Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5262/2009 Urteil v om 2 0 . J a nua r 2012 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juli 2009 / N (…).
D5262/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ethnische Tamilen aus dem Distrikt D._______ (Nordprovinz), verliessen ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 20. Juli 2008. Am 24. September 2008 reisten sie in einem Auto in die Schweiz ein und ersuchten am gleichen Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl. Am 3. Oktober 2008 wurden sie ins Transitzentrum F._______ transferiert. Dort wurden sie am 15. Oktober 2008 summarisch zu ihren Personalien, zu ihren Ausreisegründen sowie zu ihrem Reiseweg befragt. Am 10. Juli 2009 führte das BFM mit den Beschwerdeführenden eine einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen durch. B. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten seit ihrer Heirat im Jahr 2001 in G._______ im Distrikt D._______ gelebt. Der Beschwerdeführer habe seit einigen Jahren als Tuktukfahrer gearbeitet. Sie seien ausgereist, weil sie seit 2005 bzw. 2007 immer wieder von irgendwelchen Leuten belästigt, bedroht und auch geschlagen worden seien. Manchmal sei der Beschwerdeführer von diesen Leuten aufgefordert worden, sie auch während der Ausgangssperre mit dem Tuktuk zu befördern. Sie seien nachts zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mitgenommen. Diese Leute hätten vermutlich etwas mit der Polizei zu tun gehabt, da sich während der Ausgangssperre sonst niemand so frei bewegen könne wie diese. Ein Freund bzw. zwei Freunde von ihm seien in ähnlicher Weise belästigt worden und 2006 bzw. Anfang 2007 verschwunden. Aus Angst, dass ihn dasselbe Schicksal treffen könnte, hätten sie beschlossen, ihren Heimatstaat zu verlassen. Im Juni 2008 seien sie von einem Agenten in ein Haus in H._______ gebracht worden. Am 20. Juli 2008 hätten sie ihr Heimatland auf einem Frachtschiff verlassen und seien über ihnen unbekannte Länder am 24. September 2008 in die Schweiz eingereist. Anlässlich der einlässlichen Anhörung machte der Beschwerdeführer ausserdem geltend, sein jüngerer Bruder sei Mitglied der LTTE. Deshalb seien nach seiner Flucht in die Schweiz Leute bei seinen Nachbarn gewesen und hätten sich nach ihm und seinem Aufenthaltsort erkundigt. Sie hätten wissen wollen, ob er seinen Bruder versteckt habe. Schliesslich erklärte der Beschwerdeführer, weil er in der Friedenszeit Ende 2003 zur Erinnerung der gefallenen LTTESoldaten Öllampen
D5262/2009 gekauft habe, sei er von der Polizei und Mitgliedern der AntiLTTE Bewegung mitgenommen und geschlagen worden. C. Mit Verfügung vom 21. Juli 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant seien, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 20. August 2009 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, es seien die Ziffern 3 bis 5 des Entscheides vom 21. Juli 2009 aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und es sei ihnen als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2009 verfügte der Instruktionsrichter, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er sie auf, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung rechtsgenügliche Ausweisdokumente im Original nachzureichen und verfügte, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. F. Am 28. September 2009 reichte die Rechtsvertreterin die Identitätskarte der Beschwerdeführerin zusammen mit dem OriginalBriefumschlag aus Sri Lanka zu den Akten. G. Am 6. Oktober 2009 liess sich das BFM schriftlich zur Beschwerde vom
D5262/2009 20. August 2009 vernehmen und beantragte deren Abweisung. Es erklärte, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 9. Oktober 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
D5262/2009 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der angeordneten Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1. 4.1.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.1.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4.2. 4.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.2.2. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 4.2.3. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
