfest geholfen hätten und im Jahr 2003 wieder freigelassen worden waren, seien im Zeitraum 2006/2007 von der Polizei beziehungsweise einer im Auftrag der Polizei handelnden bewaffneten Gruppen erschossen worden. Im Jahr 2007 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, da seine Mutter krank gewesen sei und habe dort geheiratet. Eigentlich habe er einen Monat bleiben wollen, aber da seine Mutter von Nachbarn erfahren habe, dass er in B._______ ge-

D-5334/2011 sucht werde, sei er nicht in seinen Heimatort gefahren und nach einigen Tagen wieder nach Doha zurückgekehrt. Im Juli 2007 habe er seine Ehefrau nach Doha nachgeholt und die beiden Kinder seien dort zur Welt gekommen. Da sie das Geld für die Verlängerung des Familienvisums nicht hätten aufbringen können, sei seine Ehefrau im März 2010 mit den Kindern nach F._______ zu einer Tante in Sri Lanka zurückgekehrt. Er könne nicht ins Heimatland zurückkehren, da er befürchte, noch immer in der Heimat polizeilich gesucht zu werden und von der singhalesischen Bevölkerung im Heimatort bedrängt zu werden. Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente ein: sri-lankische Identitätskarte, Geburtsurkunde in Kopie, Heiratsurkunde vom (…) in Kopie mit Übersetzung, Geburtsurkunden und Reisepässe der Ehefrau und Kinder (in Kopie), Führerschein in Kopie, diverse Unterlagen zum Auslandsasylgesuch der Mutter des Beschwerdeführers vom 23. August 2000 bei der Schweizer Botschaft in Colombo in Kopie, Übersetzung zweier Dokumente des G._______ vom 22. Juli 1997 den Tod des Vaters des Beschwerdeführers betreffend in Kopie, unübersetzte Kopie eines Zeitungsartikels zum Tod des Vaters. B. Mit Verfügung vom 31. August 2011 – eröffnet am 1. September 2011– wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, mit der Begründung es seien keine Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen nach Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt zu sein. Zugleich verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 26. September 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das BFM sei anzuweisen, ihn vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständigung. Mit der Beschwerde wurde unter anderem eine Fürsorgebestätigung vom 21. September 2011 eingereicht.

D-5334/2011 D. Das Bundesverwaltungsgericht sah mit Zwischenverfügung vom 30. September 2011 von der Erhebung eines Kostenvorschuss ab, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und wies das Gesuch um amtliche Verbeiständung ab. E. In der Vernehmlassung vom 3. Oktober 2012, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1

D-5334/2011 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug. Damit ist die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuchs und der Anordnung der Wegweisung (Ziffern 1 - 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) rechtskräftig geworden. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-5334/2011 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 5.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.4 Zwar beantragt der Beschwerdeführer einzig die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, gleichzeitig macht er eine konkret drohende Gefahr der unmenschlichen Behandlung im Sinne der Unzulässigkeit der Wegweisung geltend. 5.5 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der EGMR hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrie-

D-5334/2011 rung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). 5.6 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er würde bei seiner Einreise aufgrund seines Auslandsaufenthaltes und der Asylgesuchstellung im Ausland ins Visier der Sicherheitskräfte geraten und sei wegen des über ihn gespeicherten Bildmaterials über seine LTTE-Unterstützung gefährdet. Wie das BFM aber zu Recht festgestellt hat, ergeben sich aus den Akten keine Anzeichen dafür, der Beschwerdeführer sei mit den sri-lankischen Behörden in Konflikt geraten und eines intensiven Engagements für die LTTE verdächtigt, ist es doch über zehn Jahre her, dass er die LTTE unterstützt hat, und dies lediglich durch die Mitgestaltung bei einem tamilischen Volksfest. Auch wenn er angeblich im Jahr 2007 gesucht und seine Mutter bis zum Jahr 2009 nach seinem Verbleib polizeilich befragt wurde, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 ohne Probleme legal ins Heimatland zurückkehren konnte und bei den Check-Point-Kontrollen keinen Verfolgungsmassnahmen unterlag. 5.7 Insgesamt ergeben sich somit weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). 5.8 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-

D-5334/2011 scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.9 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6. 6.1 Das BFM führt aus, es sei zum Ergebnis gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass auch eine Rückkehr in den Norden und Osten des Landes wieder grundsätzlich zumutbar sei. Auch seien keine Hinweise ersichtlich, wonach der aus der Ostprovinz stammende Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Insgesamt sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten. Der Vollzug sei im Übrigen auch zulässig und möglich.

6.2 Der Beschwerdeführer machte durch seine Rechtsvertreterin geltend, die Lagebeurteilung des Norden und Ostens Sri Lankas durch das BFM sei einseitig und unvollständig, das BFM habe nicht die entscheidenden Aspekte der aktuellen Sicherheitslage und der Menschenrechtssituation im Osten beachtet und widerspreche damit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVGE 2008/2), wonach die Wegweisung in den Norden und Osten des Landes nicht zumutbar sei, die nach Colombo nur unter besonderen Voraussetzungen. Das letzte Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes BVGE 2008/2 sei noch gültig und für das BFM bindend. Entgegen den Annahmen der Vorinstanz, die Sicherheitssituation für Tamilen habe sich verbessert, habe auch das Gericht in jüngsten Entscheiden erkannt, dass sich die Sicherheitslage sogar verschlechtert habe. Auch Menschenrechtsberichten sei zu entnehmen, dass sich die Situation für Tamilen, insbesondere für mutmassliche LTTE-Sympathisanten, angesichts der prekären Sicherheitslage verschlechtert habe, noch immer sei die Notstandsgesetzgebung in Kraft und erlaube präventive Haft für Terrorverdächtige ohne Anklage oder Gerichtsverfahren sowie Hausdurchsuchungen, Geständnisse unter Folter seien zulässig, regelmässig würden Inhaftierte gefoltert. Für über den

