Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5302/2012/sps
Urteil v o m 1 8 . Oktober 2012 Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs im Wiedererwägungsverfahren; Zwischenverfügung des BFM vom 5. Oktober 2012 / N _______.
D-5302/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2012 an das BFM um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. April 2012 ersuchen liess, dass dabei unter anderem beantragt wurde, der Wegweisungsvollzug sei für die Dauer des Wiedererwägungsverfahrens auszusetzen und die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2012 unter Hinweis auf Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) verfügte, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, seit dem Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2012 (vgl. 2583/2012) habe sich die Sachlage weder hinsichtlich der länderspezifischen Situation in Ungarn noch bezüglich der Frage der Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens verändert, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Oktober 2012 gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben liess, dass dabei beantragt wurde, die erwähnte vorinstanzliche Zwischenverfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, den Vollzug für die Dauer des Wiedererwägungsverfahrens auszusetzen, dass in prozessualer Hinsicht um den Erlass vorsorglicher Massnahmen ([superprovisorische] Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
D-5302/2012 det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, dass nach Lehre und Rechtsprechung Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie ursprüngliche Verfügungen auf dem ordentlichen Rechtsweg angefochten werden können, weshalb das Bundesverwaltungsgericht – unter dem Vorbehalt ihrer Anfechtbarkeit – auch für die Beurteilung von Beschwerden gegen im Wiedererwägungsverfahren getroffene Zwischenverfügungen des BFM zuständig ist, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens eine im Wiedererwägungsverfahren ergangene Zwischenverfügung ist, die gemäss Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG selbstständig anfechtbar ist (vgl. dazu BVGE 2007/18 E. 3.4, 4 und 4.2.3), dass die Beschwerde gegen selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass diese Beschwerdefrist – trotz unzutreffender Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung – eingehalten wurde, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
D-5302/2012 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 112 AsylG die Einreichung eines ausserordentlichen Rechtsmittels (i.c.: Wiedererwägungsgesuch vom 22. August 2012) den Vollzug der Wegweisung nicht hemmt, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde entscheide anders, dass eine entsprechende vorsorgliche Massnahme indes nur angeordnet werden soll, wenn das Begehren begründet ist und der Vollzug der Wegweisung einen erheblichen und nicht wieder gutzumachenden Schaden mit sich bringen würde, dass der Behörde, welche über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde beziehungsweise über den Erlass einer vorsorglichen Massnahme zu befinden hat, bei der Interessenabwägung ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, dass vorsorgliche Massnahmen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruhen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155), dass bei Beschwerden gegen Verfügungen und Zwischenverfügungen des BFM im Wiedererwägungsverfahren grundsätzlich ein hohes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des rechtskräftigen Asylentscheides besteht, dass das Bundesverwaltungsgericht somit vorliegend zu prüfen hat, ob ein das öffentliche Interesse überwiegendes privates Interesse des Beschwerdeführers besteht, wobei namentlich die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und des Wiedererwägungsgesuchs summarisch zu prüfen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nach summarischer Prüfung der Akten des Wiedererwägungsver-
D-5302/2012 fahrens zum Schluss kommt, dass das BFM zu Recht den Wegweisungsvollzug nicht ausgesetzt hat, dass sich nämlich im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt des Beschwerdeurteils vom 16. Mai 2012 keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhalts ereignet hat, dass sich seither insbesondere die Situation für Asylbewerber (inkl. Dublin-Rückkehrer) in Ungarn faktisch nicht wesentlich verändert hat, dass es zwar zutrifft, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Zeit prüft, ob aufgrund der humanitären und rechtsstaatlichen Situation für Asylsuchende in Ungarn allenfalls eine Praxisänderung hinsichtlich der Frage eines Selbsteintritts in Dublin-Verfahren angezeigt wäre, dass es sich dabei jedoch bloss um eine neue rechtliche Würdigung von grundsätzlich bereits vorbestandenen Tatsachen handeln würde und nicht um eine Veränderung des Sachverhalts, weshalb der Verweis des Beschwerdeführers auf die mutmassliche Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiedererwägungsrechtlich unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer im Weiteren den Akten zufolge in Ungarn einen negativen Entscheid ohne Rekursmöglichkeit erhalten hat, weil er nicht zur Anhörung erschienen sei, dass diese Veränderung der Sachlage indessen in wiedererwägungsrechtlicher Sicht nicht wesentlich erscheint, da dies nichts an der Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer ändert, dass dieser ungarische Entscheid überdies auch nicht geeignet ist glaubhaft zu machen, dass sich Ungarn im Fall des Beschwerdeführers nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (namentlich diejenigen aus dem Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] und dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) hält,
D-5302/2012 dass in der Beschwerde gerügt wird, die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sei weder über die polizeiliche Einvernahme vom 8. August 2012 noch über die Gehörsgewährung vom 28. August 2012 informiert worden und der Beschwerdeführer sei wohl durch die (…) Behörden nicht ordentlich angehört worden, dass sich das BFM sodann in der angefochtenen Verfügung mit den Wiedererwägungsgründen des Beschwerdeführers nicht einzelfallgerecht auseinandergesetzt habe, dass es indessen vorliegend lediglich um die Frage geht, ob der Wegweisungsvollzug für die Dauer des Wiedererwägungsverfahrens zu Recht ausgesetzt wurde, dass daher allfällige Beanstandungen zum Verfahrensablauf gegebenenfalls in einer Beschwerde gegen den Endentscheid des BFM im Wiedererwägungsverfahren vorzubringen sind, zumal der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Eingabe an das BFM vom 30. August 2012 nur darum bat, vor dem Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch Akteneinsicht zu erhalten, und ein derartiger Endentscheid des BFM bisher noch nicht ergangen ist, dass ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen sodann wie erwähnt auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht, weshalb die relativ knappe aber durchaus sachgerechte Begründung des Entscheids vom 5. Oktober 2012 betreffend die Vollzugsaussetzung nicht zu beanstanden ist, dass bei dieser Sachlage das Interesse des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Wiedererwägungsverfahrens hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung zurückzustehen hat, dass das BFM demnach zu Recht den Wegweisungsvollzug nicht ausgesetzt hat, dass mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der Sache die Gesuche um (superprovisorische) Aussetzung des Vollzugs für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und Erlass eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
D-5302/2012 dass die Beschwerde mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass der rechtskräftig angeordnete Wegweisungsvollzug somit vollstreckbar ist und der Beschwerdeführer den Ausgang des Wiedererwägungsverfahrens im Ausland abzuwarten hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5302/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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