D5262/2009 Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2.4. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.2.5. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D5262/2009 4.3.2. Das BFM führte in seiner Verfügung vom 21. Juli 2009 zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus, der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und der separatistischen Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das gesamte Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Der dem Bürgerkrieg zu Grunde liegende Konflikt, wie beispielsweise die Frage der regionalen Autonomie für die tamilische Minderheit im Norden und Osten des Landes, bleibe vorerst ungelöst. Zudem habe sich die Sicherheits und Menschenrechtslage namentlich im Norden aber auch im Osten des Landes nicht massgeblich verändert. Unter diesen Umständen erscheine der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Norden Sri Lankas nicht zumutbar. Gestützt auf die mit der Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit der Beschwerdeführenden könnten sie jedoch in einem anderen Teil ihres Heimatlandes beispielsweise im Grossraum Colombo – Wohnsitz nehmen. Zwar gebe es auch im Südwesten Sri Lankas und insbesondere im Grossraum Colombo sehr strenge Sicherheitskontrollen. Es sei aber davon auszugehen, dass sich in dieser Region die Sicherheitslage mit Beendigung des Krieges stabilisieren und allmählich verbessern werde. Insgesamt bestehe im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Der Vollzug der Wegweisung sei unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. 4.3.3. Das BFM führte weiter aus, die Eltern des Beschwerdeführers lebten gemäss seinen Angaben in I._______, Distrikt D._______, Nordprovinz. Seine eigenen Geschwister und diejenigen der Eltern seien alle nach J._______ gegangen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wo sie jetzt seien. Manche seien beim Tsunami umgekommen. Verwandte hätten ihnen die Reise finanziert und organisiert, deren Namen habe der Beschwerdeführer aber nicht nennen wollen. Zwei der drei Geschwister der Beschwerdeführerin lebten offenbar noch bei den Eltern, eine Schwester lebe in K._______, Nordprovinz. Die Geschwister ihrer Eltern lebten ebenfalls in I._______, ausser einem Onkel in London und einer Tante in Italien. Einen Teil der Reise habe ein Onkel ihres Mannes und andere Bekannte bezahlt. Der Beschwerdeführer sei ein junger gesunder Mann und habe Arbeitserfahrung als Fahrer und Maurer. Bezüglich anderer individueller Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, stehe fest, dass die Beschwerdeführenden nur unglaubhafte und unsubstanziierte Aussagen zum angeblichen Fehlen des Beziehungsnetzes, Unmöglichkeit der
D5262/2009 Kontaktaufnahme mit der Familie im Norden, zur Unfähigkeit der Einreichung ihrer Identitätskarten und zu ihren übrigen Lebensumständen zu machen vermocht hätten, weswegen unter Hinweis auf die Verletzung der Mitwirkungs und Wahrheitspflicht am Vollzug der Wegweisung festgehalten werde. Zudem lebten Verwandte der Beschwerdeführenden im Ausland bzw. hätten ihnen die Ausreise aus Sri Lanka finanziert. Es sei ihnen im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht zuzumuten, die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka bei Bedarf auch dort finanziell zu unterstützen. Folglich erachtete das BFM eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat als zumutbar. 4.3.4. Demgegenüber führte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen aus, obwohl der Bürgerkrieg in Sri Lanka offiziell beendet sei, herrsche in praktisch allen Gebieten nach wie vor eine allgemeine Lage der Gewalt. Das BFM habe in seiner Verfügung auch zu Recht festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden in ihre Heimatregion D._______ unzumutbar sei. Gemäss dem letzten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008 (E2775/2007) werde festgestellt, dass Tamilen nur in Colombo oder in anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten im Süden des Landes eine zumutbare Fluchtalternative hätten und dies auch nur dann, wenn "besonders begünstigende, d.h. positive individuelle Umstände" vorliegen, namentlich ein tragfähiges Familien oder sonstiges Beziehungsnetz, die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums sowie die Wohnsituation. 4.3.5. Die Rechtsvertreterin machte weiter geltend, die Beschwerdeführenden stammten aus G._______, Distrikt D._______. Sie hätten nie im Grossraum Colombo gelebt, hätten sich lediglich einige Tage versteckt durch einen Schlepper unmittelbar vor der Ausreise in H._______ aufgehalten. Im Grossraum Colombo würden die Beschwerdeführenden über kein Beziehungsnetz verfügen. Ihre Verwandten lebten alle entweder im Distrikt D._______ oder im J._______Gebiet, ausser einem Onkel in London und einer Tante in Italien. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich um ein Ehepaar mit einem Kleinkind. Die Ehefrau sei Hausfrau und habe keine spezielle Ausbildung. Der Ehemann habe ebenfalls nur sehr geringe Schulbildung. Er halte sich und seine Familie als TuktukFahrer und Gelegenheitsarbeiter knapp über Wasser. Die Beschwerdeführenden würden zudem über keine SinghalesischKenntnisse verfügen. Eine
D5262/2009 Integration im Grossraum Colombo dürfte unter diesen Umständen scheitern. Weder würde ihnen dort Wohnraum zur Verfügung stehen, noch könnten sie eine Arbeit finden, welche ihre Existenz sichern würde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführenden von Verwandten finanziell unterstützt würden. Bereits zur Finanzierung der Ausreise hätten sich die Beschwerdeführenden massiv verschuldet. Die Verwandten, die sie bei der Bezahlung des Schleppers unterstützt hätten, hätten Land verkaufen müssen. Keiner der Verwandten sei so vermögend, dass er die Familie längerfristig in einem Rahmen unterstützen könnte, der ihre Existenz sichern könnte. Die meisten Familienmitglieder seien intern Vertriebene, einige zudem durch den Tsunami schwer getroffen. In den Kriegswirren sei der Kontakt zu vielen Verwandten abgebrochen und die Beschwerdeführenden wüssten nicht so genau, wo sie sich aufhielten. Im Ausland befänden sich nur ein Onkel und eine Tante, also nicht Mitglieder der Kernfamilie der Beschwerdeführenden. Diese hätten keinen Kontakt zu ihnen. Mit einer Unterstützung durch den Onkel und die Tante sei deswegen nicht zu rechnen. Selbst wenn die finanzielle Existenz der Beschwerdeführenden durch Verwandte gesichert wäre, so würde dies die fehlenden Beziehungen im Grossraum Colombo sowie die fehlende Bildung und Berufserfahrung nicht wettmachen, so dass der Grossraum Colombo für die Beschwerdeführenden auch dann keine zumutbare Fluchtalternative darstellen würde. 4.3.6. Die Rechtsvertreterin hielt schliesslich fest, dem Argument, die Beschwerdeführenden hätten ihre Mitwirkungspflicht verletzt, könne sodann keine Folge geschenkt werden. Über ihre Verwandten und deren Aufenthaltsort hätten die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Anhörungen so gut wie möglich Auskunft gegeben. Sie hätten zudem ihrer Geburtsurkunden, welche in D._______ ausgestellt worden seien, zu den Akten gegeben. Es dürfe dabei nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Kontaktaufnahme in die Nordprovinzen Sri Lankas wegen den Folgen des jahrzehntelangen Bürgerkrieges und vor allem äusserst heftigen Gefechten in der Endphase stark erschwert sei. 4.3.7. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im publizierten Urteil BVGE 2008/2 vom 14. Februar 2008 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich festgelegten Praxis galt der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz und in die Ostprovinz als unzumutbar (a.a.O. E. 6). Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im
D5262/2009 Süden des Landes konnte für srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie indes als zumutbar erachtet werden, wenn besonders begünstigende Faktoren – wie ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine konkrete Unterkunftsmöglichkeit – vorlagen, wobei mitzuberücksichtigen war, dass je kürzer die vorangegangene Aufenthaltsdauer in Colombo und je länger der Auslandaufenthalt war, desto höhere Anforderungen an das Vorliegen der obgenannten Kriterien galten (a.a.O. E. 7.6.1 und E.7.6.2). Wie in diesem Urteil festgehalten, waren die Muslime (die sich selbst als eigenständige Ethnie definieren) von den Auseinandersetzungen im Norden und Osten der Insel nicht weniger stark betroffen als die tamilische Bevölkerung. 4.3.8. Mit dem zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die letztmals mit erwähntem BVGE 2008/2 definierte Lageanalyse Sri Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar ist (a.a. O. E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des J._______Gebiets – ist grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdrängt (a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als unzumutbar muss der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem BFM, für das J._______Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert wurde und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen abgespielt haben (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die UvaProvinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3). 4.3.9. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1980 in L._______ im Distrikt D._______ geboren. 1985 zog seine Familie nach I._______ / D._______. 1996 flüchteten sie nach M._______ und kehrten im Jahr 2002 nach G._______ / D._______ zurück. Die Beschwerdeführerin wurde 1980 in I._______ geboren und hielt sich mit ihrer Familie von 1995 bis 2002 in N._______ / J._______ auf. Im Jahr 2001 heirateten die Beschwerdeführenden und lebten seither zusammen in G._______ im
D5262/2009 Distrikt D._______. Im Jahr 2006 wurde ihre gemeinsame Tochter geboren. Eine Rückkehr nach D._______ ist nach neuer Rechtsprechung grundsätzlich als zumutbar zu betrachten, wobei aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen ist. Das bedeutet, dass den sozioökonomischen und den medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl und auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen sind. 4.3.10. Aus den Verfahrensakten gehen keine konkreten Anzeichen hervor, dass sich die Lebensumstände der Beschwerdeführenden seit der Ausreise vor dreieinhalb Jahren massgeblich verändert haben könnten. Auch ist die Dauer ihrer Abwesenheit aus dem Heimatstaat nicht übermässig lang, so dass sie bei einer Rückkehr keine Probleme mit der Reintegration haben sollten. Die Eltern des Beschwerdeführers leben noch immer in I._______ / D._______, seine drei Geschwister sollen sich gemäss eigenen Angaben im J._______Gebiet aufhalten (A1/11, S. 3; A16/15, S. 3). Die Eltern, zwei erwachsene Geschwister und weitere Onkel und Tanten der Beschwerdeführerin leben ebenfalls in I._______. Eine Schwester der Beschwerdeführerin lebt ihn K._______ in der Nordprovinz (A2/1, S. 3). Die Beschwerdeführenden verfügen somit in ihrem Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, welches ihnen eine soziale Wiedereingliederung in ihren Heimatstaat ermöglichen wird. Auch ist die gemeinsame Tochter mit fünf Jahren noch in einem Alter, in dem es ihr problemlos gelingen sollte, sich in ihrem Heimatstaat zu reintegrieren. 4.3.11. Die Beschwerdeführenden sind jung und – soweit aus den Akten zu entnehmen – gesund. Sie verfügen beide über eine 8 bzw. 11jährige solide Schulbildung (A1/11, S. 2; A2/11, S. 2). Der Beschwerdeführer verfügt zudem über mehrjährige Arbeitserfahrung. Er hat von ca. 2002 bis 2007 (vgl. A1/11, S. 2; A15/12, S. 5; A16/15, S. 7) als Tuktukfahrer gearbeitet. Ausserdem hat er immer wieder verschiedene Aushilfsarbeiten wie z.B. als Maurer übernommen (vgl. zum Ganzen A1/11, S. 2; A2/11, S. 2 und A16/15, S. 8). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat auch wieder Arbeit finden wird und damit für seine Familie aufkommen kann. 4.3.12. Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden haben sie für die Ausreise aus Sri Lanka finanzielle Unterstützung von Verwandten erhalten. Dies bestätigt, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat über ein bestehendes und gut funktionierendes Familiennetz
D5262/2009 mit grosser Unterstützungsbereitschaft verfügen, welches ihnen bei der Rückkehr und der Reintegration behilflich sein kann. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr mit vorübergehender – nicht dauerhafter wie in der Beschwerde verneint – (finanzieller) Hilfe von Angehörigen eine eigene Existenz aufbauen können. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden zusätzlich zu dem bestehenden Beziehungsnetz über die notwendigen Voraussetzungen verfügen, die ihnen eine wirtschaftliche Wiedereingliederung in ihrem Heimatstaat und die damit einhergehende Existenzsicherung ermöglichen. 4.3.13. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 4.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. In der Instruktionsverfügung vom 26. August 2009 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Dieser Entscheid ist nun nachzuholen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren konnte zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer ist allerdings seit einem Jahr in der Schweiz erwerbstätig. Folglich dürfte keine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs.
D5262/2009 1 VwVG vorliegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D5262/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden in Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: