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Bundesverwaltungsgericht 14.10.2022 D-5276/2020

October 14, 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,400 words·~27 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. September 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5276/2020

Urteil v o m 1 4 . Oktober 2022 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. September 2020 / N (…).

D-5276/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. Februar 2019 im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 11. Februar 2019 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 20. August 2019 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus C._______. Im Jahr (…) sei die Familie ins Vanni-Gebiet gezogen. Von dort seien sie während der Zeit des Friedensabkommens im Jahr (…) nach C._______ zurückgekehrt. Während der letzten beiden Jahre vor der Ausreise habe er als Taxifahrer gearbeitet. Im Mai 2018 habe er an einer Demonstration beziehungsweise einem Gedenktag zum Ende des Krieges in D._______ teilgenommen. Er und andere Taxifahrer hätten dafür viele Personen, vorwiegend Studenten mit rotgelben Fahnen, von C._______ nach in D._______ gefahren beziehungsweise in seinem Taxi seien (…) Freunde von ihm mitgefahren. Auf der Rückfahrt seien alle Fahrzeuge vom Militär angehalten worden. Dieses habe Getränke abgegeben. Dabei sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen Militärpersonen und Studenten gekommen. Er sei neben den Studenten gestanden und habe das Geschehen beobachtet. Jemand habe ein Video aufgenommen. Von dieser Fahrt seien am nächsten Tag Videos im Internet veröffentlicht worden. Danach hätten seine Probleme im Juni beziehungsweise Juli 2018 damit begonnen, dass er von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) mitgenommen, geschlagen und befragt worden sei. Er sei der Mithilfe beim Wiederaufbau der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beschuldigt worden. Im Juli 2018 habe er einmal, als er zum Mittagessen gegangen sei, seinen Autoschlüssel einem Freund überlassen. Dieser habe dann LTTE-Revolutionslieder im Auto des Beschwerdeführers laut abgespielt. Ein Angehöriger des CID habe dies mitbekommen und sich vom Freund die Personalien des Beschwerdeführers geben lassen beziehungsweise jemand habe das Autokennzeichen an das CID weitergeleitet. Anschliessend sei der Beschwerdeführer zu einer Befragung mitgenommen und dabei geschlagen worden. Danach habe sich das CID beim Taxistand über ihn informiert. Da er vom Vanni-Gebiet nach Jaffna gekommen sei, habe man ihn verdächtigt, mit den LTTE zu tun zu haben. Dies sei aber selbst in der Zeit, als er im Vanni-Gebiet gelebt habe, nicht der Fall gewesen. Sein Bruder sei jedoch zwangsrekrutiert worden. Nach dieser Befragung habe ihn sein Vater zur Ausreise gedrängt, um

D-5276/2020 zu verhindern, dass auch seine Geschwister Probleme mit den Behörden bekommen könnten. Im September 2018 habe er in E._______ Asyl beantragt. Nach seiner Ankunft am Flughafen sei er umgehend wieder nach Sri Lanka ausgeschafft worden. In Sri Lanka angekommen, sei er zwölf Stunden am Flughafen vom CID festgehalten, geschlagen und befragt worden. Am 23. Januar 2019 seien in der Nacht unbekannte Personen in einem weissen Van zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mitgenommen. Im Fahrzeug habe man ihn beschuldigt, im November 2018 am Märtyrertag teilgenommen zu haben. Er sei geschlagen und danach wieder freigelassen worden. Man habe ihn gewarnt, dass man ihn töten würde, wenn man ihn nochmals erwischen würde. Deswegen habe er Angst bekommen. Seine Familie habe ihn erneut unter Druck gesetzt, damit er ausreise. Seine Ausreise sei am 2. Februar 2019 erfolgt. Danach sei die Polizei zweimal zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn gesucht. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten. Als Beweismittel legte er mehrere Zeitungsartikel betreffend die allgemeine Lage in Sri Lanka, die Kandidatur seines Vaters für die (…) und dessen politisches Engagement sowie je ein Schreiben des (…) und eines (…) über seine Asylgründe ins Recht. B. Mit Verfügung vom 25. September 2020 – eröffnet am 28. September 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, der negative Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz seien festzustellen. Als Folge davon sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beweismittel reichte er eine Vorladung der Terrorist Investigation Division (TID) vom 25. September 2020 samt englischer Übersetzung vom 17. Oktober 2020 in Kopie ein.

