Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5291/2019
Urteil v o m 3 1 . Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…), die Ehefrau B._______, geboren am (…), und die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Kolumbien, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. September 2019 / N (…).
D-5291/2019 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 19. Mai 2018 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ für sich und ihren damals knapp zweijährigen Sohn C._______ um Asyl nach. Dort wurden A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. Juni 2018 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurden sie dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 8. Januar 2019 wurden sie in Bern-Wabern vertieft zu den Fluchtgründen angehört.
A.b A.b.a Anlässlich der BzP und der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kolumbianischer Staatsangehöriger und stamme aus G._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Nach elf Schuljahren habe er fünf Semester (…) studiert, das Studium aber (…), als sein Sohn geboren worden sei, aufgegeben. In der Folge habe er – mit Unterbruch – insgesamt sieben Monate lang als (…) und danach drei Monate lang, bis zum 6. Mai 2018, als (…) gearbeitet.
Er habe seine Heimat verlassen, weil die politische Realität in Kolumbien sehr schlecht sei. Es gebe Korruption, und er habe sich um sein Leben sowie um dasjenige seiner Familie, insbesondere seines Sohnes, gefürchtet. In Kolumbien würden oft Kinder entführt und es gebe allgemein viele Vergewaltigungen, Folterungen und Tötungen. Als Student sei er anlässlich einer Demonstration im Jahr 2015 oder 2016 einmal von einem Polizisten bedroht worden. Das Geschäft der herkömmlichen (…) leide, weil es (…) gebe, die ebenfalls Entführungen und Überfälle durchführten. Als (…) sei er von solchen (…) bedroht worden. Diese seien ihm nachgefahren und hätten ihm sowie seinen (…) gegenüber Handzeichen gemacht und seinen (…), seine (…) sowie auch ihn selber fotografiert. Er sei auch auf der Strasse überfallen und mit Waffen oder Messern bedroht worden. Von einer Anzeige habe er abgesehen, weil er kein Vertrauen in die Polizei habe und die Polizisten allenfalls von ihm Geld verlangt, seinen (…) beschlagnahmt oder ihm seinen (…) weggenommen hätten. Trotz der Vorfälle habe er aber weiterhin als (…) gearbeitet, da dies seine einzige Einkommensquelle gewesen sei.
D-5291/2019 A.b.b Die Beschwerdeführerin gab an, sie stamme ebenfalls aus G._______, sei aber im Alter von zwei Jahren mit ihrer Familie in die USA gezogen, sieben Jahre später jedoch wieder nach Kolumbien zurückgekehrt. In den USA und in Kolumbien sei sie insgesamt (…) Jahre zur Schule gegangen; danach habe sie von 2014 bis 2016 als (…) in einem (…) gearbeitet und nach der Geburt ihres Sohnes (…).
Sie hätten ihre Heimat verlassen, weil das Leben ihres Kindes täglich bedroht gewesen sei. In Kolumbien laufe vieles schlecht; die Sicherheitslage und das Gesundheitssystem seien schlecht und es gebe viele Drogen und Drogenabhängige. Auch hätten sie wirtschaftliche Probleme gehabt. Ihr Mann sei lange arbeitslos gewesen, und als er angefangen habe, als (…) zu arbeiten, habe man mehrmals versucht, ihn zu überfallen und auszurauben. Als Hauptgrund für ihre Ausreise nannte die Beschwerdeführerin jedoch die Bildung in Kolumbien. Sie seien sehr jung Eltern geworden, und Bildung sei in ihrer Heimat schwierig und teuer. Sie hätten gewollt, dass ihr Kind bessere Möglichkeiten bekomme und in Sicherheit aufwachsen könne. Daher hätten sie schon zu Beginn ihrer Schwangerschaft den Entschluss gefasst, Kolumbien zu verlassen; rund ein Jahr vor ihrer Ausreise hätten sie sich dann für die Schweiz entschieden.
A.b.c Aus den Einträgen in ihren Reisepässen ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden am 16. Mai 2018 Kolumbien verliessen und via Brasilien in die Schweiz gelangten, wo sie am 18. Mai 2018 legal über den Flughafen H._______ in die Schweiz einreisten.
Die Beschwerdeführenden reisten gemeinsam mit der älteren Schwester von B._______, I._______ (N […]), von Kolumbien in die Schweiz. Ihre Eltern, je eine Schwester des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sowie weitere Verwandte seien nach wie vor in Kolumbien wohnhaft.
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurden ein vom Beschwerdeführer erstellter Bericht über die allgemeine Lage in Kolumbien sowie die dortige Sicherheit und die Bildungsmöglichkeiten und – jeweils in Kopie – der Ehevertrag sowie weitere die Heirat der Beschwerdeführenden betreffende Unterlagen zu den Akten gegeben. A.d Die Beschwerdeführerin brachte am (…) den zweiten Sohn, D._______, zur Welt. B.
D-5291/2019 B.a Mit Verfügung vom 12. September 2019 – eröffnet am 13. September 2019 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren am 19. Mai 2018 gestellte Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
B.b Ebenfalls mit Verfügung vom 12. September 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch der Schwester der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 12. September 2019, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig oder unzumutbar zu beurteilen und sie seien vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Untermauerung der Anträge wurden – jeweils in Kopie – ein am 27. August 2018 erstellter polizeilicher Rapport und ein entsprechendes Formular der Staatsanwaltschaft betreffend gegenüber der Familie von B._______ ausgesprochenen Drohungen zu den Akten gegeben.
C.b Die Schwester der Beschwerdeführerin erhob ebenfalls Beschwerde gegen die sie betreffende Verfügung des SEM (Beschwerdeverfahren D-5293/2019).
D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 den Eingang der Beschwerde vom 10. Oktober 2019.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
D-5291/2019 gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Über die Beschwerde der Schwester von B._______ (D-5293/2019) wird mit Urteil vom gleichen Tag und insoweit koordiniert entschieden. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
D-5291/2019 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM gelangte in seiner angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten keine Asylrelevanz zu entfalten und hielten daher den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand.
5.2 5.2.1 Es stellte in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 1.) vorab fest, Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die von den Beschwerdeführenden dargelegten Probleme (allgemein schlechte "politische Realität" in Kolumbien, hohe Gewaltrate, viele Drogenabhängige, Gefahr von Kindesentführungen, schwieriger Zugang zum Gesundheitssystem sowie wirtschaftliche Probleme aufgrund der Arbeitslosigkeit des Ehemannes) würden sich auf die allgemeine politische und soziale Situation in ihrer Heimat beziehen, und von den schlechten Lebensbedingungen seien weite Teile der Bevölkerung betroffen. Auch wenn sich
D-5291/2019 das Leben der Beschwerdeführenden deshalb schwierig gestaltet habe, so handle es sich dabei nicht um asylrelevante Fluchtgründe gemäss Art. 3 AsylG, zumal die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang keine gezielt gegen sie gerichteten Massnahmen erwähnt hätten.
5.2.2 Diesen Ausführungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliessen, zumal die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 10. Oktober 2019 – wie schon in dem im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahren eingereichten, vom Beschwerdeführer erstellten Bericht betreffend die allgemeine Lage in Kolumbien – nichts geltend machen, was geeignet sein könnte, die Erwägungen der Vorinstanz in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Insbesondere vermag auch der Hinweis, der Beschwerdeführer sei als Student anlässlich einer Demonstration von einem Polizisten bedroht worden, was sinnbildlich für die von täglicher Gewalt und Ohnmacht geprägte Situation in Kolumbien sei (vgl. Beschwerde S. 3, 2. Abschnitt; vgl. auch nachstehend E. 5.2.2 und 5.2.3), an vorgenannter Feststellung nichts zu ändern. 5.3 5.3.1 Sodann hielt das SEM fest, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Überdies seien staatliche oder nichtstaatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person nur dann asylrelevant, wenn sie auf Grund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten, so dass sich die verfolgten Personen dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könnten (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 2.). Der Beschwerdeführer habe mehrere Ereignisse im Zusammenhang mit Bedrohungen durch Drittpersonen erwähnt. So habe er beispielsweise erzählt, dass er als (…) – wie alle anderen (…) auch – verschiedentlich durch andere (…) bedroht oder verfolgt worden sei, aber dennoch nie Anzeige erstattet habe, weil er aufgrund anderer, früherer Vorfälle kein Vertrauen in die Polizei habe (vgl. Vorakten SEM A20 zu F24-26 und F29).
D-5291/2019 Bei den dargelegten Vorfällen betreffend die Nachstellungen der (…) handle es sich indessen um Übergriffe privater Drittpersonen, welche vom kolumbianischen Staat weder unterstützt noch gebilligt würden und diesem folglich nicht zugerechnet werden könnten. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe aufgrund verschiedener früherer Vorfälle kein Vertrauen in die kolumbianische Polizei, sei pauschal und vermöge den Umstand, dass die kolumbianischen Behörden sowohl schutzwillig als auch schutzfähig seien, nicht umzustossen. Kolumbien sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem; falls sich der Beschwerdeführer durch die kolumbianischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühle, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Im Weiteren seien die geschilderten Vorfälle zwar unliebsame Begegnungen, aber nicht derart intensiv, dass dadurch ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglicht würde. Den Darlegungen des Beschwerdeführers könnten weder ein unerträglicher psychischer Druck noch eine asylrelevante Intensität entnommen werden, die ihm und seiner Familie ein menschenwürdiges Leben im Heimatland verunmöglichen würden. Für diese Annahme spreche auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden sich angeblich bereits im Jahr 2016 zur Ausreise entschlossen hätten, dann aber bis 2018 in Kolumbien geblieben seien. Was die Aussage der Beschwerdeführerin, sie beziehungsweise ihr Kind sei täglich in Gefahr gewesen, betreffe, so handle es sich um Mutmassungen, habe sie doch gleichzeitig zu Protokoll gegeben, es warte in Kolumbien niemand darauf, sie umzubringen (vgl. A19 zu F29). 5.3.2 In ihrer Beschwerdeschrift (vgl. S. 2) weisen die Beschwerdeführenden erneut auf die "politische Realität" in Kolumbien hin, welche sich auf ihre psychische und physische Gesundheit auswirken würde. Im Weiteren werden die vom Beschwerdeführer in der BzP und der Anhörung vorgebrachten Probleme mit gewalttätigen (…) wiederholt und dabei geltend gemacht, die Verfolgungsbehörden und der Justizapparat seien so korrupt, dass sie ihre Schutzpflicht nicht genügend wahrnehmen würden. Die Erstattung einer Anzeige gegen die ihn bedrohenden (…) wäre zwar theoretisch möglich gewesen, doch hätte dies die Beschlagnahmung seines Fahrzeuges zur Folge gehabt, wobei ihm die Bezahlung der für die (…) verlangten Summe nicht möglich gewesen wäre. Sodann wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei während seiner Studentenzeit, etwa im Jahr 2016, anlässlich einer politischen Demonstrationen von einem Polizisten mit einer Pistole bedroht worden und habe nur dank des Einsatzes
D-5291/2019 eines Vertreters einer Menschenrechtsorganisation und eines anderen Studenten gerettet werden können (vgl. Beschwerde S. 3, 2. Abschnitt). Dem beigelegten Polizeirapport vom 28. Juli 2018 könne ausserdem entnommen werden, dass der Vater der Beschwerdeführerin seit geraumer Zeit von Unbekannten bedroht werde, wobei sich die Drohungen auch gegen seine beiden in der Schweiz weilenden Töchter richten würden. 5.3.3 Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz insbesondere in Bezug auf die geltend gemachten Nachstellungen zu entkräften. In Bezug auf die vorgebrachte Bedrohung durch einen Polizisten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall in der BzP noch mit keinem Wort erwähnt und in der Anhörung erklärt hatte, es habe immer wieder Proteste aufgrund verschiedener Situationen gegeben und er sei bei der besagten Demonstration im Jahr 2015 oder 2016 einfach ein Student unter vielen anderen gewesen (vgl. A20 zu F21). Im Übrigen fehlte es diesbezüglich an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise. Sodann erscheint die Behauptung, die Erstattung einer Anzeige aufgrund der Behelligungen durch (…) hätte die Beschlagnahme seines Fahrzeuges zur Folge gehabt, nicht stichhaltig. Auch wenn ein Fehlverhalten einzelner Beamter nicht ausgeschlossen werden kann, hätten andere Möglichkeiten, bespielweise die Hinwendung an vorgesetzte Stellen, zur Verfügung gestanden. Schliesslich kann den beiden auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichten Dokumenten (Rapport und Formular der Staatsanwaltschaft) entnommen werden, dass sich die kolumbianischen Behörden sehr wohl der Sache (vom Vater der Beschwerdeführerin angezeigte Bedrohungen) angenommen haben; mithin vermögen die besagten Unterlagen auch die Ausführungen des SEM betreffend den grundsätzlichen Schutzwillen und die grundsätzliche Schutzfähigkeit der kolumbianischen Behörden nicht in Frage zu stellen. Der Vollständigkeit halber bleibt sodann anzumerken, dass für die Behelligungen durch andere (…) kein asylrelevantes Motiv ersichtlich ist, sondern rein wirtschaftliche Überlegungen dazu führten. 5.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
D-5291/2019 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
D-5291/2019 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die Erwägungen unter dem Asylpunkt nicht gelungen. 7.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden jung und – soweit aktenkundig – gesund sind und
D-5291/2019 über gute Schulbildungen verfügen; der Beschwerdeführer hat an der Universität in G._______ fünf Semester (…) studiert und danach im Gastgewerbe sowie als (…) gearbeitet, während die Beschwerdeführerin als (…) tätig gewesen ist. Es muss daher nicht befürchtet werden, sie könnten nach ihrer Rückkehr nach Kolumbien in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Lage geraten, zumal sie bei der Wiedereingliederung auch mit der Unterstützung ihrer noch in G._______ wohnhaften Eltern, weiterer Verwandter in Kolumbien, in den USA und in Kanada sowie mit der Hilfe der mit ihnen zurückkehrenden Schwester der Beschwerdeführerin rechnen können. Sodann ergeben sich – entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 3, 3. und 5. Abschnitt) vertretenen Auffassung – keine Anhaltspunkte, dass der Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht zumutbar sein könnte, zumal die beiden Söhne erst (…) beziehungsweise (…) alt sind und mit ihren Eltern zu ihren weiteren Angehörigen in die Heimat zurückkehren können, weshalb davon auszugehen ist, dass sie sich dort ohne Weiteres (wieder) integrieren werden. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat möglich, da die Beschwerdeführenden über gültige, beim SEM abgegebene Reisepässe verfügen und es ihnen obliegt, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr ihres in der Schweiz geborenen Sohnes D._______ benötigten Reisedokumente zu besorgen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.
D-5291/2019 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. 9.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG sind – unbesehen der geltend gemachten, bis anhin aber nicht durch eine entsprechende Bestätigung belegten Bedürftigkeit – abzuweisen, da sich die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos erwiesen haben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5291/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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