Abtei lung IV D-5311/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . September 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. A._______, geboren (...), und deren (Kind) B._______, geboren (...), Kolumbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5311/2009 Sachverhalt: A. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter und dort am 27. November 2008 eingegangener Eingabe vom 25. November 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin – eine kolumbianische Staatsangehörige aus C._______ (Departement D._______) mit aktuellem Wohnsitz in E._______ – für sich und (ihr Kind) um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei als Armeeangehöriger im Rahmen der gegen die FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) geführten militärischen Operation "F._______" schwer verwundet worden und leide seither an einem posttraumatischen Syndrom; aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme sei es zu innerfamiliären Spannungen gekommen, welche letztlich dazu geführt hätten, dass sie sich von ihm getrennt habe und seither als alleinerziehende Mutter mit (ihrem Kind) lebe. Sie habe als (Beruf) im "G._______" von C._______ gearbeitet, wo sie neben ihrer Aufgabe als (...) auch für die (...) zuständig gewesen sei. (...). Sie sei in diesem Zusammenhang von einem Vertreter der Staatsanwaltschaft kontaktiert und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden; gleichzeitig sei sie von Mitarbeitern davor gewarnt worden, den Justizbehörden etwelche Dokumente oder Kopien auszuhändigen. In der Folge habe sie der Staatsanwaltschaft Informationen und Unterlagen weitergeleitet. Aufgrund von anschliessenden schweren Drohungen gegen ihr Leben habe sie am (Datum) ihre Arbeitsstelle verlassen und sich mit (ihrem Kind) fluchtartig nach E._______ begeben, wo sie inzwischen innerhalb eines Jahres bereits fünfmal die Wohnung gewechselt habe. Am (Datum) habe sich um (Uhrzeit) ein Mann Eintritt in ihre Wohnung zu verschaffen versucht. Nach glücklicherweise rascher Ankunft einer Patrouille der von ihr gerufenen Polizei sei der Unbekannte verschwunden, aber in der Folge habe sie merkwürdige Anrufe erhalten. Sie habe aufgrund der von ihr erlebten Vorfälle bei diversen Stellen Anzeige gegen Unbekannt erhoben, so bei (Aufzählung). Trotz eines Zeugenschutzprogrammes könne sie unter solchen Umständen nicht mehr in ihrem Heimatland leben, zumal (ihr Kind) aus Sicherheitsgründen und wegen fehlender finanzieller Unterstützung durch ihren Ehemann nur mit Mühe zur Schule gehen könne. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin zahlreiche Beweismittel zu den Akten, so (Aufzählung). D-5311/2009 B. Die schweizerische Vertretung in Bogotá forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 zur schriftlichen Beantwortung spezifischer Fragen im Zusammenhang mit ihrem Asylgesuch und zur Einreichung entsprechender Beweismittel auf. C. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe vom 9. Dezember 2008 beantwortete die Beschwerdeführerin die ihr gestellten Fragen. Sie gab dabei im Wesentlichen an, sie habe keine Verwandten im Ausland. Im Weiteren wiederholte sie die im Asylgesuch genannten Gründe und die von ihr unternommenen Schritte zur Erlangung staatlichen Schutzes. Ergänzend fügte sie an, dass vor wenigen Tagen einige unbekannte Personen um (Uhrzeit) den Strom in ihrem Wohnblock unterbrochen und versucht hätten, sich Zutritt zum Gebäude zu verschaffen, worauf sie mit (ihrem Kind) erneut habe umziehen müssen und nunmehr bei einer (Verwandten) lebe. Sie sehe keine Möglichkeit, in einem anderen lateinamerikanischen Staat um Schutz nachzusuchen, da in diesen Ländern dieselben Probleme wie in Kolumbien herrschten und die Menschenrechte nicht geachtet würden. Die Beschwerdeführerin reichte gleichzeitig Unterlagen zu den Akten. Es handelte sich dabei mehrheitlich um Dokumente, welche sie bereits im Rahmen ihres Asylgesuches vom 25. November 2008 ins Recht gelegt hatte; die übrigen Unterlagen beziehen sich auf dieselben Sachverhalte. D. Die schweizerische Vertretung in Bogotá übermittelte die Akten am 27. Januar 2009 zuständigkeitshalber an das BFM; sie führte dabei aus, dass eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei. E. Mit Eingabe vom 3. Juni 2009 (Posteingang bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá am 4. Juni 2009) brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei aufgrund ihres persönlichen Hintergrundes vulnerabel und bitte daher um eine Anhörung oder einen raschen Entscheid über ihr Asylgesuch. Sie reichte bei dieser Gelegenheit weitere Unterlagen ein, namentlich (...). D-5311/2009 F. Mit Verfügung vom 29. Juni 2009 wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der kolumbianische Staat verfüge grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, welche von den Beschwerdeführenden zumutbarerweise in Anspruch genommen werden könne. Ferner handle es sich bei ihnen nicht um landesweit bekannte Personen, weshalb davon auszugehen sei, dass ihnen innerstaatliche Fluchtalternativen offenstünden, und schliesslich sei es ihnen möglich und zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten. G. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe vom 7. Juli 2009 (Posteingang bei der Botschaft am 8. Juli 2009) ersuchte die Beschwerdeführerin um einen baldigen Entscheid über ihr Asylgesuch und teilte ergänzend mit, dass sie am (Datum) erneut als Zeugin in der Untersuchung betreffend das "G._______" vor der Staatsanwaltschaft ausgesagt habe. Aufgrund dieser fortgesetzten Zusammenarbeit mit der Justiz befürchte sie weitere Drohungen. Ferner habe sie bei der Armee eine Petition gegen ihren getrennt von ihr lebenden Ehemann eingereicht und darin um die Ergreifung von Schutzmassnahmen gegen allfällige Übergriffe durch diesen gebeten, da sie solche befürchten müsse; die Beschwerdeführerin reichte in diesem Zusammenhang ein entsprechendes Beweismittel vom (Datum) ein. H. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter, am 28. Juli 2009 dort eingegangener Eingabe erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des BFM vom 29. Juni 2009 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 25. August 2009). Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe sodann Kopien der bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen zu den Akten. D-5311/2009 I. Mit Eingabe vom 13. August 2009 reichte die Beschwerdeführerin die Kopie eines an sie gerichteten Schreibens der (...) vom (Datum) ein, in welchem sie über die von dieser Stelle vorgesehenen Massnahmen zum Schutz vor Übergriffen – unter anderem durch ihren Mann – informiert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts der Tatsache, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2009 datiert und die Beschwerdeeingabe vom 28. Juli 2009 gleichentags bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá eingegangen ist, ist die Beschwerde indessen offensichtlich rechtzeitig erfolgt. 1.4 Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2009 kreuzte sich mit Verfügung des BFM vom 29. Juni 2009; sie ist demnach als integrierender Bestandteil der Beschwerde entgegenzunehmen und zu prüfen. D-5311/2009 1.5 Die Beschwerde ist demnach – mit Ausnahme des genannten sprachlichen Mangels – form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52f. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, D-5311/2009 sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 3.2 3.2.1 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der schweizerischen Vertretung in Bogotá zu ihrem am 27. November 2008 eingegangenen Asylgesuch vom 25. November 2008 nicht befragt, da die Botschaft dazu gemäss Überweisungsschreiben vom 21. Januar 2009 aus gerichtsnotorischen und mithin nachvollziehbaren Kapazitätsgründen nicht in der Lage war; die Beschwerdeführerin wurde indessen mittels Schreiben vom 1. Dezember 2008 zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert. Die in diesem Schreiben enthaltenen Fragestellungen decken sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab (vgl. dazu nachfolgende E. 4.2), namentlich die genauen Personalien der asylsuchenden Person, deren verwandtschaftliche Beziehungen ausserhalb des Heimatstaates, die Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche, die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie die Möglichkeit der Schutzsuche in anderen latein- und südamerikanischen Staaten. Die Beschwerdeführerin hat die ihr gestellten Fragen mit Eingabe vom 9. Dezember 2008 ausführlich beantwortet und ihre Angaben aufforderungsgemäss mit entsprechenden Beweismitteln unterlegt. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verfahren dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genüglicher Weise und umfassend abgeklärt wurde, zumal die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe bereits im Rahmen ihres schriftlichen Asylgesuchs vom 25. November 2008 ausführlich dargelegt und in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von Beweismitteln eingereicht hatte. 3.2.2 Die Vorinstanz hat allerdings den Verzicht auf eine Befragung in der angefochtenen Verfügung nicht begründet, was vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt. Angesichts des vorab deklaratorischen Charakters der diesbezüglichen Begründungs- D-5311/2009 pflicht und unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles erscheint die Gehörsverletzung indessen nicht schwerwiegend; insbesondere hat sie die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 29. Juni 2009 sachgerecht anfechten zu können, in keiner Weise beeinträchtigt. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen käme demnach einem blossen prozessualen Leerlauf gleich, weshalb der Mangel durch die im vorliegenden Beschwerdeentscheid nachgereichte Begründung als geheilt zu bezeichnen ist. Es bleibt somit im Folgenden zu prüfen, ob das Bundesamt das Asylgesuch in materieller Hinsicht zu Recht abgewiesen und den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz verweigert hat. 4. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der D-5311/2009 Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführenden hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15, Erw. 2f, S. 132). Dies gilt umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müsste, weiterhin verfolgt zu werden. Vor diesem Hintergrund vermögen die Entgegnungen der Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 9. Dezember 2008 und vom 13. August 2009, wonach sie keine Möglichkeit sehe, in einem anderen D-5311/2009 lateinamerikanischen Staat um Schutz nachzusuchen, da in diesen Ländern dieselben Probleme wie in Kolumbien herrschten und die Menschenrechte nicht geachtet würden, zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 5.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführenden den Bedrohungen durch die Paramilitärs allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnten. 5.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) D-5311/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden, (...) - (...) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Jürg Hünerwadel Versand: Seite 11