Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.07.2012 D-5293/2011

July 18, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,126 words·~21 min·3

Summary

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5293/2011

Urteil v o m 1 8 . Juli 2012 Besetzung

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Andreas Bellwalder, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 31. August 2011 / N.

D-5293/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus Jaffna mit letztem Wohnsitz in Colombo, ersuchte am 4. Februar 2008 erstmals um Asyl in der Schweiz. Mit Beschluss des BFM vom 26. März 2008 wurde das Asylgesuch aufgrund des Rückzugs durch den Beschwerdeführer als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Am 17. Oktober 2008 ersuchte er erneut um Asyl in der Schweiz, daraufhin wurde das erste Asylverfahren wieder aufgenommen. Zur Begründung machte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Oktober 2008 sowie der direkten Anhörung (DBA) durch das BFM vom 10. November 2008 geltend, aufgrund seines sozialen Engagements als Mitglied des Rotary Clubs von M._______ in Sri Lanka sei er von der srilankischen Regierung und dem Geheimdienst verdächtigt worden, für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig zu sein. Dieser Verdacht habe sich aus dem Umstand ergeben, dass er für Flüchtlingsprojekte in Sri Lanka tätig gewesen sei, mit welchen unter anderem direkt oder indirekt Anhänger der LTTE unterstützt worden seien. Aufgrund dieses Verdachts seien er und sein Kollege B._______, welcher ebenfalls Mitglied des Rotary Clubs gewesen sei, verhaftet und geschlagen worden. B._______ sei kurz darauf auf offener Strasse erschossen worden. B. B.a Mit Verfügung vom 27. Januar 2010, welche dem Beschwerdeführer gleichentags eröffnet wurde, stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, und schob den Vollzug infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers auf. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.b Für die weiteren Einzelheiten ist auf die Akten zu verweisen. C. C.a Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, die Wegweisungspraxis für abgewiesene sri-lankische Asylsuchende sei aufgrund der verbesserten Situation in Sri Lanka per 1. März 2011 angepasst worden. Die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit Mai 2009 deutlich entspannt. Die Lebensbedingungen hätten sich soweit gebessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Os-

D-5293/2011 ten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar und die Bewegungsfreiheit praktisch im ganzen Land gewährleistet sei. Es werde deshalb erwogen, die am 27. Januar 2010 verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben, zumal im Falle des Beschwerdeführers auch keine individuellen Gründe gegen eine Aufhebung und den Wegweisungsvollzug sprächen. C.b Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juli 2011 (Eingangsstempel BFM) Stellung. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe noch immer keine Sicherheit in Sri Lanka. Auch nach Kriegsende komme es noch immer zu anonymen Verhaftungen. Personen, die bereits einmal festgenommen worden seien, würden auch nach ihrer Freilassung erneut inoffiziell verhaftet werden. Das Militär besetze Wohnungen und Felder, wodurch zahlreiche Dörfer zu Sicherheitszonen und damit unbewohnbar geworden seien. Einige seiner Bekannten seien festgenommen worden, In Jaffna sei jemand am 19. März 2011 brutal zusammengeschlagen worden. Solange der Ausnahmezustand herrsche, sei es sehr gefährlich für diejenigen, die politisch gegen die Regierung gewesen seien. Er sei einem grossen Risiko ausgesetzt, erneut festgenommen zu werden. D. D.a Das BFM hob mit Verfügung vom 31. August 2011 – eröffnet am 2. September 2011 – die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auf und wies ihn an, die Schweiz zu verlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach eingehender Prüfung der Entwicklung der Lage in Sri Lanka und in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei festzustellen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges deutlich entspannt habe. Die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Im Norden des Landes seien die Lebensbedingungen gebietsweise sehr unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrollen stünden, zum Beispiel auf der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend ein normlales Alltagsleben. Im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet hingegen seien die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzu-

D-5293/2011 stufen. Der Beschwerdeführer stamme aus Jaffna und somit nicht aus dem Vanni-Gebiet, weshalb der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zumutbar zu erachten sei, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen Mann, der bereits in seinem Heimatland als (…) beruflich tätig gewesen sei. Seine (…) lebten noch immer in Jaffna. Demzufolge verfüge er in seinem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn bei der Reintegration unterstützen könne. Zudem habe seine Familie über Zugang zu finanziellen Mitteln verfügt, um seine Reise in die Schweiz zu finanzieren. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat heute als zulässig, zumutbar und möglich. Für den weiteren Inhalt wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. E. Am 23. September 2011 liess der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde erheben und unter anderem die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei ihm wiedererwägungsweise Asyl in der Schweiz zu gewähren. Es sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2011 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und bestätigte die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz während der Hängigkeit des Verfahrens; über alle weiteren Rechtsbegehren werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-