D-5276/2020 D. Mit Verfügung vom 4. November 2020 teilte die damalige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe und diese durch das SEM nicht entzogen worden sei, weshalb er den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht eingetreten werde. Im Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Schliesslich wurde das SEM eingeladen, bis zum 19. November 2020 eine Vernehmlassung einzureichen.

E. Nach erstreckter Frist äusserte sich das SEM in seiner Vernehmlassung vom 26. November 2020 zur Vorladung der TID und verwies im Übrigen auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhielt.

F. Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin am 1. Dezember 2020 unter Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht.

G. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 replizierte die Rechtsvertreterin. Gleichzeitig reichte sie im Zusammenhang mit der Übermittlung der TID- Vorladung Unterlagen von DHL zu den Akten.

H. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2022 Richter Thomas Segessenmann (Instruktion und Vorsitz) sowie Gerichtsschreiber Daniel Widmer zur Behandlung unter der neuen Verfahrens-Nummer D-5276/2020 übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-5276/2020 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-5276/2020 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4. 4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch in erster Linie ab, weil die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. So sei der Beschwerdeführer von den drei Befragungen, zu denen er mitgenommen worden sei, nach kurzer Zeit wieder entlassen worden. Diese Vorfälle erreichten keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität. Auch hätten die einzelnen Befragungen jeweils einen neuen Auslöser für die behördliche Mitnahme gehabt. Daher sei nicht von einer systematischen Verfolgung auszugehen. Insgesamt weise er persönlich kein politisches Profil auf. Er habe angegeben, nicht politisch aktiv gewesen zu sein. Nur sein Vater habe für die (…) kandidiert. Jedoch habe er keinerlei Probleme wegen dessen politischen Aktivitäten geltend gemacht. Auch dass ihn die Behörden jeweils wieder entlassen hätten, deute darauf hin, dass man ihm ebenfalls hinsichtlich seiner Vergangenheit keine LTTE-Verbindungen unterstelle. Ausserdem seien seine Vorbringen nicht glaubhaft. Er habe bezüglich der zeitlichen Dauer der ersten beiden Befragungen bei der BzP Angaben gemacht, die in Widerspruch zu seinen Aussagen bei der Anhörung stünden. Zudem sei nicht plausibel, dass er bei der BzP vorgebracht habe, sein Freund sei nach seinen Personalien gefragt worden, während er bei der Anhörung angegeben habe, jemand habe sein Autokennzeichen dem CID gemeldet. Des Weiteren entbehrten seine Vorbringen der inneren Logik. So habe er seine erste Ausreise im Oktober 2018 mit der Furcht vor Verfolgung durch die Behörden begründet, aber es sei kein Kausalzusammenhang zwischen den beiden kurzen Befragungen im Juli 2018 und der Ausreise im Oktober 2018 ersichtlich. Bei seiner Rückkehr sei er am Flughafen befragt, jedoch gleichentags wieder freigelassen worden. Danach habe er im November 2018 erneut an einer Feier für Märtyrer teilgenommen und sei deswegen im Januar 2019 wiederum mitgenommen und befragt worden. Auch diesbezüglich sei kein Zusammenhang ersichtlich. Anschliessend sei er dann im Februar 2019 erneut ausgereist. Insgesamt gehe aus all seinen Schilderungen keine Verfolgung in asylrelevantem

