Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5302/2011 Urteil v om 5 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter JeanPierre Monnet, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. September 2011 / N (…).
D5302/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Mai oder am 5. Juni 2008 verlassen habe und am 25. Juni 2008 nach B._______ gereist sei, wo er am 1. Juli 2008 ein Asylgesuch gestellt habe, welches anfangs März 2010 negativ entschieden worden sei, worauf er sich Mitte März 2010 nach C._______ begeben und in D._______ ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht habe, welches die L._______ Behörden indessen abschlägig beantwortet hätten, worauf er am 5. August 2010 D._______ verlassen habe und zwei Tage später unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist sei, dass er gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum E._______ um Asyl ersuchte, dort am 12. August 2010 summarisch befragt und am 16. August 2010 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugeteilt wurde, dass ihm das BFM mit Schreiben vom 13. Mai 2011 mitteilte, das in die Wege geleitete DublinVerfahren werde beendet und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft, dass er am 15. Juli 2011 vom BFM direkt angehört wurde, dass er anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung zur Begründung des Asylgesuchs geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus G._______, habe indessen zwischen 1990 und 2003 in H._______ in der Provinz I._______ gelebt, dass er danach bis Mai 2008 wieder in G._______ wohnhaft gewesen sei, dass er seine Homosexualität beziehungsweise Bisexualität entdeckt habe und im April 2008 auf dem Markt von J._______ respektive im Februar oder März 2008 in einem Coiffeursalon einem femininen Mann im Alter von 19 oder 20 Jahren begegnet sei, mit welchem er nach der Konsumation von Alkohol zweimal Geschlechtsverkehr gehabt habe, wobei sie beim zweiten Mal vom Bruder des Mannes überrascht worden, danach auf den Markt geflohen seien und sich dort versteckt hätten, weil der Bruder des Mannes eine Waffe geholt habe und sie habe umbringen wollen,
D5302/2011 dass der Beschwerdeführer in der Nacht an seinen Wohnort zurückgekehrt sei und von seiner Mutter erfahren habe, sein Vater sei über den Vorfall informiert und wolle ihn ebenfalls umbringen, dass er noch am gleichen Abend nach H._______ geflohen sei und sich dort während einiger Tage bei einem guten Freund aufgehalten habe, dass ihm dieser Freund mit der Hilfe eines Schleppers und unter Leihgabe einer grossen Geldsumme zur Ausreise verholfen habe, dass der Beschwerdeführer im Empfangszentrum schriftlich und während des erstinstanzlichen Verfahrens mündlich zur Abgabe von heimatlichen Reise und Identitätspapieren innert 48 Stunden aufgefordert wurde, dass er indessen keine heimatlichen Reise und Identitätspapiere zu den Akten gab und geltend machte, er habe seine Identitätskarte und seinen Nationalitätenausweis in K._______ verloren sowie er könne wegen des Vorfalls mit seinen Angehörigen keinen Kontakt aufnehmen, dass er mit Eingabe vom 22. Juli 2011 an das BFM erklärte, es treffe nicht zu, dass er seine Papiere in K._______ verloren habe, sondern er habe diese Angaben auf Geheiss des Schleppers zu Protokoll gegeben und könne die sich beim Schlepper befindende Identitätskarte in den nächsten Tagen dem BFM zusenden, dass der Beschwerdeführer die Identitätskarte am 11. August 2011 zu den Akten reichte, dass das BFM diese im Rahmen einer amtsinternen Dokumentenprüfung einer Echtheitsprüfung unterzog und dabei feststellte, es handle sich um ein Identitätspapier mit objektiven Fälschungsmerkmalen, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. August 2011 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt wurde und er mit Eingabe vom 5. September 2011 dazu Stellung nahm, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. September 2011 – eröffnet am 16. September 2011 – nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
D5302/2011 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise oder Identitätspapieren vorgebracht, weil er ein gefälschtes Identitätsdokument zu den Akten gegeben habe und seine Erklärungen, die Fälschungsmerkmale seien auf die spezielle Situation im Irak beziehungsweise auf die im kurdischen Gebiet fehlende Infrastruktur und die daraus resultierenden diversen Qualitäten von Ausweispapieren zurückzuführen, nicht überzeugen könnten, dass unter diesen Umständen und im Hinblick auf die erschütterte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie angesichts seiner Aussage, auf Wunsch könne er innert zweier Tage ein gefälschtes Dokument beschaffen, seiner Bitte um nochmalige Überprüfung des Dokuments nicht entsprochen werden könne, dass der Beschwerdeführer zudem die geltend gemachte Homosexualität im Laufe des Verfahrens selber relativiert und die sexuelle Beziehung mit einem fast 20jährigen Mann auf zwei angeblich intime Treffen reduziert habe, dass er ferner zum angeblichen Sexualpartner und zur Bedrohung