D-5293/2011 hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Den Gegenstand des streitigen Verfahrens nennt man Streitgegenstand. Er umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird (vgl. BGE 121 V 159, 122 V 36). Der Streitgegenstand wird zum einen durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheides (Anfechtungsgegenstand) bestimmt und zum anderen durch die Parteibegehren (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 45,

D-5293/2011 VPB 1997 Nr. 31, E. 3.2.1) und darf sich im Laufe des Rechtsmittelzuges nicht erweitern oder qualitativ verändern. Er darf sich lediglich verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand können übereinstimmen. Es braucht aber nicht die Verfügung als Ganzes im Streit zu liegen; vielmehr können auch Teile des Verfügungsdispositivs angefochten werden (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149, Rz. 403 ff.). 4.2 Nachdem die Verfügung des BFM vom 27. Januar 2010 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, steht vorliegend fest, dass die Überprüfung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht mehr Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend macht, er befürchte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut behelligt zu werden, weil er (noch immer) verdächtigt werde, die LTTE unterstützt zu haben und in diesem Zusammenhang diverse Unterlagen (ein Schreiben vom 9. September 2011, einen Todesschein vom 6. April 2011, einen Richterbefund vom 4. April 2011 sowie einen Obduktionsbericht vom 5. April 2011 jeweils mit Übersetzung) ins Recht legt, weitet er den Anfechtungsgegenstand unzulässig aus, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4.3 Davon abgesehen fliesst die Feststellung des BFM in der erwähnten rechtskräftigen Verfügung, der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt vermöge den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, in die nachfolgenden Erwägungen hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs mit ein. 5. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Das BFM prüft periodisch, ob die Voraussetzungen einer angeordneten vorläufige Aufnahme – eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung – noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).

D-5293/2011 5.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.3 5.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, der Beschwerdeführer sei gemäss Verfügung vom 27. Januar 2010 nicht als Flüchtling anerkannt worden, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne. 5.3.3 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht. In seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2011 macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, er habe in seiner Heimat noch immer keine Sicherheit. Auch die von der Regierung an die Tamilen

D-5293/2011 versprochenen Rechte seien bis jetzt noch nicht in Kraft gesetzt worden. In seiner Eingabe vom 23. September 2011 führte er unter anderem aus, die humanitäre Situation in Sri Lanka habe sich auch nach Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der Regierung und der LTTE nicht wirklich gebessert. Obwohl das Land nun von der sri-lankischen Regierung kontrolliert werde, sei dies kein zwingender Garant für Stabilität und konfliktfreies Zivilleben. Vor allem nicht für die tamilische Minderheit. Die Repressionen gegen regierungskritische Journalisten, Oppositionelle und Menschenrechtler hätten trotz Beendigung des Bürgerkrieges nicht nachgelassen. In diesem Zusammenhang verwies er auf das von ihm ins Recht gelegte Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 22. September 2011 "Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka". In diesem Themenpapier werde ausdrücklich festgehalten, dass das Ende des Krieges keine Verbesserung der Menschenrechtslage in Sri Lanka bedeute. Diese müsse vielmehr als desaströs bezeichnet werden (vgl. a.a.O S. 19). Auch werde der Norden und Osten der Insel als Regionen bezeichnet, "in denen sich Verhaftungen, Entführungen, Ermordungen und Verschwindenlassen fortsetzen" (vg. a.a. O.). 5.3.4 Zunächst ist diesbezüglich auf das bereits erwähnte Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) zu verweisen, wonach der Vollzug von Wegweisungen nach Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt nicht generell unzulässig ist. Diese Auffassung teilt auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), welcher in mehreren Entscheiden des Jahres 2011 betonte, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden tamilischen Asylbewerbern drohe unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Beurteilung individueller Risikofaktoren (wie beispielsweise eine frühere Registrierung als verdächtiges oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft zu einem LTTE-Mitglied) vorgenommen werden, damit die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden könne (vgl. T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Bei einer kumulativen Würdigung sämtlihttp://links.weblaw.ch/BVGE-2011/24

