Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5314/2023
Urteil v o m 1 8 . Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 25. September 2023 / (…).
D-5314/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 23. August 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Ein am 25. August 2023 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank EURODAC ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 22. November 2022 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihm am 15. Februar 2023 internationaler Schutz gewährt wurde. C. Noch am gleichen Tag ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Informationen betreffend die Personalien sowie den Schutzstatus des Beschwerdeführers. D. Am 28. August 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Anlässlich dieser Befragung gab der Beschwerdeführer an, er sei am (…) geboren. E. Am 4. September 2023 übermittelten die griechischen Behörden dem SEM die verlangten Informationen über den Beschwerdeführer. F. Am 5. September 2023 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz sowie das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge um Rückübernahme des Beschwerdeführers. G. Ebenfalls am 5. September 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch und der Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland. Zudem forderte es ihn auf, verschiedene Fragen im Zusammenhang mit seiner Wohn- und Unterstützungssituation in Griechenland zu beantworten. H. Am 12. September 2023 reichte der Beschwerdeführer durch seine
D-5314/2023 zugewiesene Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein. Er führte dabei im Wesentlichen aus, er habe Griechenland lediglich auf der Durchreise in die Schweiz passieren wollen. Nach der Überquerung der griechisch-albanischen Grenze sei er von albanischen Polizisten entdeckt worden. Er sei vor diesen geflüchtet, dabei habe es einen Unfall gegeben. Das Polizeiauto habe ihn überfahren und er sei an den Beinen schwer verletzt worden. Trotzdem sei er, nachdem die Verletzung behandelt worden war, zurück nach Griechenland gewiesen worden. Obwohl er mehrfach medizinische Unterstützung verlangt habe, sei er – abgesehen von der Verabreichung von Medikamenten – nicht genügend behandelt worden. Aufgrund seiner Verletzung habe er Griechenland nicht verlassen können, bis er den positiven Asylentscheid der griechischen Behörden erhalten habe. Er hätte darauf die Asylunterkunft verlassen müssen, habe jedoch weder Arbeit noch eine Wohnung gefunden. Er habe darauf seinen Aufenthalt im Camp verlängern können. Nur mithilfe finanzieller Unterstützung seiner Brüder habe er seinen Lebensunterhalt finanzieren können. I. Die griechischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 14. September 2023 gut. J. Am 15. September 2023 liessen die griechischen Behörden dem SEM die Information zukommen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als unbegleiteter Minderjähriger mit Geburtsdatum vom (…) registriert sei. K. Nach Zustellung des Entscheidentwurfs durch das SEM reichte der Beschwerdeführer am 22. September 2023 mit Hilfe seiner Rechtsvertretung beim SEM eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf ein. Darin wiederholte er mit einem Schreiben seines älteren Bruders sein Anliegen, in der Schweiz bei seinen Brüdern leben zu wollen und ersuchte um Verlegung in den Wohnkanton des Bruders. Zudem nahm er Stellung zu den unterschiedlichen registrierten Geburtsdaten. L. Mit Verfügung vom 25. September 2023 – eröffnet am 26. September 2023 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug an.
