Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5281/2012
Urteil v o m 1 2 . Oktober 2012 Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien
A._______, geboren (…), deren Ehemann B._______, geboren (…), und die Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), Serbien, alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. September 2012 / N (…).
D-5281/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin (Mutter) zusammen mit den Kindern am 16. Januar 2012 und der Beschwerdeführer (Vater) am 10. April 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ am 24. Januar 2012 (Mutter sowie C._______) respektive 17. April 2012 (Vater) summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurden, dass sie jeweils gleichentags mit einem Informationsblatt zur Abgabe sämtlicher verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurden (vgl. Vorakten A 3/1 sowie A 12/1), dass die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen wurden, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführte, Romni zu sein, aus T. (Serbien) zu stammen und den letzten Wohnsitz in B. (Serbien) gehabt zu haben, dass die Familie während des Krieges 1999 oder 2000 nach H._______ habe fliehen müssen, wo sie sich bis kurz vor der Einreise in die Schweiz aufgehalten habe, dass sie dort keine Probleme gehabt habe aber am Schluss auf der Strasse habe leben müssen, dass E._______ herzkrank sei; das Herz mache Geräusche, dass medizinische Unterlagen existieren würden, diese jedoch nicht mitgebracht worden seien, dass C._______ sich auf die Gründe der Mutter berufen hat, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, Rom zu sein und aus G. im Kosovo zu stammen, dass er als Tagelöhner gearbeitet habe,
D-5281/2012 dass er im Jahre 1999 mit der Familie nach H._______ habe fliehen müssen, wo sie sich mit Unterstützung von UN-Organisationen in der Folge aufgehalten hätten, dass es der Familie in H._______ bis zum Abzug der UNPROFOR gut gegangen sei, dass er die Familie danach aber kaum noch habe versorgen können, weshalb er sich zwecks Arbeitsuche nach I._______ begeben habe, dass er nach seiner Rückkehr seine Frau und die Kinder nicht mehr angetroffen habe und von ihrem Aufenthalt in der Schweiz vom Schwiegervater/Grossvater mütterlicherseits erfahren habe, dass er anlässlich eines kurzfristigen Abstechers in die Heimat vor seiner Reise in die Schweiz gesehen habe, dass sein Haus niedergebrannt sei, dass der Beschwerdeführer irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden, einer Partei oder Organisation verneinte, dass die Beschwerdeführenden ablehnende Entscheide aus dem H._______ Asylverfahren von 2004 und 2005 als Beweismittel zu den Akten reichten, dass die Beschwerdeführenden als Identitätsdokumente Geburtsscheine, Nationalitätenausweise, einen Eheschein sowie vom UNHCR am 1. September 1999 ausgestellte Flüchtlingsausweise zu den Akten reichten und erklärten früher Ausweise besessen zu haben, wobei diese verbrannt oder verloren gegangen seien, dass im Rahmen einer Hausdurchsuchung die Reisepässe der Beschwerdeführerin und der Kinder sowie die Identitätskarten der Beschwerdeführenden (Eltern) durch die Polizei sichergestellt wurden, dass das BFM den Beschwerdeführenden unter Fristansetzung am 4. September 2012 das rechtliche Gehör zu einem beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährte, dass es die Beschwerdeführenden zudem aufforderte, innert gleicher Frist die Behandlung des herzkranken E._______ mit ärztlichen Berichten zu belegen,
D-5281/2012 dass innert Frist eine Stellungnahme (man habe aus Angst keine Ausweispapiere abgegeben) sowie ein E._______ betreffender ärztlicher Bericht von Dr. med. S.R. vom 21. September 2012 eingereicht wurden, dass das BFM mit Verfügung vom 28. September 2012 – eröffnet am 4. Oktober 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der Aktenlage stehe fest, dass die Beschwerdeführenden den Asylbehörden willentlich ihre Ausweispapiere vorenthalten hätten, dass die Beschwerdeführenden dadurch ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt und klar zu erkennen gegeben hätten, dass sie an einer ordnungsgemässen Durchführung des Asylverfahrens nicht interessiert seien, weshalb ihnen auch das erforderliche Rechtschutzinteresse abzusprechen sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Oktober 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie das Eintreten auf die Asylgesuche beantragten, dass eventualiter auf die Wegweisung zu verzichten sei, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
D-5281/2012 Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine anderslautende Anordnung enthält, weshalb auf das Rechtsbegehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist,
D-5281/2012 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweiseeiner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechselverzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende auf andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG genannten Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG), dass das schweizerische Asylgesetz das Verhalten von Personen, die im Verfahren keine Identitätspapiere einreichen, in erster Linie mit der sogenannten Papierlosen-Bestimmung sanktioniert, dass das blosse Vorenthalten von Ausweispapieren – unter Vorbehalt der weiteren Tatbestands-Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – verfahrensrechtlich bereits mit der Ausfällung eines Nichteintretensentscheids geahndet werden kann, dass der Nichteintretens-Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG (grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht) nicht herangezogen werden kann, da bezüglich der Verfahrenspflicht, an der Empfangsstelle die Identitätspapiere abzugeben (vgl. Art 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) dem Nichteintretens- Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG der Charakter einer spezialgesetzlichen Regelung zukommt, welche die Anwendung der allgemeinen Norm von Bst. c der nämlichen gesetzlichen Bestimmung ausschliesst, dass – obschon das Bundesverwaltungsgericht an die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art 62 Abs. 4 VwVG) – eine Heilung dieses Mangels auf Beschwerdestufe durch eine blosse Substitution der Motive nicht in Betracht fällt,
D-5281/2012 dass einer allfälligen Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG von vornherein die Tatsache entgegensteht, dass es das BFM bislang unterlassen hat, mit den Beschwerdeführenden eine einlässliche Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG durchzuführen (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG), dass in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung verwiesen werden kann (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. e und g S. 180f.), dass nach dem Gesagten die Beschwerde – soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird und soweit auf diese einzutreten ist – gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung der Asylgesuche an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass den Beschwerdeführenden bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. auch Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden keine Kostennote zu den Akten reichte und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, weshalb die Parteientschädigung auf Fr. 400.– (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5281/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Sache wird zur Neubeurteilung der Asylgesuche an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 400.– (inklusive MwSt und Auslagen) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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