D-5293/2011 cher Aspekte müsse insgesamt eine gewisse Schwelle erreicht sein, welche vermuten lasse, dass der Ausländer bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass oder menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten habe (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 bzw. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 93, S. 28). 5.3.5 Entsprechend den UNHCR-Richtlinien sowie den Entscheiden des EGMR geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass gewisse abgewiesene tamilische Asylsuchende bei einer Rückkehr aufgrund ihnen unterstellter Kontakte zu den LTTE immer noch konkret gefährdet sein können. Diese Feststellung kann indes nicht dazu führen, dass generell eine konkrete Gefährdung anzunehmen ist. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Eingabe vom 23. September 2011 auf das Schreiben einer Bekannten, deren Ehemann dem Beschwerdeführer seinerzeit Unterschlupf in Colombo gewährt habe. Dem Schreiben zufolge sei der Beschwerdeführer in grosser Gefahr und würde sich in Sri Lanka in Lebensgefahr befinden. Das Schreiben ist jedoch als privates Gefälligkeitsschreiben zu werten, weshalb diesem kein Beweiswert zukommt. Im Übrigen ist vielmehr massgebend, ob abgewiesenen Asylbewerbern mutmasslich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern in hoher Stellung innerhalb der LTTE unterstellt werden, wobei auch die Intensität dieser Beziehung zu berücksichtigen wäre. Diese Aspekte sind bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob sie wegen Verbindung zu den LTTE bei einer allfälligen Rückkehr gefährdet sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3). 5.3.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aufgrund seines sozialen Engagements als Mitglied des Rotary Clubs von M._______ in Sri Lanka von der sri-lankischen Regierung und dem Geheimdienst verdächtigt worden, für die LTTE tätig zu sein. Dieser Verdacht habe sich aus dem Umstand ergeben, dass er für Flüchtlingsprojekte in Sri Lanka tätig gewesen sei, mit welchen unter anderem direkt oder indirekt Anhänger der LTTE unterstützt worden seien. Aufgrund dieses Verdachts seien er und sein Kollege B._______, welcher ebenfalls Mitglied des Rotary Clubs gewesen sei, verhaftet und geschlagen worden. B._______ sei kurz darauf auf offener Strasse erschossen worden. Er habe sich daraufhin nachts im Tempel versteckt. Tagsüber habe er sich zu Hause aufgehalten. Bezüglich dieser angeblich vor der Ausreise aus Sri Lanka erlittenen beziehungsweise aktuell befürchteten Verfolgung ist darauf hinzuweisen, dass das BFM in seiner Verfügung vom 27. Januar 2010 feststellte, die http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/24 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/24

D-5293/2011 Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Diese Verfügung hat der Beschwerdeführer nicht angefochten und damit deren Begründung und Dispositiv anerkannt (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 4.). Somit steht – in Berücksichtigung der neusten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – fest, dass er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland nicht damit rechnen muss, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Gestützt darauf bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus dem gleichen Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwände in der Beschwerde respektive in der Stellungnahme vom 20. Juli 2011 nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.4.2 In der angefochtenen Verfügung bejahte das BFM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, da der Beschwerdeführer aus einem Distrikt stamme, der seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehe und wo weitgehend ein normales Alltagsleben herrsche. Weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe sprächen gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer verfüge über einen Schulabschluss und über eine Ausbildung als (…). Seinen Aussagen zufolge sei er vor seiner Ausreise in Sri Lanka als (…) beruflich tätig gewesen, weshalb ihm auch ein Wiedereinstieg in den Berufsalltag möglich sein sollte. Zudem verfüge er in seiner Heimat in der Person seiner Schwester und seiner Eltern über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Ausserdem habe seien Familie über Zugang zu finanziellen Mitteln verfügt, da sie die Reise des Beschwerdeführers in die Schweiz habe finanzieren können. 5.4.3 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Weg-

D-5293/2011 weisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozioökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). 5.4.4 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit

D-5293/2011 dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. An dieser Einschätzung vermögen auch dessen Vorbringen bezüglich der derzeitigen Situation in Sri Lanka nichts zu ändern, ebenso wenig die von ihm zitierten Berichte, da sie überwiegend vor dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts publiziert wurden. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers weiter einzugehen. Hinsichtlich seiner Beziehungen im Heimatstaat ist festzustellen, dass er bei der BzP vom 23. Oktober 2008 zu Protokoll gab, seine Eltern und eine Schwester würden noch immer in Jaffna leben (vgl. A20/10 S. 4). Mit der Vorinstanz ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei der Reintegration in sein Heimatland unterstützen kann. Zudem verfügt seine Familie über Zugang zu finanziellen Mitteln, da sie dessen Reise in die Schweiz finanzieren konnte. Unter diesen Umständen ist entgegen seinen Aussagen davon auszugehen, dass er in Jaffna über ein tragfähiges soziales Netz verfügt. Seine Familie und seine Verwandten werden den jungen und – den Akten zufolge – gesunden Beschwerdeführer zumindest vorübergehend aufnehmen und allenfalls bei der Arbeitssuche unterstützen können. Dieser besuchte nach eigenen Angaben in Sri Lanka die Schule bis zum O-Level (vgl. A1/11 S. 2) Zudem verfügt er über eine Ausbildung als (…) (vgl. a.a.O; A20/ S. 3) und in der Schweiz ist er seit einiger Zeit in einem Nahrungsmittelbetrieb tätig, weshalb er in der Lage sein wird, sich in der Heimat wirtschaftlich zu integrieren. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insbesondere genügen bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Es ist somit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34

D-5293/2011 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5293/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy

Versand:

D-5293/2011 — Bundesverwaltungsgericht 18.07.2012 D-5293/2011 — Swissrulings