D-5334/2011 Flughafen Colombo zurückkehrende Tamilen, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hätten, bestehe das Risiko, für weitere Untersuchungen, bei denen LTTE-Kontakte abgeklärt würden, inhaftiert zu werden. Es bestehe eine inoffizielle Registrierungspflicht für Tamilen und diese seien noch immer einem erhöhten Risiko willkürlicher Polizeimassnahmen ausgesetzt. Die Regierungskontrolle über den Osten wirke sich nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, positiv auf die dortigen Lebensbedingungen aus, vielmehr seien insbesondere Tamilen Ziel der diskriminierenden Sicherheitsmassnahmen. Im Norden und Osten des Landes gebe es eine grosse Anzahl intern Vertriebenen, die unter prekären Bedingungen lebten. Die Minderheitenrechte der tamilische Bevölkerung würden massiv verletzt und im Ausland lebende Tamilen würden als LTTE-Unterstützer verdächtigt und in Regierungskampagnen als Verräter gebrandmarkt. Auslandsaktivitäten von Tamilen würden von der Regierung überwacht. Auch die individuellen Umständen sprächen gegen die Zumutbarkeit; der Beschwerdeführer habe Sri Lanka im Jahr 2003 verlassen und sich nur vier Tage im Jahr 2007 dort aufgehalten. In Colombo verfüge er über kein familiäres oder soziales Beziehungsnetz. Die Mutter des Beschwerdeführers, die zusammen mit der Schwester aus dem Dorf des Beschwerdeführers aus Sicherheitsgründen nach E._______ gezogen sei, sei alt und krank. Die Ehefrau des Beschwerdeführers erlebe die Lage in F._______, wo sie bei einer Tante untergekommen sei, als wirtschaftlich und sozial schwierig. Die Sicherheitslage sei problematisch. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner langen Auslandsabwesenheit mit Befragungen und Verhören bei der Einreise am Flughafen zu rechnen, auch sei nicht ausgeschlossen, dass er wegen der Mitgestaltung des LTTE-Festes im Jahr 2002 angesichts des vorhandenen Bildmaterials behelligt würde. Die Sicherheitslage mit den Tamilen in der Minderheit erlaube nicht die Rückkehr in sein Heimatdorf, in E._______ würde er bei einer mit der Wohnsitznahme verbundenen Registrierung polizeilich überprüft und ins Visier der Sicherheitskräfte geraten. Auch nach F._______ zu seiner Ehefrau und den Kindern könne er nicht ziehen, da diese nur notgedrungen bei der Tante untergekommen seien und die Tante ihn nicht auch noch aufnehmen könne, da sie sich sonst Schwierigkeiten mit den dort in hohem Mass präsenten Sicherheitskräften aussetzen würde. 6.3 Wie sich aus dem – kurz nach Einlegung des Rechtsmittels des Beschwerdeführers ergangenen – Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 entnehmen lässt, gibt der in der Beschwerde zitierte Entscheid BVGE 2008/2 vom 14. Februar 2008 nicht mehr die aktuelle Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts

D-5334/2011 in Bezug auf Sri Lanka wieder. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gekommen ist, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Zwar muss sich das BFM als Vorinstanz auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, wie von der Beschwerdeseite zu Recht vorgebracht, es ist aber befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu bestanden. Zudem hat sich das Bundesverwaltungsgericht wie erwähnt, kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem (nun publizierten) Urteil BVGE 2011/24 zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung der in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt. In seiner dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme unterbreiteten Vernehmlassung hat das BFM sodann auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 Bezug genommen. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im seinem Urteil BVGE 2011/24 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen und festgehalten, dass sich seit Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert hat. Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen; von ihnen geht heute keine Verfolgung mehr aus. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1). 6.5 Der 29-jährige Beschwerdeführer ist tamilischer Herkunft und stammt aus dem Distrikt E._______ in der Ostprovinz, wohin der Wegweisungsvollzug gemäss den obigen Ausführungen grundsätzlich zumutbar ist. Er

D-5334/2011 verfügt über eine gute Schulbildung (vgl. act. B1, S. 3) und über Berufserfahrung als Chauffeur bei einer Fluggesellschaft in Doha (vgl. act. B1, S. 3 und B10, S. 3.). Seine Ehefrau und Kinder leben in F._______, Nordprovinz, seine Mutter und Schwester im Heimatort (vgl. act. B10, S. 3, 4); auch Onkel und Tanten leben im Heimatland. Dank dieses familiären Beziehungsnetzes liegt eine gesicherte Wohnsituation vor, entweder im Heimatort Kantalai oder aber, wenn er sich in seinem Heimatort zu starken Diskriminierungen der singhalesischen Mehrheit ausgesetzt sieht, in F._______. Angesichts seiner Berufserfahrung ist auch davon auszugehen, dass er beruflich Fuss fassen wird. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus gesundheitlichen Gründen unterbleiben müsste. Bei dieser Aktenlage wird der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweist sich vorliegend als zumutbar. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang hätte der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 30.September 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben, weshalb der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Prozessausgang ist keine Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5334/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Mareile Lettau

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