D-5276/2020 Ausmass hervor, sondern zeigten diese, dass die Behörden eben kein Interesse an einer Verfolgung seiner Person hätten, da er jedes Mal nach einer kurzen Befragung wieder freigelassen worden sei. Auch nach seiner Rückkehr aus dem Ausland habe er keine weiteren Probleme gehabt. Sogar sein Bruder, der bei den LTTE gewesen sei, sei inzwischen nach Sri Lanka zurückgekehrt, arbeite dort als Fahrer und habe keine Probleme mit den Behörden. Wieso er im Gegensatz zu seinem Bruder, welcher über ein viel ausgeprägteres Gefährdungsprofil verfüge, flüchtlingsrechtlich relevante Probleme mit den Behörden bekommen sollte, habe er nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit und Relevanz seiner Vorbringen fest. Die Vorinstanz scheine die Ernsthaftigkeit der Gefahren, welche ihm drohten, und den unerträglichen psychischen und physischen Druck, den er habe ertragen müssen, nicht gebührend in Betracht gezogen zu haben und berücksichtigen zu wollen. Er weise ein politisches Profil auf, welches ihn bei den sri-lankischen Behörden in Ungnade fallen lasse. So seien sein familiärer Hintergrund und sein Geburtsort in Betracht zu ziehen. Er gehöre einer engagierten politischen Familie an. Sein älterer Bruder habe für die LTTE gegen die Regierung gekämpft. Sein Vater sei ein lokal bekannter Politiker. Er stamme aus der Nordprovinz, welche während Jahrzehnten von den LTTE kontrolliert und verwaltet worden sei. In Bezug auf die ihm vorgeworfenen unterschiedlichen Angaben habe ihm das SEM das rechtliche Gehör nicht gewährt und ihn nicht mit den angeblichen Widersprüchen konfrontiert. Damit habe es gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstossen. Des Weiteren seien die Abweichungen unwesentlich und erklärbar. Es handle sich um die Wahrnehmung und die relative Einschätzung des Beschwerdeführers. Inzwischen habe er von seiner Familie erfahren, dass er von den Anti-Terror- Behörden eine Vorladung vom 25. September 2020 erhalten habe, wonach er sich bei diesen am 2. Oktober 2020 am Vormittag in Colombo unter der angegebenen Adresse melden müsse. Dies sei ein klarer Beweis, dass er terroristischer Aktivitäten beschuldigt werde. Er habe die Vorladung per E-Mail erhalten und bemühe sich, das Dokument im Original erhältlich zu machen. Sodann äusserte sich die Beschwerde zur Verschlechterung der politischen Lage nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 und dem Wahlgewinn von Gotabaya Rajapaksa. Somit seien die Befürchtungen des Beschwerdeführers, gezielt von den sri-lankischen Behörden Verfolgungsmassnahmen und ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, real und objektiv betrachtet nachvollziehbar und plausibel. Er habe zu be-

D-5276/2020 fürchten, dass er bei seiner Rückkehr bereits am Flughafen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit inhaftiert und asylrelevanten und ernsthaften Nachteilen ausgesetzt werde, weil er die behördliche Vorladung der Anti- Terror-Abteilung nicht befolgt habe, bei den Behörden bereits aktenkundig sei und zum wiederholten Mal das Land ohne gültigen Reisepass verlassen und im Ausland einen Asylantrag gestellt habe. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 26. November 2020 führte die Vorinstanz aus, es falle auf, dass die Vorladung der TID vom 25. September 2019 dasselbe Datum wie der materielle negative Asylentscheid des SEM aufweise. Dieser Zeitpunkt verwundere sehr: Dass die sri-lankischen Behörden beinahe zwei Jahre nach dem letzten konkreten Vorfall im Heimatland beziehungsweise nach der zweiten und letztmaligen Ausreise des Beschwerdeführers genau in jenem Moment aktiv würden und eine schriftliche Vorladung zu einer polizeilichen Befragung verschickten, als der Beschwerdeführer in der Schweiz einen materiell negativen Asylentscheid erhalte, sei unglaubhaft. Zudem sei realitätsfern, dass die TID Tatverdächtige per Vorladung zu einer Befragung über deren terroristische Aktivitäten vorlade. Der Vorladung sei auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbst der Verdächtige der im Schreiben genannten Untersuchung sein solle. Somit bestünde auch die Option, dass er als Zeuge oder Opfer einer von ihm miterlebten terroristischen Aktivität zur Befragung vorgeladen worden sei. Des Weiteren handle es sich beim eingereichten Beweismittel um einen Scan und nicht um das Original. Eine eingehende Untersuchung des Dokuments werde dem SEM schon allein dadurch verunmöglicht, weil kein originales Dokument vorliege. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Dokument, welches nachweislich digitalisiert worden sei, allenfalls einer elektronischen Nachbehandlung unterzogen worden sei. Selbst wenn dem SEM das Originaldokument vorliegen würde, könne nicht unbeachtet bleiben, dass es sich auch beim Original grundsätzlich um kein fälschungssicheres Schriftstück handle. Demnach entfalte das neu eingereichte Beweismittel keine relevante Beweiskraft. 4.4 In seiner Replik vom 16. Dezember 2020 führte der Beschwerdeführer aus, die Verwunderung des SEM über das Datum der Vorladung sei nicht nachvollziehbar, da er beziehungsweise seine Familien immer wieder von den sri-lankischen Behörden belästigt und nach ihm gefragt worden sei. Er habe während seines Asylverfahren alle Dokumente und Beweisstücke eingereicht, die er erhalten habe und die seine Angaben bekräftigten. Der negative Entscheid des SEM datiere vom 25. September 2020, sei ihm

D-5276/2020 aber erst am folgenden Tag eröffnet worden. Mithin habe er an diesem Datum weder vom negativen Entscheid noch von der Vorladung gewusst. Wie bereits in der Beschwerde erwähnt, habe er seinen Vater gebeten, die Vorladung zuerst per E-Mail und dann per Eilpost in die Schweiz zu senden. Die Vorladung sei am 20. Oktober 2020 per DHL in die Schweiz geschickt worden. Wie aus den diesbezüglichen Unterlagen hervorgehe, sei das Paket gemäss Sendebericht in Sri Lanka beziehungsweise Colombo von den sri-lankischen Behörden kontrolliert und sichergestellt worden. Diese Sicherstellung sei ein weiterer Beleg, dass es sich bei der Vorladung um ein authentisches sri-lankisches Beweisstück handle, und nicht, wie das SEM schreibe, um eine Fälschung. Zudem seien die Spekulationen des SEM über den Inhalt des Schreibens unbegründet. In Anbetracht der Aussagen des Beschwerdeführers gehe es in der Vorladung um gegen die Regierung geführte Aktivitäten, und nicht um die Option, dass er als Zeuge auftreten sollte. Es scheine, als ob das SEM in seiner Feststellung des Sachverhaltes voreingenommen und parteiisch sei und den Sachverhalt nicht objektiv einschätze und beurteile. So spiele es für die Vorinstanz keine Rolle, ob er die Vorladung im Original oder in Kopie einreiche, da es sich für das SEM so oder so um ein gefälschtes Dokument handle. Im Übrigen werde an den bisherigen Angaben und Begehren festgehalten. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Zum einen vermag der Beschwerdeführer allein aus den einzelnen Befragungen, bei denen er jeweils auch geschlagen worden sei, keine genügend intensive Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG abzuleiten. Zum andern geht aus seinen Schilderungen weder ein relevantes behördliches Interesse an der Verfolgung seiner Person hervor, noch besteht aufgrund seiner Angaben ein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde, beziehungsweise verfügt er über kein entsprechendes politisches Profil. Diesbezüglich kann vorab auf die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 4.1). Da die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen asylrechtlich nicht relevant sind, erübrigt sich eine Prüfung betreffend ihre Glaubhaftigkeit. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde braucht deshalb nicht näher eingegangen zu werden.

