Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5242/2012
Urteil v o m 2 4 . Oktober 2012 Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung des Asylsuchenden an den Kanton; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2012 / N (…).
D-5242/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. September 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er mit Schreiben vom 26. September 2012 um Zuteilung an den Kanton B._______ ersuchte, wo sein Bruder C._______ wohnhaft sei, dass er im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 28. September 2012 und dem im Anschluss daran gewährten rechtlichen Gehör zur Frage der Kantonszuteilung den Wunsch bekräftigte, dem Kanton B._______ zugeteilt zu werden, dass sein älterer Bruder C._______, zu dem er eine brüderliche Beziehung pflege, ihn bestimmt in vielerlei Hinsicht – beispielsweise bei der Suche nach einer Arbeitsstelle oder einem Studienplatz – unterstützen könne, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 1. Oktober 2012 – dem Rechtsvertreter gemäss postalischem Rückschein am 10. Oktober 2012 eröffnet (vorab am 1. Oktober 2012 bereits per Telefax zur Kenntnis gebracht); dem Beschwerdeführer in Kopie persönlich ausgehändigt am 2. Oktober 2012 – für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zuteilte, dass das BFM darauf hinwies, dass der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden könne, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer sei volljährig, dessen Bruder gehöre nicht zur Kernfamilie und aus den Akten lasse sich auch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Brüdern ableiten, weshalb dem Kantonszuteilungswunsch des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Zuweisung an den Kanton B._______ ersucht wurde, dass zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Einsicht in die Verfahrensakten (insbesondere das Befragungsprotokoll vom 28. September
D-5242/2012 2012) und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, aufgrund der kurzen Beschwerdefrist müsse mit der Eröffnung des Zuweisungsentscheids Einsicht in die Akten – insbesondere in das Protokoll der Befragung zur Person – gewährt werden, andernfalls es ihm verwehrt sei, seine Beschwerde zu begründen, dass das BFM ihm die Akteneinsicht ohne Angabe eines Grundes verweigert habe, und ihm diese nun zu gewähren sei, unter Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, dass er bereits am 26. September 2012 darum ersucht habe, dem Wohnsitzkanton seines Bruders zugeteilt zu werden, und er diesen Wunsch anlässlich der Befragung vom 28. September 2012 bekräftigt habe, dass die Möglichkeit seiner Zuweisung an den Kanton B._______ bei der Abwägung öffentlicher und privater Interessen zu seinen Gunsten zu gewichten sei, da dem Kanton B._______ ohnehin mehr Personen zugeteilt werden müssten als dem Kanton E._______, der im Übrigen zeitweilig Kapazitätsengpässe aufweise, dass nicht ersichtlich sei, welche öffentlichen Interessen die Zuteilung an den Kanton E._______ rechtfertigen würden, dass die Einheit der Familie im Sinne von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu wahren sei, dass sein Bruder C._______ zwar nicht zur Kernfamilie gehöre, aber seit jeher eine enge Bezugsperson sei, und es von zentraler Bedeutung sei, dass er (der Beschwerdeführer) nun in dessen Nähe sein könne, zumal er mit den hiesigen Sitten und der Sprache noch nicht vertraut sei, dass von einem Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden könne, wirke der Bruder doch nicht nur in emotionaler Hinsicht unterstützend, sondern leiste auch im Alltag (bspw. bei der Beschaffung einer Arbeitsstelle, dem Spracherwerb oder der sozialen Integration) wertvolle Hilfe, dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
D-5242/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), wobei vorliegend gemäss Art. 106 Abs. 2 AsylG die lex specialis von Art. 27 Abs. 3 AsylG vorbehalten bleibt (vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
D-5242/2012 dass hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, das BFM habe ihm die Einsicht in die Akten ohne Grund verweigert, festzustellen ist, dass sich den vorinstanzlichen Akten kein Hinweis entnehmen lässt, der Beschwerdeführer hätte beim BFM um Akteneinsicht ersucht, dass die Auffassung des Beschwerdeführers, ihm müsse auch ohne Gesuch mit einem Zuweisungsentscheid automatisch Akteneinsicht gewährt werden, unzutreffend ist, dass sich die Akteneinsicht im Verfahren betreffend Kantonszuweisung von vornherein nicht auf die gesamten Verfahrensakten (bspw. das vollständige Befragungsprotokoll), sondern nur auf diejenigen Akten oder Auszüge beziehen könnte, die Grundlage des Zuweisungsentscheids bilden (bspw. die Passagen im Befragungsprotokoll betreffend die Beziehungen in der Schweiz), dass das BFM indes im Interesse einer unbeeinflussten Sachverhaltsermittlung zu Recht grundsätzlich erst Einsicht in die Protokolle gewährt, wenn alle Anhörungen abgeschlossen sind (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG), dass der Beschwerdeführer im Übrigen vorliegend für eine wirksame Beschwerdeführung gar nicht auf Akteneinsicht angewiesen war, dass die Erstbefragung des Beschwerdeführers im EVZ D._______ vom 28. September 2012 und das direkt im Anschluss daran gewährte rechtliche Gehör zur Frage der Kantonszuteilung nämlich im Beisein des Rechtsvertreters respektive dessen mit Schreiben vom 26. September 2012 als Vertreterin bezeichneten Mitarbeiterin F._______ erfolgten, so dass es dem Rechtsvertreter keineswegs verwehrt war, die Beschwerde mangels Kenntnis des bei der Befragung vom 28. September 2012 Gesagten hinreichend zu begründen, dass die Beschwerde vom 8. Oktober 2012 denn auch direkt Bezug zum bei der Befragung vom 28. September 2012 Gesagten nimmt (vgl. bspw. S. 5 der Beschwerdeeingabe: "Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Befragung zur Person aus, …") und umfassend begründet ist, dass damit das auf Beschwerdeebene gestellte Gesuch um Akteneinsicht und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen ist, dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt,
D-5242/2012 dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt, wobei das BFM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1), dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass andere Rügen, wie der vorliegende Einwand des Beschwerdeführers, der Kanton B._______ müsse ohnehin mehr Asylsuchende aufnehmen als der Kanton E._______, demgegenüber nicht zulässig sind, dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert, und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) umfasst, dass der über die Kernfamilie hinausgehende Familienbegriff von Art. 8 EMRK auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten (Grosseltern und ihre Enkel/Enkelinnen, Onkel/Tanten und ihre Nichten/Neffen, Geschwister), die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den betreffenden Angehörigen besteht, dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG bei Verwandten ausserhalb der Kernfamilie darüber hinaus – nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung – praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.), dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist, dass dabei ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen gegeben sein muss, indem dieser die verwandte Person nicht nur finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um
D-5242/2012 sie kümmert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f., EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.), dass sich der Beschwerdeführer auf den Schutz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG beruft, dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und sein im Kanton B._______ wohnhafter Bruder C._______ keine Kernfamilie bilden, weshalb zu prüfen ist, ob die geschilderten Voraussetzungen, die für eine schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung ausserhalb der Kernfamilie sprechen würden, erfüllt sind, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder C._______ keine durch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis aufgrund einer Behinderung oder einer sonstigen erheblichen Fürsorgebedürftigkeit gekennzeichnete Beziehung ersichtlich ist, dass hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er benötige als junger Mann in einem fremden Land die Unterstützung seines Bruders, davon auszugehen ist, er sei nicht notwendigerweise darauf angewiesen, bei seinem Bruder zu leben, um sich in der Schweiz zurechtzufinden, dass es dem Beschwerdeführer auch ohne Kantonswechsel möglich ist, per Telefon oder mittels Besuchen Kontakt zu seinem Bruder zu pflegen und in dieser Form Unterstützung zu erhalten, dass damit festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass mit vorliegendem sofortigen Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-5242/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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