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Bundesverwaltungsgericht 17.10.2012 D-5328/2012

October 17, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,178 words·~11 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5328/2012/mel

Urteil v o m 1 7 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien

A._______, geboren … , und B._______, geboren … , sowie ihre Kinder C._______, geboren … , D._______, geboren … , E._______, geboren … , F._______, geboren … , und G._______, geboren … , Serbien, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2012 / N … .

D-5328/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige von Serbien, welche der ethnischen Minderheit der Roma angehören und aus der Vojvodina stammen – am 11. Juli 2012 in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass sie gemäss den Akten in der Vergangenheit bereits zweimal erfolglos ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen haben (mit erstem Aufenthalt in der Schweiz vom 7. August 2000 bis zum 28. Januar 2002 und zweitem Aufenthalt vom 2. November 2003 bis zum 10. März 2004), dass sie gemäss Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank Asylanträge auch in Norwegen (am 17. Juni 2003), in Schweden (am 9. August 2003 und nochmals am 14. September 2010) sowie in Österreich (am 24. Juni 2005) gestellt haben, und sie sich eigenen Angaben zufolge auch in Dänemark als Asylsuchende aufhielten (zirka von 2002 bis 2003), dass am 23. Juli 2012 sowohl die Ehegatten A._______ und B._______ (der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin) als auch das älteste Kind (C._______) vom BFM summarisch befragt wurden, dass die Beschwerdeführerin nach der summarischen Befragung – mit Schreiben des BFM vom 9. August 2012 – zum Nachreichen eines ärztlichen Zeugnisses aufgefordert wurde, die ihr angesetzte Beweismittelfrist jedoch unbenutzt verstrich, dass am 4. Oktober 2012 der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin und das älteste Kind zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben ab 2004 stets in X._______ wohnhaft waren (in der Vojvodina, nördlich von Z._______ gelegen), wo sich das Elternhaus des Beschwerdeführers befinde, wobei nach dem Tod seiner Eltern die Erbfolge noch nicht geklärt sei und das Haus auch von seiner dort wohnhaften Schwester beansprucht werde, dass der Beschwerdeführer dort als Knecht bei Bauern gearbeitet habe und anderen Gelegenheitsarbeiten nachgegangen sei, wobei die Familie namentlich auch von den staatlichen Kinderzulagen gelebt habe, dass die Eltern der Beschwerdeführerin in Y._______ wohnhaft seien (eine Ortschaft unweit von X._______ und Z._______ gelegen), wo auch ihr Onkel und ihre Tante väterlicherseits lebten,

D-5328/2012 dass der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin und das älteste Kind auf die Frage nach ihren Gesuchsgründen übereinstimmend vorbrachten, sie hätten ihre Heimat alleine aus wirtschaftlichen Gründen respektive wegen der finanziellen Probleme ihrer Familie verlassen, dass sie in dieser Hinsicht namentlich anführten, der Beschwerdeführer finde in der Heimat keine Arbeit, womit die Familie dort nicht überleben könne und insbesondere die drei schulpflichtigen Kinder auch nicht mehr zur Schule gehen könnten, da das Geld für die Schulbücher fehle, dass alle drei auf Nachfrage des BFM hin bestätigten, sie hätten vor ihrer Ausreise aus Serbien weder Probleme mit den heimatlichen Behörden noch jemals ernsthafte Schwierigkeiten mit Privatpersonen gehabt, dass die Beschwerdeführerin ergänzend vorbrachte, sie glaube an einem Unterleibstumor zu leiden, sie habe sich jedoch in der Heimat mangels Geld den Besuch eines Spezialarztes nicht leisten können, dass sie in diesem Zusammenhang im Rahmen der Anhörung den Bericht einer Frauenärztin vom 4. September 2012 vorlegte, worin über die abgeschlossene Behandlung einer Unterleibsinfektion berichtet wird, dass sie gleichzeitig im Rahmen der Anhörung vom 4. Oktober 2012 zwei bereits am 16. August 2012 unterzeichnete Vollmachten zugunsten einer Rechtsvertreterin zu den Akten reichte, dass das BFM direkt im Anschluss an die Anhörungen – mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 (mündlich eröffnet samt Aushändigung des Begründungsprotokolls) – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Serbien anordnete, dass das Bundesamt dabei zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, gemäss Beschluss des Bundesrates handle es sich bei Serbien um einen verfolgungssicheren Staat und mit ihren Vorbringen gelinge es den Beschwerdeführenden nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, zumal sie ihre Asylgesuche alleine aus wirtschaftlichen Überlegungen gestellt hätten, dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Serbien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,