durch dessen Bruder nur vage Angaben zu Protokoll habe geben können, dass er ausserdem bei den heimatstaatlichen Behörden um Schutz hätte nachsuchen oder in der Provinz I._______ eine innerstaatliche und zumutbare Aufenthaltsalternative hätte wahrnehmen können, dass er insgesamt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses gestützt auf die bestehende Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtet werde, auch wenn der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er stamme nicht aus einer der von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya, wo keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrsche und wohin der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zumutbar erachtet werde, weil er zwischen 1990 und 2003 in der Provinz I._______ gelebt und in der Provinz Erbil einen Teil der Schule besucht und später gearbeitet habe,
D5302/2011 dass zudem zwei Onkel väterlicherseits in der Provinz I._______ lebten, dass überdies infolge der Abgabe der gefälschten Identitätskarte seine Identität nicht belegt und seine Aussagen zu seinen Wohn oder Aufenthaltsorten im Irak, zu seiner familiären Situation und zum verwandtschaftlichen Beziehungsnetz im Irak nicht gesichert seien, dass sich das BFM somit nicht in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs äussern könne, dass ferner die ihm obliegende Untersuchungspflicht ihre Grenzen in der Mitwirkungs und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers habe, weshalb es praxisgemäss nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser – wie vorliegend – die ihm obliegende Mitwirkungs und Wahrheitspflicht verletzt und die Asylbehörden zu täuschen versucht habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung zurückzuweisen und eventuell infolge Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses ersuchte, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das Nichteintretensverfahren nur für klare Fälle zur Verfügung stehe, was auch aus der summarischen Begründung der Verfügung des BFM hervorgehen müsse, dass es sich vorliegend nicht um einen klaren Fall handle, was daraus ersichtlich sei, dass die Vorinstanz mehr als ein Jahr für ihren Entscheid benötigt habe,
D5302/2011 dass sich die Vorinstanz zudem mit der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in einem Mass auseinandergesetzt habe, welches in einer Nichteintretensverfügung keinen Platz habe, dass das BFM weder die geltend gemachte Bisexualität noch die darauf fussende Verfolgung durch Drittpersonen in Abrede stelle, indessen den irakischen Staat als schutzpflichtig und schutzwillig betrachte, dass diese Annahme jedoch gänzlich der ausführlichen Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 9. November 2009 widerspreche, zumal Homosexuelle im Zentral und Südirak verfolgt und immer wieder Opfer von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren würden, mithin also durch den Staat nicht geschützt, sondern verfolgt seien, und dass auch im Norden des Landes Homosexualität ein Tabuthema und daher von staatlicher Seite kein Schutz zu erwarten sei, dass dies auch für Bisexuelle zutreffe, dass das BFM in seiner Verfügung zum Ausdruck gebracht habe, es glaube dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterschiedliche Angaben zu Protokoll gegeben habe, dass zwischen den beiden Befragungen fast ein Jahre liege und zudem die Gegenüberstellung der beiden Befragungen zur Bezweiflung der Glaubhaftigkeit nicht geeignet sei, weil es sich einerseits um eine Befragung zur Person und andererseits um eine Anhörung zur Sache handle, dass es somit nicht erstaune, wenn der Beschwerdeführer fast ein Jahr später nicht wortwörtlich dasselbe ausgesagt habe wie zuvor, dass die beiden Befragungen in den wesentlichen Punkten übereinstimmen würden und – entgegen der vom BFM vertretenen Meinung – von einer Relation der sexuellen Orientierung keine Rede sein könne, dass folglich kein Nichteintretensentscheid zu fällen, sondern auf das Asylgesuch einzutreten sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
D5302/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
D5302/2011 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches weder Identitäts oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a abgab noch entschuldbare Gründe nach Art. 32 Abs. 3 AsylG vorbrachte, dass er dazu zunächst geltend machte, er habe seine Identitätskarte und seinen Nationalitätenausweis in K._______ verloren, während er im späteren erstinstanzlichen Verfahren die Abgabe seiner Identitätskarte schriftlich in Aussicht stellte mit der Begründung, der Schlepper habe ihn zu der unwahren Angabe über seine Identitätspapiere angehalten,
D5302/2011 dass indessen diese Erklärung angesichts der nachträglich eingereichten gefälschten Identitätskarte nicht zu überzeugen vermag und sich zudem die Frage stellt, warum er unter diesen Umständen den Nationalitätenausweis nicht auch nachreichte, dass seine Angaben, er könne wegen des geltend gemachten Vorfalls mit seinen Verwandten keinen Kontakt aufnehmen zwecks Beschaffung von heimatlichen Identitäts und Reisepapieren, angesichts der nachfolgenden Erwägungen ebenfalls nicht überzeugen, dass ferner die Angabe, seine Identitätskarte sei im Jahr 2005 ausgestellt worden (vgl. Akte A1/12 S. 4), nicht mit dem auf der nachträglich eingereichten Identitätskarte aufgeführten Ausstellungsdatum übereinstimmt, was die von der Vorinstanz festgestellte Fälschung untermauert, dass deshalb im Resultat bezüglich der fehlenden Identitäts und Reisepapiere mit den Erwägungen des BFM übereinzustimmen und – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass überdies nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland ohne Identitätspapiere verlassen, da Reisen ins Ausland ohne heimatliche Identitätspapiere als unrealistisch aufzufassen sind, dass somit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzureichen, dass ferner an dieser Beurteilung die nachträgliche Einreichung von gültigen Reise oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
D5302/2011 dass vorab die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, das BFM habe eine materielle Prüfung vorgenommen, die das im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG Zulässige überschritten habe, abzuweisen ist, zumal sich das BFM offensichtlich – nämlich auf weniger als einer Seite – auf eine summarische Prüfung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt hat, dass zudem aus der langen Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens vorliegend – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung – nicht der Schluss zu ziehen ist, es handle sich nicht um einen "klaren" Fall beziehungsweise die Flüchtlingseigenschaft fehle nicht offensichtlich, dass die lange Verfahrensdauer vorliegend vielmehr mit den sich aus den Akten ergebenden technischen beziehungsweise zwischenstaatlichen Problemen zu erklären ist, zumal – wie dem Beschwerdeführer zu Beginn des Verfahrens mitgeteilt wurde (vgl. Akte A1/12 S. 9) – zuerst das DublinVerfahren in die Wege geleitet wurde, welches erst im Mai 2011 beendet werden konnte, was dem Beschwerdeführer vom BFM mit Schreiben vom 13. Mai 2011 mitgeteilt wurde, dass somit die Rüge der langen Verfahrensdauer nicht begründet ist, dass ferner auch die Argumentation des BFM hinsichtlich der summarischen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft vollumfänglich zu bestätigen ist, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung des BFM verwiesen wird, dass vorab die in der Beschwerde vertretene Meinung, das BFM stelle die geltend gemachte Bisexualität und die dadurch entstandene Verfolgung des Beschwerdeführers nicht in Abrede, nicht geteilt werden kann, zumal die vom BFM erhobenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen in der angefochtenen Verfügung deutlich – indessen summarisch dargelegt – zum Ausdruck kommen, dass in Ergänzung dazu die Aussagen des Beschwerdeführers – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – nicht in beiden Befragungen in den wesentlichen Teilen übereinstimmend ausgefallen sind, dass sie vielmehr in zentralen Punkten als widersprüchlich zu betrachten sind, wobei die massgeblichen Fluchtgründe praxisgemäss auch in der Erstbefragung – der Befragung zur Person – wenigstes im Ansatz mit
D5302/2011 denjenigen anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegebenen Äusserungen übereinstimmen müssen, um als glaubhaft gelten zu können, was vorliegend nicht der Fall ist, dass der Beschwerdeführer nämlich unterschiedliche Angaben darüber machte, wann er bemerkt haben will, dass er bisexuell veranlagt sei, indem er einerseits vorbrachte, er sei nach seinem Umzug nach G._______ im Jahr 2003 homosexuell beziehungsweise bisexuell geworden (vgl. Akte A1/12 S. 5), während er später darlegte, dieses Gefühl sei gekommen, als er mit dem jungen Mann Sex gehabt habe (vgl. Akte A24/16 S. 9), dass er im Rahmen der Konfrontation mit den unterschiedlichen Angaben die erstere abstritt (vgl. Akte A24/16 S. 8), womit die widersprüchlichen Angaben bestehen bleiben, dass der Beschwerdeführer zuerst angab, er habe den homosexuellen Mann seit April 2008 besucht (vgl. Akte A1/12 S. 5), später dann aber diesen Zeitpunkt auf den zweiten oder dritten Monat 2008 beziehungsweise auf zwei bis drei Monate vor der Ausreise, was ebenfalls zwischen Februar und anfangs April 2008 wäre, verlegt (vgl. Akte A24/16 S. 8), dass er ferner widersprüchlich darlegte, wo er den homosexuellen Mann getroffen haben will, nämlich auf dem Markt J._______ oder im Coiffeursalon (vgl. Akten A1/12 S. 5 und A24/16 S. 6 und 8), dass die anlässlich der Konfrontation mit den unterschiedlichen Aussagen zu Protokoll gegebene Aussage (vgl. Akte A24/16 S. 8) an der Widersprüchlichkeit nichts zu ändern vermag, dass er anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gab, er habe nach dem zweiten intimen Verkehr mit dem homosexuellen Mann von seiner Mutter erfahren, sein Vater wisse von der Sache und wolle ihn umbringen (vgl. Akte A1/12 S. 6), während er im Verlauf der Bundesanhörung darlegte, die Mutter habe von ihm wissen wollen, was vorgefallen sei, er habe ihr indessen nichts gesagt und sei gegangen (vgl. Akte A24/16 S. 6), dass er auch mit diesen unterschiedlichen Aussagen konfrontiert wurde und die erste der Aussagen dementierte (vgl. Akte A24/16 S. 12), womit jedoch auch diese Ungereimtheit nicht aus dem Weg geräumt ist,
D5302/2011 dass im Übrigen die vom BFM erwähnte Substanzlosigkeit der Aussagen zu bestätigen ist, zumal der Beschwerdeführer weder substanziell noch mit einer überzeugenden Detailfülle etwas über den homosexuellen Mann, mit welchem er intim in Kontakt gewesen sein will, preisgeben und den Vorfall, anlässlich dessen er und sein angeblicher Sexualpartner von dessen Bruder überrascht worden sein wollen, übereinstimmend, nachvollziehbar und detailliert schildern konnte, dass unter diesen Umständen die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihm drohenden Verfolgung durch den Bruder seines angeblichen Sexualpartners und durch seinen Vater offensichtlich nicht glaubhaft ausgefallen sind, dass an dieser Einschätzung der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, zwischen den beiden Befragungen würde fast ein Jahr liegen, weshalb die Aussagen nicht wortwörtlich gleich ausgefallen seien, nichts zu ändern vermag, zumal vorliegend wesentliche inhaltliche Unvereinbarkeiten und Substanzlosigkeiten und nicht unterschiedliche Formulierungen zur Unglaubhaftigkeit führen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen und offensichtlich zu Tage tretenden Ungereimtheiten nicht geglaubt werden kann, er habe infolge seiner sexuellen Veranlagung im Heimatland eine asylrelevante Verfolgung erlitten, und aus dem gleichen Grund auch die behauptete Homo oder Bisexualität nicht überzeugt, dass unter diesen Umständen offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatland die Behörden zur Schutzgewährung in Anspruch nehmen oder den Behelligungen mit der Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil ausweichen könnte, weshalb auf die diesbezügliche Argumentation der Vorinstanz und die in der Beschwerde enthaltenen Einwände nicht näher einzugehen ist, dass die Vorinstanz im Resultat somit zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG – und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für
D5302/2011 die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde, dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI/YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
D5302/2011 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Sicherheits und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die im publizierten Urteil BVGE 2008/4 Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildet, den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt in die drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya nicht als unzumutbar erscheinen lässt, dass der Beschwerdeführer zwar angibt, er stamme aus G._______, das nicht zum Nordirak gehört, indessen seinen Angaben auch zu entnehmen ist, dass er einen Teil der Schule im Nordirak besucht, dort zwischen 1990 und 2003 gelebt und auch gearbeitet hat, weshalb davon auszugehen ist, er verfüge auch dort über ein Beziehungsnetz im weiteren Sinn und über die Möglichkeit, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen,
D5302/2011 dass zudem gestützt auf seine Aussagen zwei Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits im Nordirak leben sollen, welche ihm anlässlich seiner Rückkehr wenigstens zu Beginn behilflich sein können, dass darüber hinaus das BFM zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer habe mit der Abgabe einer gefälschten Identitätskarte die ihm obliegende Mitwirkungs und Wahrheitspflicht verletzt und es den Asylbehörden dadurch verunmöglicht, sich bezüglich des Wegweisungsvollzugs in Kenntnis der vollständigen Sachlage äussern zu können, dass das BFM auch zu Recht darlegte, die Asylbehörden seien nicht verpflichtet, im Rahmen der ihnen obliegenden Untersuchungspflicht weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn – wie vorliegend – die Wahrheits und Mitwirkungspflicht verletzt worden sei, dass schliesslich auch keine individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, da der Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage jung, gesund und ungebunden ist, vor seiner Ausreise als Bauarbeiter einer gewinnbringenden Tätigkeit nachging und somit seinen Lebensunterhalt auch nach der Rückkehr in sein Heimatland selber verdienen kann, dass er sich – sollten seine nächsten Angehörigen in G._______ leben – zu seinen Verwandten und Freunden im Nordirak begeben kann, wo – wie bereits erwähnt – ebenfalls von einem bestehenden Beziehungsnetz auszugehen ist, dass folglich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
D5302/2011 unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren ist und der Beschwerdeführer als bedürftig im Sinne des Gesetzes gilt, weshalb in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Kosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)
D5302/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: