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Bundesverwaltungsgericht 01.09.2010 D-5291/2008

September 1, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,868 words·~19 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung IV D-5291/2008 law/joc/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 . September 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A.__________, geboren (...), Niger, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. August 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5291/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 26. Juni 2008 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte. Nachdem er ins EVZ Kreuzlingen transferiert worden war, wurde er dort vom BFM am 11. Juli 2008 summarisch befragt und am 29. Juli 2008 einlässlich zu den Asylgründen angehört. Im Rahmen dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Dorf B.__________, Niger, geboren und aufgewachsen und habe dort bis am 25. Oktober 2007 gelebt. In seiner Heimat würden die Tuareg-Rebellen nach Unabhängigkeit streben und hätten zur Erreichung dieses Ziels Leute zum Kampf gegen die Zentralregierung anwerben wollen. Das habe zu Konflikten innerhalb des Stammes der Tuareg geführt, zu dem auch er gehöre. Diejenigen, die sich geweigert hätten mit ihnen zu kämpfen, seien als Verräter erachtet und angegriffen worden. Tuareg-Rebellen respektive Personen der Alliance Fond de Libération de L'Aire (AFLL) hätten deshalb zirka im Jahre 2003 einen Angriff auf das Dorf verübt. Mitte August 2007 hätten Rebellen der MNJ (Mouvement des Nigeriéns pour la Justice), einer Gruppe, die mehrheitlich aus Tuareg bestehe, das Dorf angegriffen. Dabei sei sein Vater getötet worden. Die Rebellen hätten zudem Kühe und Ziegen gestohlen. Auch sei die Landschaft grossflächig durch die Rebellen vermint worden. Aus Angst vor einem weiteren Angriff der Rebellen und da die wirtschaftliche Lage in Niger desolat sei, sei er nach Ablauf der etwa 40-tägigen Trauerzeit, d.h. Am 25. Oktober 2007, von B.__________ aus mit einem LKW durch die Wüste bis nach Arlett, einer Grenzstadt im Niger, gereist. Weiter sei er zu Fuss über die Grenze nach Asman, Algerien, gelaufen. Danach habe er sich zu Fuss in eine unbekannte Stadt nach Libyen begeben und sei anschliessend mit einem Sammeltaxi bis nach Saba und von dort aus mittels LKW nach Tripolis gelangt. Dort habe er sich sechs Monate lang aufgehalten. Danach sei er mit einem Gummiboot nach Ragusa, Italien, gelangt, wobei er etwa drei Tage unterwegs gewesen sei. Nach vier Nächten in Ragusa sei er mit dem Zug nach Mailand und Turin und von dort aus mit dem Auto nach Paris, Frankreich, gefahren. Anschliessend sei er mit der Bahn nach Chamonix gefahren. Nach einem etwa zweiwöchigen Aufenthalt in Chamonix sei er zu Fuss nach Chiasso marschiert, wo er festgenommen worden sei. Dafür D-5291/2008 habe er zwei Tage gebraucht. Die ganze Reise habe er ohne Papiere unternommen. Auch sei er auf seiner Reise nie kontrolliert worden. B. Mit Verfügung vom 8. August 2008 – eröffnet am gleichen Tag – trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und forderte ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis zum Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Den Kanton Aargau verpflichtete das BFM zum Vollzug der Wegweisungsverfügung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Das BFM begründete seinen Entscheid hauptsächlich damit, trotz seiner Aufforderung vom 26. Juni 2008, innert einer Frist von 48 Stunden rechtsgenügliche Identitätspapiere abzugeben, habe der Beschwerdeführer nichts zur Papierbeschaffung unternommen. Sein Einwand anlässlich der Bundesanhörung vom 29. Juli 2008, es bestehe für ihn keine Möglichkeit, mit Verwandten in der Heimat in Kontakt zu treten, da er die Telefonnummern nicht auswendig kenne und ihm die Liste mit seinen Telefonnummern durch die Behörden in Chiasso abgenommen worden sei, vermöge nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hätte sich, wenn er sich ernsthaft um die Beschaffung von Papieren hätte kümmern wollen, an die zuständigen Behörden in Kreuzlingen zwecks Erhalt der Telefonliste wenden können. Im Weiteren seien seine Angaben, er sei ohne Reisepapiere und ohne je kontrolliert zu werden, von Libyen bis nach Italien in einem motori sierten Gummiboot gereist und von dort aus per Zug, und Auto – sowie von Chamonix aus – zu Fuss nach Chiasso gelangt, nicht plausibel und unsubstanziiert. Solch stereotype und detailarme Vorbringen seien bezeichnend für Gesuchsteller, die nicht bereit seien, ihre Identität mittels Dokumenten zu belegen. Es sei daher offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt gewesen sei, dem BFM innert Frist rechtsgenügliche Identitäts- und Reisepapiere abzugeben. Deshalb würden keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen. Seinen Asylvorbringen, im Jahre 2003 und 2007 sei sein Dorf von Tuareg-Rebellen überfallen und beim zweiten Angriff sein Vater getötet worden, käme zudem offensichtlich keine Asylrelevanz zu, da es sich dabei um nicht gezielt gegen seine Person D-5291/2008 gerichtete und zudem um lediglich lokal bedingte Übergriffe handle, denen er sich mittels Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne. Beispielsweise könne er sich zu seiner Schwester in die Stadt C.__________ oder aber in eine andere grosse Stadt in Niger begeben, wo die Gefahr von Rebellenüberfällen weniger gross sei. Was schliesslich die von ihm erwähnten wirtschaftlichen Probleme anbelange, würden solche Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, ebenfalls keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht und es bestehe auch keine Veranlassung, dazu weitere Abklärungen vorzunehmen. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Gesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen, und er verfüge in Niger, wo ein Grossteil der Bevölkerung keine Identitätspapiere besitze, lediglich über eine Geburtsurkunde. Die ihm abgenommenen Telefonnummern habe er lange Zeit nicht erhalten. An der Loge im EVZ Kreuzlingen sei die Securitas zuständig, die sich solcher Probleme nicht annehme und einen sofort wieder wegschicke. Nachdem er in der Befragung vom 29. Juli 2008 die Telefonnummer seiner Schwester erhalten habe, habe er sofort mit seiner Schwester telefoniert, die ihm mitgeteilt habe, ihm seine Geburtsurkunde zuzusenden. Es treffe folglich nicht zu, dass es ihm mit der Beschaffung von Papieren nicht ernst gewesen sei. Im Weiteren entspreche es der Realität, dass er seine Reise ohne Papiere unternommen habe. Eine Flucht sei naturgemäss nicht ohne Heimlichkeit und nur auf illegalem Weg möglich. Im Weiteren seien vorliegend weitere Abklärungen zu treffen, zumal er ausführlich erzählt habe, wie sein Vater umgebracht worden sei und weshalb er Angst vor einer Verfolgung durch die Rebellen habe. Ausserdem sei der Vollzug seiner Wegweisung nach Niger nicht zumutbar, da sein Dorf von Rebellen der D-5291/2008 Tuareg überfallen worden sei. Insgesamt hätten tausende von Menschen ihr zu Hause wegen solchen Kämpfen verlassen müssen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, da er über keine Papiere verfüge und keine solchen beschaffen könne. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2008 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Unter dem Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. E. Mit Vernehmlassung vom 25. August 2008 beantragte das BFM – unter Hinweis auf seine bisherigen Ausführungen – die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 1. September 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Am 26. August 2008 sandte das BFM dem Beschwerdeführer sechs Zettel mit handschriftlichen Vermerkungen (Telefonnummern, Namen, Adressen, sonstige Notizen), eine libysche Banknote und einen roten Zettel (mit einer Telefonnummer) zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-5291/2008 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist stets nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Kommt die Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch zu Unrecht erfolgt ist, so hat sie sich konsequenterweise einer materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 3.2 Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes ein Verfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung geschehen kann (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5). Dementsprechend ist in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG materiell zur Sache zu äussern hat. D-5291/2008 4. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" abgeben. Diese Bestimmung findet indes keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ vom 26. Juni 2008 bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt des Inhaltes eines Informationsblattes vom 9. Juli 2007 (vgl. act. A7/1) ein Dokument zu seiner Identifi zierung abzugeben. Damit ist die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt. Es stellt sich somit die Frage, ob der Beschwerdeführer ent schuldbare Gründe dafür geltend machen kann, dass er innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine Papiere nachgereicht hat. 4.2 Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG liegen grundsätzlich dann vor, wenn dem Umstand, dass die asylsuchende Person nicht in der Lage ist, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, nicht die Absicht zugrunde liegt, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Vermag die asylsuchende Person glaubhaft darzutun, dass sie beispielsweise deshalb nicht in der Lage ist, Reise- oder Identi tätspapiere innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs abzugeben, weil sie ihre Reise- oder Identitätspapiere im Heimatstaat zurückgelassen hat, und bemüht sie sich umgehend und ernsthaft um deren Beschaffung innert angemessener Frist, ist die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausgeschlossen. Entschuldbare Gründe können aber etwa auch dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person infolge des Zusammenbruchs der Staatsgewalt gar keine gültigen Identitätsdokumente erhalten kann, oder wenn aus einer glaubhaften Verfolgungsgeschichte hervorgeht, dass es für einen Asylsuchenden tat- D-5291/2008 sächlich unmöglich gewesen ist, Papiere zu beschaffen, oder wenn der asylsuchenden Person die Papiere aus Gründen, die sie nicht zu verantworten hat, abhanden gekommen ist, beispielsweise weil sie Opfer eines Diebstahls oder eines Raubes wurde (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.6 und E. 6). 4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vorliegend zum Schluss, dass sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers respektive dessen Angaben zum Fehlen von Identitätspapieren sowie zu seinem Reiseweg nicht schliessen lässt, diesem liege im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Absicht zugrunde, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern: Der Beschwerdeführer gab bereits anlässlich der Kurzbefragung in Kreuzlingen vom 11. Juli 2008 an, er habe in seinem Heimatstaat nie eine Identitätskarte oder einen Reisepass besessen oder beantragt. Er könne sich deshalb nicht vorstellen, wie er nun Papiere beschaffen solle. Er habe die Reise von Niger bis in die Schweiz ohne Papiere unternommen (vgl. act. A1/10 4 f. und S. 7). Anlässlich der einlässlichen Anhörung vom 29. Juli 2008 wiederholte er, in seinem Heimatstaat über keine Identitätspapiere verfügt zu haben und ohne Papiere gereist zu sein (vgl. act. A16/16 S. 3 f. u. S. 14). Dass es sodann in Niger – wie vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz dargelegt (vgl. act. A16/16 S. 4) und auf Beschwerdeebene erneut geltend gemacht – nicht zwingend sei, eine Identitätskarte zu besitzen respektive ein Grossteil der Bevölkerung nicht über Identitätspapiere verfüge, erscheint im afrikanischen Kontext nicht abwegig. Auch aufgrund der Darstellung des Beschwerdeführers, er habe von Geburt an bis zu seiner Ausreise im gleichen Dorf gewohnt, und er sei vorher nie im Ausland gewesen (vgl. act. A1/10 S. 1 f. u. S. 7), erscheint wahr scheinlich, dass der Beschwerdeführer bis anhin in seinem Heimatland über keine Identitätspapiere verfügt hat. Zudem lässt sich feststellen, dass es in Niger zum Erhalt einer Identitätskarte nach Kenntnissen des Gerichts für eine volljährige Person der Einreichung zweier Fotos, einer Geburtsurkunde oder stattdessen eines sogenannten "jugement supplétif", eines Zertifikats betreffend die Nationalität, einer Wohnsitzbescheinigung sowie der Bezahlung eines Geldbetrags für anfallende Verwaltungsgebühren bedarf. In diesem Kontext und angesichts des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge um einen einfachen Viehhüter handelt, erscheint dessen Argument, er könne sich nicht vorstellen, Papiere zu be- D-5291/2008 schaffen respektive es sei fast nicht möglich, in seiner Heimat Identitätspapiere erhältlich zu machen (vgl. act. A1/10 S. 5, act. A16/16 S. 4), nicht aus der Luft gegriffen. Im Weiteren kann dem Standpunkt des BFM, der Einwand des Beschwerdeführers, er sei der erneuten Aufforderung des BFM vom 11. Juli 2008, Papiere zu beschaffen, nicht nachgekommen, weil ihm die Liste mit den Telefonnummern, die er von zu Hause gehabt habe, im EVZ Chiasso abgenommen worden sei (vgl. act. A16/16 S. 3), kann nicht als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Denn einerseits steht anhand des Protokolleintrags der Anhörung vom 11. Juli 2008 fest, dass das BFM nebst weiteren Unterlagen des Beschwerdeführers sechs Zettel mit Telefonnummern eingezogen hatte (vgl. act. A1/10 S. 7). Andererseits gibt der Beschwerdeführer an, ihm sei auf Anfrage hin bei der Loge im EVZ mitgeteilt worden, den Zettel mit den Telefonnummern würde man ihm erst wieder aushändigen, wenn er das EVZ Kreuzlingen verlasse (vgl. act. A16/16 S. 3). Dem Beschwerdeführer wurden denn auch am 26. August 2008, d.h. einige Tage nach erfolgtem Zuweisungsentscheid vom 22. August 2008 an den Kanton D.________ als Aufenthaltskanton (vgl. act. A29/7 S. 1), die von ihm bei seiner Einreise eingereichten Unterlagen per Post retourniert (vgl. act. A32/1). Vor diesem Hintergrund vermag die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe es nicht gewagt, im EVZ Kreuzlingen nach dem Verbleib des von ihm eingereichten Zettels mit den Telefonnummern nachzufragen (vgl. act. A16/16 S. 3), zu überzeugen. Den Akten lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein ziemlich genaues Bild der von ihm angegeben Reiseroute Niger- Italien zeichnete. So legte er im Rahmen der Erstbefragung in freier Erzählung dar, von B.__________ mit einem LKW durch die Wüste bis nach Arlett, einer Grenzstadt in Niger, von dort weiter zu Fuss über die Grenze nach Asman in Algerien, dann zu Fuss in eine ihm unbekannte Stadt in Libyen und von dort aus mit einem Sammeltaxi nach Saba und weiter mit einem LKW bis nach Tripolis gereist zu sein, wo er sich sechs Monate lang aufgehalten habe. Danach sei er mittels eines Bootes innert etwa drei Tagen bis nach Italien gelangt, wo er vier Nächte verbracht habe (vgl. act. A1/10 S. 6 f.) Diese Reiseroute sowie die Anzahl der jeweiligen Aufenthaltstage an den verschiedenen Orten wiederholte der Beschwerdeführer im Rahmen der einlässlichen Anhörung weitgehend übereinstimmend (vgl. act. A16/16 S. 11 ff.). Das BFM zog denn auch den vom Beschwerdeführer umschriebenen Reiseweg von Niger bis nach Libyen nicht in Zweifel, erachtete in- D-5291/2008 dessen sowohl dessen Schilderungen zu seiner Reise von Libyen bis nach Italien als auch jene von Italien bis in die Schweiz als nicht plausibel und unsubstanziiert. Die Beschreibungen des Beschwerdeführers zur Überfahrt nach Italien sind indessen durchaus mit Details behaftet sowie mit Realkennzeichen versehen. Der Beschwerdeführer schilderte im Rahmen der einlässlichen Anhörung, mit einem Gummiboot, das über einen Motor verfügt habe und auf dem sich 60 Personen sowie Kanister mit Lebensmittel zwecks Versorgung der Passagiere befunden hätten, Richtung Ragusa, Italien, gefahren zu sein. Vor der Überfahrt habe ein Araber Vorbereitungen getroffen. Alle Männer hätten beim Laden der Lebensmittel und Benzinkanister helfen müssen. Danach habe der Araber zuerst die Frauen aufgefordert, das Boot zu besteigen, dann die Männer. An Bord habe er ihnen ein GPS und gewisse Anweisungen gegeben. Auch habe der Araber ihnen mitgeteilt, dass es eine riskante Reise sei und es sein könnte, dass sie ihr Ziel gar nicht erreichen würden und es solle jeder darauf gefasst sein. Zunächst seien sie losgefahren und hätten keine grossen Wellen gehabt. Am dritten Tag hätten sie jedoch mit hohen Wellen kämpfen müssen. Da seien bei ihm Angstgefühle aufgekommen. Die Leute hätten Angst gehabt, das Boot könnte kentern. Während der Überfahrt hätten vor allem die Frauen wegen des Motorengestanks erbrechen müssen. In Ragusa angekommen, hätten sie sich alle das Salzwasser abwaschen wollen und sie seien daher Richtung Stadt gelaufen. Man habe sie jedoch gewarnt, dass sie von der Polizei erwischt werden würden und eingesperrt werden könnten (vgl. act. A16/16 S. 12 ff.). Diese Schilderungen erscheinen mit Blick auf die Tatsache, dass jährlich hunderte von Booten mit Flüchtlingen von Libyen nach Sizilien hinüber setzen, nicht unrealistisch, zumal solche Boote bekannter massen oftmals überladen und in einem sehr schlechten Zustand sind, so dass Kenterungen mit Todesfolgen für die Passagiere keine Seltenheit darstellen. Auch dass eine solche Fahrt, wie vom Beschwerdeführer erwähnt, mit einem Schlauchboot getätigt wird, erscheint angesichts der entsprechenden Medienberichtserstattungen im Jahre 2008 nicht aussergewöhnlich, da es gerade mit der Überfahrt auf einem kleinen Boot einfacher zu sein scheint, den Kontrollen der Küstenwache zu entgehen. Somit kann es durchaus vorkommen, dass es einem in Sizilien gestrandeten Flüchtling gelingt, sich einer ent sprechenden Kontrolle zu entziehen. Was die vom Beschwerdeführer beschriebene Weiterfahrt anbelangt, von Ragusa, Italien mit dem Zug via Mailand nach Turin und von dort mit dem Auto nach Paris und danach mit dem Zug nach Chamonix gelangt zu sein, fällt zunächst D-5291/2008 auf, dass der Beschwerdeführer in den beiden Anhörungen auch diesbezüglich weitgehend übereinstimmende Auskünfte erteilt (vgl. act. A1/10 S. f., act. A16/16 S. 13). Inwiefern die Umstände dieser Reise, wie vom BFM – mit äusserst knapper Begründung – angenommen, insgesamt als unrealistisch oder die Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers als zu wenig substanziiert zu werten wären, lässt sich den Anhörungsprotokollen jedenfalls nicht entnehmen. Festzuhalten ist sodann, dass man von der Stadt Ragusa aus direkt per Bahn nach Mailand gelangen kann, und es zudem durchaus im Bereich des Möglichen liegt, dass bei einer die Staatsgrenzen überschreitenden Auto- oder Bahnfahrt eine Identitätskontrolle unterbleibt. Damit ist nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer während seiner Reise von Italien nach Frankreich nicht hat ausweisen müssen. Einzig bezüglich des vom Beschwerdeführer geschilderten Fussmarsches von Chamonix nach Chiasso erscheint die von ihm angeführte Marschzeit von bloss zwei Tagen nicht realistisch, zumal bereits die reine Marschdauer (auf Haupt- und Nebenstrassen) etwas mehr als zwei Tage in Anspruch nimmt. Angesichts der nahen Lage des Ortes Chamonix zur französischen Schweiz mutet ausserdem die vom Beschwerdeführer gewählte Fussroute seltsam an. Auch wenn damit zwar letztlich gewisse punktuelle Zweifel zu dem von ihm dargelegten Reiseweg in Europa auszumachen sind, überwiegen demgegenüber die im Rahmen der soeben vorgenommenen Gesamtwürdigung erläuterten Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers zu der von ihm angegebenen Reiseroute und dem Verbleib seiner Papiere sprechen. Dies umso mehr, als auch dessen Darstellungen zu seinen Fluchtgründen – summarisch betrachtet – als nicht offensichtlich unglaubhaft erscheinen und denn auch vom BFM nicht explizit in Zweifel gezogen wurden. 4.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es demnach im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren darzulegen. 4.4 Das BFM ist somit zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Es kann deshalb offen bleiben, ob dessen Fluchtvorbringen – wie vom BFM angenommen – als offensichtlich nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind. D-5291/2008 4.5 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. August 2008 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer wäre zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Beschwerdeführer jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vertreten wird und nicht ersichtlich ist, inwiefern ihm durch die Beschwerdeerhebung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sein könnten (Art. 8 VGKE), wird keine Partei entschädigung gesprochen. (Dispositiv nächste Seite) D-5291/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 8. August 2008 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 13

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