D-5328/2012 dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid am 11. Oktober 2012 Beschwerde erhoben und in ihrer Eingabe vorbrachten, sie hätten in ihrer Heimat Probleme, weil sie dort als Roma diskriminiert würden, und sie würden sich dort nicht sicher fühlen, dass sie gleichzeitig geltend machten, der Beschwerdeführer habe in ihrer Heimat aufgrund seiner Herkunft keine Chance auf einen Arbeitsplatz, obwohl sie Kinder zu ernähren hätten, weshalb sie nicht dorthin zurückgeschickt werden wollten und nach der Ablehnung ihrer Gesuche völlig verzweifelt seien, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Eingabe vom 11. September 2012 als frist- und formgerechte Beschwerde erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass an dieser Stelle der Ordnung halber festzuhalten bleibt, dass vorliegend von einer ordnungsgemässen mündlichen Eröffnung der angefoch-

D-5328/2012 tenen Verfügung am 4. Oktober 2012 auszugehen ist (gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 AsylG), dass daran auch die Vorlage der bereits am 16. August 2012 unterzeichneten Vertretungsvollmacht erst am 4. Oktober 2012 – und damit unmittelbar vor Eröffnung der angefochtenen Verfügung – nichts zu ändern vermag, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass der Bundesrat den Heimatstaat der Beschwerdeführer – Serbien – mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) zum "safe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, dass bei dieser Sachlage die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass somit auf die Gesuche der Beschwerdeführenden nicht einzutreten ist, es sei denn, ihren Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen, da die fehlende Verfolgung im Herkunftsland lediglich vermutet wird und diese Vermutung widerlegt werden kann, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweites nur einem reduzierten Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick unglaubhaft sind (vgl. dazu BVGE 2011/8, mit Hinweisen auf die gesamte bisherige Praxis),

D-5328/2012 dass von den Beschwerdeführenden – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfolgungssituation im vorgenannten Sinne ersichtlich gemacht wurde, nachdem sie ihre Gesuche ausschliesslich mit den wirtschaftlichen Problemen ihrer Familie begründet haben, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass alleine die teilweise schwierige Lage für Roma in Serbien das Eintreten auf das Asylgesuch nicht rechtfertigen kann, dass die Beschwerdeführenden zwar auf Beschwerdeebene geltend machen, als Roma würden sie in ihrer Heimat diskriminiert, weshalb sie wirtschaftliche Probleme hätten, und sie fühlten sich dort auch nicht sicher, dass indes auch diese Vorbringen ein Eintreten auf das Asylgesuch nicht rechtfertigen können, nachdem die Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren übereinstimmend vorgebracht haben, sie hätten vor ihrer Ausreise aus Serbien weder Probleme mit den heimatlichen Behörden noch jemals ernsthafte Schwierigkeiten mit Privatpersonen gehabt, dass nach dem Gesagten – auch unter Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines nochmals reduzierten Beweismasses – keine rechtserheblichen Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind, weshalb der Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass indes im Falle der Beschwerdeführenden aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom Bundesamt angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, sondern von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),

D-5328/2012 dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da die Beschwerdeführenden keine Hinweise auf eine konkrete Verfolgungssituation darzulegen vermochten und aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass der Wegweisungsvollzug sodann als zumutbar zu erkennen ist, da im Falle der Beschwerdeführenden keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, nachdem sie in ihrer Heimat bereits seit Jahren am gleichen Ort wohnhaft sind, wo die Familie des Beschwerdeführers über ein eigenes Haus verfügt und wo soweit ersichtlich die schulpflichtigen Kinder bis kurz vor der Ausreise auch ordentlich die Schule besucht haben (vgl. dazu … ), dass zudem nahe vom Wohnort der Beschwerdeführenden auch die Eltern und weitere Angehörige der Beschwerdeführerin wohnhaft sind, was für das Vorhandensein eines intakten Beziehungsnetzes spricht, dass sich alleine aus den tatsächlich häufig gerade in wirtschaftlicher Hinsicht schwierigen Bedingungen für Roma in Serbien kein Vollzugshindernis ableiten lässt und im Falle der Beschwerdeführenden – welche an ihrem Wohnort staatliche Kinderzulagen erhalten und dort auch krankenversichert sind (vgl. dazu … ) – kein Anlass zur Annahme besteht, sie seien in ihrer Heimat ernsthaft in ihrer Existenz bedroht, dass daneben auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unterleibserkrankung kein Vollzugshindernis darstellt, zumal die Erkrankung laut dem vorgelegten Arztbericht ausgeheilt ist und keiner weiteren Behandlung bedarf, sondern lediglich noch eine Nachkontrolle in rund drei Monaten empfohlen wird (vgl. … ), dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien auszugehen ist, dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist,

D-5328/2012 dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden die Kosten von Fr. 600.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5328/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

D-5328/2012 — Bundesverwaltungsgericht 17.10.2012 D-5328/2012 — Swissrulings