D-5276/2020 4.6 Die Befragungen, zu denen der Beschwerdeführer nach den Vorfällen im Mai 2018 und Juli 2018 mitgenommen wurde, haben eine beziehungsweise zwei Stunden gedauert, wobei er beide Male geschlagen beziehungsweise bei der zweiten Befragung geohrfeigt wurde (vgl. SEM-Akte A6/12 7.01, A19/19 F55, F95). Die Befragung im Flughafen von Colombo bei seiner Rückkehr von E._______, die er im Übrigen bei der BzP nicht erwähnte, hat mehrere Stunden gedauert, wobei er vor der Befragung massiv geschlagen und nach seinem Reisepass gefragt worden sei (vgl. SEM- Akte A19/19 F112 f.). Auch anlässlich der Befragung vom 23. Januar 2019, die vier bis fünf Stunden gedauert hat, ist er geschlagen worden (vgl. SEM- Akte A6/12 7.02, A19/19 F121). Bereits der Umstand, dass die Befragungen jeweils in engem Zusammenhang mit einem bestimmten Vorfall standen und der Beschwerdeführer nach kurzer Zeit wieder freigelassen wurde, lässt nicht darauf schliessen, dass die Behörden ein ernsthaftes Interesse an der Verfolgung seiner Person hatten beziehungsweise ihn namentlich des Wiederaufbaus der LTTE verdächtigten. Zwar machte er Letzteres bezüglich der ersten beiden Befragungen geltend. Indes erfolgte die erste Befragung im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung zwischen Studenten und Militärpersonen, bei welcher er zufällig anwesend, aber an der er nicht beteiligt war (vgl. SEM-Akte A19/19 F73, F77 f., F84 ff.), während die zweite Befragung, die aus seiner Sicht gleich verlaufen sei, stattfand, nachdem in seinem Auto LTTE-Revolutionsmusik laut abgespielt worden sei (vgl. a.a.O., F99). Die dritte Befragung wurde wegen der fehlenden Reisepapiere bei der Ankunft im Flughafen von Colombo vorgenommen, während die letzte im Zusammenhang mit der Teilnahme am Märtyrertag stand. Dabei sei er gefragt worden, weshalb er an solchen Gedenk- und Revolutionstagen teilnehme und laut revolutionäre Lieder höre (vgl. a.a.O., F124). Bezüglich keiner dieser Befragungen machte er geltend, sie hätten sich auf seinen Bruder als ehemaligen LTTE-Kämpfer oder seinen Vater als TNA-Politiker bezogen. Namentlich gab er an, er habe nach seiner Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet und dem Ende des Bürgerkriegs bis zu seiner Teilnahme am Gedenktag am 18. Mai 2018 keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt (vgl. SEM-Akte A6/12 7.02). Ebenso wenig habe er solche im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten seines Vaters gehabt (vgl. a.a.O.). Der Beschwerdeführer weiss selbst nicht, weshalb die Behörden ein so grosses Interesse an ihm gehabt haben sollten (vgl. SEM-Akte A19/19 FF129). Nach dem Gesagten vermag er die Befragungen weder mit dem behördlichen Verdacht hinsichtlich einer Mithilfe beim Wiederaufbau der LTTE noch mit seinem familiären Hintergrund beziehungsweise LTTE-Verbindungen plausibel zu erklären (vgl. a.a.O., F129). Was schliesslich die beiden Suchen nach ihm nach seiner letzten

D-5276/2020 Ausreise angelangt, seien diese im Zusammenhang mit der Befragung bei der Rückkehr von E._______ nach Sri Lanka gestanden (vgl. a.a.O., F128). 4.7 Des Weiteren sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zur Beweiskraft der in Kopie eingereichten Vorladung der TID in Bezug auf die Beschuldigung betreffend terroristische Aktivitäten des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Zeitpunkt des Erlasses der Vorladung verwundert in der Tat, auch wenn es nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser per Zufall mit dem Datum des Entscheids des SEM übereinstimmt. Sodann vermag der Beschwerdeführer aus den diesbezüglich nachgereichten DHL-Unterlagen ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Entgegen den Ausführungen in der Replik ist dem DHL-Sendebericht nicht zu entnehmen, dass die Sendung der Dokumente in Sri Lanka von den Behörden kontrolliert und sichergestellt worden ist. Das als "Auftragsformular an DHL" bezeichnete Dokument datiert vom 20. Oktober 2020, enthält die Adressen von Absender und Empfänger, Angaben betreffend Inhalt ("Doc"), Gewicht, Betrag sowie die Unterschriften von Kunde und Mitarbeiter. Bei den als "zwei Sendeberichte von DHL" bezeichneten Dokumenten handelt es sich zum einen um eine allgemeine Information betreffend Sicherheitsinspektionen für Sendungen mit DHL Express. Danach behält sich DHL zur Einhaltung aller für den Versand geltenden Vorschriften das Recht zur Überprüfung aller dem Dienst zum Transport überlassenen Sendungen vor. Zum andern handelt es sich um eine Sendungsverfolgung (Track DHL Express Shipments). Dieser ist lediglich zu entnehmen, dass bezüglich der Sendung vom 20. Oktober 2020, 16.19 Uhr, von der DHL-Versand-Zone Colombo Jaffna zur DHL-Ziel-Zone Zürich DHL Colombo die diesbezüglichen Sendungsinformationen zum erwähnten Zeitpunkt zugestellt wurden («Shipment information received»). 4.8 Weiter ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz und fehlender Reisepapiere bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile drohen würden. 4.8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E.8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung

D-5276/2020 des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der srilankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 4.8.2 Der Beschwerdeführer verfügt persönlich über keine LTTE-Verbindungen. Die von ihm geltend gemachten Mitnahmen und Befragungen sind nicht in diesem Zusammenhang erfolgt. Zudem ist das Vorliegen eines persönlichen Profils, demzufolge er bestrebt wäre, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, zu verneinen, auch wenn sein Vater für die TNA kandidiert hat und sein Bruder LTTE-Mitglied war (vgl. oben E. 4.6). Mithin erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der mehr als dreijährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Auch eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung nach Sri Lanka ist ein schwach risikobegründender Faktor, der nicht zur Annahme geeignet ist, dass er bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. 4.9 Vor diesem Hintergrund folgt, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

D-5276/2020 5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem

D-5276/2020 Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri-Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Präsidentschaftswahlen vom November 2019, und der Parlamentswahlen im August 2020. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss der Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Sodann vermag der Beschwerdeführer weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung abzuleiten. Auch die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten

D-5276/2020 ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. Dasselbe gilt hinsichtlich der zurzeit in Sri Lanka herrschenden schweren Wirtschaftskrise, zumal diese die ganze srilankische Bevölkerung betrifft. 6.3.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der (…)-jährige Beschwerdeführer wohnte seinen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern und (…) Geschwistern im eigenen Haus der Familie in C._______ (vgl. SEM-Akte A6/12 2.01 und 3.01, A19/19 F33 f.). Es ist somit davon auszugehen, dass er über eine gesicherte Wohnmöglichkeit verfügt. Er hat die Schule bis zur (…) Klasse besucht und ist gelernter (…). Diesen Beruf hat er während (…) Jahren ausgeübt. Zuvor hat er auch das (…) erlernt und als (…) gearbeitet (vgl. a.a.O., 1.17.04, A19/19 F37 f.). Die letzten zwei Jahre war er mit seinem eigenen Auto als Taxifahrer erwerbstätig (vgl. a.a.O., 1.17.05). Seine eigene wirtschaftliche Situation und jene seiner Familie bezeichnete er als gut (vgl. SEM-Akte A19/19 F42 f.). Seit seiner Ausreise macht ein (…) von ihm mit seinem Auto Taxifahrten (vgl. a.a.O., F25). Da das Fahrzeug gemäss den Akten offenbar noch vorhanden ist, ist davon auszugehen, dass er seine vorherige Tätigkeit wieder aufnehmen könnte. Es kann somit erwartet werden, dass er sich in wirtschaftlicher Hinsicht wieder wird eingliedern können. Schliesslich sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig. Auch liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers seit der letzten Eingabe vom 16. Dezember 2020 massgeblich verändert hätten, zumal der rechtlich vertretene Beschwerdeführer gestützt auf seine Mitwirkungspflicht gehalten gewesen wäre, entsprechende Veränderungen gegebenenfalls vorzubringen und mit Beweismitteln zu belegen (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG). 6.3.3 Es ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

D-5276/2020 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der seine Identitätskarte abgegeben hat, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist aber gutzuheissen. Er hat seine prozessuale Bedürftigkeit mit einer Sozialhilfebestätigung nachgewiesen. Daran hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. Die Beschwerdebegehren haben sich nicht als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung erwiesen. Mithin ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5276/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Segessenmann Daniel Widmer

Versand:

D-5276/2020 — Bundesverwaltungsgericht 14.10.2022 D-5276/2020 — Swissrulings