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Bundesverwaltungsgericht 25.08.2009 D-5297/2009

August 25, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,392 words·~12 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung IV D-5297/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . August 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), unbekannte Staatsangehörigkeit, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. August 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5297/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge via B._______ Nigeria auf dem Seeweg als Passagier auf einem Schiff verliess und nach etwa 14 bis 15 Tagen an einem ihm unbekannten Ort ankam, von wo aus er mit dem Zug durch ihn ebenfalls unbekannte Orte illegal bis in die Schweiz einreiste, wo er am 18. Juli 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer mehrmals vom BFM schriftlich und mündlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitätsbeziehungsweise Reisepapiere einzureichen, dass er anlässlich der Befragung zur Person im Transitzentrum (TZ) (...) vom 30. Juli 2009 und der direkten Bundesanhörung vom 13. August 2009 zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, sein kenianischer Vater sei 1992 bei einem Autounfall ums Leben gekommen, dass danach er und seine nigerianische Mutter nach Nigeria zurückgekehrt seien, wo der Beschwerdeführer auch aufgewachsen sei, dass seine Mutter im Februar 2008 verstorben sei, dass ihm danach seine Cousins mütterlicherseits mitgeteilt hätten, er dürfe nicht mehr im gleichen Haus wohnen wie sie und das gemeinsame Land bebauen, weil er kein Nigerianer und ein uneheliches Kind sei, dass im Juni 2008 obgenannte Verwandte den Beschwerdeführer am Oberarm derart verletzten, dass er sich habe in Spitalpflege begeben müssen, dass er sich daraufhin an den Ältestenrat gewandt habe, dieser ihm jedoch mitgeteilt habe, sie würden für ihn ihre Traditionen nicht ändern, dass der Beschwerdeführer in der Folge von seinen Cousins mütterlicherseits mit dem Tod bedroht sowie unzählige Male geschlagen worden sei, dass er schliesslich mit dem Bus nach B._______ geflohen sei, wo er zirka zwei Wochen lang unter einer Brücke geschlafen habe, D-5297/2009 dass er einen Mann namens N. kennengelernt und dieser einen Freund habe, der auf einem Schiff gearbeitet habe, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch N., dank dessen Freundes, Anfang Juli 2009 mit dem Schiff hätten ausreisen können, dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe nie irgendwelche Reise- oder Identitätspapiere besessen, da er sich immer in seinem Dorf aufgehalten habe und nie kontrolliert worden sei, zeigten ein solches Desinteresse, ein amtliches Ausweisdokument für den jederzeitigen Nachweis der Identität zu beschaffen, das grundsätzlich wenig plausibel erscheine und deshalb als Schutzbehauptung eingestuft werden müsse, dass als ein starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren, trotz vorhandener Möglichkeit dazu, auch zu werten sei, wie der Beschwerdeführer die Reise von seinem Herkunftsland nach Europa habe bewältigen können, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich ausgeführt habe, er sei ohne Reisedokumente von Nigeria bis in die Schweiz gelangt und unterwegs hätten keine Kontrollen stattgefunden, dass diese Angaben realitätsfremd seien und der allgemeinen Erfahrung widersprächen, dies vor allem in Anbetracht der hohen Bussen, die Schiffseigner bei der Entdeckung von papierlosen Mitreisenden zu gewärtigen hätten, dass zudem die Kontrollen in den Häfen sehr streng seien, da sämtliche Schengen-Vertragsstaaten gemäss dem Schengener Abkommen verpflichtet seien, die restriktiven EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrollen einzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben für die gesamte Reise nichts bezahlt habe, was ebenfalls nicht geglaubt werden könne, D-5297/2009 dass er darüber hinaus keine Angaben zu den Orten habe machen können, die er auf seiner Reise passiert habe, obwohl diese mehrere Wochen gedauert habe, dass solche Aussagen grundsätzlich als unglaubhaft einzuschätzen seien und zum Schluss führten, der Beschwerdeführer sei anders als in der geschilderten Weise in die Schweiz gelangt, dass sein Aussageverhalten vermuten lasse, er beabsichtige nicht nur, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheimlichen, sondern er wolle auch nicht offenlegen, mit welchen Papieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, dass der Beschwerdeführer über sein Heimatland Kenia, über seinen kenianischen Vater und dessen Verwandte nichts wisse, da ihm seine Mutter nie etwas darüber erzählt haben solle, dass es ihm ebenso unbekannt sei, weshalb sein Vater nach Nigeria gekommen sei und aus welchem Grund seine Eltern danach nach Kenia gezogen seien, dass der Beschwerdeführer ausgeführt habe, seine Mutter nie nach all dem gefragt zu haben, weil es ihm in C._______ (Nigeria) gefallen habe, dass diese Aussagen nicht zu überzeugen vermöchten und die Zweifel an der geltend gemachten Identität verstärkten, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweisdokumenten die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die tatsachenwidrigen Angaben über den Reiseweg erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung eröffneten, dass zudem nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer trotz der Drohungen und Schläge durch seine Cousins mütterlicherseits ein Jahr lang weiterhin mit ihnen unter einem Dach gelebt habe, D-5297/2009 dass er nicht wisse, welcher seiner Cousins ihn am Oberarm verletzt habe und dass dieser Umstand erstaune, dass auch die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe keine Anzeige bei der Polizei einreichen können, da alle gegen ihn gewesen seien und die Polizei weder für Familienprobleme noch für Fälle im Zusammenhang mit Traditionen zuständig sei, realitätsfremd sei, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass somit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, jedoch keine expliziten Anträge stellte und dabei im Wesentlichen den bereits bei den Befragungen ermittelten Sachverhalt wiederholte und um die Einräumung von Zeit bat, damit er über die nigerianische oder kenianische Botschaft einen Pass oder eine Identitätskarte beantragen könne, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. August 2009 per Fax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be- D-5297/2009 ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer um Schutz vor Verfolgung in der Schweiz ersucht, dass an Laienbeschwerden keine hohen Anforderungen bezüglich Begründungsdichte zu stellen sind, dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), D-5297/2009 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat, dass das BFM angesichts der ausweichenden und nicht überzeugenden Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg und zur Möglichkeit der Papierbeschaffung sowie der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu Recht erwogen hat, es lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren vor, dass auf Beschwerdeebene die Einreichung von Ausweispapieren in Aussicht gestellt und angeführt wird, der Beschwerdeführer würde dafür etwa ein Jahr Zeit benötigen, D-5297/2009 dass es bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darum geht, dass die für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere innert 48 Stunden nach Einreichen des Gesuches abzugeben sind, nicht jedoch um die nachträgliche Beschaffung neuer Papiere (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), dass sich demzufolge an der vorinstanzlichen Beurteilung auch mit der nachträglichen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändern würde, weshalb dem Beschwerdeführer keine Frist zur Beschaffung solcher Papiere anzusetzen ist, dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, dass das Bundesamt überdies zutreffend begründet, weshalb an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu zweifeln ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die unsubstanziierten Beschwerdevorbringen insgesamt nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollen, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, zumal, wie sich im Folgenden zeigen wird, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig sind, D-5297/2009 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass – wie oben erwähnt und von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – die Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft es nicht erlauben, in casu von einer bestimmten Staatsangehörigkeit auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung der wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG entgegenstehen (vgl. auch EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, S. 5 f., dass der Beschwerdeführer jung sowie den Akten zufolge gesund ist, über berufliche Erfahrungen in der Landwirtschaft verfügt (A1, S. 3) und deshalb nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt D-5297/2009 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5297/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 11

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