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Bundesverwaltungsgericht 30.10.2020 D-5245/2020

October 30, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,972 words·~15 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5245/2020

Urteil v o m 3 0 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Angola, beide vertreten durch MLaw Joana Mösch, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2020 / N (…).

D-5245/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – eigenen Angaben zufolge angolanische Staatsangehörige aus C._______ – am 4. August 2020 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) durch das SEM ergab, dass sie am 20. respektive 21. Januar 2020 von der portugiesischen Vertretung in Luanda ein Schengen-Visum (gültig vom … bis … 2020) erhalten haben, dass am 19. August 2020 – im Beisein der ihnen zugewiesenen Rechtsvertreterin – die persönlichen Gespräche gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), stattfanden, dass den Beschwerdeführenden dabei das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Portugals sowie einer Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass sie dazu im Wesentlichen geltend machten, sie wollten nicht nach Portugal zurückkehren, weil Portugal viele diplomatische Beziehungen zu Angola unterhalte, dass sie Angst hätten, von Portugal nach C._______ respektive Angola zurückgeschickt zu werden, wo ihr Leben in Gefahr sei, dass der Beschwerdeführer Aktivist der D._______ (…; Anmerkung des Gerichts) gewesen sei, dass den Beschwerdeführenden im Rahmen der Dublin-Gespräche auch die Gelegenheit geboten wurde, allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend zu machen, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er schlafe schlecht, weil er immer wieder an die Geschehnisse in der Heimat denken müsse, und bekomme davon Kopfschmerzen, dass er ausserdem an Herzflimmern leide,

D-5245/2020 dass auch die Beschwerdeführerin angab, sie habe Kopfschmerzen, schlafe nicht gut und erhalte Schlafmedikamente, dies sie aufgrund erlittener Schläge beim Zähneputzen blute und drei Zähne habe ziehen müssen, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden in den Dublin-Gesprächen betreffend den Beschwerdeführer ein "Medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche" vom 13./18. August 2020 (inkl. Analyse durch das Labor … vom 13. August 2020) einreichte, dass sie betreffend die Beschwerdeführerin ebenfalls ein "Medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche" vom 13. August 2020, einen Arztbericht der Klinik für (…) des (…) vom 14. August 2020 sowie einen ärztlichen Bericht von Dr. med. E._______ vom 14. August 2020 zu den Akten reichte, dass sie jeweils die Anträge stellte, die Beschwerdeführenden seien beim Ambulanten Zentrum für Folteropfer des Roten Kreuzes anzumelden oder es seien zumindest psychiatrische Gutachten zu erstellen, weil es sich bei ihnen um Folteropfer handle, dass sie gleichzeitig eine psychologische Betreuung der Beschwerdeführenden beantragte, dass das SEM die portugiesischen Behörden am 21. August 2020 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin- III-VO ersuchte, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 28. August 2020 sowie vom 3. und 8. September 2020 betreffend den Beschwerdeführer im Wesentlichen zwei Arztberichte von Dr. med. E._______ vom 20. August 2020, einen ärztlichen Bericht des (…) vom 26. August 2020 sowie einen Arztbericht der (…) vom 2. September 2020 und betreffend die Beschwerdeführerin zwei Arztberichte der (…) vom 31. August und 7. September 2020 sowie ein "Medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche" zu den Akten reichte, dass die portugiesischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführenden am 17. September 2020 zustimmten, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 22. und 25. September 2020 sowie vom 13. Oktober 2020 drei weitere

D-5245/2020 Arztberichte der (…) (betreffend den Beschwerdeführer vom 10. September 2020 sowie betreffend die Beschwerdeführerin vom 21. September und 1. Oktober 2020) und betreffend den Beschwerdeführer einen Austrittsbericht des (…) vom 27. August 2020 einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 – eröffnet am 16. Oktober 2020 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz nach Portugal anordnete und sie aufforderte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) ersuchten, dass im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Portugal abzusehen bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Oktober 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass darin neben den bereits erwähnten ärztlichen Berichten betreffend den Beschwerdeführer auch ein "Medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche" vom 27. August 2020 und eines vom 16. September 2020 sowie

D-5245/2020 zwei Arztberichte von Dr. med. F._______ vom 4. respektive 21. September 2020 und im Weiteren insbesondere E-Mail-Auskünfte der (…) enthalten sind, dass die Instruktionsrichterin am 26. Oktober 2020 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a

D-5245/2020 Abs. 1 Bst. b AsylG), und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17), dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführenden – wie bereits erwähnt – gemäss Eintragung im CS-VIS am 20. respektive 21. Januar 2020 von der portugiesischen Vertretung in Luanda ein Schengen-Visum (gültig vom … bis … 2020) erhalten haben, mit welchen sie gemäss ihren Aussagen anlässlich der Dublin-Gespräche am (…) 2020 nach Portugal reisten,

