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Bundesverwaltungsgericht 22.09.2014 D-5245/2014

September 22, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,629 words·~13 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des BFM vom 3. September 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5245/2014

Urteil v o m 2 2 . September 2014 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien

A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…), alias D._______, geboren (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des BFM vom 3. September 2014 / N _______.

D-5245/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Januar 2014 verliess und am 3. August 2014 via E._______, F._______, G._______ und H._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ um Asyl nachsuchte, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. August 2014 mitgeteilt wurde, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden, dass er mit Vollmacht vom 6. August 2014 seinen damaligen Rechtsvertreter mandatierte, dass am 11. August 2014 die Befragung zur Person stattfand und der Beschwerdeführer am 27. August 2014 gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass zur Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 11. August 2014, A14; Anhörungsprotokoll vom 27. August 2014, A18), dass das BFM dem damaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 12. August 2014 mitteilte, im vorliegenden Fall sei das Dublin-Verfahren aufgrund der Aktenlage beendet worden, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit in der Schweiz geprüft werde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen eine Geburtsbestätigung in Form einer Faxkopie einreichte, dass das BFM dem Rechtsvertreter alle entscheidrelevanten Akten zustellte und ihm am 1. September 2014 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitete, dass eine entsprechende Stellungnahme dem BFM am 2. September 2014 übergeben wurde,

D-5245/2014 dass der Beschwerdeführer darin bekräftigen liess, es sei für ihn wegen der prekären Sicherheitslage in Nigeria ausgeschlossen, dorthin zurückzukehren, dass ihm die nigerianischen Behörden keinen Schutz bieten könnten und er bei einer Rückkehr um sein Leben fürchten müsste, dass er den negativen Entscheid nicht akzeptieren könne, dass das BFM mit Verfügung vom 3. September 2014 – gleichentags ausgehändigt – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 3. August 2014 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der nigerianische Staat sei grundsätzlich bereit und willig, seine Bürger zu schützen und kriminelle Taten wie beispielsweise von Unbekannten begangene Überfälle zu untersuchen und zu ahnden, dass allerdings darauf hinzuweisen sei, dass es einem Staat nicht möglich sei, seine Bürger jederzeit und präventiv umfassend zu schützen, dass vom Staat folglich keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten verlangt werden könne, sondern vielmehr erforderlich sei, dass eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe, welche dem Betroffenen objektiv zugänglich sein müsse, dass ausserdem die Inanspruchnahme des Schutzsystems auch individuell zumutbar sein müsse, dass diese Voraussetzungen vorliegend klarerweise erfüllt seien, da der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend gemacht habe, er habe bei einer Polizeistation vorgesprochen und Anzeige erstattet, welche von den Beamten auch entgegengenommen worden sei, dass er zwar vorbringe, die Behörden hätten danach nichts unternommen, in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen sei, es wäre ihm offen gestanden, erneut bei den zuständigen Stellen vorzusprechen und eine Abklärung zu verlangen,

D-5245/2014 dass seine Vorbringen demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten, dass infolgedessen sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass auf die Vorbringen in der Stellungnahme des Rechtsvertreters, worin er auf die prekäre Sicherheitslage in Nigeria und die damit verbundene Furcht des Beschwerdeführers um sein Leben hinweise, bereits eingegangen worden sei, weshalb sich eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes nicht rechtfertige, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2014 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und von einer Wegweisung abzusehen, dass die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-5245/2014 dass die Beschwerdefrist, welche gemäss der sich auf Beschwerdefristen beziehenden Spezialbestimmung von Art. 38 TestV zehn Tage beträgt, vorliegend eingehalten wurde, dass die Beschwerde zwar keine Unterschrift enthält, der Inhalt jedoch ohne Weiteres dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann, weshalb es sich vor dem Hintergrund der angestrebten Verfahrensbeschleunigung im Asylbereich rechtfertigt, von Instruktionsmassnahmen abzusehen und auf ein Nachreichen der Unterschrift zu verzichten, dass es sich im Übrigen um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und Art. 112b Abs. 2 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich die Testphasenverordnung zur Anwendung gelangt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder

D-5245/2014 im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, dass die terroristische Gruppierung Boko Haram in seiner Region Unordnung verbreite und die dort lebenden Menschen einer konkreten Gefahr ausgesetzt seien, dass es der Regierung nicht gelinge, diese Gruppierung zu überwältigen, dass er selbst von dieser Gruppierung bedroht worden sei, dass das Befragungs- und das Anhörungsprotokoll viele Elemente enthielten, welche auf eine Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft hindeuten würden, dass der Wegweisungsvollzug ausserdem unzumutbar sei, da er in Nigeria keine Familie habe, welche ihn aufnehmen könnte,

D-5245/2014 dass er darüber hinaus weder ein hohes Ausbildungsniveau noch Berufserfahrung habe, die es ihm erlauben würden, mühelos eine akzeptable Stelle zu finden, dass im Weiteren die Situation in seiner Heimatregion in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht katastrophal sei, dass das BFM in seinem Entscheid mit nachvollziehbarer Begründung darlegte, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermögen, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu den Asylgründen erklärte, er habe ausgesagt, selbst keine direkte Begegnung mit diesen Boko- Haram-Mitgliedern gehabt zu haben (vgl. A18 S. 4 F20), dass er dreimal überfallen worden sei, aber nicht sagen könne, wer das gewesen sei, ob es sich dabei um Boko-Haram-Mitglieder gehandelt habe oder nicht (vgl. A18 S. 4 F21), dass auch in der Stellungnahme vom 2. September 2014 keine konkreten Probleme mit der Boko Haram genannt wurden, dass vor diesem Hintergrund das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er Opfer dieser Gruppierung geworden sei, als nachgeschoben, mithin unglaubhaft zu qualifizieren ist, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte

D-5245/2014 Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine in Nigeria drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt,

D-5245/2014 dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Nigeria trotz der terroristischen Aktivitäten der Boko Haram in den nördlichen Bundesstaaten nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt, von Bürgerkrieg oder von Krieg auszugehen ist, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde, dass sich aus den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, wonach er im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geriete, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann handelt, der während 13 Jahren die Schule besuchte, über Englischkenntnisse verfügt und Arbeitserfahrung im Verkauf von "Second Hand"- Kleidern hat (vgl. A14 S. 4, S. 8 Ziff. 8.02), dass es ihm unter diesen Voraussetzungen – entgegen anderslautender Einschätzung in der Beschwerde – möglich sein dürfte, eine akzeptable Anstellung zu finden, dass im Heimatland ausserdem ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz besteht (Mutter, vier Brüder und zwei Schwestern, A14 S. 5), welches dem Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, dass sein Argument auf Beschwerdeebene, er habe in Nigeria keine Familie, welche ihn aufnehmen könnte, als nachgeschoben zu gelten hat, zumal er bei der Vorinstanz keine derartigen Ausführungen machte, dass die angeblich fehlende Beherbergungsmöglichkeit lediglich geltend gemacht, nicht jedoch belegt wird,

D-5245/2014 dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch aus dem Hinweis auf die in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht katastrophale Lage nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2 S. 512, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215), dass sich der Wegweisungsvollzug in Anbetracht aller Umstände auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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D-5245/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand:

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