Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5316/2026
Urteil v o m 3 . August 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Yasin Sahin, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des SEM vom 23. Juli 2026 / N (…).
D-5316/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zusammen mit denjenigen ihrer Familienangehörigen mit Verfügung vom 26. Juni 2024 ablehnte und ihre Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4626/2024 vom 31. März 2026 abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern mit Eingabe vom 13. April 2026 erneut an das SEM gelangte, dass das SEM mit Verfügung vom 20. April 2026 auf diese Eingabe in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG infolge fehlender funktioneller Zuständigkeit nicht eintrat, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-2886/2026 vom 2. Juli 2026 abwies, dass beim SEM am 21. Juli 2026 ein weiteres «Wiedererwägungsgesuch und Gesuch um Sistierung des Wegweisungsvollzugs» der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen – datierend vom 20. Juli 2026 – einging, dass sie geltend machten, inzwischen liege eine neue anwaltliche Erklärung vom 17. Juli 2026 vor, aus welcher hervorgehe, weshalb die offiziellen türkischen Ermittlungsunterlagen objektiv nicht früher erhältlich gewesen seien, dass somit belegt werde, dass die verspätete Einreichung nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen sei und gleichzeitig das Fortbestehen strafrechtlicher Ermittlungen gegen den Vater der Beschwerdeführerin bestätigt werde, dass sich der Wegweisungsvollzug angesichts der politischen Vorwürfe und des laufenden Strafverfahrens verbieten würde, dass zusätzlich das Kindeswohl, der Gesundheitszustand der Mutter der Beschwerdeführerin sowie die fortgeschrittene Integration der gesamten Familie in der Schweiz zu berücksichtigen sei,
D-5316/2026 dass das SEM mit Verfügung vom 23. Juli 2026 – eröffnet am 27. Juli 2026 – hinsichtlich der Beschwerdeführerin auf die Eingabe vom 20. Juli 2026 in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG infolge (erneut) fehlender funktioneller Zuständigkeit nicht eintrat und auf die Erhebung von Gebühren verzichtete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juli 2026 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass das SEM zu Unrecht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten sei, und es sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und sämtliche neuen Beweismittel vollständig zu würdigen, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzuschieben, sämtliche medizinischen Unterlagen und der Gesundheitszustand seien vollständig abzuklären und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass der Beschwerde unter anderem eine Terminkarte der Kinder- und Jugendpsychiatrie B._______ für zwei Termine ([…].8.26 und […].8.26) beilag,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können und das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert ist und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 105 AsylG ; Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
D-5316/2026 dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf eine Rechtseingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzutreten (Art. 9 Abs. 2 VwVG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Eingabe nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1), dass die funktionelle Zuständigkeit die Frage beschlägt, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung des Rechtsmittels zuständig ist (vgl. dazu BVGE 2022 I/3 E. 8; THOMAS FLÜCKIGER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG), dass im vorliegenden Fall – wie bereits im vorangegangenen Verfahren D-2886/2026 – zu beurteilen ist, ob es sich bei der beim SEM eingereichten Eingabe vom 20. Juli 2026 um ein Wiedererwägungsgesuch, für dessen Beurteilung das SEM zuständig ist, oder um ein Revisionsgesuch handelt, das in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt, das eingereichte Schreiben eines Anwalts datiere zwar vom 17. Juli 2026 und damit nach dem Urteil des ordentlichen Verfahrens, indessen beziehe es sich nur auf bereits eingereichte Schreiben, welche vor dem genannten Urteil datierten, dass in der Beschwerde nicht dargelegt wird, inwiefern diese vorinstanzliche Auffassung nicht zutreffend wäre, und im Übrigen die Beschwerdeführerin (und ihre Familienangehörigen) bereits im Urteil D-2886/2026 auf die in BVGE 2024 VI/2 E. 3.5 präzisierte Rechtsprechung betreffend nachträglich entstandener Beweismittel zu vorbestandenen Tatsachen hingewiesen wurden, dass das SEM hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse erwog, zum geltend gemachten Kindeswohl, dem Gesundheitszustand der Mutter und der fortgeschrittenen Integration der gesamten Familie seien keine Beweismittel eingereicht worden,
D-5316/2026 dass in der Beschwerde nicht geltend gemacht wird, die vorinstanzliche Feststellung sei unzutreffend, und sich solches auch aus den Akten nicht ergibt, dass das SEM allerdings das Verfahren der Beschwerdeführerin von demjenigen ihrer Familienangehörigen abgetrennt hat – was nicht gerügt wird –, weshalb es sich grundsätzlich mit der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin ohne ihre Familie zu befassen hatte, dass sich in dieser Hinsicht eine Zuständigkeit des SEM ergeben hätte, dass das Bundesverwaltungsgericht indessen bereits in seinem Urteil D-4626/2024 vom 31. März 2026 (S. 13) festgehalten hatte, die Familie verfüge im Heimatland über ein grosses familiäres Netz, zu welchem sie ein gutes Verhältnis habe und mit welchem sie in Kontakt seien, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ebenfalls bereits im Urteil des ordentlichen Verfahrens D-4626/2024 (S. 14 f.) berücksichtigt worden ist, dass sich bei dieser Sachlage aus dem Hinweis auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene sowie dem Vorbringen, sie sei zwar volljährig, indessen bestehe weiterhin eine besonders enge emotionale und tatsächliche Abhängigkeit von der Familie, keine relevanten Wiedererwägungsgründe ergeben, dass die auf Beschwerdeebene eingereichte Terminvereinbarung offenbar die Beschwerdeführerin betreffend daran nichts zu ändern vermag, dass demzufolge keine Veranlassung besteht, «sämtliche medizinische Unterlagen und den Gesundheitszustand vollständig abzuklären», dass sich damit gegenüber dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens in Bezug auf die Beschwerdeführerin kein wesentlich veränderter Sachverhalt ergibt, weshalb der Nichteintretensentscheid des SEM im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, dass das SEM seine funktionelle Zuständigkeit sowie (implizit) das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen somit zu Recht verneint hat und hinsichtlich der Beschwerdeführerin auf die als Wiedererwägungsgesuch betitelte Eingabe vom 20. Juli 2026 nicht eingetreten ist,
D-5316/2026 dass damit auch die in der Eingabe vom 20. Juli 2026 geforderte Anweisung des SEM, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und sämtliche neuen Beweismittel vollständig zu würdigen, ausser Betracht fällt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die mit Eingabe vom 20. Juli 2026 gestellten Gesuche um Vollzugsaussetzung und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5316/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen
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