D-5245/2020 dass das SEM die portugiesischen Behörden am 21. August 2020 basierend auf dieser Eintragung im CS-VIS um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte, dass die portugiesischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 17. September 2020 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten, dass die Zuständigkeit Portugals für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden somit grundsätzlich gegeben ist, dass daran das Beschwerdevorbringen, wonach das Übernahmegesuch ohne die erforderlichen medizinischen Abklärungen und entsprechenden Informationen an die portugiesischen Behörden nicht rechtsgenüglich gestellt worden sei, nichts zu ändern vermag, zumal solche Informationen gemäss Art. 31 Abs. 1 Dublin-III-VO dem zuständigen Staat nicht bereits im Rahmen des Übernahmeersuchens, sondern innerhalb einer angemessenen Frist vor der Überstellung mitzuteilen sind, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Portugal würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Portugal Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,

D-5245/2020 dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die portugiesischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Portugal werde – entsprechend ihrer in den Dublin-Gesprächen geäusserten Befürchtung – in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass in der Beschwerdeschrift zwar vorgebracht wurde, für die Rechtsvertreterin würden genügend Indizien bestehen, dass Portugal systematische Schwachstellen für aus C._______ stammende Asylsuchende aufweise, insbesondere was das Non-Refoulement-Gebot betreffe, und diesbezüglich auf den Artikel "(…)" vom (…) der Internet-Zeitung (…) sowie auf einen telefonischen Kontakt mit der (portugiesischen) High Commission for Migration hingewiesen sowie die Nachreichung einer Studie in Aussicht gestellt wurde, dass indessen dem genannten Internetartikel keine hinreichenden Hinweise dafür entnommen werden können, dass aus C._______ stammende Personen von den portugiesischen Behörden ohne Prüfung ihrer konkreten Asylgründe und in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatstaat zurückgeschickt werden, dass sodann davon auszugehen ist, dass weitere Beweismittel umgehend hätten eingereicht werden können, wenn in Portugal tatsächlich systematische Schwachstellen bei der Behandlung von Asylgesuchen von aus C._______ stammenden Personen bestehen würden, dass somit in antizipierter Beweiswürdigung nicht zu erwarten ist, dass aufgrund der in Aussicht gestellten Studie davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden von den portugiesischen Behörden ohne Prüfung ihrer konkreten Asylgründe respektive in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatstaat zurückgeschickt, weshalb der Eingang dieser Studie nicht abzuwarten ist,

D-5245/2020 dass sich die Beschwerdeführenden in der Beschwerde auf ihren psychischen Gesundheitszustand berufen, der einer Überstellung entgegenstehe, dass bei beiden eine posttraumatische Belastungsstörung mit einer schweren depressiven Episode diagnostiziert oder zumindest vermutet worden sei, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass dies im vorliegenden Fall – soweit aus den Akten ersichtlich (vgl. die zahlreichen in den vorinstanzlichen Akten liegenden medizinischen Dokumente) und insbesondere im Hinblick auf die diagnostizierten psychischen Probleme – für die Situation der Beschwerdeführenden nicht zutrifft, dass in antizipierter Beweiswürdigung nicht zu erwarten ist, dass die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Arztberichte der (…) zu einer anderen Einschätzung zu führen vermögen, weshalb deren Eingang nicht abzuwarten ist, dass Portugal über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,

D-5245/2020 dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass vor diesem Hintergrund und angesichts der in den vorinstanzlichen Akten befindlichen medizinischen Dokumente nicht erkennbar ist, inwiefern das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt haben soll, dass denn auch in der Beschwerdeschrift nicht ausgeführt wird, weshalb eine Überstellung nach Portugal zu einer Retraumatisierung der Beschwerdeführenden führen sollte und solches mangels konkreter Hinweise seitens der Beschwerdeführenden während der Dublin-Gespräche auch nicht ersichtlich ist, dass ferner selbst die Möglichkeit einer Retraumatisierung in Portugal angesichts der dort vorhandenen medizinischen Infrastruktur einer Überstellung in diesen Staat nicht entgegensteht, dass die Beschwerdeführenden eine befürchtete Retraumatisierung im Falle einer Ausschaffung von Portugal in ihren Heimatstaat bei den portugiesischen Behörden vorzubringen haben, dass nach dem Gesagten keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und im Übrigen auch nicht des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör vorliegt, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die portugiesischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten – entgegen der in der

D-5245/2020 Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht – keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Portugal angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

D-5245/2020 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5245/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Bisig

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