D-5314/2023 M. Am 29. September 2023 meldet das SEM den Beschwerdeführer als verschwunden seit dem 26. September 2023. N. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 2. Oktober 2023) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm als Flüchtling in der Schweiz Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zudem sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. O. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Oktober 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
D-5314/2023 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 3.2 und E. 9 hiernach) – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Wie sich aus den Beschwerdeanträgen (und insbesondere deren Begründung) ergibt, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. 3.2 Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl sind nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass Griechenland ein vom Bundesrat bezeichneter sicherer Drittstaat sei, dem Beschwerdeführer Schutz gewährt und sich bereit erklärt habe, ihn wiederaufzunehmen. Er leide zwar an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden; der medizinische Sachverhalt sei aber erstellt. Es sei nicht davon auszugehen, dass anlässlich weiterer medizinischer Untersuchungen, welche momentan nicht vorgesehen seien, derart schwerwiegende Diagnosen gestellt
D-5314/2023 würden, welche geeignet wären, etwas an der Einschätzung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland zu ändern. Betreffend den Wegweisungsvollzug führte das SEM weiter aus, dass Griechenland die Qualifikationsrichtlinie umgesetzt habe. Personen mit Schutzstatus in Griechenland könnten sich demnach auf die entsprechenden Garantien betreffend Sozialleistungen, Wohnraum, Beschäftigung und medizinische Versorgung berufen. Der Beschwerdeführer habe somit einklagbare Ansprüche in diesen Bereichen und könne Leistungen aufgrund dieser Verpflichtungen nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern. Nebst den staatlichen Strukturen könne er sich zudem an private und internationale Organisationen wenden, um seine existentiellen Bedürfnisse zu decken. Die in Griechenland allgemein schwierigen Lebensbedingungen und die herrschende Wohnungsnot betreffe ferner die gesamte Bevölkerung. Er gelte trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht als äusserst vulnerable Person in Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Es müsse somit auch nicht abgeklärt werden, ob bei einer Rückkehr besonders begünstigende Umstände vorlägen. Seine gesundheitlichen Beschwerden seien in Griechenland behandelbar und er habe gemäss seinen Aussagen bereits Zugang zum griechischen Gesundheitssystem gehabt. Der Gesundheitszustand stehe der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Weiter gelte er in Griechenland als minderjährige Person. Sein Vorbringen, die griechischen Behörden hätten ihm aufgrund seiner Volljährigkeit entsprechende Unterstützung verwehrt, könne demnach nicht zutreffen. Die Beziehung zu seinen Geschwistern stelle schliesslich kein Abhängigkeitsverhältnis dar, welches einer Rückkehr nach Griechenland entgegenstehe. 5.2 In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer, er sei nur so lange in Griechenland geblieben, weil sein gesundheitlicher Zustand ihm nicht erlaubt habe, weiterzureisen. Sein Ziel sei von vornherein gewesen, zu seinen Brüdern in die Schweiz zu reisen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland sei er in Lebensgefahr; er sei dort wegen der politischen Aktivitäten seiner Brüder mehrfach von unbekannten Personen bedroht worden. Seine gesundheitliche Situation sei durch das SEM nicht genügend berücksichtigt worden. Er könne weitere Nachweise für seinen schlechten Gesundheitszustand erbringen. Seine Brüder seien seine einzige Familie,
D-5314/2023 und er berufe sich diesbezüglich auf das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Familienleben. 6. Der Beschwerdeführer erhebt die formelle Rüge, der Sachverhalt betreffend seinen Gesundheitszustand sei von der Vorinstanz mangelhaft abgeklärt worden. Er beantragt diesbezüglich eine Nachfrist zur Einreichung von weiteren Dokumenten. Aus den Akten wie auch aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung geht jedoch hervor, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat (vgl. hierzu E. 5.1). Es ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM weitere Abklärungen hätte treffen müssen, zumal die aktuell bekannte Gesundheitssituation des Beschwerdeführers einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht (vgl. hierzu weiter unten E. 7.3.3 und 7.4.4). Den Akten zufolge ist auch nicht zu erwarten, dass beispielsweise die Einreichung eines Arztberichtes betreffend seine Beinverletzung zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Die formelle Rüge ist daher als unbegründet zu erachten. Entsprechend besteht im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch keine Veranlassung, die Einreichung von entsprechenden Dokumenten abzuwarten. Das Rechtsbegehren um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks rechtsgenüglicher Abklärung des Sachverhaltes ist demnach abzuweisen. Gleiches gilt für den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-5314/2023 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/ 2021; E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation von anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der bekannt schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass international schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2). 7.3.3 Aus den Akten geht sodann nicht hervor, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers derart schwerwiegend sind, dass bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten wäre, wie sie zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird. Das Gericht geht davon aus, dass zumindest die notwendige medizinische Versorgung im Hinblick auf die Schmerzen des Beschwerdeführers in seinen Beinen in Griechenland gewährleistet sein wird. Auch unter Berücksichtigung der
D-5314/2023 Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen. 7.3.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Unzulässigkeit des Vollzugs aufgrund Art. 8 EMRK geltend macht, ist darauf zu verweisen, dass Art. 8 Ziff. 1 EMRK den Schutz des Familienlebens garantiert. Geschützt wird in erster Linie das Zusammenleben der Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Andere familiäre Verbindungen können ebenfalls in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, welches über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (vgl. dazu BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.; 137 I 154 E. 3.4.2). Die Brüder gehören nicht zu der durch Art. 8 EMRK geschützten Kernfamilie des Beschwerdeführers. Des Weiteren ist auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer ersichtlich. Insbesondere wird von ihm über den Wunsch hinaus, in der Nähe seiner Brüder zu leben, nicht dargetan, dass respektive inwiefern er zwingend auf eine Anwesenheit in der Schweiz aufgrund seiner hier lebenden Brüder angewiesen wäre. 7.3.5 Diesen Erwägungen zufolge erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Mit Blick auf die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 5 AIG) nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, stellte das Gericht im oben aufgeführten Entscheid weiter fest, dass dieser grundsätzlich auch für vulnerable Personen – wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind – Gültigkeit zukomme (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).
D-5314/2023 Nicht länger aufrechterhalten wurde hingegen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. 7.4.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit ausführlicher und zutreffender Begründung bejaht. Insbesondere hielt es zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer nicht als äusserst vulnerable Person im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gelte. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 7.4.4 Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als minderjährige Person mit dem Geburtsdatum (…) registriert (SEM-Akte A21). Anlässlich der Grenzkontrolle bei der Einreise in die Schweiz gab er als Geburtsdatum den (…) an (vgl. IPAS-GWK-Eintrag vom 23. August 2023, SEM-Akte A4). Auf dem Personalienblatt in der Asylunterkunft schliesslich ist das Geburtsdatum (…) vermerkt (SEM-Akte A1). In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf (SEM-Akte A25) führte der Beschwerdeführer zu den verschiedenen Geburtsdaten aus, er habe sich in Griechenland aufgrund einer Empfehlung bewusst als Minderjähriger registrieren lassen, um Zugang zu medizinischer Behandlung zu erhalten. Seine Volljährigkeit bestritt er hingegen nicht. Angesichts dessen ist er im vorliegenden Beschwerdeverfahren (wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren) als volljährige Person und mit demjenigen Geburtsdatum zu erfassen, welches er seit seiner Anmeldung in der Asylunterkunft konstant angegeben hat und welches seinen Angaben zufolge auch korrekt ist. Eine allfällige Minderjährigkeit steht demnach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls nicht entgegen. 7.4.5 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit dem Erhalt subsidiären Schutzes in Griechenland grundsätzlich die Garantien der Qualifikationsrichtlinie zustehen. Darin enthalten sind insbesondere Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialhilfeleistungen, Wohnraum
D-5314/2023 und medizinischer Versorgung, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Selbst wenn diese Garantien teils unzureichend umgesetzt werden und der Alltag für Schutzberechtigte mit grossen Anstrengungen verbunden ist, geht das Gericht im vorliegenden Fall davon aus, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in der Lage sein wird, seinen Alltag in Griechenland zu meistern. Es darf ihm zugemutet werden, sich bei Unterstützungsbedarf und der Geltendmachung seiner Ansprüche sowie allfälligen Verfahrensverletzungen an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, oder sich um die Teilnahme an nationalen und/oder internationalen Hilfsprogrammen zu bemühen. Über entsprechende Angebote dürfte er informiert sein, zumal er mithilfe einer Organisation bereits mehrmals (zumindest für jeweils einen Tag) hat arbeiten können. Somit dürfte er in der Lage sein, sich bei Bedarf weiterhin an geeignete Institutionen und Organisationen zu wenden. Zudem hat er gemäss eigenen Angaben Freunde in Griechenland, die ihm notfalls – zumindest kurzfristig – aushelfen können. Schliesslich können ihn auch seine in der Schweiz lebenden Brüder in gewissem Mass finanziell unterstützen. 7.4.6 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Rückweisung nach Griechenland in Albanien bei einem Unfall eine schwere Beinverletzung zugezogen hat. In Griechenland sei zweimal eine Magnetresonanztomographie (MRI) veranlasst worden und er habe Schmerzmittel erhalten. Trotz seines Verlangens nach weiteren Untersuchungen wurde ihm die medizinische Weiterbehandlung verweigert. Seinen Angaben zufolge leidet er bis heute unter starken Schmerzen in den Beinen, welche in der Schweiz mit Salben und Medikamenten
D-5314/2023 behandelt worden seien (SEM-Akte A18). Obschon ihn diese Verletzung im Alltag beeinträchtigen dürfte, ist – wie oben bereits erwähnt – davon auszugehen, dass er die notwendigen Behandlungen sowie eine Schmerztherapie auch in Griechenland in Anspruch nehmen kann. 7.4.7 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzgefährdende Situation. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar. 7.5 Schliesslich ist auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat und er über die entsprechenden Reisepapiere verfügt. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Somit ist auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 10. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Somit sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-5314/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss